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Die Kaskoversicherung im Spannungsfeld zur P&I Versicherung

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"<strong>Die</strong> <strong>Kaskoversicherung</strong> <strong>im</strong> <strong>Spannungsfeld</strong> <strong>zur</strong> P&I <strong>Versicherung</strong> - Vor- und<br />

Nachteile der Kollisionshaftpflichtdeckung bei der <strong>Kaskoversicherung</strong> -<br />

Flexibilität als Servicegedanke oder einfacher Auszahlungsmechanismus ?"<br />

Dr. jur. Volker-Joach<strong>im</strong> Bergeest<br />

Vortrag vor dem Nautischen Verein zu Bremen<br />

26. Februar 2000, 15.10 Uhr – 15.30 Uhr Novotel Bremen<br />

Gliederung :<br />

1. Kollisionsersatz bei Kasko- und P&I-<strong>Versicherung</strong> – geschichtliche Grundlagen<br />

2. Deckungsumfang für den Kollisionsersatz unter der Kaskopolice<br />

3. Ein Beispiel für die <strong>im</strong> Kollisionsfall zu lösenden Probleme<br />

4. Zum "<strong>Spannungsfeld</strong>" zwischen Kasko- und/oder P&I-<strong>Versicherung</strong>.<br />

Im Rahmen dieses Seminars über "Kollisionen" möchten Sie und die Veranstalter von mir in<br />

nur 20 Minuten etwas hören zum "Spannungsverhältnis" zwischen Kasko- und P&I–<br />

<strong>Versicherung</strong>. <strong>Die</strong> Veranstalter baten mich auch um eine Aussage zu heutigen Trends, daß<br />

sich Kaskoversicherer ins P&I-Revier wagen und umgekehrt P&I-Versicherer ins Kaskoland<br />

aufbrechen und zum Thema "one-stop-shopping".<br />

Vorausschicken möchte ich, daß ich ein Seekaskoversicherer bin und fairerweise auf meine,<br />

an manchen Stellen auch kritische Äußerungen ein P&I-Versicherer erwidern müßte.<br />

Der Vortragstitel stellt als Vorfrage, warum kann man eigentlich die Kollisionshaftung sowohl<br />

unter der Kaskopolice als auch unter P&I decken ? Und gibt es hier wirklich ein<br />

<strong>Spannungsfeld</strong> ?<br />

1. Entwicklung P&I und Kasko - woher kommt die P&I–<strong>Versicherung</strong> ?<br />

Beginnen wir mit der lehrreichen <strong>Versicherung</strong>sgeschichte und den Wurzeln der<br />

Gegenseitigkeit ( "mutuals" ) <strong>im</strong> englischen <strong>Versicherung</strong>swesen. Es ist faszinierend, wie<br />

und warum die heutige Themenstellung der <strong>Versicherung</strong>swelt in den kommerziellen und


technischen Entwicklungen der Handelsschiffahrt und in der Rechtsfortbildung wurzelt. Mir<br />

scheint, es wiederholen sich heute unter einer modernen Überschrift Dinge, die es in ihren<br />

Grundzügen eigentlich <strong>im</strong>mer schon so oder die es <strong>im</strong>mer wieder gegeben hat.<br />

Seit dem großen Feuer in London <strong>im</strong> Jahre 1666 entstanden dort Feuerversicherungs-<br />

Gegenseitigkeitsvereine. 1693 wurde ein mächtiger, holländischer und englischer<br />

Handelsschiff-Convoy mit 400 Einheiten zusammengestellt, um <strong>im</strong> Schutz von Kriegsschiffen<br />

nach Smyrna ( Izmir ) zu versegeln. <strong>Die</strong> Hauptflotte wurde durch die Kriegsschiffe<br />

ausreichend geschützt, die Nachzügler jedoch nicht. Bei Lagos ( Algarve ) griff die<br />

französische Toulon-Schwadron an und versenkte oder kaperte an die 100 Schiffe. <strong>Die</strong><br />

privaten Kasko-Underwriter <strong>im</strong> Londoner Markt führte die "Smyrna-Flotte" an den Rand des<br />

Ruins, eine Vielzahl von Reedern erhielt mangels Zahlungsfähigkeit ihrer Underwriter keine<br />

Entschädigung.<br />

So gründeten die Reeder erste "Clubs" nach dem "hand in hand"-Prinzip, bei denen jeder<br />

Reeder eine Prämie in einen gemeinsamen Topf zahlte und man dem Management sog.<br />

"Calls" ermöglichte, falls die Clubkasse <strong>zur</strong> Zahlung der Schäden nicht ausreichte. <strong>Die</strong><br />

Reeder entwickelten somit für Kriegsrisiken – und zunächst nur für diese - "mutuals" auf<br />

Non-Profit-Basis 1 .<br />

Neben den Individuals <strong>im</strong> "Coffee-House" von Lloyd’s gewährte das Parlament um 1720 ein<br />

gesetzliches Monopol für die Schiffsversicherung, betrieben in der Rechtsform der<br />

Aktiengesellschaft, ausschließlich der Royal Exchange Assurance und der London<br />

Assurance, die diese einzigartige Stellung fast 100 Jahre innehatten. Sog. "Partnerschaften",<br />

d.h. damit auch die Grundlage der Gegenseitigkeitsvereine, waren durch den Bubble Act von<br />

1720 verboten 2 . Trotz ihres gesetzlichen Oligopols zeichneten die beiden Gesellschaften um<br />

1800 aber nur 4 % der Risiken des gesamten Londoner Marine Marktes 3 , der Rest lag<br />

überwiegend in den Händen von Lloyd's.<br />

Gegen Ende des 18. Jahrhunderts bildeten sich <strong>im</strong> Norden Englands – vermutlich ausgelöst<br />

durch die Kohle-Schiffahrt – etwa 20 freundschaftliche Zusammenschlüsse von Reedern<br />

zum Zwecke der <strong>Versicherung</strong> von Schiffen auf der Basis der Gegenseitigkeit, und dies nicht<br />

für Kriegsrisiken, sondern für volle Kaskobedingungen. Das muß damals angesichts des<br />

gesetzlich abgesicherten Oligopols der beiden <strong>Versicherung</strong>sgesellschaften nicht ganz legal<br />

1 Robert H. Brown, Marine Insurance, Volume Three, Hull Practice, 2. Edition, London 1993, Seite 558<br />

2 Robert H. Brown, Seite 559; durch dieses Gesetz wurde verboten, öffentlich Beteiligungskapital ohne Erlaubnis<br />

einzuwerben<br />

3 Harold E. Raynes, A History of British Insurance, 1948, London, Seite 188<br />

2


gewesen sein. Es gab Zusammenschlüsse in Scarborough, Whitby, Sunderland, Shields und<br />

Newcastle, berichtet wird auch von zwei Mutuals in London. Aufgrund ihrer Risikoselektion<br />

konnten die letztgenannten Clubs in der Prämie günstiger sein als das Coffeehouse oder die<br />

beiden Companies. Man überliefert Prämienraten von 5,5 % <strong>im</strong> Vergleich zu 9 %, allerdings<br />

für einen kleinen, sehr selektierten Bestand 4 .<br />

Mit der Aufhebung dieses 2-Gesellschaften Oligopols <strong>im</strong> Jahre 1824 gab es <strong>im</strong> Marine<br />

<strong>Versicherung</strong>s-Markt neue aggressive Wettbewerber, die den Kasko-Mutuals das Leben<br />

schwer machten, so daß diese in ihrer Bedeutung einbüßten.<br />

Im 19. Jahrhundert stellte England zwischen 1/3 und der Hälfte der Welt-Tonnage. <strong>Die</strong><br />

Entwicklung von eisernen Dampfschiffen brachte einen weiteren Wettbewerbsvorteil. Eiserne<br />

Schiffe waren schneller, verläßlicher, leichter zu bauen, hatten eine größere Tragfähigkeit bei<br />

gleichen Maßen, hielten länger und kosteten weniger Unterhalt als ihre hölzernen Vorläufer,<br />

speziell auch bei den <strong>Versicherung</strong>en. Bis in die 1870-Jahre hinein brachte die Schiffahrt<br />

dem United Kingdom mehr an Einnahmen als die Zinsen und Überschüsse aus allen<br />

überseeischen Investments, so daß den Reedern große wirtschaftliche Gesamt-Bedeutung<br />

und Einfluß <strong>im</strong> United Kingdom zukam. Dazu kam zeitlich die Massen-<br />

Auswanderungsbewegung mit all den Chancen und Risiken, die der Transport der großen<br />

