Die Kaskoversicherung im Spannungsfeld zur P&I Versicherung
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Anlage 3<br />
Ziffer 34 DTV-Kaskoklauseln 1978 (Fassung 1992) „Ersatz an Dritte“<br />
An die Stelle von § 78 ADS tritt folgende Regelung:<br />
34.1 Der Versicherer gewährt dem <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>Versicherung</strong>sschutz auch für den Fall,<br />
daß er einem Dritten wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Sachen aufgrund<br />
gesetzlicher Haftpflichtbest<strong>im</strong>mungen Ersatz zu leisten hat und der Verlust oder die<br />
Beschädigung bei der Bewegung des Schiffes oder durch navigatorische Maßnahmen in<br />
unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden<br />
sind.<br />
34.2 Bei Schleppung des versicherten Schiffes gewährt der Versicherer gemäß Klausel 34.1.1<br />
auch <strong>Versicherung</strong>sschutz für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, wenn sich die Haftung<br />
aus den Bedingungen des Schleppvertrages ergibt, sofern die darin getroffenen<br />
Haftvereinbarungen ortsüblich sind und die nautische Einheit des Schleppzuges bei<br />
Entstehung des Schadens bestand.<br />
34.3 Für Schäden an Werfteigentum gewährt der Versicherer gemäß Klausel 34.1.1 auch<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz für Haftpflichtansprüche, die sich aus den Bedingungen des Dock- und<br />
Reparaturvertrages ergeben, sofern die darin getroffenen Haftungsvereinbarungen<br />
ortsüblich sind.<br />
34.4 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen<br />
34.4.1<br />
— Tod oder Verletzung von Personen,<br />
— Schäden, die durch Freiwerden von flüssigen oder gasförmigen Stoffen sowie<br />
Chemikalien verursacht worden sind, es sei denn, sie sind als nächste Folge eines<br />
Zusammenstoßes des versicherten Schiffes mit einem anderen Schiff an diesem oder<br />
den darauf befindlichen Sachen eingetreten,<br />
— Verlust oder Beschädigung von Sachen, die sich an Bord des versicherten Schiffes<br />
befinden,<br />
34.4.2 Ausgleichsverpflichtungen des <strong>Versicherung</strong>snehmers gegenüber einem Kollisionsgegner<br />
wegen eines Schadens an der Ladung an Bord des versicherten Schiffes aufgrund des<br />
“both-to-blame“-Prinzips.<br />
34.5 <strong>Die</strong> Leistungspflicht des Versicherers umfaßt<br />
— die Prüfung der Haftpflichtfrage,<br />
— den Ersatz der Entschädigung, welche der <strong>Versicherung</strong>snehmer aufgrund eines von<br />
dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihm<br />
abgeschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung<br />
zu zahlen hat,<br />
— die Abwehr unberechtigter Ansprüche.<br />
34.6 Im <strong>Versicherung</strong>sfall hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Weisungen des Versicherers zu<br />
befolgen.<br />
Kommt es in einem <strong>Versicherung</strong>sfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen<br />
dem <strong>Versicherung</strong>snehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt<br />
der Versicherer auf seine Kosten den Rechtsstreit <strong>im</strong> Namen des <strong>Versicherung</strong>snehmers.<br />
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm <strong>zur</strong> Beilegung oder Abwehr des Anspruchs<br />
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen <strong>im</strong> Namen des <strong>Versicherung</strong>snehmers abzugeben.<br />
34.7 Übersteigen die Haftpflichtansprüche die <strong>Versicherung</strong>ssumme, so hat der Versicherer die<br />
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