Die Kaskoversicherung im Spannungsfeld zur P&I Versicherung
Die Kaskoversicherung im Spannungsfeld zur P&I Versicherung
Die Kaskoversicherung im Spannungsfeld zur P&I Versicherung
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"<strong>Die</strong> <strong>Kaskoversicherung</strong> <strong>im</strong> <strong>Spannungsfeld</strong> <strong>zur</strong> P&I <strong>Versicherung</strong> - Vor- und<br />
Nachteile der Kollisionshaftpflichtdeckung bei der <strong>Kaskoversicherung</strong> -<br />
Flexibilität als Servicegedanke oder einfacher Auszahlungsmechanismus ?"<br />
Dr. jur. Volker-Joach<strong>im</strong> Bergeest<br />
Vortrag vor dem Nautischen Verein zu Bremen<br />
26. Februar 2000, 15.10 Uhr – 15.30 Uhr Novotel Bremen<br />
Gliederung :<br />
1. Kollisionsersatz bei Kasko- und P&I-<strong>Versicherung</strong> – geschichtliche Grundlagen<br />
2. Deckungsumfang für den Kollisionsersatz unter der Kaskopolice<br />
3. Ein Beispiel für die <strong>im</strong> Kollisionsfall zu lösenden Probleme<br />
4. Zum "<strong>Spannungsfeld</strong>" zwischen Kasko- und/oder P&I-<strong>Versicherung</strong>.<br />
Im Rahmen dieses Seminars über "Kollisionen" möchten Sie und die Veranstalter von mir in<br />
nur 20 Minuten etwas hören zum "Spannungsverhältnis" zwischen Kasko- und P&I–<br />
<strong>Versicherung</strong>. <strong>Die</strong> Veranstalter baten mich auch um eine Aussage zu heutigen Trends, daß<br />
sich Kaskoversicherer ins P&I-Revier wagen und umgekehrt P&I-Versicherer ins Kaskoland<br />
aufbrechen und zum Thema "one-stop-shopping".<br />
Vorausschicken möchte ich, daß ich ein Seekaskoversicherer bin und fairerweise auf meine,<br />
an manchen Stellen auch kritische Äußerungen ein P&I-Versicherer erwidern müßte.<br />
Der Vortragstitel stellt als Vorfrage, warum kann man eigentlich die Kollisionshaftung sowohl<br />
unter der Kaskopolice als auch unter P&I decken ? Und gibt es hier wirklich ein<br />
<strong>Spannungsfeld</strong> ?<br />
1. Entwicklung P&I und Kasko - woher kommt die P&I–<strong>Versicherung</strong> ?<br />
Beginnen wir mit der lehrreichen <strong>Versicherung</strong>sgeschichte und den Wurzeln der<br />
Gegenseitigkeit ( "mutuals" ) <strong>im</strong> englischen <strong>Versicherung</strong>swesen. Es ist faszinierend, wie<br />
und warum die heutige Themenstellung der <strong>Versicherung</strong>swelt in den kommerziellen und
technischen Entwicklungen der Handelsschiffahrt und in der Rechtsfortbildung wurzelt. Mir<br />
scheint, es wiederholen sich heute unter einer modernen Überschrift Dinge, die es in ihren<br />
Grundzügen eigentlich <strong>im</strong>mer schon so oder die es <strong>im</strong>mer wieder gegeben hat.<br />
Seit dem großen Feuer in London <strong>im</strong> Jahre 1666 entstanden dort Feuerversicherungs-<br />
Gegenseitigkeitsvereine. 1693 wurde ein mächtiger, holländischer und englischer<br />
Handelsschiff-Convoy mit 400 Einheiten zusammengestellt, um <strong>im</strong> Schutz von Kriegsschiffen<br />
nach Smyrna ( Izmir ) zu versegeln. <strong>Die</strong> Hauptflotte wurde durch die Kriegsschiffe<br />
ausreichend geschützt, die Nachzügler jedoch nicht. Bei Lagos ( Algarve ) griff die<br />
französische Toulon-Schwadron an und versenkte oder kaperte an die 100 Schiffe. <strong>Die</strong><br />
privaten Kasko-Underwriter <strong>im</strong> Londoner Markt führte die "Smyrna-Flotte" an den Rand des<br />
Ruins, eine Vielzahl von Reedern erhielt mangels Zahlungsfähigkeit ihrer Underwriter keine<br />
Entschädigung.<br />
So gründeten die Reeder erste "Clubs" nach dem "hand in hand"-Prinzip, bei denen jeder<br />
Reeder eine Prämie in einen gemeinsamen Topf zahlte und man dem Management sog.<br />
"Calls" ermöglichte, falls die Clubkasse <strong>zur</strong> Zahlung der Schäden nicht ausreichte. <strong>Die</strong><br />
Reeder entwickelten somit für Kriegsrisiken – und zunächst nur für diese - "mutuals" auf<br />
Non-Profit-Basis 1 .<br />
Neben den Individuals <strong>im</strong> "Coffee-House" von Lloyd’s gewährte das Parlament um 1720 ein<br />
gesetzliches Monopol für die Schiffsversicherung, betrieben in der Rechtsform der<br />
Aktiengesellschaft, ausschließlich der Royal Exchange Assurance und der London<br />
Assurance, die diese einzigartige Stellung fast 100 Jahre innehatten. Sog. "Partnerschaften",<br />
d.h. damit auch die Grundlage der Gegenseitigkeitsvereine, waren durch den Bubble Act von<br />
1720 verboten 2 . Trotz ihres gesetzlichen Oligopols zeichneten die beiden Gesellschaften um<br />
1800 aber nur 4 % der Risiken des gesamten Londoner Marine Marktes 3 , der Rest lag<br />
überwiegend in den Händen von Lloyd's.<br />
Gegen Ende des 18. Jahrhunderts bildeten sich <strong>im</strong> Norden Englands – vermutlich ausgelöst<br />
durch die Kohle-Schiffahrt – etwa 20 freundschaftliche Zusammenschlüsse von Reedern<br />
zum Zwecke der <strong>Versicherung</strong> von Schiffen auf der Basis der Gegenseitigkeit, und dies nicht<br />
für Kriegsrisiken, sondern für volle Kaskobedingungen. Das muß damals angesichts des<br />
gesetzlich abgesicherten Oligopols der beiden <strong>Versicherung</strong>sgesellschaften nicht ganz legal<br />
1 Robert H. Brown, Marine Insurance, Volume Three, Hull Practice, 2. Edition, London 1993, Seite 558<br />
2 Robert H. Brown, Seite 559; durch dieses Gesetz wurde verboten, öffentlich Beteiligungskapital ohne Erlaubnis<br />
einzuwerben<br />
3 Harold E. Raynes, A History of British Insurance, 1948, London, Seite 188<br />
2
gewesen sein. Es gab Zusammenschlüsse in Scarborough, Whitby, Sunderland, Shields und<br />
Newcastle, berichtet wird auch von zwei Mutuals in London. Aufgrund ihrer Risikoselektion<br />
konnten die letztgenannten Clubs in der Prämie günstiger sein als das Coffeehouse oder die<br />
beiden Companies. Man überliefert Prämienraten von 5,5 % <strong>im</strong> Vergleich zu 9 %, allerdings<br />
für einen kleinen, sehr selektierten Bestand 4 .<br />
Mit der Aufhebung dieses 2-Gesellschaften Oligopols <strong>im</strong> Jahre 1824 gab es <strong>im</strong> Marine<br />
<strong>Versicherung</strong>s-Markt neue aggressive Wettbewerber, die den Kasko-Mutuals das Leben<br />
schwer machten, so daß diese in ihrer Bedeutung einbüßten.<br />
Im 19. Jahrhundert stellte England zwischen 1/3 und der Hälfte der Welt-Tonnage. <strong>Die</strong><br />
Entwicklung von eisernen Dampfschiffen brachte einen weiteren Wettbewerbsvorteil. Eiserne<br />
Schiffe waren schneller, verläßlicher, leichter zu bauen, hatten eine größere Tragfähigkeit bei<br />
gleichen Maßen, hielten länger und kosteten weniger Unterhalt als ihre hölzernen Vorläufer,<br />
speziell auch bei den <strong>Versicherung</strong>en. Bis in die 1870-Jahre hinein brachte die Schiffahrt<br />
dem United Kingdom mehr an Einnahmen als die Zinsen und Überschüsse aus allen<br />
überseeischen Investments, so daß den Reedern große wirtschaftliche Gesamt-Bedeutung<br />
und Einfluß <strong>im</strong> United Kingdom zukam. Dazu kam zeitlich die Massen-<br />
Auswanderungsbewegung mit all den Chancen und Risiken, die der Transport der großen<br />
Menschenmengen über See mit sich brachte. 5<br />
Nach Common Law war die Haftung des Reeders für Loss of Life und Personal Injury<br />
unbegrenzt. Nach dem 1846 geschaffenen "Fatal Accidents Act" konnten "Legal personal<br />
representatives" von Menschen, die ihr Leben auf See ließen, Entschädigung verlangen, falls<br />
das Ableben durch einen "wrongful act, neglect or default" eines anderen zu verantworten<br />
war. Der "Harbours, Docks and Piers Clauses Act" von 1847 gab Hafenbehörden das Recht,<br />
Entschädigungen für Schäden an Hafenanlagen zu verlangen, ohne Rücksicht auf ein<br />
Verschulden des Verursachers.<br />
