FS_01_2005.pdf - Luftwaffe
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GmbH (D<strong>FS</strong>) sind jedoch folgende<br />
Ausnahmen für Flüge durch eine TRA<br />
vereinbart:<br />
Während der Nutzung einer TRA sind<br />
militärische Instrument Flight Rules<br />
(IFR)-Durchflüge mit Kampfflugzeugen<br />
zulässig. Dabei ist der<br />
Übungsluftverkehr bzw. das Übungsvorhaben<br />
so wenig wie möglich zu<br />
beinträchtigen;<br />
Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer<br />
eine Notlage erklärt oder bei<br />
denen eine Notlage offensichtlich ist,<br />
einschließlich der von einem gesetzwidrigen<br />
Eingriff betroffenen oder<br />
bedrohten Flüge;<br />
Flüge im Such- und Rettungsdienst;<br />
Flüge mit kranken oder verletzten<br />
Personen, die sofortiger ärztlicher<br />
Hilfe bedürfen, einschließlich der<br />
Flüge, die zur lebenserhaltenden ärztlichen<br />
Versorgung von Kranken oder<br />
Verletzten dringend erforderlich sind;<br />
Flüge, bei denen aufgrund gefährlicher<br />
Wettererscheinungen Maßnahmen<br />
zur Abwendung einer unmittelbaren<br />
Gefahrensituation notwendig<br />
sind und<br />
Flüge auf bestimmten Flugverkehrsstrecken<br />
/Streckenführungen gemäß<br />
MilAIP. Die Veröffentlichung von<br />
Beschränkungen für den Zivilluftverkehr<br />
bleibt hiervon unberührt;<br />
- Nach vorheriger Anmeldung sind<br />
Durchflüge ziviler Luftfahrzeuge, die<br />
auf einen Durchflug durch diese<br />
Lufträume nicht verzichten können<br />
(z. B. Flüge im Auftrag des BMVg,<br />
Test- und Erprobungsflüge der Luftfahrtindustrie,<br />
Foto-, Vermessungsoder<br />
Forschungsflüge) auf der<br />
Grundlage besonderer Regelungen<br />
bzw. Absprachen zulässig;<br />
- Außer bei ACT/DACT sind nach Koordination<br />
andere zivile IFR-Durchflüge<br />
sowie Durchflüge von militärischen<br />
Transportluftfahrzeugen durch<br />
eine TRA möglich, sofern eine Beeinträchtigung<br />
des Übungsluftverkehrs<br />
und des Übungsvorhabens ausgeschlossen<br />
ist.<br />
Die Flüge DAT 41G und DLH 2HF<br />
Abbildung 1: Darstellung der Luftlage um 07:32:04 Z<br />
befanden sich auf einer Flugverkehrsstrecke,<br />
die gemäß MilAIP veröffentlicht<br />
ist. Auf der Luftstraße UG 10 sind<br />
Durchflüge in den FL 250 – 280 zulässig.<br />
Alle beteiligten Luftfahrzeuge flogen<br />
im Luftraum der Klasse C. In Lufträumen<br />
der Klasse C ist gemäß Luftverkehrsverordnung<br />
eine Staffelung<br />
zwischen Flügen, die nach IFR fliegen,<br />
zu IFR-Flügen sowie zwischen Flügen,<br />
die nach Visual Flight Rules (VFR) fliegen,<br />
zu Flügen, die nach IFR fliegen,<br />
herzustellen. Die Bestimmungen der<br />
Luftverkehrsordnung sind in der Vereinbarung<br />
zwischen dem A<strong>FS</strong>Bw und<br />
der D<strong>FS</strong> über die Nutzung zeitweilig<br />
reservierter Lufträume umgesetzt.<br />
Demnach hat der TRA–Monitor (TRA-<br />
MON) zu Durchflügen von zivilen<br />
Luftfahrzeugen und von militärischen<br />
Transportluftfahrzeugen einen Sicherheitsabstand<br />
einzuhalten, der mindestens<br />
den vorgeschriebenen IFR-Staffelungswerten<br />
bzw. den vereinbarten<br />
Mindestabständen (5 Nautische Meilen<br />
Horizontalabstand oder 1.000 Fuß<br />
unterhalb FL 290 bzw. 2.000 Fuß in<br />
und oberhalb FL 290 Vertikalabstand)<br />
entspricht. Diese Verpflichtung gilt sowohl<br />
für den TRAMON in den Niederlassungen<br />
der D<strong>FS</strong> als auch für den<br />
TRAMON in den CRC des Einsatzführungsdienstes<br />
der <strong>Luftwaffe</strong>.<br />
Um 0732 Z gab der Aircraft Controller<br />
die zeitgerechte Fremdverkehrswarnung<br />
(vergleiche Abb. 1) für den<br />
Flug DLH 2HF und den unmissverständlichen<br />
Befehl zum Steigflug<br />
(Climb FL 320 due to stranger BRA<br />
[Bearing, Range, Altitude] 290/26<br />
28.000, heading east) an die beteiligte<br />
F-16, die sich zu diesem Zeitpunkt<br />
auf dem Weg zu dem nördlichen<br />
Startpunkt im FL 294 befand. Die<br />
Fremdverkehrswarnung für den Flug<br />
DAT 41G erging nicht.<br />
Da die erteilte Anweisung nicht von<br />
der F-16 bestätigt wurde, wiederholte<br />
der Aircraft Controller die Anweisung<br />
und forderte eine Bestätigung<br />
(Climb FL 320 due to stranger BRA<br />
285/21, 28.000, acknowledge) derselben<br />
ein. Der Luftfahrzeugführer las die<br />
Anweisung (descending 23.000) nicht<br />
korrekt zurück. Wiederum wurde der<br />
Luftfahrzeugführer aufgefordert, den<br />
FL 320 einzunehmen. Diese Anweisung<br />
wurde korrekt zurückgelesen.<br />
Da weder auf dem Luftlagedarstellungssystem<br />
noch auf dem ADMAR–<br />
System eine Höhenänderung erkennbar<br />
war, fragte der Aircraft Controller<br />
um 0733 Z nach, ob die F-16 den<br />
Steigflug eingeleitet hatte. Dies wurde<br />
bestätigt. Bei einer Schrägentfernung<br />
von 9 NM befahl der Aircraft Controller<br />
einen Steigflug mit Nachbrenner<br />
(Gate climb angels 32, stranger BRA<br />
310/9, 27.000. Second stranger BRA<br />
290/14, 28.000). Wiederum zeigten<br />
beide unabhängigen Systeme keine<br />
Änderung der Höhe an. Der Luftfahrzeugführer<br />
wurde angewiesen, die<br />
I/2005 FLUGSICHERHEIT<br />
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