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Wegleitung für Anlagen zur Nutzung der Windenergie - Kanton Bern

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<strong>Wegleitung</strong> "<strong>Anlagen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Windenergie</strong>" Anhang 1<br />

Aspekte Grundsätze Beurteilungskriterien / Empfehlungen<br />

Gewässer<br />

Weitere Aspekte<br />

Rückbau<br />

Elektrische Erschliessung<br />

Altlasten/belastete<br />

Standorte<br />

Seen und Fliessgewässer<br />

sowie ihre<br />

Ufer dürfen nicht beeinträchtigt<br />

werden.<br />

Der Ausgangszustand<br />

ist wie<strong>der</strong> herzustellen.<br />

Die Beeinträchtigung<br />

<strong>der</strong> Landschaft ist zu<br />

minimieren.<br />

Altlasten und belastete<br />

Standorte sind zu meiden.<br />

Der minimale Abstand zu Gewässern richtet<br />

sich nach den Vorgaben <strong>der</strong> eidg. Gewässerschutzgesetzgebung<br />

und dem kantonalen<br />

Wasserbaugesetz.<br />

Die Pflicht zum Rückbau <strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong> ist in<br />

die Zonenvorschriften (Baureglement/<br />

Überbauungsvorschriften) aufzunehmen.<br />

Die Übertragungsleitung zum Einspeisepunkt<br />

<strong>für</strong> den Anschluss <strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong> ans<br />

bestehende Leitungsnetz ist in die Erde zu<br />

verlegen.<br />

Die <strong>Anlagen</strong> dürfen nur nach Abklärung<br />

und allenfalls notwendiger Sanierung von<br />

allfällig vorhandenen Altlasten erstellt werden.<br />

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