<strong>Die</strong> starke Lobby englischer Reeder ermöglichte 1854 eine Änderung des Merchant Shipping<br />
Acts, indem die Höchsthaftung für "property damage" und "loss of life and personal injury"<br />
mit dem Wert von Schiff und Fracht auf ein Max<strong>im</strong>um von GPD 15 pro Tonne begrenzt<br />
wurden.<br />
4 Robert H. Brown, Seite 559; Harold E. Raynes, London, Seite 187<br />
5 Peter Young, Mutuality The Story Of The UK P & I Club, Thomas Miller and Co., 1995, Granta Editions, Seite 2<br />
3
Nun hatte es bereits 1836 eine denkwürdige Entscheidung <strong>im</strong> Rechtsstreit "De Vaux -<br />
Salvador" gegeben. Das Gericht befand, daß unter einer Lloyd’s SG-Policy der Begriff "perils<br />
of the sea" auch Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes durch Kollision<br />
bedeute. Nicht vom Deckungsschutz umfaßt sei aber die Dritten gegenüber aus der Kollision<br />
entstehende gesetzliche Haftpflicht 6 - was <strong>im</strong>mer dies damals rechtlich auch bedeutet haben<br />
mag.<br />
Es wurde dann über fast zwei Jahrzehnte Markt-Druck auf die Kasko-Underwriter ausgeübt,<br />
um eine "Running Down Clause" in die Kaskodeckung einzuschließen. Mag sein, daß der<br />
eine oder andere Underwriter dies auch tat. Das Statistical Committee von Lloyd’s hatte<br />
obendrein ermittelt, daß die Steamer häufiger in Kollisionen verwickelt waren als ihre<br />
segelnden, dem Winde ausgesetzten und deswegen "auf Abstand bedachten" Vorgänger,<br />
was <strong>zur</strong> Einführung des Ausschlusses von ¼ des Kollisionsersatzes unter der <strong>im</strong> Markt<br />
inzwischen etablierten "Running Down Clause" führte. Man wollte damit die Reeder zu<br />
größerer Sorgfalt bei der Auswahl und Schulung des fahrenden Personals und dem Betrieb<br />
der Steamer erziehen, indem man sie mit ¼ am Schadenaufwand eines Kollisionsschadens<br />
beteiligte.<br />
<strong>Die</strong>ses finanzielle Risiko wollten oder konnten – wegen der Unvorhersehbarkeit der Höhe<br />
eines Haftpflichtschadens - die Reeder nicht eingehen. So wurde zunächst <strong>zur</strong> Absicherung<br />
"dieses 4.-Viertels" und der weiteren neuen Haftpflichtrisiken 1855 der Britannia Club ( The<br />
Britannia Steamship Insurance Association L<strong>im</strong>ited ) gegründet und es entwickelten sich<br />
viele der noch bestehenden Hull-Mutuals auch zu P&I - Mutuals 7 .<br />
Man konnte in England in der Schiffsversicherung gesetzlich aber nicht mehr abdecken als<br />
den Wert von Schiff und Ladung, so daß auch ein <strong>Versicherung</strong>sbedarf für die den Wert des<br />
Schiffes übersteigende Haftung aus Kollisionen oder für die Loss of Life oder Personal<br />
Injury-Thematik entstand. Auch für diese Haftpflichtrisiken traten die P&I–Clubs ein. So<br />
entwickelte sich <strong>im</strong> Laufe der Zeit eine Dualität zwischen zwei Welten, der P&I- und der<br />
Kaskowelt.<br />
Verweisen möchte ich nach der Historie nun auf Regel 24 des Britannia Clubs und die<br />
Kollisionsersatz-Klauseln zweier weiterer Clubs 8 , wonach die P&I–Police grundsätzlich<br />
subsidiär zu der vom <strong>Versicherung</strong>snehmer abzuschließenden Kaskopolice entschädigt.<br />
6 Robert Brown, Seite 539<br />
7 Peter Young, Mutuality, Seiten 4,5<br />
8 Anlage 1 - hier wird beispielhaft das Regelwerk nur dieser Clubs zitiert<br />
4
Ich komme damit zu meiner ersten Anmerkung :<br />
Drückt diese Formulierungstechnik einen grundlegenden Unterschied in der Grundhaltung<br />
zwischen Kasko- und P&I aus ? Dem Marine-"Property"-Versicherer ( = Kasko und Ware )<br />
geht es bei einem Schiffsunglück darum, Schiff oder Ladung in Sicherheit zu bringen - dem<br />
Marine-Haftpflichtversicherer dagegen geht es um die Abwehr unberechtigter Ansprüche<br />
Dritter. Von der Grundhaltung her will der Marine-Versicherer <strong>im</strong> ersten Anlauf retten oder<br />
bergen, der P&I-Versicherer abwehren.<br />
Drückt diese Klausel auch eine Absicht der P&I-Clubs aus, soviel wie möglich eines<br />
anderweitig versicherbaren Aufwandes außerhalb der Clubkasse zu belassen, weil der<br />
Kaskomarkt wesentlich wettbewerbsintensiver und weniger auf Gleichbehandlung von<br />
Mitgliedern oder der Ausgeglichenheit eines Clubvermögens bedacht sein muß als ein P&I-<br />
Gegenseitigkeitsverein ?<br />
<strong>Die</strong> Historiker überliefern nämlich, daß die Reeder in London auch schon <strong>im</strong> letzten<br />
Jahrhundert <strong>im</strong> Kaskomarkt "hungrige" Anbieter fanden, die ihnen bei gutem Verlauf den<br />
sog. "guten Deal" zu günstigeren Prämienraten anboten 9 .<br />
Nach der Entwicklungsgeschichte und den zitierten Grundregeln der P&I-Clubs setzt somit<br />
die P&I-<strong>Versicherung</strong> subsidiär auf die Kaskopolice auf, so daß man nach meiner<br />
Vorstellung nicht von einem "Spannungsverhältnis" sprechen sollte, sondern eher vom<br />
Ineinandergreifen der Deckungsformen.<br />
2. Deckungsumfang für den Kollisionsersatz unter der Kaskopolice<br />
Lassen Sie uns nun auszugsweise auf die 3/4 th's Collision Liability Klausel gemäß Ziffer 8 der<br />
ITC Hulls ( 1/11/95 ) 10 blicken. Sie zeigt :<br />
• Ersatz durch die Kaskopolice für Fälle gesetzlicher Haftpflicht bei Kollisionen von<br />
Schiffen<br />
• Anknüpfung des Haftpflichtmax<strong>im</strong>ums an die <strong>Versicherung</strong>ssumme des Schiffes<br />
9 Peter Young, Mutuality, Seite 11, „ the City had plenty of opportunists greedy to cash in on emerging markets“<br />
10 Anlage 2 - Reference Book of Marine Insurance Clauses 70 th Edition, Witherby Publishing 1998, London, Seite<br />
110<br />
5
• Das Haftpflichtmax<strong>im</strong>um steht zusätzlich zum Kaskomax<strong>im</strong>um der Police <strong>zur</strong> Verfügung<br />
und wird unentgeltlich wiederaufgefüllt ( früher selbständige "Separathaftungsklausel" )<br />
• Begrenzung der Ersatzpflicht aus der Police auf ¾ der <strong>Versicherung</strong>ssumme - Diverse<br />
Ausschlüsse wie Wrackbeseitigung, Schäden an der eigenen Ladung, Personenschäden,<br />
Umweltschäden.<br />
Ergänzt wird diese Klausel des englischen Marktes durch die Möglichkeit zum Einschluß des<br />
"verbleibenden Viertels" sowie sog. "fixed and floating objects" in Form des Kürzels "incl. 4/4<br />
f.f.o.".<br />
Abgeleitet aus der geschichtlichen Entwicklung haben sich damit drei Möglichkeiten ergeben:<br />
• <strong>Die</strong> klassische Form, ¾ des Kollisionsersatzes be<strong>im</strong> Kaskoversicherer und ¼ be<strong>im</strong> P&I-<br />
Club zu decken;<br />
• 4/4 be<strong>im</strong> P&I - Club oder<br />
• 4/4 be<strong>im</strong> Kaskoversicherer zu decken.<br />
In Deutschland gab es eine der englischen Collision Liability Clause vergleichbare Regelung<br />
in § 78 der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen 11 , sprich einen<br />
Haftpflichtversicherungsschutz für den Fall des Zusammenstoßes von Schiffen. Im Laufe der<br />
Zeit wurde dann der Deckungsumfang auch auf Zusammenstöße mit anderen<br />
schw<strong>im</strong>menden ( wie z.B. Pontons oder Bojen ) und festen Gegenständen ( wie z.B. Brücken<br />
oder Pieranlagen ) ausgedehnt.<br />
Schließlich war auch ein Haftpflichtversicherungsschutz für Schäden z.B. durch Sog, Dünung<br />
oder Behinderung anderer Schiffe durch falsche Manöver nötig, falls der Besatzung des<br />
versicherten Schiffs ein sog. "nautisches Verschulden" 12 vorzuwerfen war 13 .<br />
Ziffer 34 der DTV Kasko-Klauseln 1978, hier verwendet in der Fassung von 1992, regelt das<br />
"Ersatz-an-Dritte-Paket" des deutschen <strong>Kaskoversicherung</strong>sschutzes weitreichender als die<br />
englischen Bedingungen ( -Anlage 3- ), und lehnt sich in seiner Formulierung den deutschen<br />
Bedingungen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung an.<br />
