Heimaufsicht Hessen - LAG Wohnen für behinderte Menschen e.V.
Heimaufsicht Hessen - LAG Wohnen für behinderte Menschen e.V.
Heimaufsicht Hessen - LAG Wohnen für behinderte Menschen e.V.
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Behebbare Ursachen von Gefährdungssituationen wie Ataxien (Training durch<br />
Physiotherapeuten möglich!), dunkle Gänge (frei nach Goethe: „mehr Licht!“), Vereinsamung<br />
(emotionale Zuwendung, Besuchsdienste!) machen freiheitsentziehende Maßnahmen unter<br />
Umständen unzulässig!<br />
Im Leitfaden des Bayerischen Landespflegeausschusses vom November 2006, der in <strong>Hessen</strong><br />
für verbindlich erklärt wurde, wird explizit darauf hingewiesen, dass nur dann, wenn alle am<br />
Versorgungsprozess Beteiligten persönliche Ängste, Sicherheitsdenken und<br />
Schutzbedürfnisse in den Hintergrund stellen, individuelle Lösungen möglich sind und die<br />
Würde des Pflegebedürftigen gewahrt wird.<br />
Diesem Gedanken tragen i.ü. auch Gerichtsentscheidungen zur Frage der Haftung Rechnung,<br />
so dass sich das Risiko auf ein erträgliches Maß reduziert.<br />
cc. Weitere Voraussetzung für eine Unterbringung ist das Vorliegen einer psychischen<br />
Erkrankung und/oder einer geistigen oder seelischen Behinderung und schließlich<br />
dd. die Einsichtsunfähigkeit des Betroffenen.<br />
Eine Unterbringung mit Zustimmung des Betroffenen ist kein Freiheitsentzug.<br />
Für die Zustimmung ist natürliche Einsichtsfähigkeit (unterhalb der Schwelle der<br />
Geschäftsfähigkeit) erforderlich.<br />
Die Freiwilligkeitserklärung muss tragbar und damit von therapeutischem Wert sein.<br />
Eine Unterbringung ist nicht gerechtfertigt bei Gefährdungen, die nicht auf Erkrankung oder<br />
Behinderung beruhen, wie Genusssucht, Leichtsinn, übermäßiges Essen oder Trinken,<br />
Rauchen, Drogenkonsum, Verwahrlosung, Vermüllung, es sei denn, die Grenze zum<br />
Krankheitswert wird im Einzelfall überschritten; dasselbe gilt für einen bei voller<br />
Einsichtsfähigkeit geplanten Suizid.<br />
Von der Norm abweichendes Verhalten, Skurrilität, Querulantentum, Starrsinn müssen von<br />
der Gesellschaft toleriert werden; Grenzen und Sanktionen ergeben sich allerdings aus der<br />
allgemeinen Rechtsordnung.<br />
Dies gilt auch für „unausstehliches“ Verhalten in einer Gemeinschaft.<br />
Nonkonformität ist nicht regelmäßig ein Krankheitssymptom, so dass sie Konsequenzen<br />
haben kann, die sich aus den Regeln der Einrichtung (Vertrag, Hausordnung) ergeben.<br />
c. Dauer und Beendigung der Unterbringung<br />
Dauer: maximal 1 Jahr, ausnahmsweise 2 Jahre (§ 70 f Abs.1 Z.3 FGG).<br />
Verlängerung -jeweils wieder um maximal 2 Jahre- ist möglich.<br />
Bei einer Gesamtunterbringung von mehr als 4 Jahren muss das erforderliche Gutachten von<br />
einem Arzt erstattet werden, der bisher nicht behandelt oder begutachtet hat und nicht der<br />
Unterbringungseinrichtung angehört.<br />
Einstweilige Anordnung (vorläufige Unterbringung bei „gesteigerter Dringlichkeit“): maximal<br />
6 Wochen mit der Möglichkeit der Verlängerung auf insgesamt 3 Monate.<br />
Ende: bei Fristablauf ohne vorherige Verlängerung per se<br />
beim Wegfallen der Voraussetzungen (§ 70 i Abs.1 FGG) durch Gerichtsbeschluss<br />
durch Entscheidung des Betreuers mit unverzüglicher Mitteilung an das Gericht<br />
(§ 1906 Abs.3 BGB).