Menschenmengen über See mit sich brachte. 5<br />

Nach Common Law war die Haftung des Reeders für Loss of Life und Personal Injury<br />

unbegrenzt. Nach dem 1846 geschaffenen "Fatal Accidents Act" konnten "Legal personal<br />

representatives" von Menschen, die ihr Leben auf See ließen, Entschädigung verlangen, falls<br />

das Ableben durch einen "wrongful act, neglect or default" eines anderen zu verantworten<br />

war. Der "Harbours, Docks and Piers Clauses Act" von 1847 gab Hafenbehörden das Recht,<br />

Entschädigungen für Schäden an Hafenanlagen zu verlangen, ohne Rücksicht auf ein<br />

Verschulden des Verursachers.<br />

<strong>Die</strong> starke Lobby englischer Reeder ermöglichte 1854 eine Änderung des Merchant Shipping<br />

Acts, indem die Höchsthaftung für "property damage" und "loss of life and personal injury"<br />

mit dem Wert von Schiff und Fracht auf ein Max<strong>im</strong>um von GPD 15 pro Tonne begrenzt<br />

wurden.<br />

4 Robert H. Brown, Seite 559; Harold E. Raynes, London, Seite 187<br />

5 Peter Young, Mutuality The Story Of The UK P & I Club, Thomas Miller and Co., 1995, Granta Editions, Seite 2<br />

3


Nun hatte es bereits 1836 eine denkwürdige Entscheidung <strong>im</strong> Rechtsstreit "De Vaux -<br />

Salvador" gegeben. Das Gericht befand, daß unter einer Lloyd’s SG-Policy der Begriff "perils<br />

of the sea" auch Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes durch Kollision<br />

bedeute. Nicht vom Deckungsschutz umfaßt sei aber die Dritten gegenüber aus der Kollision<br />

entstehende gesetzliche Haftpflicht 6 - was <strong>im</strong>mer dies damals rechtlich auch bedeutet haben<br />

mag.<br />

Es wurde dann über fast zwei Jahrzehnte Markt-Druck auf die Kasko-Underwriter ausgeübt,<br />

um eine "Running Down Clause" in die Kaskodeckung einzuschließen. Mag sein, daß der<br />

eine oder andere Underwriter dies auch tat. Das Statistical Committee von Lloyd’s hatte<br />

obendrein ermittelt, daß die Steamer häufiger in Kollisionen verwickelt waren als ihre<br />

segelnden, dem Winde ausgesetzten und deswegen "auf Abstand bedachten" Vorgänger,<br />

was <strong>zur</strong> Einführung des Ausschlusses von ¼ des Kollisionsersatzes unter der <strong>im</strong> Markt<br />

inzwischen etablierten "Running Down Clause" führte. Man wollte damit die Reeder zu<br />

größerer Sorgfalt bei der Auswahl und Schulung des fahrenden Personals und dem Betrieb<br />

der Steamer erziehen, indem man sie mit ¼ am Schadenaufwand eines Kollisionsschadens<br />

beteiligte.<br />

<strong>Die</strong>ses finanzielle Risiko wollten oder konnten – wegen der Unvorhersehbarkeit der Höhe<br />

eines Haftpflichtschadens - die Reeder nicht eingehen. So wurde zunächst <strong>zur</strong> Absicherung<br />

"dieses 4.-Viertels" und der weiteren neuen Haftpflichtrisiken 1855 der Britannia Club ( The<br />

Britannia Steamship Insurance Association L<strong>im</strong>ited ) gegründet und es entwickelten sich<br />

viele der noch bestehenden Hull-Mutuals auch zu P&I - Mutuals 7 .<br />

Man konnte in England in der Schiffsversicherung gesetzlich aber nicht mehr abdecken als<br />

den Wert von Schiff und Ladung, so daß auch ein <strong>Versicherung</strong>sbedarf für die den Wert des<br />

Schiffes übersteigende Haftung aus Kollisionen oder für die Loss of Life oder Personal<br />

Injury-Thematik entstand. Auch für diese Haftpflichtrisiken traten die P&I–Clubs ein. So<br />

entwickelte sich <strong>im</strong> Laufe der Zeit eine Dualität zwischen zwei Welten, der P&I- und der<br />

Kaskowelt.<br />

Verweisen möchte ich nach der Historie nun auf Regel 24 des Britannia Clubs und die<br />

Kollisionsersatz-Klauseln zweier weiterer Clubs 8 , wonach die P&I–Police grundsätzlich<br />

subsidiär zu der vom <strong>Versicherung</strong>snehmer abzuschließenden Kaskopolice entschädigt.<br />

6 Robert Brown, Seite 539<br />

7 Peter Young, Mutuality, Seiten 4,5<br />

8 Anlage 1 - hier wird beispielhaft das Regelwerk nur dieser Clubs zitiert<br />

4


Ich komme damit zu meiner ersten Anmerkung :<br />

Drückt diese Formulierungstechnik einen grundlegenden Unterschied in der Grundhaltung<br />

zwischen Kasko- und P&I aus ? Dem Marine-"Property"-Versicherer ( = Kasko und Ware )<br />

geht es bei einem Schiffsunglück darum, Schiff oder Ladung in Sicherheit zu bringen - dem<br />

Marine-Haftpflichtversicherer dagegen geht es um die Abwehr unberechtigter Ansprüche<br />

Dritter. Von der Grundhaltung her will der Marine-Versicherer <strong>im</strong> ersten Anlauf retten oder<br />

bergen, der P&I-Versicherer abwehren.<br />

Drückt diese Klausel auch eine Absicht der P&I-Clubs aus, soviel wie möglich eines<br />

anderweitig versicherbaren Aufwandes außerhalb der Clubkasse zu belassen, weil der<br />

Kaskomarkt wesentlich wettbewerbsintensiver und weniger auf Gleichbehandlung von<br />

Mitgliedern oder der Ausgeglichenheit eines Clubvermögens bedacht sein muß als ein P&I-<br />

Gegenseitigkeitsverein ?<br />

<strong>Die</strong> Historiker überliefern nämlich, daß die Reeder in London auch schon <strong>im</strong> letzten<br />

Jahrhundert <strong>im</strong> Kaskomarkt "hungrige" Anbieter fanden, die ihnen bei gutem Verlauf den<br />

sog. "guten Deal" zu günstigeren Prämienraten anboten 9 .<br />

Nach der Entwicklungsgeschichte und den zitierten Grundregeln der P&I-Clubs setzt somit<br />

die P&I-<strong>Versicherung</strong> subsidiär auf die Kaskopolice auf, so daß man nach meiner<br />

Vorstellung nicht von einem "Spannungsverhältnis" sprechen sollte, sondern eher vom<br />

Ineinandergreifen der Deckungsformen.<br />

2. Deckungsumfang für den Kollisionsersatz unter der Kaskopolice<br />

Lassen Sie uns nun auszugsweise auf die 3/4 th's Collision Liability Klausel gemäß Ziffer 8 der<br />

ITC Hulls ( 1/11/95 ) 10 blicken. Sie zeigt :<br />

• Ersatz durch die Kaskopolice für Fälle gesetzlicher Haftpflicht bei Kollisionen von<br />

Schiffen<br />

• Anknüpfung des Haftpflichtmax<strong>im</strong>ums an die <strong>Versicherung</strong>ssumme des Schiffes<br />

9 Peter Young, Mutuality, Seite 11, „ the City had plenty of opportunists greedy to cash in on emerging markets“<br />

10 Anlage 2 - Reference Book of Marine Insurance Clauses 70 th Edition, Witherby Publishing 1998, London, Seite<br />

110<br />

5


• Das Haftpflichtmax<strong>im</strong>um steht zusätzlich zum Kaskomax<strong>im</strong>um der Police <strong>zur</strong> Verfügung<br />

und wird unentgeltlich wiederaufgefüllt ( früher selbständige "Separathaftungsklausel" )<br />

• Begrenzung der Ersatzpflicht aus der Police auf ¾ der <strong>Versicherung</strong>ssumme - Diverse<br />

Ausschlüsse wie Wrackbeseitigung, Schäden an der eigenen Ladung, Personenschäden,<br />

Umweltschäden.<br />

Ergänzt wird diese Klausel des englischen Marktes durch die Möglichkeit zum Einschluß des<br />

"verbleibenden Viertels" sowie sog. "fixed and floating objects" in Form des Kürzels "incl. 4/4<br />

f.f.o.".<br />

Abgeleitet aus der geschichtlichen Entwicklung haben sich damit drei Möglichkeiten ergeben:<br />

• <strong>Die</strong> klassische Form, ¾ des Kollisionsersatzes be<strong>im</strong> Kaskoversicherer und ¼ be<strong>im</strong> P&I-<br />

Club zu decken;<br />

• 4/4 be<strong>im</strong> P&I - Club oder<br />

• 4/4 be<strong>im</strong> Kaskoversicherer zu decken.<br />

In Deutschland gab es eine der englischen Collision Liability Clause vergleichbare Regelung<br />

in § 78 der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen 11 , sprich einen<br />