11 § 78 ADS Mittelbarer Kollisionsschaden : (1) Der Versicherer haftet auch für einen Schaden, den der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>im</strong> Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen dadurch erleidet, daß er den einem Dritten<br />
entstandenen Schaden zu ersetzen hat.(2) Der Schaden ist <strong>im</strong> Verhältnis des Schiffswertes zu demjenigen Werte<br />
zu ersetzen, der sich aus dem Schiffswert und der Fracht ergibt.<br />
12 Moderner: “fehlerhafte, navigatorische Maßnahme“<br />
6
<strong>Die</strong> deutschen Kaskoversicherer liefern mit ihrem Bedingungswerk zugunsten des Reeders<br />
aber noch einen besonderen, nicht zu unterschätzenden Vorteil. Gemäß Ziffer 24 der DTV-<br />
Kaskoklauseln ist der deutsche Kaskoversicherer verpflichtet, unentgeltlich eine Garantie zu<br />
stellen oder Geld zu hinterlegen, falls der Reeder seinerseits <strong>zur</strong> Sicherheitsleistung für<br />
einen versicherten Schaden verpflichtet ist oder ihm wegen eines solchen Schadens ein<br />
Arrest droht ( -Anlage 4- ).<br />
Üblicherweise werden nach einer Kollision Garantiebriefe zwischen den auf beiden Seiten<br />
des Kollisionsfalles betroffenen Kasko- ( bei Einschluß der Ersatz-an-Dritte-Deckung ) und<br />
P&I-Versicherern ( falls die das Ersatz-an-Dritte-Risiko tragen ) ausgetauscht. In den<br />
Clubrules habe ich eine solche vertragliche Pflicht <strong>zur</strong> Garantiestellung nicht ausdrücklich<br />
gefunden. Mag sein, daß die P&I-Clubs sich hier flexibel verhalten. Eine Rechtspflicht habe<br />
ich aber nicht entdeckt. Mit dieser Klausel gemäß Ziffer 24 stellt sich der deutsche<br />
Kaskoversicherer häufig schützend vor seinen Reeder und ermöglicht diesem die ungestörte<br />
Fortsetzung seines Schiffahrtsbetriebes.<br />
<strong>Die</strong>ser Vorteil in Verbindung mit dem englischen Markt-Verständnis <strong>zur</strong> 1/4-3/4-Deckung<br />
führte aber bei einer Kaskopolice, bei der der Reeder 1/4 seiner Kollisionshaftpflicht bei<br />
seinem P&I-Club gedeckt hatte, zu einer unglücklichen Entwicklung.<br />
In diesem Schadenfall war für den Reeder als erste Hürde die Frage zu lösen, wie er für das<br />
vierte Viertel die Garantie bekommt. Sicherlich kann der Kaskoversicherer die Garantie<br />
betragsmäßig auch insgesamt fronten, sich anschließend be<strong>im</strong> P&I-Versicherer eine<br />
Rückgarantie besorgen, um sich nach Abschluß des Falles be<strong>im</strong> P&I-Versicherer zu erholen.<br />
Das Problem dieses Falles war jedoch, daß - vermutlich gestützt auf die englische Markt-<br />
Praxis - dieser P&I-Club, obwohl er nur ¼ der Kollisionshaftpflicht deckte, auch die<br />
Federführung bei der Schadenabwicklung beanspruchte. Hier sollte also der<br />
Kaskoversicherer ¾ der Zeche zahlen, aber keinen Einfluß auf die Abwicklung des<br />
Haftpflichtschadens haben. Das wollten wir nicht.<br />
Als nächstes entspann sich bei der Lösung des Kollisionsfalles die Glaubensfrage der<br />
Haftpflichtfälle : Settle or fight ?<br />
13 Enge, Dr. Hans-Joach<strong>im</strong>, Transportversicherung 3. Auflage, Wiesbaden 1996, Seiten 236, 237<br />
7
Wir haben in Deutschland mit unseren beiden Vereinen VHA und VBS 14 schon aufgrund der<br />
Entschädigung, die wir für den Kaskoschaden unseres <strong>Versicherung</strong>snehmers leisten, ein<br />
intensives Interesse auch an der Bearbeitung der Haftpflichtkomponente und damit am<br />
möglichen Regreßerlös für die Kaskopolice. Eigenschaden und Fremdschaden gehen bei<br />
einer Schiffskollision häufig einher.<br />
Somit war der nächste Konflikt vorprogrammiert. Wir wollten eben diesen Fall nicht mit dem<br />
in London häufig praktizierten Verfahren einer Kollisionsauseinandersetzung mit<br />
Einschaltung von kostspieligen Anwälten und Gutachtern unnötig verteuern, weil wir das -<br />
nicht nur - bei Kollisionsfällen langwierig einzusetzende Abwicklungs-Know-How in unseren<br />
Vereinen VHA und VBS kostengünstig vorhalten. Der P&I-Versicherer hielt dagegen an<br />
seiner Londoner Praxis fest, die nach unseren Erfahrungen die gesamte Abwicklung unnötig<br />
verzögert und verteuert.<br />
Schließlich wurden wir für unsere ¾ des Kollisionsersatzes mit dem Gegner handelseinig.<br />
Der P&I-Versicherer wollte dieser Abmachung nicht folgen, weil er es vermeintlich besser<br />
wußte. Wir mußten letztlich den Reeder mit der Aussage konfrontieren, daß wir abmachen<br />
würden und er zusammen mit seinem P&I-Club die Chancen und Risiken zu tragen habe, die<br />
sich aus der Fortsetzung des Verfahrens ergaben. Für den Kollisionsgegner muß unsere<br />
Seite keine gute Figur gemacht haben.<br />
Harmonieren also bei einer ¼ : ¾ - Deckung die beiden Ersatz-an-Dritte-Versicherer nicht,<br />
hat der Reeder ein Problem.<br />
Meine Empfehlung ist, die Kollisionshaftpflicht entweder ganz bei Kasko- oder ganz be<strong>im</strong><br />
P&I-Versicherer zu decken oder Klarheit darüber zu schaffen, daß der P&I-Versicherer dem<br />
deutschen Kaskoversicherer uneingeschränkt folgt.<br />
Außerdem müssen bei einem Kollisionsfall die betroffenen Interessen einer Seite eng,<br />
konstruktiv, effektiv und schnell zusammenarbeiten. Ich bin <strong>im</strong> Laufe der mehr als 10 Jahre<br />
meiner Tätigkeit <strong>im</strong> Seekaskogeschäft <strong>im</strong>mer wieder überrascht worden, wie viel länger es<br />
dauerte, von einem der betroffenen P&I-Clubs Entscheidungen in Kollisionsfällen zu<br />
erhalten, als von uns deutschen Kaskoversicherern. Das mögen bedauerliche Einzelfälle<br />
gewesen sein, aber anläßlich der Erarbeitung dieses Vortrages stellte sich mir natürlich die<br />
Frage, ob dieses Phänomen <strong>im</strong> P&I-System selbst begründet liegt ?<br />
14 Verein Hamburger Assecuradeure, Verein Bremer Seeversicherer<br />
8
3. Ein Beispiel für die <strong>im</strong> Kollisionsfall zu lösenden Probleme<br />
Kommen wir zu einem weiteren praktischen Fall. Der Begriff "Kollision" läßt vermuten, daß<br />
man es überwiegend mit einem Zusammenstoß von Schiffen miteinander zu tun hat und<br />
damit der Schwerpunkt der Abwicklung bei den dabei entstandenen Sachschäden an den<br />
Schiffen selbst liegt. Ich schildere Ihnen jetzt einen Vorfall, der beispielhaft aufzeigt, welcher<br />
Service des Kollisionshaftpflichtversicherers bei der Bearbeitung eines solchen Schadens<br />
erbracht werden muß.<br />
<strong>Die</strong>sen Schadenfall habe ich aus einer Fülle ähnlich gelagerter Kollisionsfälle<br />
herausgegriffen, weil er sich inzwischen abwicklungsmäßig "beruhigt" hat. Ich möchte<br />
betonen, daß die Reederei und ihr Kaskoversicherer Hand in Hand arbeiteten und die<br />
Reederei ein sehr gutes Schadenmanagement, sei es durch ihre Inspektion, sei es durch<br />
ihre <strong>Versicherung</strong>sabteilung vorhält.<br />
Ein <strong>im</strong> deutschen Kaskomarkt versichertes Vollcontainerschiff kollidierte Ende 1995 be<strong>im</strong><br />
Einlaufen in den Hafen von Pusan, Korea, mit einem gerade auslaufenden Semi-<br />
Containerschiff. <strong>Die</strong> Kollision ereignete sich innerhalb des Hafens. Beide Schiffe wurden vor<br />
der Kollision durch Lotsen "beraten". Durch den Kollisionsstoß des Wulstbugs erlitt das<br />
auslaufende Schiff einen Wassereinbruch in Luke 2. Der Kollisionsgegner wurde sofort an<br />
den Liegeplatz <strong>zur</strong>ückgeschleppt. Dort sank das Schiff mit dem Vorschiff auf Grund, da<br />
durch nicht wasserdichte Schotten zwischen den Luken auch die Laderäume 1 und 3 voll<br />
liefen.<br />
Der Schaden am dem bei uns versicherten Schiff war min<strong>im</strong>al. Es bestand volle Deckung für<br />
Kollisionsersatz nach deutschen Kasko-<strong>Versicherung</strong>sbedingungen. <strong>Die</strong> ersten Maßnahmen<br />
