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FS_01_2005.pdf - Luftwaffe

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GmbH (D<strong>FS</strong>) sind jedoch folgende<br />

Ausnahmen für Flüge durch eine TRA<br />

vereinbart:<br />

Während der Nutzung einer TRA sind<br />

militärische Instrument Flight Rules<br />

(IFR)-Durchflüge mit Kampfflugzeugen<br />

zulässig. Dabei ist der<br />

Übungsluftverkehr bzw. das Übungsvorhaben<br />

so wenig wie möglich zu<br />

beinträchtigen;<br />

Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer<br />

eine Notlage erklärt oder bei<br />

denen eine Notlage offensichtlich ist,<br />

einschließlich der von einem gesetzwidrigen<br />

Eingriff betroffenen oder<br />

bedrohten Flüge;<br />

Flüge im Such- und Rettungsdienst;<br />

Flüge mit kranken oder verletzten<br />

Personen, die sofortiger ärztlicher<br />

Hilfe bedürfen, einschließlich der<br />

Flüge, die zur lebenserhaltenden ärztlichen<br />

Versorgung von Kranken oder<br />

Verletzten dringend erforderlich sind;<br />

Flüge, bei denen aufgrund gefährlicher<br />

Wettererscheinungen Maßnahmen<br />

zur Abwendung einer unmittelbaren<br />

Gefahrensituation notwendig<br />

sind und<br />

Flüge auf bestimmten Flugverkehrsstrecken<br />

/Streckenführungen gemäß<br />

MilAIP. Die Veröffentlichung von<br />

Beschränkungen für den Zivilluftverkehr<br />

bleibt hiervon unberührt;<br />

- Nach vorheriger Anmeldung sind<br />

Durchflüge ziviler Luftfahrzeuge, die<br />

auf einen Durchflug durch diese<br />

Lufträume nicht verzichten können<br />

(z. B. Flüge im Auftrag des BMVg,<br />

Test- und Erprobungsflüge der Luftfahrtindustrie,<br />

Foto-, Vermessungsoder<br />

Forschungsflüge) auf der<br />

Grundlage besonderer Regelungen<br />

bzw. Absprachen zulässig;<br />

- Außer bei ACT/DACT sind nach Koordination<br />

andere zivile IFR-Durchflüge<br />

sowie Durchflüge von militärischen<br />

Transportluftfahrzeugen durch<br />

eine TRA möglich, sofern eine Beeinträchtigung<br />

des Übungsluftverkehrs<br />

und des Übungsvorhabens ausgeschlossen<br />

ist.<br />

Die Flüge DAT 41G und DLH 2HF<br />

Abbildung 1: Darstellung der Luftlage um 07:32:04 Z<br />

befanden sich auf einer Flugverkehrsstrecke,<br />

die gemäß MilAIP veröffentlicht<br />

ist. Auf der Luftstraße UG 10 sind<br />

Durchflüge in den FL 250 – 280 zulässig.<br />

Alle beteiligten Luftfahrzeuge flogen<br />

im Luftraum der Klasse C. In Lufträumen<br />

der Klasse C ist gemäß Luftverkehrsverordnung<br />

eine Staffelung<br />

zwischen Flügen, die nach IFR fliegen,<br />

zu IFR-Flügen sowie zwischen Flügen,<br />

die nach Visual Flight Rules (VFR) fliegen,<br />

zu Flügen, die nach IFR fliegen,<br />

herzustellen. Die Bestimmungen der<br />

Luftverkehrsordnung sind in der Vereinbarung<br />

zwischen dem A<strong>FS</strong>Bw und<br />

der D<strong>FS</strong> über die Nutzung zeitweilig<br />

reservierter Lufträume umgesetzt.<br />

Demnach hat der TRA–Monitor (TRA-<br />

MON) zu Durchflügen von zivilen<br />

Luftfahrzeugen und von militärischen<br />

Transportluftfahrzeugen einen Sicherheitsabstand<br />

einzuhalten, der mindestens<br />

den vorgeschriebenen IFR-Staffelungswerten<br />

bzw. den vereinbarten<br />

Mindestabständen (5 Nautische Meilen<br />

Horizontalabstand oder 1.000 Fuß<br />

unterhalb FL 290 bzw. 2.000 Fuß in<br />

und oberhalb FL 290 Vertikalabstand)<br />

entspricht. Diese Verpflichtung gilt sowohl<br />

für den TRAMON in den Niederlassungen<br />

der D<strong>FS</strong> als auch für den<br />

TRAMON in den CRC des Einsatzführungsdienstes<br />

der <strong>Luftwaffe</strong>.<br />

Um 0732 Z gab der Aircraft Controller<br />

die zeitgerechte Fremdverkehrswarnung<br />

(vergleiche Abb. 1) für den<br />

Flug DLH 2HF und den unmissverständlichen<br />

Befehl zum Steigflug<br />

(Climb FL 320 due to stranger BRA<br />

[Bearing, Range, Altitude] 290/26<br />

28.000, heading east) an die beteiligte<br />

F-16, die sich zu diesem Zeitpunkt<br />

auf dem Weg zu dem nördlichen<br />

Startpunkt im FL 294 befand. Die<br />

Fremdverkehrswarnung für den Flug<br />

DAT 41G erging nicht.<br />

Da die erteilte Anweisung nicht von<br />

der F-16 bestätigt wurde, wiederholte<br />

der Aircraft Controller die Anweisung<br />

und forderte eine Bestätigung<br />

(Climb FL 320 due to stranger BRA<br />

285/21, 28.000, acknowledge) derselben<br />

ein. Der Luftfahrzeugführer las die<br />

Anweisung (descending 23.000) nicht<br />

korrekt zurück. Wiederum wurde der<br />

Luftfahrzeugführer aufgefordert, den<br />

FL 320 einzunehmen. Diese Anweisung<br />

wurde korrekt zurückgelesen.<br />

Da weder auf dem Luftlagedarstellungssystem<br />

noch auf dem ADMAR–<br />

System eine Höhenänderung erkennbar<br />

war, fragte der Aircraft Controller<br />

um 0733 Z nach, ob die F-16 den<br />

Steigflug eingeleitet hatte. Dies wurde<br />

bestätigt. Bei einer Schrägentfernung<br />

von 9 NM befahl der Aircraft Controller<br />

einen Steigflug mit Nachbrenner<br />

(Gate climb angels 32, stranger BRA<br />

310/9, 27.000. Second stranger BRA<br />

290/14, 28.000). Wiederum zeigten<br />

beide unabhängigen Systeme keine<br />

Änderung der Höhe an. Der Luftfahrzeugführer<br />

wurde angewiesen, die<br />

I/2005 FLUGSICHERHEIT<br />

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