Haftpflichtversicherungsschutz für den Fall des Zusammenstoßes von Schiffen. Im Laufe der<br />

Zeit wurde dann der Deckungsumfang auch auf Zusammenstöße mit anderen<br />

schw<strong>im</strong>menden ( wie z.B. Pontons oder Bojen ) und festen Gegenständen ( wie z.B. Brücken<br />

oder Pieranlagen ) ausgedehnt.<br />

Schließlich war auch ein Haftpflichtversicherungsschutz für Schäden z.B. durch Sog, Dünung<br />

oder Behinderung anderer Schiffe durch falsche Manöver nötig, falls der Besatzung des<br />

versicherten Schiffs ein sog. "nautisches Verschulden" 12 vorzuwerfen war 13 .<br />

Ziffer 34 der DTV Kasko-Klauseln 1978, hier verwendet in der Fassung von 1992, regelt das<br />

"Ersatz-an-Dritte-Paket" des deutschen <strong>Kaskoversicherung</strong>sschutzes weitreichender als die<br />

englischen Bedingungen ( -Anlage 3- ), und lehnt sich in seiner Formulierung den deutschen<br />

Bedingungen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung an.<br />

11 § 78 ADS Mittelbarer Kollisionsschaden : (1) Der Versicherer haftet auch für einen Schaden, den der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>im</strong> Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen dadurch erleidet, daß er den einem Dritten<br />

entstandenen Schaden zu ersetzen hat.(2) Der Schaden ist <strong>im</strong> Verhältnis des Schiffswertes zu demjenigen Werte<br />

zu ersetzen, der sich aus dem Schiffswert und der Fracht ergibt.<br />

12 Moderner: “fehlerhafte, navigatorische Maßnahme“<br />

6


<strong>Die</strong> deutschen Kaskoversicherer liefern mit ihrem Bedingungswerk zugunsten des Reeders<br />

aber noch einen besonderen, nicht zu unterschätzenden Vorteil. Gemäß Ziffer 24 der DTV-<br />

Kaskoklauseln ist der deutsche Kaskoversicherer verpflichtet, unentgeltlich eine Garantie zu<br />

stellen oder Geld zu hinterlegen, falls der Reeder seinerseits <strong>zur</strong> Sicherheitsleistung für<br />

einen versicherten Schaden verpflichtet ist oder ihm wegen eines solchen Schadens ein<br />

Arrest droht ( -Anlage 4- ).<br />

Üblicherweise werden nach einer Kollision Garantiebriefe zwischen den auf beiden Seiten<br />

des Kollisionsfalles betroffenen Kasko- ( bei Einschluß der Ersatz-an-Dritte-Deckung ) und<br />

P&I-Versicherern ( falls die das Ersatz-an-Dritte-Risiko tragen ) ausgetauscht. In den<br />

Clubrules habe ich eine solche vertragliche Pflicht <strong>zur</strong> Garantiestellung nicht ausdrücklich<br />

gefunden. Mag sein, daß die P&I-Clubs sich hier flexibel verhalten. Eine Rechtspflicht habe<br />

ich aber nicht entdeckt. Mit dieser Klausel gemäß Ziffer 24 stellt sich der deutsche<br />

Kaskoversicherer häufig schützend vor seinen Reeder und ermöglicht diesem die ungestörte<br />

Fortsetzung seines Schiffahrtsbetriebes.<br />

<strong>Die</strong>ser Vorteil in Verbindung mit dem englischen Markt-Verständnis <strong>zur</strong> 1/4-3/4-Deckung<br />

führte aber bei einer Kaskopolice, bei der der Reeder 1/4 seiner Kollisionshaftpflicht bei<br />

seinem P&I-Club gedeckt hatte, zu einer unglücklichen Entwicklung.<br />

In diesem Schadenfall war für den Reeder als erste Hürde die Frage zu lösen, wie er für das<br />

vierte Viertel die Garantie bekommt. Sicherlich kann der Kaskoversicherer die Garantie<br />

betragsmäßig auch insgesamt fronten, sich anschließend be<strong>im</strong> P&I-Versicherer eine<br />

Rückgarantie besorgen, um sich nach Abschluß des Falles be<strong>im</strong> P&I-Versicherer zu erholen.<br />

Das Problem dieses Falles war jedoch, daß - vermutlich gestützt auf die englische Markt-<br />

Praxis - dieser P&I-Club, obwohl er nur ¼ der Kollisionshaftpflicht deckte, auch die<br />

Federführung bei der Schadenabwicklung beanspruchte. Hier sollte also der<br />

Kaskoversicherer ¾ der Zeche zahlen, aber keinen Einfluß auf die Abwicklung des<br />

Haftpflichtschadens haben. Das wollten wir nicht.<br />

Als nächstes entspann sich bei der Lösung des Kollisionsfalles die Glaubensfrage der<br />

Haftpflichtfälle : Settle or fight ?<br />

13 Enge, Dr. Hans-Joach<strong>im</strong>, Transportversicherung 3. Auflage, Wiesbaden 1996, Seiten 236, 237<br />

7


Wir haben in Deutschland mit unseren beiden Vereinen VHA und VBS 14 schon aufgrund der<br />

Entschädigung, die wir für den Kaskoschaden unseres <strong>Versicherung</strong>snehmers leisten, ein<br />

intensives Interesse auch an der Bearbeitung der Haftpflichtkomponente und damit am<br />

möglichen Regreßerlös für die Kaskopolice. Eigenschaden und Fremdschaden gehen bei<br />

einer Schiffskollision häufig einher.<br />

Somit war der nächste Konflikt vorprogrammiert. Wir wollten eben diesen Fall nicht mit dem<br />

in London häufig praktizierten Verfahren einer Kollisionsauseinandersetzung mit<br />

Einschaltung von kostspieligen Anwälten und Gutachtern unnötig verteuern, weil wir das -<br />

nicht nur - bei Kollisionsfällen langwierig einzusetzende Abwicklungs-Know-How in unseren<br />

Vereinen VHA und VBS kostengünstig vorhalten. Der P&I-Versicherer hielt dagegen an<br />

seiner Londoner Praxis fest, die nach unseren Erfahrungen die gesamte Abwicklung unnötig<br />

verzögert und verteuert.<br />

Schließlich wurden wir für unsere ¾ des Kollisionsersatzes mit dem Gegner handelseinig.<br />

Der P&I-Versicherer wollte dieser Abmachung nicht folgen, weil er es vermeintlich besser<br />

wußte. Wir mußten letztlich den Reeder mit der Aussage konfrontieren, daß wir abmachen<br />

würden und er zusammen mit seinem P&I-Club die Chancen und Risiken zu tragen habe, die<br />

sich aus der Fortsetzung des Verfahrens ergaben. Für den Kollisionsgegner muß unsere<br />

Seite keine gute Figur gemacht haben.<br />

Harmonieren also bei einer ¼ : ¾ - Deckung die beiden Ersatz-an-Dritte-Versicherer nicht,<br />

hat der Reeder ein Problem.<br />

Meine Empfehlung ist, die Kollisionshaftpflicht entweder ganz bei Kasko- oder ganz be<strong>im</strong><br />

P&I-Versicherer zu decken oder Klarheit darüber zu schaffen, daß der P&I-Versicherer dem<br />

deutschen Kaskoversicherer uneingeschränkt folgt.<br />

Außerdem müssen bei einem Kollisionsfall die betroffenen Interessen einer Seite eng,<br />

konstruktiv, effektiv und schnell zusammenarbeiten. Ich bin <strong>im</strong> Laufe der mehr als 10 Jahre<br />

meiner Tätigkeit <strong>im</strong> Seekaskogeschäft <strong>im</strong>mer wieder überrascht worden, wie viel länger es<br />

dauerte, von einem der betroffenen P&I-Clubs Entscheidungen in Kollisionsfällen zu<br />

erhalten, als von uns deutschen Kaskoversicherern. Das mögen bedauerliche Einzelfälle<br />

gewesen sein, aber anläßlich der Erarbeitung dieses Vortrages stellte sich mir natürlich die<br />

Frage, ob dieses Phänomen <strong>im</strong> P&I-System selbst begründet liegt ?<br />

14 Verein Hamburger Assecuradeure, Verein Bremer Seeversicherer<br />

8


3. Ein Beispiel für die <strong>im</strong> Kollisionsfall zu lösenden Probleme<br />

Kommen wir zu einem weiteren praktischen Fall. Der Begriff "Kollision" läßt vermuten, daß<br />

man es überwiegend mit einem Zusammenstoß von Schiffen miteinander zu tun hat und<br />

damit der Schwerpunkt der Abwicklung bei den dabei entstandenen Sachschäden an den<br />

