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Mobilfunk-Tarife - Profiler24

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RECHTSPRECHUNG<br />

Zahlungsverpflichtung darf<br />

auf einer Internetseite nicht<br />

versteckt sein<br />

Das Amtsgericht München wies<br />

durch rechtskräftiges Urteil vom<br />

16.01.2007 (AZ 161 C23695/06)<br />

die Klage einer Betreiberin einer<br />

Internetseite zurück.<br />

Die Klägerin betreibt diverse<br />

Internetprojekte und bietet auf<br />

Ihren Internetseiten verschiedenste<br />

Dienstleistungen an. Auf<br />

einer Webseite bot sie bis zum<br />

Oktober letzten Jahres die Möglichkeit,<br />

die eigene Lebenserwartung<br />

berechnen zu lassen. Nach<br />

Beantwortung bestimmter Fragen<br />

wurden diese Informationen unter<br />

Heranziehung wissenschaftlicher<br />

Statistiken ausgewertet<br />

und das Ergebnis in Form einer<br />

Urkunde zum Download bereitgehalten.<br />

Bei Aufruf der Seite gelangte<br />

der Internetnutzer<br />

zunächst auf die Startseite. Dort<br />

wurde die Dienstleistung beschrieben<br />

und auf Gewinnspiele<br />

hingewiesen. Auf der Anmeldeseite<br />

wurden die Leistungen und<br />

Werbemittel (Gewinne und Gutscheine)<br />

nochmals dargestellt<br />

und ein Registrierungsformular<br />

bereitgehalten. Unter der<br />

Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link<br />

zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter<br />

befand sich der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

mussten zunächst durch extra<br />

Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung<br />

möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand<br />

sich ein mehrzeiliger Text, indem unter anderem auch<br />

auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen<br />

wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb<br />

der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beklagte<br />

ließ sich ihre Lebenserwartung berechnen. Als<br />

sie jedoch eine Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte<br />

sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe<br />

nicht erkennen können, dass die angebotene Leistung<br />

auch etwas koste. Die Richterin nahm die betreffende<br />

Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem<br />

Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten<br />

wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung<br />

gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem<br />

Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen<br />

würde. Ein Hinweis auf einen „kommerziellen“<br />

Zweck allein reiche dafür nicht aus. Damit könnten auch<br />

Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung<br />

aus dem Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung<br />

sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung<br />

über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons<br />

befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und<br />

Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier<br />

sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können<br />

grundsätzlich auch Zahlungspflichten in allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen geregelt werden, aber in<br />

diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen die Vereinbarung<br />

erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt.<br />

Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen,<br />

dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild<br />

der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich<br />

und daher überraschend, dass sie unwirksam<br />

sei<br />

Irrtum bei Preisangabe in einem<br />

Onlineangebot<br />

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat durch Beschluss<br />

vom 12. Juli 2006 (12 U 91/06) entschieden,<br />

dass ein Onlineangebot einer Ware nicht immer<br />

rechtlich bindend ist. Dies gilt unabhängig davon,<br />

ob auf einer eigenen Internetseite oder einem<br />

fremdes Verkaufsportal inseriert wird. Im<br />

Streitfall bot ein Verkäufer bei „mobile.de“<br />

einen gebrauchten Maserati zum Preis von<br />

54 Eur an. Der Käufer wollte das Fahrzeug<br />

haben, doch der Verkäufer hatte das Fahrzeug<br />

für 54.000 Eur verkaufen wollen. Hier<br />

stellte das Gericht klar, dass auch bei einer<br />

so genannten Auktionsplattform wie<br />

„mobile.de“ die Inserate keine verbindlichen<br />

Angebote darstellen, sondern die<br />

Plattform es dem Käufer nur ermöglicht,<br />

seinerseits ein Angebot zum Kauf abzugeben,<br />

daß der Verkäufer insbesondere<br />

dann ausschlagen kann,<br />

wenn er sich wie im Streitfall beim<br />

Preis ersichtlich geirrt hat.<br />

Recht<br />

Irreführende Homepagegestaltung: Abbildung<br />

eines Schlosses<br />

Die Abbildung eines Schlosses in einem Internetauftritt<br />

(im Streitfall: einer Rechtsanwaltskanzlei) ist nicht irreführend,<br />

wenn der Anbieter in der Nachbarschaft des<br />

Schlosses ansässig ist und der Text bei der Abbildung<br />

besagt, dass der Geschäftsitz sich „am“ Schloss befindet<br />

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni<br />

2006, 1-20 U 1885/05)<br />

eBay: Negative Bewertung führt mangels<br />

Wiederholungsgefahr nicht automatisch zum<br />

Unterlassungsanspruch<br />

Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist<br />

für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches<br />

eine Wiederholungsgefahr erforderlich. Daran<br />

fehlt es bei eBay in der Regel, wenn die Bewertung<br />

nach Abschluss eines Kaufs vom Käufer abgegeben<br />

wird. Der Käufer hat üblicherweise nur einmal die Möglichkeit<br />

bei eBay seine Bewertung abzugeben und kann<br />

sie nicht beliebig wiederholen. Im Streitfall lautete der<br />

Bewertungskommentar des Käufers einer Zuchtperle:<br />

„Ware laut Juwelier nicht sehr wertvoll: Teurer Versand<br />

für unechte Ware“ (Landgericht Bad Kreuznach, Beschluss<br />

vom 13.07.2006 2 O 290/06)<br />

Anmerkung der Redaktion: Sollte die Behauptung des<br />

Käufers unwahr sein, könnte dem Verkäufer jedoch<br />

anstelle des Unterlassungsanspruches ein Anspruch auf<br />

Löschung der unwahren Behauptung zustehen.<br />

Impressum: gemeinsames Internetportal<br />

Die Firma betreibt eine Webseite, unter der sie sich im<br />

Impressum mit allen notwendigen Angaben vorstellt.<br />

Gleichzeitig ist aus der Webpräsenz ersichtlich, dass<br />

die Firma in verschiedenen Orten einzelne Märkte betreibt,<br />

die rechtlich eigenständige Gesellschaften sind.<br />

Das Landgericht Wiesbaden hat durch Urteil vom<br />

27.07.2006 (13 O 43/06) festgestellt, dass dann auch<br />

auf der gemeinsamen Webseite für jede einzelne Firma<br />

ein Impressum erforderlich ist.<br />

Impressum: Abkürzungen beim Namen reichen<br />

nicht aus<br />

In einem Onlineshop reicht es nicht aus, wenn der Geschäftsführer<br />

in einem Impressum seinen Vornamen nur<br />

abgekürzt angibt. Zur Identifizierung einer Person ist<br />

es erforderlich, dass der vollständige Name ohne Verkürzungen<br />

wiedergegeben wird (Landgericht<br />

Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2006 12 O 496/05)<br />

Einmalige unverlangter E-Mail-Werbung –<br />

Rechtsanwaltskosten<br />

Der Kläger hat einmalig und erstmalig eine unverlangte<br />

Werbe-Email erhalten, die als solche auch erkennbar<br />

war. Zwar liegt auch hier ein unterlassungsrelevanter<br />

Eingriff vor. Dennoch ist es dem Empfänger<br />

zuzumuten zunächst etwa per Antwort-E-Mail Unterlassung<br />

zu fordern. Die sofortige Einschaltung eines<br />

Rechtsanwalts ist weder erforderlich noch angemessen<br />

(Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.09.2006, Az. 118<br />

C 142/06) Anmerkung der Redaktion: Allerdings war<br />

im Streitfall schon aus dem Text der E-Mail eindeutig<br />

zu erkennen, dass es sich um eine einmalige Info-Werbung<br />

handelte. Andere Gerichte könnten hier durchaus<br />

anders entscheiden.<br />

P<br />

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