Heimaufsicht Hessen - LAG Wohnen für behinderte Menschen e.V.
Heimaufsicht Hessen - LAG Wohnen für behinderte Menschen e.V.
Heimaufsicht Hessen - LAG Wohnen für behinderte Menschen e.V.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Zivilrechtliche Unterbringung gem. § 1906 Abs.1 BGB (Volljährige betreffend) oder gem. §<br />
1631 b BGB (Minderjährige betreffend, auf Antrag der gesetzlichen Vertreter);<br />
Öffentlichrechtliche Unterbringung nach Landes- und Bundesrecht (z.B. HFEG/PsychKG;<br />
InfSchG);<br />
Strafrechtliche/forensische Unterbringung als Maßregel der Sicherung und Besserung in<br />
Psychiatrischen Krankenhäusern, Entziehungsanstalten oder in der Form der<br />
Sicherungsverwahrung.<br />
Die öffentlich/strafrechtliche Unterbringung ist gegenüber der zivilrechtlichen Unterbringung<br />
subsidiär.<br />
Thema dieses Referats werden im Folgenden ausschließlich die zivilrechtliche<br />
Unterbringung und die weiteren freiheitsentziehenden Maßnahmen gem. § 1906<br />
Abs. 4 BGB.<br />
Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch, 4. Buch (Familienrecht), Abschnitt Betreuung (§§<br />
1896 ff.) mit umfassenden Verweisen auf das Vormundschaftsrecht (§ 1908 i BGB).<br />
Wir sprechen im Folgenden von Freiheitsentzug/Unterbringungen/“Einweisungen“ in<br />
Psychiatrischen Krankenhäusern, Wohnheimen für psychisch kranke oder <strong>behinderte</strong><br />
<strong>Menschen</strong> sowie in gerontopsychiatrischen Bereichen von Alten- und Pflegeheimen.<br />
Dabei ist zu beachten, dass im Hinblick auf die unterschiedliche Klientel und deren<br />
individuellen Bedürfnisse sowie die Eigenarten der jeweiligen Einrichtungen erhebliche<br />
Unterschiede zwischen den einzelnen Unterbringungsformen bestehen.<br />
Alleiniges Ziel der zivilrechtlichen Unterbringung ist die Beseitigung der Eigengefährdung,<br />
grundsätzlich nicht der Fremdgefährdung; mittelbare Fremdgefährdungen sind denkbar<br />
(provozierte Notwehrreaktionen, Gefahr straf- und zivilrechtlicher Maßnahmen).<br />
b. Voraussetzungen<br />
aa. Die Entscheidung über das Erfordernis des Freiheitsentzugs trifft der gesetzliche Vertreter<br />
des Betroffenen (Betreuer oder Bevollmächtigter), der auch für die Durchführung zuständig<br />
ist; er unterliegt allerdings dem erwähnten Genehmigungsvorbehalt (Art. 104 Abs. 2 GG) und<br />
muss daher beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Genehmigung der Maßnahme stellen.<br />
Der Betreuer kann nur handeln, wenn ihm vom Gericht zumindest der Aufgabenkreis<br />
„Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringungen und<br />
unterbringungsähnliche Maßnahmen“ übertragen wurde<br />
Eine Betreuungsverfügung muss, wenn sie freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst,<br />
zwingend schriftlich getroffen werden und die Maßnahmen genau bezeichnen.<br />
Eine Vorsorgevollmacht, die sich auf die Entscheidung über Freiheitsentzug erstreckt, muss<br />
in<br />
der gleichen Form erteilt werden (§ 1906 Abs. 5 BGB).<br />
Die Genehmigung muss grundsätzlich vorher erteilt werden (§ 1906 Abs.2 S.1 BGB).