Schiffen selbst liegt. Ich schildere Ihnen jetzt einen Vorfall, der beispielhaft aufzeigt, welcher<br />

Service des Kollisionshaftpflichtversicherers bei der Bearbeitung eines solchen Schadens<br />

erbracht werden muß.<br />

<strong>Die</strong>sen Schadenfall habe ich aus einer Fülle ähnlich gelagerter Kollisionsfälle<br />

herausgegriffen, weil er sich inzwischen abwicklungsmäßig "beruhigt" hat. Ich möchte<br />

betonen, daß die Reederei und ihr Kaskoversicherer Hand in Hand arbeiteten und die<br />

Reederei ein sehr gutes Schadenmanagement, sei es durch ihre Inspektion, sei es durch<br />

ihre <strong>Versicherung</strong>sabteilung vorhält.<br />

Ein <strong>im</strong> deutschen Kaskomarkt versichertes Vollcontainerschiff kollidierte Ende 1995 be<strong>im</strong><br />

Einlaufen in den Hafen von Pusan, Korea, mit einem gerade auslaufenden Semi-<br />

Containerschiff. <strong>Die</strong> Kollision ereignete sich innerhalb des Hafens. Beide Schiffe wurden vor<br />

der Kollision durch Lotsen "beraten". Durch den Kollisionsstoß des Wulstbugs erlitt das<br />

auslaufende Schiff einen Wassereinbruch in Luke 2. Der Kollisionsgegner wurde sofort an<br />

den Liegeplatz <strong>zur</strong>ückgeschleppt. Dort sank das Schiff mit dem Vorschiff auf Grund, da<br />

durch nicht wasserdichte Schotten zwischen den Luken auch die Laderäume 1 und 3 voll<br />

liefen.<br />

Der Schaden am dem bei uns versicherten Schiff war min<strong>im</strong>al. Es bestand volle Deckung für<br />

Kollisionsersatz nach deutschen Kasko-<strong>Versicherung</strong>sbedingungen. <strong>Die</strong> ersten Maßnahmen<br />

bestehen natürlich darin, die eingetretenen Kasko-Schäden zu besichtigen, die Fakten des<br />

Kollisionsherganges zu sichern und mögliche Reparaturkonzepte zusammen mit dem<br />

Reeder zu erarbeiten. Unsere markt-eigenen Experten vom VHA oder vom VBS werden<br />

dabei von den Havariekommissaren unseres weltweiten Havariekommissar-Netzes,<br />

Schiffahrtsexperten und ausländischen Anwälten unterstützt.<br />

Eine weltweite, schnelle und kostengünstige Servicefähigkeit ist damit vorzuhalten. Das geht<br />

nur mit guten und langjährigen Verbindungen, die die Kaskoversicherer oder die P&I-Clubs<br />

durch Havariekommissare oder Korrespondentennetze vorhalten. Mit dieser Service-<br />

Konzeption sind die Schiffsversicherer auf den Einkauf qualifizierter externer<br />

9


<strong>Die</strong>nstleistungen angewiesen, insbesondere wenn sie selbst nicht weltweit niedergelassen<br />

sind.<br />

In meiner Gesellschaft arbeite ich z.B. daran, unsere inzwischen starke globale Präsenz für<br />

Serviceleistungen auch unseren Schiffahrtskunden besser zugute kommen zu lassen. Somit<br />

führt die Globalisierung der großen <strong>Versicherung</strong>sgesellschaften auch zu einem<br />

Wettbewerbsvorteil auf der Serviceseite <strong>im</strong> Schiffahrtsgeschäft. Arbeiten heute noch die<br />

meisten Kasko- oder P&I-Versicherer von einem Zentrum aus mit einem<br />

Korrespondentennetz, so werden die neuen multinationalen Strukturen großer<br />

<strong>Versicherung</strong>sgesellschaften dazu führen, daß ein fortschrittlicher Versicherer seine globale<br />

Präsenz als Servicefaktor einsetzt.<br />

Zurück zu unserem Fall. Eine Verschuldensquote ist bis heute in diesem Fall noch nicht<br />

ermittelt worden. Es war jedoch von Anfang an von einem beiderseitigen Verschulden<br />

auszugehen.<br />

Grundsätzlich kann der koreanische Rechtsraum als "schwierig" eingestuft werden. Korea ist<br />

kein Signatarstaat der 1976er Konvention, jedoch ist die Rechtslage <strong>im</strong> Hinblick auf die<br />

Höchsthaftung an diese Konvention angelehnt. Es war unser Ziel, sicherheitshalber die<br />

rechtliche Auseinandersetzung in einen 1976er Signatarstaat zu ziehen. <strong>Die</strong>s ist durch<br />

Vereinbarungen mit dem Kollisionsgegner und einem Teil der auf dem gegnerischen Schiff<br />

beförderten Ladung geglückt. <strong>Die</strong> restliche, überwiegend koreanische Ladung hat dagegen<br />

den koreanischen Gerichtsstand durchgesetzt.<br />

Natürlich wurde gedroht, das bei uns versicherte Schiff zu arrestieren. Es wurden somit<br />

insgesamt 11 Briefgarantien für verschiedene Ladungseigentümer und den Kollisionsgegner<br />

mit englischem bzw. koreanischem Gerichtsstand durch uns als führenden Versicherer<br />

ausgestellt. Der Gesamtbetrag der Kollisionsgarantien beläuft sich auf derzeit auf über USD<br />

20 Mio. Ein Arrest gegen das bei uns versicherte Schiff konnte so verhindert werden.<br />

<strong>Die</strong> Höchsthaftung des bei uns versicherten Schiffes beträgt ca. USD 8 Mio. Der<br />

Kollisionsgegner konnte erst nach einer langwierigen Bergung gehoben werden, um den<br />

Liegeplatz an der Containerpier wieder freizumachen. <strong>Die</strong> Forderung des Kollisionsgegners<br />

beinhaltet somit die Bergungskosten und die Nutzungsverlustforderung des Pierbetreibers.<br />

Inzwischen ist die Klage seitens der auf dem gegnerischen Schiff befindlichen Ladung vor<br />

dem koreanischen Gericht mit einer Verquotelung abgeschlossen. Wegen der Frage der<br />

10


Seetüchtigkeit des Kollisionsgegners ( wie konnte das Schiff sinken, wenn nur eine Luke<br />

durch die Kollision beschädigt wurde ? ) läuft die Auseinandersetzung vor englischen<br />

Gerichten noch auf vollen Touren.<br />

Hieraus können Sie ableiten, wie schwierig, langwierig und kostenintensiv eine<br />

Kollisionsauseinandersetzung werden kann. Wichtig ist dabei für den Reeder, daß sein Schiff<br />

möglichst schnell repariert wird, er den Schiffsbetrieb ebenso schnell wieder aufnehmen<br />

kann und dieser in der Folgezeit möglichst wenig von dem Vorfall beeinträchtigt wird.<br />

Nach meiner Auffassung sollten Reeder und Makler prüfen, welche Unterstützung sie in der<br />

Vergangenheit von ihren Kasko- oder P&I-Versicherern bei Kollisionsfällen erfuhren. Der<br />

Einkauf von Seeversicherungsschutz erfordert weit mehr als nur den schlichten Vergleich<br />

zweier Prämienraten. Es sollte heute be<strong>im</strong> Einkauf von <strong>Versicherung</strong>sschutz viel mehr auf<br />

einen "Preis-Leistungsvergleich" und die möglichen Konsequenzen langer und komplizierter<br />

Schadenabwicklungen geachtet werden. Nach meiner Beobachtung werden viel zu häufig<br />

nur die Prämienraten der konkurrierenden Märkte numerisch miteinander verglichen, ohne<br />

einen Qualitätsvergleich <strong>im</strong> Hinblick auf weltweite Servicefähigkeit und die Seeunfall-<br />

Managementfähigkeiten des Versicherers anzustellen. <strong>Die</strong>se Schaden-<br />

Managementfähigkeiten gewinnen in dieser Zeit an Bedeutung, weil einerseits die<br />

Schadenhäufigkeit oder Frequenz durch den modernen Containerverkehr geringer wird,<br />

andererseits aber die fachlichen Anforderungen wegen der steigenden Schadenhöhen und<br />

der Komplexität der Schäden <strong>im</strong>mer größer werden.<br />

Lassen Sie mich abschließend aus meiner Sicht auf einige weitere Aspekte <strong>im</strong> möglichen<br />