bestehen natürlich darin, die eingetretenen Kasko-Schäden zu besichtigen, die Fakten des<br />
Kollisionsherganges zu sichern und mögliche Reparaturkonzepte zusammen mit dem<br />
Reeder zu erarbeiten. Unsere markt-eigenen Experten vom VHA oder vom VBS werden<br />
dabei von den Havariekommissaren unseres weltweiten Havariekommissar-Netzes,<br />
Schiffahrtsexperten und ausländischen Anwälten unterstützt.<br />
Eine weltweite, schnelle und kostengünstige Servicefähigkeit ist damit vorzuhalten. Das geht<br />
nur mit guten und langjährigen Verbindungen, die die Kaskoversicherer oder die P&I-Clubs<br />
durch Havariekommissare oder Korrespondentennetze vorhalten. Mit dieser Service-<br />
Konzeption sind die Schiffsversicherer auf den Einkauf qualifizierter externer<br />
9
<strong>Die</strong>nstleistungen angewiesen, insbesondere wenn sie selbst nicht weltweit niedergelassen<br />
sind.<br />
In meiner Gesellschaft arbeite ich z.B. daran, unsere inzwischen starke globale Präsenz für<br />
Serviceleistungen auch unseren Schiffahrtskunden besser zugute kommen zu lassen. Somit<br />
führt die Globalisierung der großen <strong>Versicherung</strong>sgesellschaften auch zu einem<br />
Wettbewerbsvorteil auf der Serviceseite <strong>im</strong> Schiffahrtsgeschäft. Arbeiten heute noch die<br />
meisten Kasko- oder P&I-Versicherer von einem Zentrum aus mit einem<br />
Korrespondentennetz, so werden die neuen multinationalen Strukturen großer<br />
<strong>Versicherung</strong>sgesellschaften dazu führen, daß ein fortschrittlicher Versicherer seine globale<br />
Präsenz als Servicefaktor einsetzt.<br />
Zurück zu unserem Fall. Eine Verschuldensquote ist bis heute in diesem Fall noch nicht<br />
ermittelt worden. Es war jedoch von Anfang an von einem beiderseitigen Verschulden<br />
auszugehen.<br />
Grundsätzlich kann der koreanische Rechtsraum als "schwierig" eingestuft werden. Korea ist<br />
kein Signatarstaat der 1976er Konvention, jedoch ist die Rechtslage <strong>im</strong> Hinblick auf die<br />
Höchsthaftung an diese Konvention angelehnt. Es war unser Ziel, sicherheitshalber die<br />
rechtliche Auseinandersetzung in einen 1976er Signatarstaat zu ziehen. <strong>Die</strong>s ist durch<br />
Vereinbarungen mit dem Kollisionsgegner und einem Teil der auf dem gegnerischen Schiff<br />
beförderten Ladung geglückt. <strong>Die</strong> restliche, überwiegend koreanische Ladung hat dagegen<br />
den koreanischen Gerichtsstand durchgesetzt.<br />
Natürlich wurde gedroht, das bei uns versicherte Schiff zu arrestieren. Es wurden somit<br />
insgesamt 11 Briefgarantien für verschiedene Ladungseigentümer und den Kollisionsgegner<br />
mit englischem bzw. koreanischem Gerichtsstand durch uns als führenden Versicherer<br />
ausgestellt. Der Gesamtbetrag der Kollisionsgarantien beläuft sich auf derzeit auf über USD<br />
20 Mio. Ein Arrest gegen das bei uns versicherte Schiff konnte so verhindert werden.<br />
<strong>Die</strong> Höchsthaftung des bei uns versicherten Schiffes beträgt ca. USD 8 Mio. Der<br />
Kollisionsgegner konnte erst nach einer langwierigen Bergung gehoben werden, um den<br />
Liegeplatz an der Containerpier wieder freizumachen. <strong>Die</strong> Forderung des Kollisionsgegners<br />
beinhaltet somit die Bergungskosten und die Nutzungsverlustforderung des Pierbetreibers.<br />
Inzwischen ist die Klage seitens der auf dem gegnerischen Schiff befindlichen Ladung vor<br />
dem koreanischen Gericht mit einer Verquotelung abgeschlossen. Wegen der Frage der<br />
10
Seetüchtigkeit des Kollisionsgegners ( wie konnte das Schiff sinken, wenn nur eine Luke<br />
durch die Kollision beschädigt wurde ? ) läuft die Auseinandersetzung vor englischen<br />
Gerichten noch auf vollen Touren.<br />
Hieraus können Sie ableiten, wie schwierig, langwierig und kostenintensiv eine<br />
Kollisionsauseinandersetzung werden kann. Wichtig ist dabei für den Reeder, daß sein Schiff<br />
möglichst schnell repariert wird, er den Schiffsbetrieb ebenso schnell wieder aufnehmen<br />
kann und dieser in der Folgezeit möglichst wenig von dem Vorfall beeinträchtigt wird.<br />
Nach meiner Auffassung sollten Reeder und Makler prüfen, welche Unterstützung sie in der<br />
Vergangenheit von ihren Kasko- oder P&I-Versicherern bei Kollisionsfällen erfuhren. Der<br />
Einkauf von Seeversicherungsschutz erfordert weit mehr als nur den schlichten Vergleich<br />
zweier Prämienraten. Es sollte heute be<strong>im</strong> Einkauf von <strong>Versicherung</strong>sschutz viel mehr auf<br />
einen "Preis-Leistungsvergleich" und die möglichen Konsequenzen langer und komplizierter<br />
Schadenabwicklungen geachtet werden. Nach meiner Beobachtung werden viel zu häufig<br />
nur die Prämienraten der konkurrierenden Märkte numerisch miteinander verglichen, ohne<br />
einen Qualitätsvergleich <strong>im</strong> Hinblick auf weltweite Servicefähigkeit und die Seeunfall-<br />
Managementfähigkeiten des Versicherers anzustellen. <strong>Die</strong>se Schaden-<br />
Managementfähigkeiten gewinnen in dieser Zeit an Bedeutung, weil einerseits die<br />
Schadenhäufigkeit oder Frequenz durch den modernen Containerverkehr geringer wird,<br />
andererseits aber die fachlichen Anforderungen wegen der steigenden Schadenhöhen und<br />
der Komplexität der Schäden <strong>im</strong>mer größer werden.<br />
Lassen Sie mich abschließend aus meiner Sicht auf einige weitere Aspekte <strong>im</strong> möglichen<br />
4. <strong>Spannungsfeld</strong> zwischen Kasko- und/oder P&I-<strong>Versicherung</strong><br />
eingehen. Hier geht es mir noch um zwei Themenkomplexe :<br />
• A. Was sollten die Reeder von uns Kaskoversicherern <strong>im</strong> Vergleich zu ihrem P&I-Club<br />
erwarten und<br />
• B. Welche Entwicklungen sind in der <strong>Versicherung</strong>swelt zwischen Kasko- und P&I<br />
denkbar.<br />
11
Zum Komplex A.<br />
ist zu bemerken, daß die Kaskopolice der von diesem Großschaden betroffenen Reederei <strong>im</strong><br />
deutschen Markt prolongiert wurde. Unser Kunde blieb dem deutschen Markt und seinem<br />
Service wie schon seit vielen Jahrzehnten treu. Da der Kaskomarkt derzeit hoch<br />
wettbewerbsintensiv ist, war z.B. eine Anpassung des Prämiengefüges dieser Police an den<br />
Schadenverlauf nicht möglich. Dafür sind heute die Prämienstrukturen durch die hinter den<br />
Reedereien stehenden Finanziers <strong>im</strong> Quervergleich zu transparent, sprich der moderne<br />
Kostenwettbewerb n<strong>im</strong>mt keine Rücksicht auf gute oder schlechte Schadenverläufe.<br />
Mit anderen Worten : der Kaskoversicherer hat nach Ablauf einer <strong>Versicherung</strong>speriode oder<br />
eines Geschäftsjahres nicht die Möglichkeit, durch "Nachcalls" bei seinen<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmern sein Portefeuille-Ergebnis auszugleichen. Ihm droht vielmehr nach<br />
Größtschadenfällen der Verlust der Police, falls er "über Gebühr" eine Anpassung der<br />
Konditionen durchführen möchte oder muß.<br />
Ein weiterer Faktor sind neue und teure Haftungsrisiken: Hinweisen möchte ich auf die<br />
Kollisionen von schnellen und hochwertigen Containerschiffen mit teuren Verladebrücken in<br />
modernen Containerhäfen. <strong>Die</strong> Brücken selbst stellen erhebliche Werte dar, sind nicht<br />
kurzfristig zu ersetzen und der Hafen erleidet erhebliche finanzielle Nachteile, wenn <strong>im</strong><br />
schnell getakteten Containerverkehr eine Verladebrücke nicht mehr <strong>zur</strong> Verfügung steht. Der<br />
für den Kollisionsersatz haftende Kaskoversicherer wird zunehmend mehr mit derartigen<br />
teuren Schäden belastet.<br />
Und weitere Varianten treten hinzu : <strong>Die</strong> Presse berichtete 1996 ausführlich über das<br />
