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Die Kaskoversicherung im Spannungsfeld zur P&I Versicherung

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Anlage 3<br />

Ziffer 34 DTV-Kaskoklauseln 1978 (Fassung 1992) „Ersatz an Dritte“<br />

An die Stelle von § 78 ADS tritt folgende Regelung:<br />

34.1 Der Versicherer gewährt dem <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>Versicherung</strong>sschutz auch für den Fall,<br />

daß er einem Dritten wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Sachen aufgrund<br />

gesetzlicher Haftpflichtbest<strong>im</strong>mungen Ersatz zu leisten hat und der Verlust oder die<br />

Beschädigung bei der Bewegung des Schiffes oder durch navigatorische Maßnahmen in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden<br />

sind.<br />

34.2 Bei Schleppung des versicherten Schiffes gewährt der Versicherer gemäß Klausel 34.1.1<br />

auch <strong>Versicherung</strong>sschutz für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, wenn sich die Haftung<br />

aus den Bedingungen des Schleppvertrages ergibt, sofern die darin getroffenen<br />

Haftvereinbarungen ortsüblich sind und die nautische Einheit des Schleppzuges bei<br />

Entstehung des Schadens bestand.<br />

34.3 Für Schäden an Werfteigentum gewährt der Versicherer gemäß Klausel 34.1.1 auch<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz für Haftpflichtansprüche, die sich aus den Bedingungen des Dock- und<br />

Reparaturvertrages ergeben, sofern die darin getroffenen Haftungsvereinbarungen<br />

ortsüblich sind.<br />

34.4 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen<br />

34.4.1<br />

— Tod oder Verletzung von Personen,<br />

— Schäden, die durch Freiwerden von flüssigen oder gasförmigen Stoffen sowie<br />

Chemikalien verursacht worden sind, es sei denn, sie sind als nächste Folge eines<br />

Zusammenstoßes des versicherten Schiffes mit einem anderen Schiff an diesem oder<br />

den darauf befindlichen Sachen eingetreten,<br />

— Verlust oder Beschädigung von Sachen, die sich an Bord des versicherten Schiffes<br />

befinden,<br />

34.4.2 Ausgleichsverpflichtungen des <strong>Versicherung</strong>snehmers gegenüber einem Kollisionsgegner<br />

wegen eines Schadens an der Ladung an Bord des versicherten Schiffes aufgrund des<br />

“both-to-blame“-Prinzips.<br />

34.5 <strong>Die</strong> Leistungspflicht des Versicherers umfaßt<br />

— die Prüfung der Haftpflichtfrage,<br />

— den Ersatz der Entschädigung, welche der <strong>Versicherung</strong>snehmer aufgrund eines von<br />

dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihm<br />

abgeschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung<br />

zu zahlen hat,<br />

— die Abwehr unberechtigter Ansprüche.<br />

34.6 Im <strong>Versicherung</strong>sfall hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Weisungen des Versicherers zu<br />

befolgen.<br />

Kommt es in einem <strong>Versicherung</strong>sfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen<br />

dem <strong>Versicherung</strong>snehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt<br />

der Versicherer auf seine Kosten den Rechtsstreit <strong>im</strong> Namen des <strong>Versicherung</strong>snehmers.<br />

Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm <strong>zur</strong> Beilegung oder Abwehr des Anspruchs<br />

zweckmäßig erscheinenden Erklärungen <strong>im</strong> Namen des <strong>Versicherung</strong>snehmers abzugeben.<br />

34.7 Übersteigen die Haftpflichtansprüche die <strong>Versicherung</strong>ssumme, so hat der Versicherer die<br />

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