4. <strong>Spannungsfeld</strong> zwischen Kasko- und/oder P&I-<strong>Versicherung</strong><br />

eingehen. Hier geht es mir noch um zwei Themenkomplexe :<br />

• A. Was sollten die Reeder von uns Kaskoversicherern <strong>im</strong> Vergleich zu ihrem P&I-Club<br />

erwarten und<br />

• B. Welche Entwicklungen sind in der <strong>Versicherung</strong>swelt zwischen Kasko- und P&I<br />

denkbar.<br />

11


Zum Komplex A.<br />

ist zu bemerken, daß die Kaskopolice der von diesem Großschaden betroffenen Reederei <strong>im</strong><br />

deutschen Markt prolongiert wurde. Unser Kunde blieb dem deutschen Markt und seinem<br />

Service wie schon seit vielen Jahrzehnten treu. Da der Kaskomarkt derzeit hoch<br />

wettbewerbsintensiv ist, war z.B. eine Anpassung des Prämiengefüges dieser Police an den<br />

Schadenverlauf nicht möglich. Dafür sind heute die Prämienstrukturen durch die hinter den<br />

Reedereien stehenden Finanziers <strong>im</strong> Quervergleich zu transparent, sprich der moderne<br />

Kostenwettbewerb n<strong>im</strong>mt keine Rücksicht auf gute oder schlechte Schadenverläufe.<br />

Mit anderen Worten : der Kaskoversicherer hat nach Ablauf einer <strong>Versicherung</strong>speriode oder<br />

eines Geschäftsjahres nicht die Möglichkeit, durch "Nachcalls" bei seinen<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmern sein Portefeuille-Ergebnis auszugleichen. Ihm droht vielmehr nach<br />

Größtschadenfällen der Verlust der Police, falls er "über Gebühr" eine Anpassung der<br />

Konditionen durchführen möchte oder muß.<br />

Ein weiterer Faktor sind neue und teure Haftungsrisiken: Hinweisen möchte ich auf die<br />

Kollisionen von schnellen und hochwertigen Containerschiffen mit teuren Verladebrücken in<br />

modernen Containerhäfen. <strong>Die</strong> Brücken selbst stellen erhebliche Werte dar, sind nicht<br />

kurzfristig zu ersetzen und der Hafen erleidet erhebliche finanzielle Nachteile, wenn <strong>im</strong><br />

schnell getakteten Containerverkehr eine Verladebrücke nicht mehr <strong>zur</strong> Verfügung steht. Der<br />

für den Kollisionsersatz haftende Kaskoversicherer wird zunehmend mehr mit derartigen<br />

teuren Schäden belastet.<br />

Und weitere Varianten treten hinzu : <strong>Die</strong> Presse berichtete 1996 ausführlich über das<br />

Auflaufen des MS "Igloo Moon" auf einem toten Korallenriff in US-Hoheitsgewässern vor<br />

Florida. <strong>Die</strong> <strong>im</strong> Kreuzfahrtgeschäft eingesetzten Passagierschiffe bewegen sich <strong>im</strong>mer<br />

häufiger in den Grenzregionen schiffbarer Gewässer, sei es, daß die Nord-West-Passage<br />

oder die Antarktisfahrt als "ult<strong>im</strong>ativer Kick" angeboten werden müssen. Dabei kann es durch<br />

Auflaufen oder Strandung des Schiffes zu erheblichen Kosten zum Zwecke der<br />

Wiederherstellung der Natur kommen.<br />

Nach der englischen Collision Liability Clause ist der Geldersatz z.B. zwecks biologischer<br />

Wiederherstellung von Korallen nicht erstattungspflichtig, sondern fällt unter die P&I-Police.<br />

12


Ob die Wiederherstellung eines Korallenriffs unter den Deckungsumfang der Ziffer 34 der<br />

DTV-Kasko-Klauseln fällt, ist zumindest zweifelhaft, zumal man bei der heute gültigen<br />

deutschen Formulierung an diese Schäden <strong>im</strong> Bereich der Natur nicht gedacht hat. Unlängst<br />

klagte auch ein P&I-Club über hohe Aufwendungen <strong>im</strong> Hinblick auf Ersatzansprüche von<br />

Staaten wegen der Beschädigung von Korallenriffen durch Schiffe.<br />

Wir haben kürzlich mit unseren Partnern auf der Reedereiseite versucht, eine Klarstellung in<br />

der Form zu erreichen, daß derartige Ansprüche vom Deckungsumfang von Ziffer 34 der<br />

DTV-Kaskoklauseln ausdrücklich abgegrenzt werden ( -Anlage 5- ). Man stellte uns<br />

reederseitig die Frage, ob es denn richtig sei, weitere Komponenten aus der Kaskopolice<br />

auszuschließen, um damit den P&I-Versicherern noch mehr Boden zu überlassen.<br />

<strong>Die</strong> Verlaufsstatistiken der Kaskoversicherer und das von ihnen übernommene Risiko<br />

werden somit zunehmend mehr mit kostspieligen Haftungen belastet, die - wie bereits <strong>im</strong><br />

geschichtlichen Vorspann gezeigt - durch die moderne Schiffahrtsentwicklung entstehen. So<br />

ordneten z.B. VHA und VBS <strong>im</strong> Laufe der letzten 5 Jahre etwa 40 % des<br />

Gesamtschadenaufwandes den Folgen von Kollisionen zu, dies allerdings unter Einschluß<br />

der Eigenschäden.<br />

Hier zeigt sich noch ein weiterer Unterschied zwischen Kasko- und P&I-Markt : Einerseits<br />

spiegeln die derzeitigen Markt-Prämienraten <strong>im</strong> Kaskomarkt in keiner Weise die neuen und<br />

gestiegenen Haftungsrisiken wider. <strong>Die</strong> internationalen Seekaskomärkte berücksichtigen viel<br />

zu wenig die in den letzten Jahren angewachsenen Haftungsrisiken<br />

• durch den gestiegenen Wert und die den Haftungsumfang best<strong>im</strong>mende Vermessung<br />

neuer und großer Containerschiffe,<br />

• durch die Wiederherstellungsforderungen von Staaten <strong>im</strong> Bereich des Naturschutzes,<br />

• durch Einnahmeausfälle bei Beschädigung von Hafenanlagen und Containerbrücken<br />

oder z.B. bei Bergungsoperationen.<br />

Andererseits sieht sich der Kaskoversicherer traditionell mehr als Sachersatzversicherer<br />

oder als Versicherer des <strong>im</strong> Schiff steckenden Investments ( siehe Hypothekenklausel ) denn<br />

als Haftpflichtversicherer und die Märkte gründen darauf ihre Prämienkalkulationen.<br />

Insofern sollte man dem Kaskoversicherer zubilligen, daß er in best<strong>im</strong>mten Marktphasen<br />

Haftpflichtkomponenten von seinem <strong>Versicherung</strong>sschutz ausn<strong>im</strong>mt oder zumindest dafür<br />

13


seine Haftung begrenzt, deren Ausmaß er letztlich nicht mehr überschauen kann und für die<br />

er <strong>im</strong> heutigen Prämienratengefüge kein entsprechendes Entgelt in Form der Prämie erhält.<br />

Der Kaskoversicherer steht in einer viel stärker umkämpften Wettbewerbssituation als der<br />

P&I-Versicherer, wobei der Reederei-Kunde <strong>im</strong> Gegenzug doch auch von den derzeit<br />

niedrigen Kasko-Prämienraten profitiert.<br />

Zu B.<br />

Ich habe zu Beginn aufgezeigt, daß sich bei diesem Thema fünf Erscheinungsformen des<br />

Seeversicherungswesens zeigen, deren Vor- und Nachteile in der Diskussion häufig<br />

miteinander vermengt werden :<br />

• <strong>Kaskoversicherung</strong> auf Anbieterbasis einer Vers.-AG oder eines Lloyd’s Syndikats<br />

• <strong>Kaskoversicherung</strong> durch einen Gegenseitigkeitsverein ( Mutual )<br />

• P&I – <strong>Versicherung</strong> durch einen Gegenseitigkeitsverein ( Mutual )<br />

• P&I – <strong>Versicherung</strong> durch eine Vers.-AG oder neuerdings durch Lloyd’s Syndikate<br />

• Kasko- und P&I als One-Stop-Shopping Produkt, angeboten durch die eine oder andere<br />

Unternehmensform ( Vers.-AG, Lloyd’s oder Mutual ).<br />

Blicken wir nochmals in das Buch von Peter Young. Er beschrieb, daß die englischen Kasko-<br />

Mutuals in ihrer Bedeutung verloren, als 1824 das Oligopol der Royal Exchange und der<br />

London Assurance aufgelöst wurden: "new entrants to the marine insurance market offered<br />

keener rates and better conditions, undercutting the hull clubs" 15 .<br />

Hier leben sich zwei versicherungs-wirtschaftliche Phänomene aus :<br />

• einerseits das Zurückweichen von sicherlich guten und bewährten Strukturen ( z.B. der<br />