Auflaufen des MS "Igloo Moon" auf einem toten Korallenriff in US-Hoheitsgewässern vor<br />
Florida. <strong>Die</strong> <strong>im</strong> Kreuzfahrtgeschäft eingesetzten Passagierschiffe bewegen sich <strong>im</strong>mer<br />
häufiger in den Grenzregionen schiffbarer Gewässer, sei es, daß die Nord-West-Passage<br />
oder die Antarktisfahrt als "ult<strong>im</strong>ativer Kick" angeboten werden müssen. Dabei kann es durch<br />
Auflaufen oder Strandung des Schiffes zu erheblichen Kosten zum Zwecke der<br />
Wiederherstellung der Natur kommen.<br />
Nach der englischen Collision Liability Clause ist der Geldersatz z.B. zwecks biologischer<br />
Wiederherstellung von Korallen nicht erstattungspflichtig, sondern fällt unter die P&I-Police.<br />
12
Ob die Wiederherstellung eines Korallenriffs unter den Deckungsumfang der Ziffer 34 der<br />
DTV-Kasko-Klauseln fällt, ist zumindest zweifelhaft, zumal man bei der heute gültigen<br />
deutschen Formulierung an diese Schäden <strong>im</strong> Bereich der Natur nicht gedacht hat. Unlängst<br />
klagte auch ein P&I-Club über hohe Aufwendungen <strong>im</strong> Hinblick auf Ersatzansprüche von<br />
Staaten wegen der Beschädigung von Korallenriffen durch Schiffe.<br />
Wir haben kürzlich mit unseren Partnern auf der Reedereiseite versucht, eine Klarstellung in<br />
der Form zu erreichen, daß derartige Ansprüche vom Deckungsumfang von Ziffer 34 der<br />
DTV-Kaskoklauseln ausdrücklich abgegrenzt werden ( -Anlage 5- ). Man stellte uns<br />
reederseitig die Frage, ob es denn richtig sei, weitere Komponenten aus der Kaskopolice<br />
auszuschließen, um damit den P&I-Versicherern noch mehr Boden zu überlassen.<br />
<strong>Die</strong> Verlaufsstatistiken der Kaskoversicherer und das von ihnen übernommene Risiko<br />
werden somit zunehmend mehr mit kostspieligen Haftungen belastet, die - wie bereits <strong>im</strong><br />
geschichtlichen Vorspann gezeigt - durch die moderne Schiffahrtsentwicklung entstehen. So<br />
ordneten z.B. VHA und VBS <strong>im</strong> Laufe der letzten 5 Jahre etwa 40 % des<br />
Gesamtschadenaufwandes den Folgen von Kollisionen zu, dies allerdings unter Einschluß<br />
der Eigenschäden.<br />
Hier zeigt sich noch ein weiterer Unterschied zwischen Kasko- und P&I-Markt : Einerseits<br />
spiegeln die derzeitigen Markt-Prämienraten <strong>im</strong> Kaskomarkt in keiner Weise die neuen und<br />
gestiegenen Haftungsrisiken wider. <strong>Die</strong> internationalen Seekaskomärkte berücksichtigen viel<br />
zu wenig die in den letzten Jahren angewachsenen Haftungsrisiken<br />
• durch den gestiegenen Wert und die den Haftungsumfang best<strong>im</strong>mende Vermessung<br />
neuer und großer Containerschiffe,<br />
• durch die Wiederherstellungsforderungen von Staaten <strong>im</strong> Bereich des Naturschutzes,<br />
• durch Einnahmeausfälle bei Beschädigung von Hafenanlagen und Containerbrücken<br />
oder z.B. bei Bergungsoperationen.<br />
Andererseits sieht sich der Kaskoversicherer traditionell mehr als Sachersatzversicherer<br />
oder als Versicherer des <strong>im</strong> Schiff steckenden Investments ( siehe Hypothekenklausel ) denn<br />
als Haftpflichtversicherer und die Märkte gründen darauf ihre Prämienkalkulationen.<br />
Insofern sollte man dem Kaskoversicherer zubilligen, daß er in best<strong>im</strong>mten Marktphasen<br />
Haftpflichtkomponenten von seinem <strong>Versicherung</strong>sschutz ausn<strong>im</strong>mt oder zumindest dafür<br />
13
seine Haftung begrenzt, deren Ausmaß er letztlich nicht mehr überschauen kann und für die<br />
er <strong>im</strong> heutigen Prämienratengefüge kein entsprechendes Entgelt in Form der Prämie erhält.<br />
Der Kaskoversicherer steht in einer viel stärker umkämpften Wettbewerbssituation als der<br />
P&I-Versicherer, wobei der Reederei-Kunde <strong>im</strong> Gegenzug doch auch von den derzeit<br />
niedrigen Kasko-Prämienraten profitiert.<br />
Zu B.<br />
Ich habe zu Beginn aufgezeigt, daß sich bei diesem Thema fünf Erscheinungsformen des<br />
Seeversicherungswesens zeigen, deren Vor- und Nachteile in der Diskussion häufig<br />
miteinander vermengt werden :<br />
• <strong>Kaskoversicherung</strong> auf Anbieterbasis einer Vers.-AG oder eines Lloyd’s Syndikats<br />
• <strong>Kaskoversicherung</strong> durch einen Gegenseitigkeitsverein ( Mutual )<br />
• P&I – <strong>Versicherung</strong> durch einen Gegenseitigkeitsverein ( Mutual )<br />
• P&I – <strong>Versicherung</strong> durch eine Vers.-AG oder neuerdings durch Lloyd’s Syndikate<br />
• Kasko- und P&I als One-Stop-Shopping Produkt, angeboten durch die eine oder andere<br />
Unternehmensform ( Vers.-AG, Lloyd’s oder Mutual ).<br />
Blicken wir nochmals in das Buch von Peter Young. Er beschrieb, daß die englischen Kasko-<br />
Mutuals in ihrer Bedeutung verloren, als 1824 das Oligopol der Royal Exchange und der<br />
London Assurance aufgelöst wurden: "new entrants to the marine insurance market offered<br />
keener rates and better conditions, undercutting the hull clubs" 15 .<br />
Hier leben sich zwei versicherungs-wirtschaftliche Phänomene aus :<br />
• einerseits das Zurückweichen von sicherlich guten und bewährten Strukturen ( z.B. der<br />
"hull mutuals" ) bei Risiko-Überkapazität <strong>im</strong> kommerziellen Versicherer-Markt und<br />
• andererseits die Notwendigkeit <strong>zur</strong> Selbsthilfe durch Selbstversicherung bei einem<br />
Risiko-Kapazitätsmangel, entweder weil die Prämienstrukturen zu hoch sind oder ein<br />
15 Peter Young, Seite 4<br />
14
Markt z.B. ein Produkt wie die Haftpflichtversicherung nicht mehr oder nur begrenzt<br />
anbietet.<br />
<strong>Die</strong>s sind keine Phänomene der Seeversicherung allein. Auch die industrielle<br />
Feuerversicherung diskutierte in den letzten Jahren intensiv die in der Schiffahrt seit langem<br />
praktizierten Captives als Preisventil – dies aber zu einem Zeitpunkt, als die Feuer-<br />
Industrieprämien "teuer" waren.<br />
Ich möchte die Teilnehmer an die letzten beiden Marktphasen der weltweiten<br />
Seeversicherung zwischen 1987 und 1995 erinnern.<br />
Schon 1989 oder 1990 versuchten sich einige P&I-Versicherer mit einer Produkterweiterung<br />
<strong>im</strong> Kaskomarkt. Umgekehrt wurde uns deutschen Kaskoversicherern ein Slip einer großen<br />
Passagierschiffsflotte angeboten, der in einem Segment die "Nachcalls" für die P&I-Deckung<br />
des <strong>Versicherung</strong>snehmers mitversicherte – kein Kaskorisiko, sondern eine <strong>Versicherung</strong><br />
der Zahlungsverpflichtung des Reeders für die Performance eines P&I-Clubs. Das gab der<br />
Markt damals her. Danach sanierten die Kasko- und P&I-Märkte fast zeitgleich und man<br />
besann sich beiderseits wieder des Core–Business.<br />
In der damaligen Phase erhielt ich mehrere Anfragen von Reedereien, warum meine<br />
Gesellschaft keine P&I-Deckungen auf fixed-Premium-Basis anböte. Meine Antwort war<br />
stets, daß wir einerseits die notwendige hohe Risiko-Kapazität nur für einen begrenzten<br />
Kundenkreis aufbauen müßten, andererseits auch nicht das fachkundige P&I-Team hätten.<br />
Man darf nicht unterschätzen, daß gegenüber uns Kaskoversicherern die P&I-Versicherer<br />
einen Erfahrungsschatz und Know-How-Vorsprung von fast 150 Jahren voraus haben.<br />
Außerdem st<strong>im</strong>mt es mich nachdenklich, daß wir zwar eine bedeutende Schiffahrtsnation<br />
sind, es uns aber in Deutschland nicht gelungen ist, einen nennenswerten und weltweit<br />
tätigen P&I-Club aufzubauen, der vom Geschäftsvolumen auch nur eine annähernd<br />
international bedeutende Rolle spielen würde. Warum sollte also - selbst eine große<br />
Gesellschaft - hier bessere langfristige Erfolgschancen haben ?<br />
