26.04.2014 Aufrufe

Heimaufsicht Hessen - LAG Wohnen für behinderte Menschen e.V.

Heimaufsicht Hessen - LAG Wohnen für behinderte Menschen e.V.

Heimaufsicht Hessen - LAG Wohnen für behinderte Menschen e.V.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Zivilrechtliche Unterbringung gem. § 1906 Abs.1 BGB (Volljährige betreffend) oder gem. §<br />

1631 b BGB (Minderjährige betreffend, auf Antrag der gesetzlichen Vertreter);<br />

Öffentlichrechtliche Unterbringung nach Landes- und Bundesrecht (z.B. HFEG/PsychKG;<br />

InfSchG);<br />

Strafrechtliche/forensische Unterbringung als Maßregel der Sicherung und Besserung in<br />

Psychiatrischen Krankenhäusern, Entziehungsanstalten oder in der Form der<br />

Sicherungsverwahrung.<br />

Die öffentlich/strafrechtliche Unterbringung ist gegenüber der zivilrechtlichen Unterbringung<br />

subsidiär.<br />

Thema dieses Referats werden im Folgenden ausschließlich die zivilrechtliche<br />

Unterbringung und die weiteren freiheitsentziehenden Maßnahmen gem. § 1906<br />

Abs. 4 BGB.<br />

Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch, 4. Buch (Familienrecht), Abschnitt Betreuung (§§<br />

1896 ff.) mit umfassenden Verweisen auf das Vormundschaftsrecht (§ 1908 i BGB).<br />

Wir sprechen im Folgenden von Freiheitsentzug/Unterbringungen/“Einweisungen“ in<br />

Psychiatrischen Krankenhäusern, Wohnheimen für psychisch kranke oder <strong>behinderte</strong><br />

<strong>Menschen</strong> sowie in gerontopsychiatrischen Bereichen von Alten- und Pflegeheimen.<br />

Dabei ist zu beachten, dass im Hinblick auf die unterschiedliche Klientel und deren<br />

individuellen Bedürfnisse sowie die Eigenarten der jeweiligen Einrichtungen erhebliche<br />

Unterschiede zwischen den einzelnen Unterbringungsformen bestehen.<br />

Alleiniges Ziel der zivilrechtlichen Unterbringung ist die Beseitigung der Eigengefährdung,<br />

grundsätzlich nicht der Fremdgefährdung; mittelbare Fremdgefährdungen sind denkbar<br />

(provozierte Notwehrreaktionen, Gefahr straf- und zivilrechtlicher Maßnahmen).<br />

b. Voraussetzungen<br />

aa. Die Entscheidung über das Erfordernis des Freiheitsentzugs trifft der gesetzliche Vertreter<br />

des Betroffenen (Betreuer oder Bevollmächtigter), der auch für die Durchführung zuständig<br />

ist; er unterliegt allerdings dem erwähnten Genehmigungsvorbehalt (Art. 104 Abs. 2 GG) und<br />

muss daher beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Genehmigung der Maßnahme stellen.<br />

Der Betreuer kann nur handeln, wenn ihm vom Gericht zumindest der Aufgabenkreis<br />

„Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringungen und<br />

unterbringungsähnliche Maßnahmen“ übertragen wurde<br />

Eine Betreuungsverfügung muss, wenn sie freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst,<br />

zwingend schriftlich getroffen werden und die Maßnahmen genau bezeichnen.<br />

Eine Vorsorgevollmacht, die sich auf die Entscheidung über Freiheitsentzug erstreckt, muss<br />

in<br />

der gleichen Form erteilt werden (§ 1906 Abs. 5 BGB).<br />

Die Genehmigung muss grundsätzlich vorher erteilt werden (§ 1906 Abs.2 S.1 BGB).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!