"hull mutuals" ) bei Risiko-Überkapazität <strong>im</strong> kommerziellen Versicherer-Markt und<br />

• andererseits die Notwendigkeit <strong>zur</strong> Selbsthilfe durch Selbstversicherung bei einem<br />

Risiko-Kapazitätsmangel, entweder weil die Prämienstrukturen zu hoch sind oder ein<br />

15 Peter Young, Seite 4<br />

14


Markt z.B. ein Produkt wie die Haftpflichtversicherung nicht mehr oder nur begrenzt<br />

anbietet.<br />

<strong>Die</strong>s sind keine Phänomene der Seeversicherung allein. Auch die industrielle<br />

Feuerversicherung diskutierte in den letzten Jahren intensiv die in der Schiffahrt seit langem<br />

praktizierten Captives als Preisventil – dies aber zu einem Zeitpunkt, als die Feuer-<br />

Industrieprämien "teuer" waren.<br />

Ich möchte die Teilnehmer an die letzten beiden Marktphasen der weltweiten<br />

Seeversicherung zwischen 1987 und 1995 erinnern.<br />

Schon 1989 oder 1990 versuchten sich einige P&I-Versicherer mit einer Produkterweiterung<br />

<strong>im</strong> Kaskomarkt. Umgekehrt wurde uns deutschen Kaskoversicherern ein Slip einer großen<br />

Passagierschiffsflotte angeboten, der in einem Segment die "Nachcalls" für die P&I-Deckung<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers mitversicherte – kein Kaskorisiko, sondern eine <strong>Versicherung</strong><br />

der Zahlungsverpflichtung des Reeders für die Performance eines P&I-Clubs. Das gab der<br />

Markt damals her. Danach sanierten die Kasko- und P&I-Märkte fast zeitgleich und man<br />

besann sich beiderseits wieder des Core–Business.<br />

In der damaligen Phase erhielt ich mehrere Anfragen von Reedereien, warum meine<br />

Gesellschaft keine P&I-Deckungen auf fixed-Premium-Basis anböte. Meine Antwort war<br />

stets, daß wir einerseits die notwendige hohe Risiko-Kapazität nur für einen begrenzten<br />

Kundenkreis aufbauen müßten, andererseits auch nicht das fachkundige P&I-Team hätten.<br />

Man darf nicht unterschätzen, daß gegenüber uns Kaskoversicherern die P&I-Versicherer<br />

einen Erfahrungsschatz und Know-How-Vorsprung von fast 150 Jahren voraus haben.<br />

Außerdem st<strong>im</strong>mt es mich nachdenklich, daß wir zwar eine bedeutende Schiffahrtsnation<br />

sind, es uns aber in Deutschland nicht gelungen ist, einen nennenswerten und weltweit<br />

tätigen P&I-Club aufzubauen, der vom Geschäftsvolumen auch nur eine annähernd<br />

international bedeutende Rolle spielen würde. Warum sollte also - selbst eine große<br />

Gesellschaft - hier bessere langfristige Erfolgschancen haben ?<br />

Inzwischen hat sich der Prämienratenmarkt komplett ins Gegenteil verkehrt: Es entwickeln<br />

sich vermehrt One-Stop-Shopping-Angebote und "Fixed Premium"-Konzepte, just in einer<br />

Zeit, in der Kasko- und P&I-Prämien zeitgleich niedrig sind.<br />

15


Ich erhalte heute keine Anrufe mehr, um mein Unternehmen als alternativen P&I-Versicherer<br />

zu gewinnen. Meinem Unternehmen wurde umgekehrt die nötige P&I-Zeichnungskapazität<br />

sehr flexibel aus dem Rückversicherungsmarkt angeboten.<br />

Noch eines st<strong>im</strong>mt mich bedenklich. <strong>Die</strong> heutige Entwicklung <strong>im</strong> Schiffsversicherungs-markt<br />

ist auf die Überkapazität <strong>im</strong> Rückversicherungsmarkt <strong>zur</strong>ückzuführen. Bitte berücksichtigen<br />

Sie auch, daß die P&I-Clubs <strong>zur</strong> Absicherung bei hohen Schäden bis zu einem L<strong>im</strong>it von<br />

4,25 Milliarden US$ den professionellen Rückversicherungsmarkt nutzen und gemeinsam als<br />

Gruppe den wohl größten Rückversicherungsvertrag der Welt einkaufen 16 . Ich erinnere mich,<br />

daß die Eindeckung dieses Rückversicherungskonzeptes Anfang der 90er Jahre Probleme<br />

bereitete, weil die Kapazität nicht für 100% des damaligen Rückversicherungskonzeptes <strong>zur</strong><br />

Verfügung stand.<br />

Vergleicht man die von einem Londoner Maklerhaus 17 für den Zeitraum von 1987 bis 1998<br />

zusammengestellten Bruttoprämien auf der Einnahmeseite einerseits mit den<br />

Managementkosten und Brutto-Schadenzahlungen auf Kalenderjahrbasis andererseits von<br />

neun großen Clubs der westlichen Welt, so decken die Gesamteinnahmen von 17 Milliarden<br />

US$ gerade einmal die Gesamt-Schadenzahlungen und die gesamten Managementkosten.<br />

Man denke an das Non-Profit-Prinzip der Clubs und daran, daß die Clubs mit den Nach-Calls<br />

die Möglichkeit haben, Ihre Haushalte auszugleichen. <strong>Die</strong> dem freien Spiel der Marktkräfte<br />

ausgesetzte <strong>Kaskoversicherung</strong> verlief dagegen über die letzten Jahre alles andere als<br />

ausgeglichen, sondern hoch verlustreich.<br />

Überrascht hat mich bei dieser Übersicht auch, daß die dort aufgeführten neun großen P&I-<br />

Clubs <strong>im</strong> Kalerderjahr 1998 insgesamt nur über Brutto-Beitragseinnahmen von 1,5 Milliarden<br />

US$ verfügten. Angesichts der zu versichernden Haftungen ist dies ein relativ kleines<br />

Prämienaufkommen.<br />

<strong>Die</strong>se ausgewählten P&I-Clubs konnten über einen Zeitraum von 12 Jahren langfristig<br />

ausgeglichene Brutto-Underwriting-Ergebnisse erwirtschaften, dies aber nur vor dem<br />

Hintergrund handfester Prämieneinnahmesteigerungen in den Jahren 1991 bis 1995. Ab<br />

dem Jahre 1998 wird der Saldo aus Einnahmen, Kosten und Schäden allerdings wieder<br />

negativ.<br />

16 siehe J<strong>im</strong> Mulrenan in Trade Winds vom 17. Dezember 1999, Seite 25<br />

17 Lambert Fenchurch "Entering the new Millenium with the leading P&I Broker"<br />

16


Der Brückenschlag von der Kasko- in die P&I-Welt hängt für meine Begriffe ganz stark davon<br />

ab, inwieweit das Angebot an Erst- und Rückversicherungskapazität die Nachfrage auf<br />

Reederseite übersteigt und man sich als Versicherer gezwungen glaubt, andere, vermeintlich<br />

artverwandte Felder zu bestellen. Von <strong>Versicherung</strong>sgesellschaften verlangen die Anleger<br />

aber auch, daß diese Saat aufgeht, siehe "shareholder value".<br />

Der "fixed-Premium" Anbieter ist sich sicherlich bewußt darüber, daß er trotz möglicher<br />

großer Kollisionsschäden keine Nachcalls erheben kann und er dem Kunden langfristig <strong>zur</strong><br />

Verfügung stehen muß, ebenso wie der One-Stop-Shopping-Versicherer weiß, daß er<br />

sowohl <strong>im</strong> Kasko- und als auch <strong>im</strong> P&I-Segment "best market standards" zu bieten hat.<br />

Vielleicht wäre es für alle Seeversicherer klug, sich zu fragen, warum die Geschichte der<br />

Seeversicherung und die zugrundeliegenden Risiken, Märkte und Kunden, die <strong>im</strong>mer <strong>im</strong><br />

weltweiten Wettbewerb standen, die heutigen Grundsysteme Kasko und P&I so und nicht<br />

anders haben entstehen lassen. Vielleicht wäre es für alle Reeder empfehlenswert darüber<br />

nachzudenken, warum viele der ehemals bedeutenden Seeversicherungsgesellschaften<br />

heute nicht mehr existieren oder sich auf andere Geschäftsfelder begeben haben, obwohl sie<br />

reederseitig <strong>im</strong>mer wieder aufgefordert wurden und werden, sich dem Kasko- oder P&I-<br />

