Mobilfunk-Tarife - Profiler24
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RECHTSPRECHUNG<br />
Zahlungsverpflichtung darf<br />
auf einer Internetseite nicht<br />
versteckt sein<br />
Das Amtsgericht München wies<br />
durch rechtskräftiges Urteil vom<br />
16.01.2007 (AZ 161 C23695/06)<br />
die Klage einer Betreiberin einer<br />
Internetseite zurück.<br />
Die Klägerin betreibt diverse<br />
Internetprojekte und bietet auf<br />
Ihren Internetseiten verschiedenste<br />
Dienstleistungen an. Auf<br />
einer Webseite bot sie bis zum<br />
Oktober letzten Jahres die Möglichkeit,<br />
die eigene Lebenserwartung<br />
berechnen zu lassen. Nach<br />
Beantwortung bestimmter Fragen<br />
wurden diese Informationen unter<br />
Heranziehung wissenschaftlicher<br />
Statistiken ausgewertet<br />
und das Ergebnis in Form einer<br />
Urkunde zum Download bereitgehalten.<br />
Bei Aufruf der Seite gelangte<br />
der Internetnutzer<br />
zunächst auf die Startseite. Dort<br />
wurde die Dienstleistung beschrieben<br />
und auf Gewinnspiele<br />
hingewiesen. Auf der Anmeldeseite<br />
wurden die Leistungen und<br />
Werbemittel (Gewinne und Gutscheine)<br />
nochmals dargestellt<br />
und ein Registrierungsformular<br />
bereitgehalten. Unter der<br />
Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link<br />
zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter<br />
befand sich der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
mussten zunächst durch extra<br />
Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung<br />
möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand<br />
sich ein mehrzeiliger Text, indem unter anderem auch<br />
auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen<br />
wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb<br />
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beklagte<br />
ließ sich ihre Lebenserwartung berechnen. Als<br />
sie jedoch eine Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte<br />
sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe<br />
nicht erkennen können, dass die angebotene Leistung<br />
auch etwas koste. Die Richterin nahm die betreffende<br />
Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem<br />
Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten<br />
wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung<br />
gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem<br />
Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen<br />
würde. Ein Hinweis auf einen „kommerziellen“<br />
Zweck allein reiche dafür nicht aus. Damit könnten auch<br />
Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung<br />
aus dem Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung<br />
sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung<br />
über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons<br />
befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und<br />
Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier<br />
sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können<br />
grundsätzlich auch Zahlungspflichten in allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen geregelt werden, aber in<br />
diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen die Vereinbarung<br />
erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt.<br />
Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen,<br />
dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild<br />
der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich<br />
und daher überraschend, dass sie unwirksam<br />
sei<br />
Irrtum bei Preisangabe in einem<br />
Onlineangebot<br />
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat durch Beschluss<br />
vom 12. Juli 2006 (12 U 91/06) entschieden,<br />
dass ein Onlineangebot einer Ware nicht immer<br />
rechtlich bindend ist. Dies gilt unabhängig davon,<br />
ob auf einer eigenen Internetseite oder einem<br />
fremdes Verkaufsportal inseriert wird. Im<br />
