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Wegleitung für Anlagen zur Nutzung der Windenergie - Kanton Bern

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<strong>Wegleitung</strong> "<strong>Anlagen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Windenergie</strong>" 2013<br />

Falls keine ÜO <strong>für</strong> den gesamten Windpark, son<strong>der</strong>n mehrere separate ÜO <strong>für</strong> die Standorte<br />

<strong>der</strong> einzelnen Windturbinen erlassen werden, gilt <strong>der</strong> Erlass <strong>der</strong> einzelnen ÜO bzw. das<br />

Baubewilligungsverfahren <strong>für</strong> die einzelnen Windturbinen als massgebliches Verfahren <strong>für</strong><br />

die Durchführung <strong>der</strong> UVP. Die UVP-Pflicht wird ausgelöst, sobald die installierte Leistung<br />

des Windparks den Schwellenwert von 5 MW überschreitet. Sobald mit dem Bau einer Windturbine<br />

<strong>der</strong> UVP-Schwellenwert <strong>für</strong> den Windpark überschritten wird, kommt Art. 2 UVPV<br />

(Än<strong>der</strong>ung bestehen<strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong>) <strong>zur</strong> Anwendung.<br />

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