Junge Wilde - AWO Sachsen-Anhalt
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Anwendungsbereich<br />
der Verselbständigungshilfe des 41 SGB VIII<br />
für junge Volljährige<br />
• Soll – Leistung (!)<br />
• Vorrang von Leistungen nach dem SGB II, wenn es (nur) um Eingliederung<br />
in den Arbeitsmarkt als Ziel der Hilfe geht. Nachrang der Leistungen nach<br />
dem SGB XII, weil es im SGB XII um altersunspezifische Überwindung<br />
sozialer Schwierigkeiten geht, die durch besondere Lebensverhältnisse<br />
bedingt sind.<br />
• Gründe des Gesetzgebers:<br />
Insbesondere wegen längerer Schul- und Ausbildungszeiten und schwieriger<br />
Ablösungsprozesse bedürfen junge Menschen wegen spezifischer sozialer<br />
Belastungen über die Volljährigkeitsgrenze hinaus weiterer pädagogischer<br />
Unterstützungen.<br />
• Deshalb: Erstmalige Gewährung nach Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
(statt Hilfebeendigung mit 18), Schlussalter: 21 Jahre (Regelfall),<br />
27 Jahre (Ausnahmefall)<br />
• Nicht an eine bereits begonnene Ausbildung gebunden (wie vordem beim<br />
JWG).<br />
Leistungsvoraussetzungen<br />
von § 41 SGB VIII<br />
Leistungsvoraussetzung:<br />
Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Fähigkeit,<br />
ein eigenständiges Leben zu führen.<br />
+<br />
Ungeschriebene Leistungskriterien:<br />
Strittig ist, ob sich die Erfolgsaussicht auf die tatsächliche Eignung der Hilfe<br />
für die Persönlichkeitsentwicklung oder nur auf die Notwendigkeit der Hilfe<br />
beziehen darf<br />
(Gilt letzteres, dann ist die Hilfe immer zu gewähren, wenn sie notwendig<br />
ist).<br />
+<br />
Mitwirkungsbereitschaft als grundsätzliche Voraussetzung für jede<br />
Sozialpädagogische Interaktion<br />
• Der Gesetzgeber verwendet bewusst eine weite Begrifflichkeit<br />
• Fehlende Autonomie und Selbständigkeit und unzureichende<br />
Persönlichkeitsentwicklung lassen sich für einen jungen Volljährigen<br />
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