Geschäft intensiv zu widmen.<br />

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.<br />

17


A N L A G E N<br />

Anlage 1<br />

Rule 24 Exclusion of Risks Covered By Hull Policies<br />

Unless otherwise agreed in writing, the Association shall not, except only as provided by Rule 19(9)(A)<br />

and (B)(collision), Rule 19(10)(B)(damage to property), Rule 19 (18) (A) (general average) and Rule<br />

19(24)(cover for charterers), insure a Member to any extent whatsoever against any of the risks,<br />

liabilities, costs or expenses against which the Member would be insured if the Entered Ship were fully<br />

insured under Hull Policies on Terms not less wide than those of the Lloyd’s Marine Policy MAR form<br />

1/1/82 with the Institute T<strong>im</strong>e Clauses Hulls 1/1/83 attached and with no deductible or franchise<br />

applicable to cla<strong>im</strong>s under those policies.<br />

ASSURANCEFORENINGEN GARD<br />

Rule 36 | Collision with other ships<br />

1 The Association shall cover liability to pay damages to any other person incurred as a result of a<br />

collision with another ship, if and to the extent that such liability is not covered under the Hull Policies<br />

on the Ship, including:<br />

a) i) one fourth of the liability incurred by the member; or<br />

ii) four fourths, of such liability; or<br />

iii) such other fraction of such liability as may be applicable and have been agreed<br />

with the Association;<br />

b) that part of the Member's liability which exceeds the sum recoverable under the Hull<br />

Policies solely by reason of the fact that the liability exceeds the sums insured under those<br />

policies, provided that:<br />

i) the Member shall not be entitled to recover from the Association any deductible borne<br />

by h<strong>im</strong> under the Hull Policies; and<br />

ii) the cover under this Rule shall exclude liability in respect of persons or property on<br />

board the Ship.<br />

2 Unless otherwise agreed between the Member and the Association as a term of the Ship's<br />

entry in the Association, if both ships are to blame, then where the liability of either or both of<br />

the ships in collision becomes l<strong>im</strong>ited by law, cla<strong>im</strong>s under Rule 36.1 shall be settled upon the<br />

principle of single liability, but in all other cases cla<strong>im</strong>s under this Rule shall be settled upon<br />

the principle of cross-liabilities, as if the owner of each ship had been compelled to pay the<br />

owner of the other ship such proportion of the latter's damages as may have been properly<br />

allowed in ascertaining the balance or sum payable by or to the Member in consequence of<br />

the collision.<br />

Rule 37 | Damage to fixed or floating objects<br />

The Association shall cover:<br />

a) liability for loss of or damage to any fixed or floating object by reason of contact between<br />

the Ship and such object, when not covered under the Hull Policies;<br />

b) that part of the Member's liability which exceeds the amount recoverable under the Hull<br />

Policies solely by reason of the fact that the liability exceeds the sums insured under those<br />

policies, provided that there shall be no recovery under this Rule 37 in respect of any<br />

deductible borne by the Member under the Hull Policies.<br />

18


Rule 40 | Liability for obstruction and wreck removal<br />

The Association shall cover:<br />

a) costs and expenses relating to the raising, removal, destruction, lighting and marking of the<br />

Ship or parts thereof or of its cargo lost as a result of a casualty, when such raising, removal,<br />

destruction, lighting and marking is compulsory by law or the costs or expenses thereof are<br />

legally recoverable from the Member;<br />

b) liability incurred by reason of the Ship, as a result of a casualty, causing an obstruction,<br />

provided that:<br />

i) recovery from the Association under this Rule shall be conditional upon the Member not<br />

having transferred his interest in the wreck otherwise than by abandonment; and<br />

ii) the realised value of the wreck and other property saved shall be credited to the<br />

Association.<br />

NORTH OF ENGLAND P&I ASSOCIATION<br />

19(10) Liabilities arising from Collisions<br />

Liabilities and costs incurred as a result of a collision between an Entered Ship and<br />

any other ship:<br />

(a) to the extent of the one-fourth (or such other proportion as may be applicable and agreed by the<br />

Managers) of the Member’s liabilities costs and expenses not recoverable under Lloyd’s Marine Policy<br />

with Institute T<strong>im</strong>e Clauses (Hulls) 1.10.83, including collision liability clause, or under other forms of<br />

Hull Policies on the Entered Ship approved by the Managers;<br />

(b) to the extent of four-fourths of the Member’s liabilities, costs and expenses relating to:<br />

(i) removal or disposal of obstructions, wrecks, cargoes or any other thing whatsoever insofar<br />

as such liability may be covered under Rule 19(14);<br />

(ii) any real or personal property or any thing whatsoever except other ships or property on<br />

other ships;<br />

(iii) the cargo or other property on the Entered Ship insofar as such liability may be covered<br />

under Rules 19(17) and 19(18);<br />

(iv) loss of life, personal injury or illness insofar as such liability may be covered under Rules<br />

19(1),19(2),19(3) and 19(4);<br />

(v) pollution or contamination of any real or personal property or thing whatsoever (except<br />

other ships with which the Entered Ship is in collision or property on such other ship) insofar<br />

as such liability may be covered under Rule 19(13);<br />

(c) to the extent that they exceed the amount recoverable under the Hull Policies of the Entered Ship<br />

solely by reason of such liabilities costs and expenses exceeding the valuation under the said policies.<br />

Provided always that in Rule 19(10):<br />

(A) Hull Policies<br />

a Member shall not be entitled to recover any amounts which would be recoverable under the Hull<br />

Policies on the Entered Ship or which would have been recoverable had there been no franchise or<br />

deductible applicable to those policies;<br />

(B) Proper Value<br />

for the purposes of paragraph (c) of this Rule the Directors shall determine whether the Entered Ship<br />

was insured for a proper value under the Hull Policies on that Ship. If the Directors determine the<br />

amount actually insured to be less than the proper value the Member shall only be entitled to recover<br />

the excess of such proper value;<br />

Note: In determining whether the Ship was insured for a proper value the Directors will need to be<br />

satisfied that the said Hull Policies have been the subject of periodic review in the light of a proper<br />

19


advice on market conditions. A proper value will be a figure which is reasonably close to the<br />

equivalent of the free uncommitted market value of the Ship at the t<strong>im</strong>e of the collision.<br />

(C) Both to Blame<br />

unless otherwise agreed between the Member and the Managers as a term of the Ship’s entry in the<br />

Association if both Ships are to blame then, when the liability of either or both of the ships in collision<br />

becomes l<strong>im</strong>ited by law, cla<strong>im</strong>s under this Rule 19(10) shall be settled on the principle of single<br />

liability. Otherwise cla<strong>im</strong>s under this Rule 19(10) shall be settled on the principle of cross-liabilities, as<br />

if the owners of each ship had been compelled to pay the owner of the other ship such proportion of<br />

the latter’s damages as may have been properly allowed in ascertaining the balance or sum payable<br />

by or to the Member in consequence of the collision;<br />

(D) Member’s Own Ship<br />

if a collision occurs involving two or more ships belonging to the same Member or where a cla<strong>im</strong><br />

arises in respect of cargo belonging to a Member, the Member shall be entitled to recover from the<br />

Association and the Association shall have the same rights as if the ships had belonged to different<br />

owners or as if the cargo had belonged to a third party.<br />

19(11) Non-Contact Damage to Ships<br />

Liabilities, costs and expenses incurred as a result of damage caused to any other ship otherwise than<br />

by collision between that other ship and the Entered Ship:<br />

(a) relating to such other ship or to cargo or other property therein;<br />

(b) relating to:<br />

(i) the raising, removal, destruction or marking of obstructions, wrecks, cargoes, or any other<br />

thing in accordance with the provisions of Rule 19(14);<br />

(ii) real or personal property or any other thing except other ships or property on other ships;<br />

(iii) pollution or contamination of any real or personal property in accordance with the<br />

provisions of Rule 19(13);<br />

(iv) the cargo or other property on the Entered Ship, or general average contributions, special<br />

charges or salvage paid by the owners of that cargo or in property in accordance with the<br />

provisions of Rules 19(17) and 19(18);<br />

(v) loss of life, personal injury or illness in accordance with the provisions of Rules<br />

19(1),19(2),19(3) and 19(4).<br />

Provided always that in Rule 19(11) if the loss or damage relates to any ship, or cargo or other<br />

property therein, belonging to the Member such Member shall be entitled to recover from the<br />

Association, and the Association shall have the same rights, as if such ship or cargo or other property<br />

belonged to a third party.<br />

20


Anlage 2<br />

Running Down Clause (RDC) in ITC Hulls (1/1195),<br />

¾THS COLLISION LIABILITY<br />

8.1 The Underwriters agree to indemnify the Assured for three-fourths of any sum or sums paid by<br />

the Assured to any other person or persons by reason of the Assured becoming legally liable<br />

by way of damages for<br />

8.1.1 loss of or damage to any other vessel or property on any other vessel<br />

