1,99 MB - Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH
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16<br />
Folge: Die Speisenversorgung<br />
eines Altenheimes<br />
und Essenlieferungen z. B.<br />
an Krankenhäuser oder<br />
Kindergärten sind als<br />
sonstige Leistung zu<br />
qualifizieren.<br />
Im Urteilsfall betrieb eine <strong>GmbH</strong> in den Altenwohn- und Pflegeheimen<br />
einer anderen Körperschaft jeweils eine Großküche<br />
und war für die Speisenversorgung der Heimbewohner zuständig.<br />
Die Speisen wurden in entsprechenden Behältnissen<br />
unportioniert auf die (Pflege-)Stationen transportiert, wo sie<br />
dann vom Pflegepersonal an die Heimbewohner ausgegeben<br />
wurden. Der BFH verneint die Zubereitung von „Standardspeisen“,<br />
da er nicht davon ausgeht, dass sich die in einer<br />
Großküche ausgeübte Tätigkeit auf die Abgabe von Standardspeisen<br />
als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitung<br />
beschränkt. Es liegen „bestellte“ Speisen vor, die<br />
nach einem vereinbarten Speiseplan zu vereinbarten Zeitpunkten<br />
in Warmhaltebehältern abgegeben werden.<br />
Im Ergebnis des Urteils wird die Speisenversorgung eines Altenheimes<br />
nicht als Lieferung, sondern als sonstige Leistung<br />
qualifiziert, die mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu besteuern<br />
ist. Werden diese Urteilsgrundsätze von der Finanzverwaltung<br />
auf die Speisenversorgung angewendet, hat dieses<br />
Urteil weitreichende Bedeutung, denn Standardspeisen<br />
können nach der Definition des EuGH und des BFH danach<br />
weder bei der Belieferung von Krankenhäusern noch bei Essenslieferungen<br />
z. B. an Kindergärten angenommen werden.<br />
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erscheint für<br />
Lieferungen derartiger Speisen, unabhängig von der Darreichungsform,<br />
in Zukunft unmöglich.<br />
Umsatzsteuerliche Organschaft: Anforderungen an die<br />
organisatorische Eingliederung – BFH vom 7. Juli 2011<br />
(V R 53/10)<br />
In seinem Urteil vom 7. Juli 2011 hat der BFH die Anforderungen<br />
an die umsatzsteuerliche Organschaft, diesmal an das<br />
Kriterium der organisatorischen Eingliederung, weiter verschärft.<br />
Die organisatorische Eingliederung setzt die Möglichkeit<br />
der Beherrschung in der laufenden Geschäftsführung<br />
voraus, welche auch durch einen leitenden Mitarbeiter bzw.<br />
einen Prokuristen des Organträgers hergestellt werden kann<br />
(vgl. Abschn. 2.8 Abs. 7 UStAE). Diese Berücksichtigung beruht<br />
laut BFH jedoch auf der Annahme, dass der leitende Mitarbeiter<br />
die Weisungen des Organträgers bei der Geschäftsführung<br />
der Organgesellschaft aufgrund einer sich aus dem<br />
bestehenden Anstellungsverhältnis ergebenden Abhängigkeit<br />
befolgen wird. Bei weisungswidrigem Verhalten muss der leitende<br />
Mitarbeiter vom Organträger als Geschäftsführer der<br />
Organgesellschaft abberufen werden können. Die organisatorische<br />
Eingliederung erfordert somit ein uneingeschränktes<br />
Abberufungsrecht, das nicht nur bei Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes besteht.<br />
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines<br />
Kirchengrundstücks an eine andere Religionsgemeinschaft<br />
– BFH vom 1. September 2011 (II R 16/10)<br />
Entgegen dem Urteil der Vorinstanz (FG Hamburg vom<br />
5. November 2009) reicht für die Anwendung der Befreiungsvorschrift<br />
nach § 4 Nr. 1 GrEStG nicht allein die fortgesetzte<br />
Grundstücksnutzung für sakrale Zwecke aus. Der BFH<br />
macht in seinem Urteil deutlich, dass nur ein mit einem Wechsel<br />
des Trägers bei gleichzeitiger Übernahme der öffentlichrechtlichen<br />
Aufgabe der damit zusammenhängende Grundstücksübergang<br />
von der Grunderwerbsteuer befreit werden<br />
soll. Dieser Aufgabenwechsel liegt nur vor, wenn die übernehmende<br />
Körperschaft die Funktionen wahrnimmt, die bisher<br />
die übergebende Körperschaft wahrgenommen hat. Im<br />
Urteilsfall verblieben die öffentlich-rechtlichen Aufgaben zur<br />
Abhaltung von Gottesdiensten und zur seelsorgerischen Betätigung<br />
in vollem Umfang bei den beiden konfessionsverschiedenen<br />
Religionsgemeinschaften.