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Junge Wilde - AWO Sachsen-Anhalt

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solchen Behinderung bedroht sind (vgl. § 10 Abs.4<br />

S.2 SGB VIII)<br />

• Problem Behinderungsbegriff:<br />

Wesentliche Beeinträchtigung der gesellschaftlichen<br />

Teilhabefähigkeit (Problem: als dauerhafter Status)<br />

• Problem:<br />

Integrationsmängel der Hilfen, insbesondere geringe<br />

Bis keine sozialen Integrationshilfen, eben keine<br />

Maßgeschneiderten Jugendhilfen.<br />

• Frage an die Praxis:<br />

Hilfen „von der Stange“ und deshalb oft nicht<br />

bedarfsgerecht?<br />

Anwendungsbereich<br />

der Eingliederungshilfen auf dem Arbeitsmarkt nach<br />

den §§ 3, 14 ff. SGB II<br />

• Problem:<br />

Debatte um Leistungskonkurrenz<br />

• Gilt die aliud-Theorie oder die Sozialpädagogisierung des SGB II<br />

• Im Ergebnis:<br />

Wo der spezielle sozialpädagogische Bedarf des jungen Menschen<br />

festgestellt wird, hört die Zuständigkeit des SGB II auf.<br />

• Zuständig ist das SGB II eindeutig als Fachbehörde für Vermittlung<br />

in Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit.<br />

• Wegen fehlender eindeutiger sachlicher Abgrenzungen in der<br />

Zuständigkeit braucht es wirksame gemeinsame Clearingverfahren<br />

zwischen Jobcenter/ARGEn/Jugend- und Sozialämtern.<br />

• Klar sollte insbesondere bezüglich der besonders schwierigen<br />

jungen Menschen sein, dass junge Menschen besonders nach<br />

existenzgefährdenden Sondersanktionierungen der Jobcenter/<br />

ARGEn die persönliche und materielle Unterstützung der Jugendund<br />

Sozialämter benötigen.<br />

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