8.1.2 delay to or loss of use of any such other vessel or property thereon<br />

8.1.3 general average of, salvage of, or salvage under contract of, any such other vessel or<br />

property thereon,<br />

where such payment by the Assured is in consequence of the Vessel hereby insured coming<br />

into collision with any other vessel.<br />

8.2 The indemnity provided by this Clause 8 shall be in addition to the indemnity provided by the<br />

other terms and conditions of this insurance and shall be subject to the following provisions:<br />

8.2.1 Where the insured Vessel is in collision with another vessel and both vessels are to blame<br />

then, unless the liability of one or both vessels becomes l<strong>im</strong>ited by law, the indemnity under<br />

this Clause 8 shall be calculated on the principle of cross-liabilities as if the respective Owners<br />

had been compelled to pay to each other such proportion of each other‘s damages as may<br />

have been properly allowed in ascertaining the balance or sum payable by or to the Assured<br />

in consequence of the collision.<br />

8.2.2 in no case shall the Underwriters‘ total liability under Clauses 8.1 and 8.2 exceed their<br />

proportionate part of three-fourths of the insured value of the Vessel hereby insured in respect<br />

of any one collision.<br />

8.3 The Underwriters will also pay three-fourths of the legal costs incurred by the Assured or<br />

which the Assured may be compelled to pay in contesting liability or taking proceedings to l<strong>im</strong>it<br />

liability with the prior written consent of the Underwriters.<br />

EXCLUSIONS<br />

8.4. Provided always that this Clause 8 shall in no case extend to any sum which the Assured shall<br />

pay for or in respect of<br />

8.4.1 removal or disposal of obstructions, wrecks, cargoes or any other thing whatsoever<br />

8.4.2 any real or personal property or thing whatsoever except other vessels or property on<br />

other vessels<br />

8.4.3 the cargo or other property on, or the engagements of, the insured Vessel<br />

8.4.4 loss of Iife, personal injury or illness<br />

8.4.5 pollution or contamination of any real or personal property or thing whatsoever (except<br />

other vessels with which the insured Vessel is in collision or property on such other<br />

vessels) or damage to the environment, or threat thereof, save that this exclusion shall<br />

not extend to any sum which the Assured shall pay for or in respect of salvage<br />

remuneration in which the skill and efforts of the salvor in pretending or min<strong>im</strong>ising<br />

damage to the environment as is referred to in Article 13 paragraph 1(b) of the<br />

International Convention on Salvage, 1989 have been taken into account.<br />

21


Anlage 3<br />

Ziffer 34 DTV-Kaskoklauseln 1978 (Fassung 1992) „Ersatz an Dritte“<br />

An die Stelle von § 78 ADS tritt folgende Regelung:<br />

34.1 Der Versicherer gewährt dem <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>Versicherung</strong>sschutz auch für den Fall,<br />

daß er einem Dritten wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Sachen aufgrund<br />

gesetzlicher Haftpflichtbest<strong>im</strong>mungen Ersatz zu leisten hat und der Verlust oder die<br />

Beschädigung bei der Bewegung des Schiffes oder durch navigatorische Maßnahmen in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden<br />

sind.<br />

34.2 Bei Schleppung des versicherten Schiffes gewährt der Versicherer gemäß Klausel 34.1.1<br />

auch <strong>Versicherung</strong>sschutz für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, wenn sich die Haftung<br />

aus den Bedingungen des Schleppvertrages ergibt, sofern die darin getroffenen<br />

Haftvereinbarungen ortsüblich sind und die nautische Einheit des Schleppzuges bei<br />

Entstehung des Schadens bestand.<br />

34.3 Für Schäden an Werfteigentum gewährt der Versicherer gemäß Klausel 34.1.1 auch<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz für Haftpflichtansprüche, die sich aus den Bedingungen des Dock- und<br />

Reparaturvertrages ergeben, sofern die darin getroffenen Haftungsvereinbarungen<br />

ortsüblich sind.<br />

34.4 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen<br />

34.4.1<br />

— Tod oder Verletzung von Personen,<br />

— Schäden, die durch Freiwerden von flüssigen oder gasförmigen Stoffen sowie<br />

Chemikalien verursacht worden sind, es sei denn, sie sind als nächste Folge eines<br />

Zusammenstoßes des versicherten Schiffes mit einem anderen Schiff an diesem oder<br />

den darauf befindlichen Sachen eingetreten,<br />

— Verlust oder Beschädigung von Sachen, die sich an Bord des versicherten Schiffes<br />

befinden,<br />

34.4.2 Ausgleichsverpflichtungen des <strong>Versicherung</strong>snehmers gegenüber einem Kollisionsgegner<br />

wegen eines Schadens an der Ladung an Bord des versicherten Schiffes aufgrund des<br />

“both-to-blame“-Prinzips.<br />

34.5 <strong>Die</strong> Leistungspflicht des Versicherers umfaßt<br />

— die Prüfung der Haftpflichtfrage,<br />

— den Ersatz der Entschädigung, welche der <strong>Versicherung</strong>snehmer aufgrund eines von<br />

dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihm<br />

abgeschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung<br />

zu zahlen hat,<br />

— die Abwehr unberechtigter Ansprüche.<br />

34.6 Im <strong>Versicherung</strong>sfall hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Weisungen des Versicherers zu<br />

befolgen.<br />

Kommt es in einem <strong>Versicherung</strong>sfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen<br />

dem <strong>Versicherung</strong>snehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt<br />

der Versicherer auf seine Kosten den Rechtsstreit <strong>im</strong> Namen des <strong>Versicherung</strong>snehmers.<br />

Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm <strong>zur</strong> Beilegung oder Abwehr des Anspruchs<br />

zweckmäßig erscheinenden Erklärungen <strong>im</strong> Namen des <strong>Versicherung</strong>snehmers abzugeben.<br />

34.7 Übersteigen die Haftpflichtansprüche die <strong>Versicherung</strong>ssumme, so hat der Versicherer die<br />

22


Prozeßkosten nur <strong>im</strong> Verhältnis der <strong>Versicherung</strong>ssumme <strong>zur</strong> Gesamthöhe der Ansprüche<br />

zu tragen. Das gleiche gilt, wenn in einem Rechtsstreit Haftpflichtansprüche geltend<br />

gemacht werden, für die kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht.<br />

34.8 In Änderung von § 37 ADS gewährt der Versicherer für Haftpflichtansprüche Dritter gegen<br />

den <strong>Versicherung</strong>snehmer bis <strong>zur</strong> Höhe der <strong>Versicherung</strong>ssumme separat<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

34.9 Bei Mithaftung der Fracht werden Schäden <strong>im</strong> Verhältnis des Schiffswertes zu der Summe<br />

aus Schiffswert und haftender Fracht ersetzt. Als Schiffswert gilt die Kaskotaxe. Ist eine<br />

Teilhaftungsklausel vereinbart, so wird diese entsprechend angewendet.<br />

34.10 Für die Ersatzleistung des Versicherer in Fällen von Bergung, Hilfeleistung und<br />

Ersatzansprüchen Dritter werden Schiffe und Gegenstände <strong>im</strong> Eigentum des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers wie fremdes Eigentum behandelt.<br />

Anlage 4<br />

24 Sicherheitsleistung<br />

Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>zur</strong> Sicherheitsleistung für einen versicherten Schaden<br />

verpflichtet oder ist für einen solchen Schaden eine Sicherheitsleistung <strong>zur</strong> Abwendung<br />

eines drohenden Arrestes geboten, so übern<strong>im</strong>mt der Versicherer nach den Bedingungen<br />

der Police eine Garantie oder zahlt den <strong>zur</strong> Hinterlegung erforderlichen Betrag.<br />

Anlage 5<br />

Vorschlag <strong>zur</strong> Änderung der DTV-Kaskoklauseln 1978 (Fassung 1994)<br />

Ziffer 34.4 wird wie folgt gefasst:<br />

34.4 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bezieht sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz nicht auf<br />

Haftpflichtansprüche<br />

34.4.1 wegen Schäden verursacht durch<br />

- das Freiwerden von flüssigen oder gasförmigen Stoffen sowie Chemikalien,<br />

- sonstige gefährliche Güter <strong>im</strong> Sinne der Klassen 1-9 IMDG-Code,<br />

es sei denn, diese Schäden sind als nächste Folge eines Zusammenstoßes des versicherten<br />

Schiffes mit einem anderen Schiff an diesem oder den darauf befindlichen Sachen<br />

eingetreten;<br />

34.4.2 wegen sonstiger Umweltschäden an Natur und Landschaft <strong>im</strong> Sinne des § 1<br />

Bundesnaturschutzgesetz<br />

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