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Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" für die ...

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<strong>Leitfaden</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Artenschutzmaßnahmen in NRW<br />

Einführung zum <strong>Leitfaden</strong><br />

Zeitpunkt der Beeinträchtigung durch das Vorhaben lückenlos übernehmen, wird kein Verbotstatbestand<br />

erfüllt.<br />

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen müssen besondere Anforderungen erfüllen. Vor allem<br />

müssen sie mit Eintreten der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen ohne zeitliche Verzögerung<br />

wirksam sein. Sie müssen weiterhin <strong>die</strong> vorhabenbedingt beeinträchtigten Lebensstätten<br />

auch in räumlicher Hinsicht funktional lückenlos ersetzen. Diese Eignung der jeweiligen<br />

Maßnahme muss der Vorhabenträger noch vor dem Beginn der Beeinträchtigungen<br />

beziehungsweise als Bedingung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zulassung des Vorhabens belegen. Vor <strong>die</strong>sem Hintergrund<br />

ist es <strong>für</strong> <strong>die</strong> Planungs- und Genehmigungspraxis problematisch, dass <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einschätzung<br />

der <strong>Wirksamkeit</strong> vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen vielfach entsprechende<br />

Nachweise und Erfahrungen fehlen, <strong>die</strong> es anhand objektiver Merkmale und Maßstäbe<br />

ermöglichen, den Erfolg der Maßnahmen ausreichend sicher im Voraus zu prognostizieren.<br />

Grundlegend <strong>für</strong> <strong>die</strong> Frage nach der <strong>Wirksamkeit</strong> einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme<br />

ist <strong>die</strong> entsprechende Definition aus der in Nordrhein-Westfalen geltenden Verwaltungsvorschrift<br />

VV-Artenschutz: 2<br />

„[…] Eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist wirksam:<br />

- wenn <strong>die</strong> neu geschaffene Lebensstätte mit allen notwendigen Habitatelementen und<br />

-strukturen aufgrund der Durchführung mindestens <strong>die</strong> gleiche Ausdehnung und<br />

eine gleiche oder bessere Qualität hat UND<br />

- wenn <strong>die</strong> zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätte unter Beachtung<br />

der aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse mit einer hohen Prognosesicherheit<br />

durch Referenzbeispiele oder fachgutachterliches Votum attestiert<br />

werden kann ODER wenn <strong>die</strong> betreffende Art <strong>die</strong> Lebensstätte nachweislich angenommen<br />

hat.“<br />

(VV-Artenschutz, Nr. 2.2.3)<br />

In dem vorliegenden <strong>Leitfaden</strong> „<strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Artenschutzmaßnahmen“ wird das Erfahrungswissen<br />

bezüglich der Maßnahmenplanung und -durchführung in Bezug auf artenschutzrechtlich<br />

relevante Maßnahmen mit ihren speziellen Anforderungen zusammenfasst<br />

und unter Berücksichtigung der in Nordrhein-Westfalen herrschenden Rahmenbedingungen<br />

(Verbreitung der Arten, regionale Habitatpräferenzen) bewertet.<br />

2 VV-Artenschutz - Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien<br />

92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren<br />

(Runderlass des Ministeriums <strong>für</strong> Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW in der<br />

Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010).<br />

05.02.2013 8

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