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Junge Wilde - AWO Sachsen-Anhalt

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Anwendungsbereich<br />

der Verselbständigungshilfe des 41 SGB VIII<br />

für junge Volljährige<br />

• Soll – Leistung (!)<br />

• Vorrang von Leistungen nach dem SGB II, wenn es (nur) um Eingliederung<br />

in den Arbeitsmarkt als Ziel der Hilfe geht. Nachrang der Leistungen nach<br />

dem SGB XII, weil es im SGB XII um altersunspezifische Überwindung<br />

sozialer Schwierigkeiten geht, die durch besondere Lebensverhältnisse<br />

bedingt sind.<br />

• Gründe des Gesetzgebers:<br />

Insbesondere wegen längerer Schul- und Ausbildungszeiten und schwieriger<br />

Ablösungsprozesse bedürfen junge Menschen wegen spezifischer sozialer<br />

Belastungen über die Volljährigkeitsgrenze hinaus weiterer pädagogischer<br />

Unterstützungen.<br />

• Deshalb: Erstmalige Gewährung nach Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

(statt Hilfebeendigung mit 18), Schlussalter: 21 Jahre (Regelfall),<br />

27 Jahre (Ausnahmefall)<br />

• Nicht an eine bereits begonnene Ausbildung gebunden (wie vordem beim<br />

JWG).<br />

Leistungsvoraussetzungen<br />

von § 41 SGB VIII<br />

Leistungsvoraussetzung:<br />

Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Fähigkeit,<br />

ein eigenständiges Leben zu führen.<br />

+<br />

Ungeschriebene Leistungskriterien:<br />

Strittig ist, ob sich die Erfolgsaussicht auf die tatsächliche Eignung der Hilfe<br />

für die Persönlichkeitsentwicklung oder nur auf die Notwendigkeit der Hilfe<br />

beziehen darf<br />

(Gilt letzteres, dann ist die Hilfe immer zu gewähren, wenn sie notwendig<br />

ist).<br />

+<br />

Mitwirkungsbereitschaft als grundsätzliche Voraussetzung für jede<br />

Sozialpädagogische Interaktion<br />

• Der Gesetzgeber verwendet bewusst eine weite Begrifflichkeit<br />

• Fehlende Autonomie und Selbständigkeit und unzureichende<br />

Persönlichkeitsentwicklung lassen sich für einen jungen Volljährigen<br />

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