Streitfall bot ein Verkäufer bei „mobile.de“<br />
einen gebrauchten Maserati zum Preis von<br />
54 Eur an. Der Käufer wollte das Fahrzeug<br />
haben, doch der Verkäufer hatte das Fahrzeug<br />
für 54.000 Eur verkaufen wollen. Hier<br />
stellte das Gericht klar, dass auch bei einer<br />
so genannten Auktionsplattform wie<br />
„mobile.de“ die Inserate keine verbindlichen<br />
Angebote darstellen, sondern die<br />
Plattform es dem Käufer nur ermöglicht,<br />
seinerseits ein Angebot zum Kauf abzugeben,<br />
daß der Verkäufer insbesondere<br />
dann ausschlagen kann,<br />
wenn er sich wie im Streitfall beim<br />
Preis ersichtlich geirrt hat.<br />
Recht<br />
Irreführende Homepagegestaltung: Abbildung<br />
eines Schlosses<br />
Die Abbildung eines Schlosses in einem Internetauftritt<br />
(im Streitfall: einer Rechtsanwaltskanzlei) ist nicht irreführend,<br />
wenn der Anbieter in der Nachbarschaft des<br />
Schlosses ansässig ist und der Text bei der Abbildung<br />
besagt, dass der Geschäftsitz sich „am“ Schloss befindet<br />
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni<br />
2006, 1-20 U 1885/05)<br />
eBay: Negative Bewertung führt mangels<br />
Wiederholungsgefahr nicht automatisch zum<br />
Unterlassungsanspruch<br />
Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist<br />
für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches<br />
eine Wiederholungsgefahr erforderlich. Daran<br />
fehlt es bei eBay in der Regel, wenn die Bewertung<br />
nach Abschluss eines Kaufs vom Käufer abgegeben<br />
wird. Der Käufer hat üblicherweise nur einmal die Möglichkeit<br />
bei eBay seine Bewertung abzugeben und kann<br />
sie nicht beliebig wiederholen. Im Streitfall lautete der<br />
Bewertungskommentar des Käufers einer Zuchtperle:<br />
„Ware laut Juwelier nicht sehr wertvoll: Teurer Versand<br />
für unechte Ware“ (Landgericht Bad Kreuznach, Beschluss<br />
vom 13.07.2006 2 O 290/06)<br />
Anmerkung der Redaktion: Sollte die Behauptung des<br />
Käufers unwahr sein, könnte dem Verkäufer jedoch<br />
anstelle des Unterlassungsanspruches ein Anspruch auf<br />
Löschung der unwahren Behauptung zustehen.<br />
Impressum: gemeinsames Internetportal<br />
Die Firma betreibt eine Webseite, unter der sie sich im<br />
Impressum mit allen notwendigen Angaben vorstellt.<br />
Gleichzeitig ist aus der Webpräsenz ersichtlich, dass<br />
die Firma in verschiedenen Orten einzelne Märkte betreibt,<br />
die rechtlich eigenständige Gesellschaften sind.<br />
Das Landgericht Wiesbaden hat durch Urteil vom<br />
27.07.2006 (13 O 43/06) festgestellt, dass dann auch<br />
auf der gemeinsamen Webseite für jede einzelne Firma<br />
ein Impressum erforderlich ist.<br />
Impressum: Abkürzungen beim Namen reichen<br />
nicht aus<br />
In einem Onlineshop reicht es nicht aus, wenn der Geschäftsführer<br />
in einem Impressum seinen Vornamen nur<br />
abgekürzt angibt. Zur Identifizierung einer Person ist<br />
es erforderlich, dass der vollständige Name ohne Verkürzungen<br />
wiedergegeben wird (Landgericht<br />
Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2006 12 O 496/05)<br />
Einmalige unverlangter E-Mail-Werbung –<br />
Rechtsanwaltskosten<br />
Der Kläger hat einmalig und erstmalig eine unverlangte<br />
Werbe-Email erhalten, die als solche auch erkennbar<br />
war. Zwar liegt auch hier ein unterlassungsrelevanter<br />
Eingriff vor. Dennoch ist es dem Empfänger<br />
zuzumuten zunächst etwa per Antwort-E-Mail Unterlassung<br />
zu fordern. Die sofortige Einschaltung eines<br />
Rechtsanwalts ist weder erforderlich noch angemessen<br />
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.09.2006, Az. 118<br />
C 142/06) Anmerkung der Redaktion: Allerdings war<br />
im Streitfall schon aus dem Text der E-Mail eindeutig<br />
zu erkennen, dass es sich um eine einmalige Info-Werbung<br />
handelte. Andere Gerichte könnten hier durchaus<br />
anders entscheiden.<br />
P<br />
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