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Heimaufsicht Hessen - LAG Wohnen für behinderte Menschen e.V.

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Ausnahmsweise reicht die nachträgliche Genehmigung (§ 1906 Abs.2 S.2 BGB), wenn mit<br />

dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung muss unverzüglich nachgeholt<br />

werden.<br />

Die drohende Gefahr muss so konkret sein, dass sie nur durch sofortiges Handeln<br />

abgewendet werden kann.<br />

Die Dringlichkeit muss mindestens durch ein ärztliches Zeugnis oder ein konkretes Ereignis<br />

belegt sein; Beispiele für letzteres: Drogenrausch, Entzugssymptomatik, Hilflosigkeit durch<br />

Krankheit, Drogen o.ä., Herumirren verwirrter <strong>Menschen</strong>, nicht steuerbare Aggressivität,<br />

suizidale Situation.<br />

Die Gefahr muss nicht auf gezieltem Tun beruhen; denkbar sind auch passive<br />

Verhaltensweisen wie Nahrungsverweigerung oder Ablehnung unvermeidlicher ärzlicher<br />

Maßnahmen.<br />

Ist ein Betreuer noch nicht bestellt oder verhindert und liegt keine Vorsorgevollmacht vor,<br />

hat<br />

der Betreuungsrichter in Abweichung vom üblichen Verfahren im Rahmen einer einstweiligen<br />

Maßregel die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Entscheidungen selbst zu treffen<br />

(§1846 BGB).<br />

Der Betreuer muss aber nachträglich umgehend informiert bzw. umgehend bestellt werden<br />

und die weiteren Entscheidungen übernehmen.<br />

bb. Es muss ein Gefährdungstatbestand vorliegen (§ 1906 Abs.1 Z.1 BGB), d.h. die Gefahr<br />

der Selbsttötung oder eines erheblichen gesundheitlichen Schadens vorliegen<br />

und/oder<br />

das Erfordernis einer Untersuchung, einer Behandlung oder eines ärztlichen Eingriffs<br />

bestehen (§ 1906 Abs.1 Z.2 BGB).<br />

Die Maßnahme muss zum Wohl des Betroffenen erforderlich sein.<br />

Weniger einschneidende Maßnahmen sind stets vorrangig; es muss ein vertretbares<br />

Verhältnis zwischen den drohenden Gefahren und den Nachteilen einer Unterbringung<br />

bestehen.<br />

Eine große Rolle spielen hier Vermeidungsstrategien wie u.a.:<br />

eine sorgfältige Anamnese bei der Aufnahme, die Aufschluss darüber geben kann, ob<br />

bestehende Weglauftendenzen aus der subjektiven Sicht des Betroffenen als folgerichtige<br />

Handlungen im Zusammenhang mit früheren Lebensgewohnheiten zu sehen sind;<br />

die Klärung, ob der Betroffenen in der aktuellen Situation Argumenten zugänglich ist, die ihn<br />

bewegen könnten, in Zukunft gefährdende Handlungen zu unterlassen („Vertrag“!);<br />

die Feststellung von Ursachen, argumentatives Einwirken, Angebot von<br />

Handlungsalternativen, Training von Verhaltensweisen in kritischen Situationen<br />

und nicht zuletzt:<br />

die Anwendung von Deeskalationsprogrammen.<br />

Als Beispiel für ein solches Programm sei hier PART genannt (=Professional Assault<br />

Response Training/Professionell handeln in Gewaltsituationen).<br />

PART wurde –so das Konzept- entwickelt, „damit Professionelle, die in Betreuungs- und<br />

Behandlungseinrichtungen arbeiten, präventiv gewalttätige Krisen verhindern, mögliche<br />

Gewaltsituationen frühzeitig richtig einschätzen, angemessen und kompetent intervenieren,<br />

die Vorfälle konsequent auswerten und die Ergebnisse zur Prävention nutzen.“<br />

Oberstes Gebot dabei ist der Schutz von Mitarbeitern und Mitbewohnern unter Wahrung der<br />

Persönlichkeitsrechte und der Würde des gewaltbereiten –kranken!- Bewohners.

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