26.04.2014 Aufrufe

Heimaufsicht Hessen - LAG Wohnen für behinderte Menschen e.V.

Heimaufsicht Hessen - LAG Wohnen für behinderte Menschen e.V.

Heimaufsicht Hessen - LAG Wohnen für behinderte Menschen e.V.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Behebbare Ursachen von Gefährdungssituationen wie Ataxien (Training durch<br />

Physiotherapeuten möglich!), dunkle Gänge (frei nach Goethe: „mehr Licht!“), Vereinsamung<br />

(emotionale Zuwendung, Besuchsdienste!) machen freiheitsentziehende Maßnahmen unter<br />

Umständen unzulässig!<br />

Im Leitfaden des Bayerischen Landespflegeausschusses vom November 2006, der in <strong>Hessen</strong><br />

für verbindlich erklärt wurde, wird explizit darauf hingewiesen, dass nur dann, wenn alle am<br />

Versorgungsprozess Beteiligten persönliche Ängste, Sicherheitsdenken und<br />

Schutzbedürfnisse in den Hintergrund stellen, individuelle Lösungen möglich sind und die<br />

Würde des Pflegebedürftigen gewahrt wird.<br />

Diesem Gedanken tragen i.ü. auch Gerichtsentscheidungen zur Frage der Haftung Rechnung,<br />

so dass sich das Risiko auf ein erträgliches Maß reduziert.<br />

cc. Weitere Voraussetzung für eine Unterbringung ist das Vorliegen einer psychischen<br />

Erkrankung und/oder einer geistigen oder seelischen Behinderung und schließlich<br />

dd. die Einsichtsunfähigkeit des Betroffenen.<br />

Eine Unterbringung mit Zustimmung des Betroffenen ist kein Freiheitsentzug.<br />

Für die Zustimmung ist natürliche Einsichtsfähigkeit (unterhalb der Schwelle der<br />

Geschäftsfähigkeit) erforderlich.<br />

Die Freiwilligkeitserklärung muss tragbar und damit von therapeutischem Wert sein.<br />

Eine Unterbringung ist nicht gerechtfertigt bei Gefährdungen, die nicht auf Erkrankung oder<br />

Behinderung beruhen, wie Genusssucht, Leichtsinn, übermäßiges Essen oder Trinken,<br />

Rauchen, Drogenkonsum, Verwahrlosung, Vermüllung, es sei denn, die Grenze zum<br />

Krankheitswert wird im Einzelfall überschritten; dasselbe gilt für einen bei voller<br />

Einsichtsfähigkeit geplanten Suizid.<br />

Von der Norm abweichendes Verhalten, Skurrilität, Querulantentum, Starrsinn müssen von<br />

der Gesellschaft toleriert werden; Grenzen und Sanktionen ergeben sich allerdings aus der<br />

allgemeinen Rechtsordnung.<br />

Dies gilt auch für „unausstehliches“ Verhalten in einer Gemeinschaft.<br />

Nonkonformität ist nicht regelmäßig ein Krankheitssymptom, so dass sie Konsequenzen<br />

haben kann, die sich aus den Regeln der Einrichtung (Vertrag, Hausordnung) ergeben.<br />

c. Dauer und Beendigung der Unterbringung<br />

Dauer: maximal 1 Jahr, ausnahmsweise 2 Jahre (§ 70 f Abs.1 Z.3 FGG).<br />

Verlängerung -jeweils wieder um maximal 2 Jahre- ist möglich.<br />

Bei einer Gesamtunterbringung von mehr als 4 Jahren muss das erforderliche Gutachten von<br />

einem Arzt erstattet werden, der bisher nicht behandelt oder begutachtet hat und nicht der<br />

Unterbringungseinrichtung angehört.<br />

Einstweilige Anordnung (vorläufige Unterbringung bei „gesteigerter Dringlichkeit“): maximal<br />

6 Wochen mit der Möglichkeit der Verlängerung auf insgesamt 3 Monate.<br />

Ende: bei Fristablauf ohne vorherige Verlängerung per se<br />

beim Wegfallen der Voraussetzungen (§ 70 i Abs.1 FGG) durch Gerichtsbeschluss<br />

durch Entscheidung des Betreuers mit unverzüglicher Mitteilung an das Gericht<br />

(§ 1906 Abs.3 BGB).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!