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1,99 MB - Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH

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16<br />

Folge: Die Speisenversorgung<br />

eines Altenheimes<br />

und Essenlieferungen z. B.<br />

an Krankenhäuser oder<br />

Kindergärten sind als<br />

sonstige Leistung zu<br />

qualifizieren.<br />

Im Urteilsfall betrieb eine <strong>GmbH</strong> in den Altenwohn- und Pflegeheimen<br />

einer anderen Körperschaft jeweils eine Großküche<br />

und war für die Speisenversorgung der Heimbewohner zuständig.<br />

Die Speisen wurden in entsprechenden Behältnissen<br />

unportioniert auf die (Pflege-)Stationen transportiert, wo sie<br />

dann vom Pflegepersonal an die Heimbewohner ausgegeben<br />

wurden. Der BFH verneint die Zubereitung von „Standardspeisen“,<br />

da er nicht davon ausgeht, dass sich die in einer<br />

Großküche ausgeübte Tätigkeit auf die Abgabe von Standardspeisen<br />

als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitung<br />

beschränkt. Es liegen „bestellte“ Speisen vor, die<br />

nach einem vereinbarten Speiseplan zu vereinbarten Zeitpunkten<br />

in Warmhaltebehältern abgegeben werden.<br />

Im Ergebnis des Urteils wird die Speisenversorgung eines Altenheimes<br />

nicht als Lieferung, sondern als sonstige Leistung<br />

qualifiziert, die mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu besteuern<br />

ist. Werden diese Urteilsgrundsätze von der Finanzverwaltung<br />

auf die Speisenversorgung angewendet, hat dieses<br />

Urteil weitreichende Bedeutung, denn Standardspeisen<br />

können nach der Definition des EuGH und des BFH danach<br />

weder bei der Belieferung von Krankenhäusern noch bei Essenslieferungen<br />

z. B. an Kindergärten angenommen werden.<br />

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erscheint für<br />

Lieferungen derartiger Speisen, unabhängig von der Darreichungsform,<br />

in Zukunft unmöglich.<br />

Umsatzsteuerliche Organschaft: Anforderungen an die<br />

organisatorische Eingliederung – BFH vom 7. Juli 2011<br />

(V R 53/10)<br />

In seinem Urteil vom 7. Juli 2011 hat der BFH die Anforderungen<br />

an die umsatzsteuerliche Organschaft, diesmal an das<br />

Kriterium der organisatorischen Eingliederung, weiter verschärft.<br />

Die organisatorische Eingliederung setzt die Möglichkeit<br />

der Beherrschung in der laufenden Geschäftsführung<br />

voraus, welche auch durch einen leitenden Mitarbeiter bzw.<br />

einen Prokuristen des Organträgers hergestellt werden kann<br />

(vgl. Abschn. 2.8 Abs. 7 UStAE). Diese Berücksichtigung beruht<br />

laut BFH jedoch auf der Annahme, dass der leitende Mitarbeiter<br />

die Weisungen des Organträgers bei der Geschäftsführung<br />

der Organgesellschaft aufgrund einer sich aus dem<br />

bestehenden Anstellungsverhältnis ergebenden Abhängigkeit<br />

befolgen wird. Bei weisungswidrigem Verhalten muss der leitende<br />

Mitarbeiter vom Organträger als Geschäftsführer der<br />

Organgesellschaft abberufen werden können. Die organisatorische<br />

Eingliederung erfordert somit ein uneingeschränktes<br />

Abberufungsrecht, das nicht nur bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes besteht.<br />

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines<br />

Kirchengrundstücks an eine andere Religionsgemeinschaft<br />

– BFH vom 1. September 2011 (II R 16/10)<br />

Entgegen dem Urteil der Vorinstanz (FG Hamburg vom<br />

5. November 2009) reicht für die Anwendung der Befreiungsvorschrift<br />

nach § 4 Nr. 1 GrEStG nicht allein die fortgesetzte<br />

Grundstücksnutzung für sakrale Zwecke aus. Der BFH<br />

macht in seinem Urteil deutlich, dass nur ein mit einem Wechsel<br />

des Trägers bei gleichzeitiger Übernahme der öffentlichrechtlichen<br />

Aufgabe der damit zusammenhängende Grundstücksübergang<br />

von der Grunderwerbsteuer befreit werden<br />

soll. Dieser Aufgabenwechsel liegt nur vor, wenn die übernehmende<br />

Körperschaft die Funktionen wahrnimmt, die bisher<br />

die übergebende Körperschaft wahrgenommen hat. Im<br />

Urteilsfall verblieben die öffentlich-rechtlichen Aufgaben zur<br />

Abhaltung von Gottesdiensten und zur seelsorgerischen Betätigung<br />

in vollem Umfang bei den beiden konfessionsverschiedenen<br />

Religionsgemeinschaften.

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