Inzwischen hat sich der Prämienratenmarkt komplett ins Gegenteil verkehrt: Es entwickeln<br />
sich vermehrt One-Stop-Shopping-Angebote und "Fixed Premium"-Konzepte, just in einer<br />
Zeit, in der Kasko- und P&I-Prämien zeitgleich niedrig sind.<br />
15
Ich erhalte heute keine Anrufe mehr, um mein Unternehmen als alternativen P&I-Versicherer<br />
zu gewinnen. Meinem Unternehmen wurde umgekehrt die nötige P&I-Zeichnungskapazität<br />
sehr flexibel aus dem Rückversicherungsmarkt angeboten.<br />
Noch eines st<strong>im</strong>mt mich bedenklich. <strong>Die</strong> heutige Entwicklung <strong>im</strong> Schiffsversicherungs-markt<br />
ist auf die Überkapazität <strong>im</strong> Rückversicherungsmarkt <strong>zur</strong>ückzuführen. Bitte berücksichtigen<br />
Sie auch, daß die P&I-Clubs <strong>zur</strong> Absicherung bei hohen Schäden bis zu einem L<strong>im</strong>it von<br />
4,25 Milliarden US$ den professionellen Rückversicherungsmarkt nutzen und gemeinsam als<br />
Gruppe den wohl größten Rückversicherungsvertrag der Welt einkaufen 16 . Ich erinnere mich,<br />
daß die Eindeckung dieses Rückversicherungskonzeptes Anfang der 90er Jahre Probleme<br />
bereitete, weil die Kapazität nicht für 100% des damaligen Rückversicherungskonzeptes <strong>zur</strong><br />
Verfügung stand.<br />
Vergleicht man die von einem Londoner Maklerhaus 17 für den Zeitraum von 1987 bis 1998<br />
zusammengestellten Bruttoprämien auf der Einnahmeseite einerseits mit den<br />
Managementkosten und Brutto-Schadenzahlungen auf Kalenderjahrbasis andererseits von<br />
neun großen Clubs der westlichen Welt, so decken die Gesamteinnahmen von 17 Milliarden<br />
US$ gerade einmal die Gesamt-Schadenzahlungen und die gesamten Managementkosten.<br />
Man denke an das Non-Profit-Prinzip der Clubs und daran, daß die Clubs mit den Nach-Calls<br />
die Möglichkeit haben, Ihre Haushalte auszugleichen. <strong>Die</strong> dem freien Spiel der Marktkräfte<br />
ausgesetzte <strong>Kaskoversicherung</strong> verlief dagegen über die letzten Jahre alles andere als<br />
ausgeglichen, sondern hoch verlustreich.<br />
Überrascht hat mich bei dieser Übersicht auch, daß die dort aufgeführten neun großen P&I-<br />
Clubs <strong>im</strong> Kalerderjahr 1998 insgesamt nur über Brutto-Beitragseinnahmen von 1,5 Milliarden<br />
US$ verfügten. Angesichts der zu versichernden Haftungen ist dies ein relativ kleines<br />
Prämienaufkommen.<br />
<strong>Die</strong>se ausgewählten P&I-Clubs konnten über einen Zeitraum von 12 Jahren langfristig<br />
ausgeglichene Brutto-Underwriting-Ergebnisse erwirtschaften, dies aber nur vor dem<br />
Hintergrund handfester Prämieneinnahmesteigerungen in den Jahren 1991 bis 1995. Ab<br />
dem Jahre 1998 wird der Saldo aus Einnahmen, Kosten und Schäden allerdings wieder<br />
negativ.<br />
16 siehe J<strong>im</strong> Mulrenan in Trade Winds vom 17. Dezember 1999, Seite 25<br />
17 Lambert Fenchurch "Entering the new Millenium with the leading P&I Broker"<br />
16
Der Brückenschlag von der Kasko- in die P&I-Welt hängt für meine Begriffe ganz stark davon<br />
ab, inwieweit das Angebot an Erst- und Rückversicherungskapazität die Nachfrage auf<br />
Reederseite übersteigt und man sich als Versicherer gezwungen glaubt, andere, vermeintlich<br />
artverwandte Felder zu bestellen. Von <strong>Versicherung</strong>sgesellschaften verlangen die Anleger<br />
aber auch, daß diese Saat aufgeht, siehe "shareholder value".<br />
Der "fixed-Premium" Anbieter ist sich sicherlich bewußt darüber, daß er trotz möglicher<br />
großer Kollisionsschäden keine Nachcalls erheben kann und er dem Kunden langfristig <strong>zur</strong><br />
Verfügung stehen muß, ebenso wie der One-Stop-Shopping-Versicherer weiß, daß er<br />
sowohl <strong>im</strong> Kasko- und als auch <strong>im</strong> P&I-Segment "best market standards" zu bieten hat.<br />
Vielleicht wäre es für alle Seeversicherer klug, sich zu fragen, warum die Geschichte der<br />
Seeversicherung und die zugrundeliegenden Risiken, Märkte und Kunden, die <strong>im</strong>mer <strong>im</strong><br />
weltweiten Wettbewerb standen, die heutigen Grundsysteme Kasko und P&I so und nicht<br />
anders haben entstehen lassen. Vielleicht wäre es für alle Reeder empfehlenswert darüber<br />
nachzudenken, warum viele der ehemals bedeutenden Seeversicherungsgesellschaften<br />
heute nicht mehr existieren oder sich auf andere Geschäftsfelder begeben haben, obwohl sie<br />
reederseitig <strong>im</strong>mer wieder aufgefordert wurden und werden, sich dem Kasko- oder P&I-<br />
Geschäft intensiv zu widmen.<br />
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.<br />
17
A N L A G E N<br />
Anlage 1<br />
Rule 24 Exclusion of Risks Covered By Hull Policies<br />
Unless otherwise agreed in writing, the Association shall not, except only as provided by Rule 19(9)(A)<br />
and (B)(collision), Rule 19(10)(B)(damage to property), Rule 19 (18) (A) (general average) and Rule<br />
19(24)(cover for charterers), insure a Member to any extent whatsoever against any of the risks,<br />
liabilities, costs or expenses against which the Member would be insured if the Entered Ship were fully<br />
insured under Hull Policies on Terms not less wide than those of the Lloyd’s Marine Policy MAR form<br />
1/1/82 with the Institute T<strong>im</strong>e Clauses Hulls 1/1/83 attached and with no deductible or franchise<br />
applicable to cla<strong>im</strong>s under those policies.<br />
ASSURANCEFORENINGEN GARD<br />
Rule 36 | Collision with other ships<br />
1 The Association shall cover liability to pay damages to any other person incurred as a result of a<br />
collision with another ship, if and to the extent that such liability is not covered under the Hull Policies<br />
on the Ship, including:<br />
a) i) one fourth of the liability incurred by the member; or<br />
ii) four fourths, of such liability; or<br />
iii) such other fraction of such liability as may be applicable and have been agreed<br />
with the Association;<br />
b) that part of the Member's liability which exceeds the sum recoverable under the Hull<br />
Policies solely by reason of the fact that the liability exceeds the sums insured under those<br />
policies, provided that:<br />
i) the Member shall not be entitled to recover from the Association any deductible borne<br />
by h<strong>im</strong> under the Hull Policies; and<br />
ii) the cover under this Rule shall exclude liability in respect of persons or property on<br />
board the Ship.<br />
2 Unless otherwise agreed between the Member and the Association as a term of the Ship's<br />
entry in the Association, if both ships are to blame, then where the liability of either or both of<br />
the ships in collision becomes l<strong>im</strong>ited by law, cla<strong>im</strong>s under Rule 36.1 shall be settled upon the<br />
principle of single liability, but in all other cases cla<strong>im</strong>s under this Rule shall be settled upon<br />
the principle of cross-liabilities, as if the owner of each ship had been compelled to pay the<br />
owner of the other ship such proportion of the latter's damages as may have been properly<br />
allowed in ascertaining the balance or sum payable by or to the Member in consequence of<br />
the collision.<br />
Rule 37 | Damage to fixed or floating objects<br />
The Association shall cover:<br />
a) liability for loss of or damage to any fixed or floating object by reason of contact between<br />
the Ship and such object, when not covered under the Hull Policies;<br />
b) that part of the Member's liability which exceeds the amount recoverable under the Hull<br />
Policies solely by reason of the fact that the liability exceeds the sums insured under those<br />
policies, provided that there shall be no recovery under this Rule 37 in respect of any<br />
