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1,99 MB - Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH

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4<br />

1. Januar 2009 insgesamt neu gefasst worden ist. Auch in der<br />

ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind die ambulanten<br />

Pflegeleistungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn mit der<br />

leistenden Pflegeeinrichtung ein Vertrag nach den Bestimmungen<br />

der deutschen Sozialgesetzgebung geschlossen<br />

worden ist bzw. sie über eine entsprechende Anerkennung<br />

verfügt oder „im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs-<br />

oder Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle<br />

von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der<br />

Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegopferversorgung<br />

zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich<br />

der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden<br />

Teil vergütet worden sind.“ (§ 4 Nr. 16 Buchst. k)<br />

UStG).<br />

1/98) eindeutig die Umsatzsteuerbefreiung ambulanter Pflegeleistungen<br />

bestätigt. Insoweit steht nach unserer Ansicht<br />

mit dem aktuellen Vorlagebeschluss an den EuGH zu einem<br />

Sachverhalt und Gesetzesstand der Jahre 1<strong>99</strong>3 und 1<strong>99</strong>4 die<br />

Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegeleistungen nicht<br />

zur Diskussion.<br />

Änderung der Grundordnung des<br />

kirchlichen Dienstes im Rahmen<br />

kirchlicher Arbeitsverhältnisse<br />

Die nationale<br />

Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift<br />

des § 4 Nr. 18<br />

UStG steht – wieder<br />

einmal – auf dem<br />

Prüfstand.<br />

Darüber hinaus hegt der XI. Senat des BFH mit seiner zweiten<br />

Frage Zweifel an der Beachtung des Gebots der Wettbewerbsneutralität<br />

der Umsatzsteuer. Sofern die für die Streitjahre geltende<br />

2/3-Grenze nicht erreicht wurde, konnten Verbände der<br />

freien Wohlfahrtspflege sowie die ihnen angeschlossenen Einrichtungen<br />

ersatzweise die Umsatzsteuerbefreiung des § 4<br />

Nr. 18 UStG in Anspruch nehmen. Anderen Anbietern war und<br />

ist die Bezugnahme auf § 4 Nr. 18 UStG verwehrt. Damit steht<br />

– wieder einmal – die nationale Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift<br />

des § 4 Nr. 18 UStG auf dem Prüfstand. Diese nationale<br />

Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift steht, wie der EuGH und der<br />

BFH in einer langen Reihe von Urteilen festgestellt haben,<br />

insgesamt nicht mit der zugrunde liegenden Befreiungsvorschrift<br />

des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuer systemrichtlinie<br />

(MwStSystRL) im Einklang.<br />

Im Übrigen haben der EuGH mit seiner Entscheidung vom<br />

10. September 2002 (C 141/00) und dieser Entscheidung<br />

folgend der BFH mit seinem Urteil vom 22. April 2004 (V R<br />

Dr. Dirk Neef<br />

RA, Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8<strong>99</strong>7-411<br />

d.neef@solidaris.de<br />

Nachdem das TRIBUNAL DELEGATUM ET A SUPREMO SIGNATURAE APOS-<br />

TOLICAE TRIBUNALI CONSTITUTUM mit Urteil vom 31. März 2010 festgestellt<br />

hat, dass es für die „sonstigen kirchlichen Rechtsträger“<br />

im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Grundordnung (GrO) keine zwingende<br />

rechtliche Verpflichtung gibt, die Grund ordnung für ihre Einrichtungen<br />

zu übernehmen (siehe auch <strong>Solidaris</strong>-Information<br />

2/2010), hat die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen<br />

Deutschlands am 20. Juni 2011 die Änderung des Art. 2 GrO beschlossen.<br />

Dieser lautet nunmehr:<br />

(1) Diese Grundordnung gilt für<br />

a) die (Erz-)Diözesen,<br />

b) die Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,<br />

c) die Verbände von Kirchengemeinden,

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