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Arbeitsanleitung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen des BMF

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• ob die Maßnahme geeignet und ursächlich für die Zielerreichung war<br />

(Wirkungskontrolle) und<br />

• ob die Maßnahme wirtschaftlich war (Wirtschaftlichkeitskontrolle).<br />

Von der begleitenden Erfolgskontrolle ist die laufende Beobachtung zu unterscheiden. Im<br />

Gegensatz zum systematisch angelegten umfassenden Prüfungsverfahren der Erfolgskontrolle<br />

ist sie eine fortlaufende gezielte Sammlung und Auswertung von Hinweisen und Daten zur<br />

ergänzenden Beurteilung der Entwicklung einer Maßnahme (vgl. VV Nr. 2.2 zu § 7 BHO).<br />

I. Gegenstand und Zeitpunkt<br />

Wie alle <strong>Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen</strong> müssen auch Erfolgskontrollen der Verbesserung<br />

der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> dienen.<br />

Es soll Folgen<strong>des</strong> erreicht werden:<br />

• Rechtzeitiges Erkennen von Um- und Nachsteuerungsbedarf (u. a. aufgrund von<br />

Veränderungen oder Fehleinschätzungen) sowie von Um- und<br />

Nachsteuerungsmöglichkeiten<br />

o im betrachteten Aufgabenbereich oder<br />

o in anderen, insbesondere vergleichbaren Aufgabenbereichen<br />

• Erkenntnisgewinn für zukünftige Entscheidungen, insbesondere zur Verbesserung der<br />

Datentransparenz und Prognosefähigkeit<br />

o im betrachteten Aufgabenbereich oder<br />

o in anderen, insbesondere vergleichbaren Aufgabenbereichen<br />

• Nachweis der Eignung und der Wirtschaftlichkeit getroffener Entscheidungen.<br />

Erfolgskontrollen sind auch durchzuführen, wenn die Dokumentation in der Planungsphase<br />

unzureichend war. In diesem Fall sind die benötigten Informationen nachträglich zu<br />

beschaffen (vgl. VV Nr. 2.2 zu § 7 BHO).<br />

Bei Maßnahmen, die sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, und in sonstigen geeigneten<br />

Fällen sind nach individuell festzulegenden Laufzeiten oder zu Zeitpunkten, an denen<br />

abgrenzbare Ergebnisse oder Teilrealisierungen einer Maßnahme zu erwarten sind,<br />

begleitende Erfolgskontrollen durchzuführen (vgl. VV Nr. 2.2 zu § 7 BHO). Sie liefern vor<br />

dem Hintergrund zwischenzeitlich eingetretener ökonomischer, gesellschaftlicher und<br />

technischer Veränderungen die notwendigen Informationen für die Entscheidung, ob und wie<br />

die Maßnahme fortgeführt werden soll.<br />

Methodisch gesehen besteht zwischen begleitender und abschließender Erfolgskontrolle kein<br />

Unterschied.<br />

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