deductible borne by the Member under the Hull Policies.<br />
18
Rule 40 | Liability for obstruction and wreck removal<br />
The Association shall cover:<br />
a) costs and expenses relating to the raising, removal, destruction, lighting and marking of the<br />
Ship or parts thereof or of its cargo lost as a result of a casualty, when such raising, removal,<br />
destruction, lighting and marking is compulsory by law or the costs or expenses thereof are<br />
legally recoverable from the Member;<br />
b) liability incurred by reason of the Ship, as a result of a casualty, causing an obstruction,<br />
provided that:<br />
i) recovery from the Association under this Rule shall be conditional upon the Member not<br />
having transferred his interest in the wreck otherwise than by abandonment; and<br />
ii) the realised value of the wreck and other property saved shall be credited to the<br />
Association.<br />
NORTH OF ENGLAND P&I ASSOCIATION<br />
19(10) Liabilities arising from Collisions<br />
Liabilities and costs incurred as a result of a collision between an Entered Ship and<br />
any other ship:<br />
(a) to the extent of the one-fourth (or such other proportion as may be applicable and agreed by the<br />
Managers) of the Member’s liabilities costs and expenses not recoverable under Lloyd’s Marine Policy<br />
with Institute T<strong>im</strong>e Clauses (Hulls) 1.10.83, including collision liability clause, or under other forms of<br />
Hull Policies on the Entered Ship approved by the Managers;<br />
(b) to the extent of four-fourths of the Member’s liabilities, costs and expenses relating to:<br />
(i) removal or disposal of obstructions, wrecks, cargoes or any other thing whatsoever insofar<br />
as such liability may be covered under Rule 19(14);<br />
(ii) any real or personal property or any thing whatsoever except other ships or property on<br />
other ships;<br />
(iii) the cargo or other property on the Entered Ship insofar as such liability may be covered<br />
under Rules 19(17) and 19(18);<br />
(iv) loss of life, personal injury or illness insofar as such liability may be covered under Rules<br />
19(1),19(2),19(3) and 19(4);<br />
(v) pollution or contamination of any real or personal property or thing whatsoever (except<br />
other ships with which the Entered Ship is in collision or property on such other ship) insofar<br />
as such liability may be covered under Rule 19(13);<br />
(c) to the extent that they exceed the amount recoverable under the Hull Policies of the Entered Ship<br />
solely by reason of such liabilities costs and expenses exceeding the valuation under the said policies.<br />
Provided always that in Rule 19(10):<br />
(A) Hull Policies<br />
a Member shall not be entitled to recover any amounts which would be recoverable under the Hull<br />
Policies on the Entered Ship or which would have been recoverable had there been no franchise or<br />
deductible applicable to those policies;<br />
(B) Proper Value<br />
for the purposes of paragraph (c) of this Rule the Directors shall determine whether the Entered Ship<br />
was insured for a proper value under the Hull Policies on that Ship. If the Directors determine the<br />
amount actually insured to be less than the proper value the Member shall only be entitled to recover<br />
the excess of such proper value;<br />
Note: In determining whether the Ship was insured for a proper value the Directors will need to be<br />
satisfied that the said Hull Policies have been the subject of periodic review in the light of a proper<br />
19
advice on market conditions. A proper value will be a figure which is reasonably close to the<br />
equivalent of the free uncommitted market value of the Ship at the t<strong>im</strong>e of the collision.<br />
(C) Both to Blame<br />
unless otherwise agreed between the Member and the Managers as a term of the Ship’s entry in the<br />
Association if both Ships are to blame then, when the liability of either or both of the ships in collision<br />
becomes l<strong>im</strong>ited by law, cla<strong>im</strong>s under this Rule 19(10) shall be settled on the principle of single<br />
liability. Otherwise cla<strong>im</strong>s under this Rule 19(10) shall be settled on the principle of cross-liabilities, as<br />
if the owners of each ship had been compelled to pay the owner of the other ship such proportion of<br />
the latter’s damages as may have been properly allowed in ascertaining the balance or sum payable<br />
by or to the Member in consequence of the collision;<br />
(D) Member’s Own Ship<br />
if a collision occurs involving two or more ships belonging to the same Member or where a cla<strong>im</strong><br />
arises in respect of cargo belonging to a Member, the Member shall be entitled to recover from the<br />
Association and the Association shall have the same rights as if the ships had belonged to different<br />
owners or as if the cargo had belonged to a third party.<br />
19(11) Non-Contact Damage to Ships<br />
Liabilities, costs and expenses incurred as a result of damage caused to any other ship otherwise than<br />
by collision between that other ship and the Entered Ship:<br />
(a) relating to such other ship or to cargo or other property therein;<br />
(b) relating to:<br />
(i) the raising, removal, destruction or marking of obstructions, wrecks, cargoes, or any other<br />
thing in accordance with the provisions of Rule 19(14);<br />
(ii) real or personal property or any other thing except other ships or property on other ships;<br />
(iii) pollution or contamination of any real or personal property in accordance with the<br />
provisions of Rule 19(13);<br />
(iv) the cargo or other property on the Entered Ship, or general average contributions, special<br />
charges or salvage paid by the owners of that cargo or in property in accordance with the<br />
provisions of Rules 19(17) and 19(18);<br />
(v) loss of life, personal injury or illness in accordance with the provisions of Rules<br />
19(1),19(2),19(3) and 19(4).<br />
Provided always that in Rule 19(11) if the loss or damage relates to any ship, or cargo or other<br />
property therein, belonging to the Member such Member shall be entitled to recover from the<br />
Association, and the Association shall have the same rights, as if such ship or cargo or other property<br />
belonged to a third party.<br />
20
Anlage 2<br />
Running Down Clause (RDC) in ITC Hulls (1/1195),<br />
¾THS COLLISION LIABILITY<br />
8.1 The Underwriters agree to indemnify the Assured for three-fourths of any sum or sums paid by<br />
the Assured to any other person or persons by reason of the Assured becoming legally liable<br />
by way of damages for<br />
8.1.1 loss of or damage to any other vessel or property on any other vessel<br />
8.1.2 delay to or loss of use of any such other vessel or property thereon<br />
8.1.3 general average of, salvage of, or salvage under contract of, any such other vessel or<br />
property thereon,<br />
where such payment by the Assured is in consequence of the Vessel hereby insured coming<br />
into collision with any other vessel.<br />
8.2 The indemnity provided by this Clause 8 shall be in addition to the indemnity provided by the<br />
other terms and conditions of this insurance and shall be subject to the following provisions:<br />
8.2.1 Where the insured Vessel is in collision with another vessel and both vessels are to blame<br />
then, unless the liability of one or both vessels becomes l<strong>im</strong>ited by law, the indemnity under<br />
this Clause 8 shall be calculated on the principle of cross-liabilities as if the respective Owners<br />
had been compelled to pay to each other such proportion of each other‘s damages as may<br />
have been properly allowed in ascertaining the balance or sum payable by or to the Assured<br />
in consequence of the collision.<br />
8.2.2 in no case shall the Underwriters‘ total liability under Clauses 8.1 and 8.2 exceed their<br />
proportionate part of three-fourths of the insured value of the Vessel hereby insured in respect<br />
of any one collision.<br />
8.3 The Underwriters will also pay three-fourths of the legal costs incurred by the Assured or<br />
which the Assured may be compelled to pay in contesting liability or taking proceedings to l<strong>im</strong>it<br />
liability with the prior written consent of the Underwriters.<br />
EXCLUSIONS<br />
8.4. Provided always that this Clause 8 shall in no case extend to any sum which the Assured shall<br />
pay for or in respect of<br />
8.4.1 removal or disposal of obstructions, wrecks, cargoes or any other thing whatsoever<br />
8.4.2 any real or personal property or thing whatsoever except other vessels or property on<br />
other vessels<br />
8.4.3 the cargo or other property on, or the engagements of, the insured Vessel<br />
8.4.4 loss of Iife, personal injury or illness<br />
8.4.5 pollution or contamination of any real or personal property or thing whatsoever (except<br />
other vessels with which the insured Vessel is in collision or property on such other<br />
vessels) or damage to the environment, or threat thereof, save that this exclusion shall<br />
not extend to any sum which the Assured shall pay for or in respect of salvage<br />
remuneration in which the skill and efforts of the salvor in pretending or min<strong>im</strong>ising<br />
damage to the environment as is referred to in Article 13 paragraph 1(b) of the<br />
International Convention on Salvage, 1989 have been taken into account.<br />
21
Anlage 3<br />
Ziffer 34 DTV-Kaskoklauseln 1978 (Fassung 1992) „Ersatz an Dritte“<br />
An die Stelle von § 78 ADS tritt folgende Regelung:<br />
34.1 Der Versicherer gewährt dem <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>Versicherung</strong>sschutz auch für den Fall,<br />
daß er einem Dritten wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Sachen aufgrund<br />
gesetzlicher Haftpflichtbest<strong>im</strong>mungen Ersatz zu leisten hat und der Verlust oder die<br />
Beschädigung bei der Bewegung des Schiffes oder durch navigatorische Maßnahmen in<br />
unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden<br />
sind.<br />
34.2 Bei Schleppung des versicherten Schiffes gewährt der Versicherer gemäß Klausel 34.1.1<br />
auch <strong>Versicherung</strong>sschutz für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, wenn sich die Haftung<br />
aus den Bedingungen des Schleppvertrages ergibt, sofern die darin getroffenen<br />
Haftvereinbarungen ortsüblich sind und die nautische Einheit des Schleppzuges bei<br />
Entstehung des Schadens bestand.<br />
34.3 Für Schäden an Werfteigentum gewährt der Versicherer gemäß Klausel 34.1.1 auch<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz für Haftpflichtansprüche, die sich aus den Bedingungen des Dock- und<br />
Reparaturvertrages ergeben, sofern die darin getroffenen Haftungsvereinbarungen<br />
ortsüblich sind.<br />
34.4 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen<br />
34.4.1<br />
— Tod oder Verletzung von Personen,<br />
— Schäden, die durch Freiwerden von flüssigen oder gasförmigen Stoffen sowie<br />
Chemikalien verursacht worden sind, es sei denn, sie sind als nächste Folge eines<br />
Zusammenstoßes des versicherten Schiffes mit einem anderen Schiff an diesem oder<br />
den darauf befindlichen Sachen eingetreten,<br />
— Verlust oder Beschädigung von Sachen, die sich an Bord des versicherten Schiffes<br />
befinden,<br />
34.4.2 Ausgleichsverpflichtungen des <strong>Versicherung</strong>snehmers gegenüber einem Kollisionsgegner<br />
wegen eines Schadens an der Ladung an Bord des versicherten Schiffes aufgrund des<br />
“both-to-blame“-Prinzips.<br />
34.5 <strong>Die</strong> Leistungspflicht des Versicherers umfaßt<br />
— die Prüfung der Haftpflichtfrage,<br />
— den Ersatz der Entschädigung, welche der <strong>Versicherung</strong>snehmer aufgrund eines von<br />
dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihm<br />
abgeschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung<br />
zu zahlen hat,<br />
— die Abwehr unberechtigter Ansprüche.<br />
34.6 Im <strong>Versicherung</strong>sfall hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Weisungen des Versicherers zu<br />
befolgen.<br />
Kommt es in einem <strong>Versicherung</strong>sfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen<br />
dem <strong>Versicherung</strong>snehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt<br />
der Versicherer auf seine Kosten den Rechtsstreit <strong>im</strong> Namen des <strong>Versicherung</strong>snehmers.<br />
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm <strong>zur</strong> Beilegung oder Abwehr des Anspruchs<br />
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen <strong>im</strong> Namen des <strong>Versicherung</strong>snehmers abzugeben.<br />
34.7 Übersteigen die Haftpflichtansprüche die <strong>Versicherung</strong>ssumme, so hat der Versicherer die<br />
22
Prozeßkosten nur <strong>im</strong> Verhältnis der <strong>Versicherung</strong>ssumme <strong>zur</strong> Gesamthöhe der Ansprüche<br />
zu tragen. Das gleiche gilt, wenn in einem Rechtsstreit Haftpflichtansprüche geltend<br />
gemacht werden, für die kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht.<br />
34.8 In Änderung von § 37 ADS gewährt der Versicherer für Haftpflichtansprüche Dritter gegen<br />
den <strong>Versicherung</strong>snehmer bis <strong>zur</strong> Höhe der <strong>Versicherung</strong>ssumme separat<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />
34.9 Bei Mithaftung der Fracht werden Schäden <strong>im</strong> Verhältnis des Schiffswertes zu der Summe<br />
aus Schiffswert und haftender Fracht ersetzt. Als Schiffswert gilt die Kaskotaxe. Ist eine<br />
Teilhaftungsklausel vereinbart, so wird diese entsprechend angewendet.<br />
34.10 Für die Ersatzleistung des Versicherer in Fällen von Bergung, Hilfeleistung und<br />
Ersatzansprüchen Dritter werden Schiffe und Gegenstände <strong>im</strong> Eigentum des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers wie fremdes Eigentum behandelt.<br />
Anlage 4<br />
24 Sicherheitsleistung<br />
Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer <strong>zur</strong> Sicherheitsleistung für einen versicherten Schaden<br />
verpflichtet oder ist für einen solchen Schaden eine Sicherheitsleistung <strong>zur</strong> Abwendung<br />
eines drohenden Arrestes geboten, so übern<strong>im</strong>mt der Versicherer nach den Bedingungen<br />
der Police eine Garantie oder zahlt den <strong>zur</strong> Hinterlegung erforderlichen Betrag.<br />
Anlage 5<br />
Vorschlag <strong>zur</strong> Änderung der DTV-Kaskoklauseln 1978 (Fassung 1994)<br />
Ziffer 34.4 wird wie folgt gefasst:<br />
34.4 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bezieht sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz nicht auf<br />
Haftpflichtansprüche<br />
34.4.1 wegen Schäden verursacht durch<br />
- das Freiwerden von flüssigen oder gasförmigen Stoffen sowie Chemikalien,<br />
- sonstige gefährliche Güter <strong>im</strong> Sinne der Klassen 1-9 IMDG-Code,<br />
es sei denn, diese Schäden sind als nächste Folge eines Zusammenstoßes des versicherten<br />
Schiffes mit einem anderen Schiff an diesem oder den darauf befindlichen Sachen<br />
eingetreten;<br />
34.4.2 wegen sonstiger Umweltschäden an Natur und Landschaft <strong>im</strong> Sinne des § 1<br />
Bundesnaturschutzgesetz<br />
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