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Landtag Brandenburg Drucksache 3/<strong>6196</strong><br />
3. Wahlperiode<br />
Gesetzentwurf<br />
der Landesregierung<br />
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)<br />
A. Problem<br />
Das bisher gültige Jagdgesetz entspricht nicht mehr den gesellschaftlichen Erfor−<br />
dernissen und ist in weiten Teilen mit Fehlern behaftet. So stehen einige der derzeit<br />
gültigen Regelungen im Widerspruch zu geltendem EU− bzw. Bundesrecht. Weitere<br />
Regelungen haben sich in der Vergangenheit nicht bewährt, sind missverständlich<br />
formuliert oder nur mit einem im Verhältnis zum erwarteten Nutzen unangemessen<br />
hohem Aufwand umsetzbar.<br />
Einige Regelungen sind zur Erreichung der u. a. vom Bundesjagdgesetz vorgege−<br />
benen Ziele nicht erforderlich oder nicht geeignet, da sie ein schnelles und flexibles<br />
Handeln der Behörden (z. B. durch untergesetzliche Regelungen) unnötig er−<br />
schweren.<br />
B. Lösung<br />
Erlass des vorliegenden Gesetzes.<br />
Der vorliegende Entwurf soll diese Mängel beheben und die Erreichung des Zie−<br />
les "Reduzierung der Schalenwildbestände" durch mehr Flexibilität und klarere<br />
Regelungen besser ermöglichen ohne die anderen Ziele des § 1 des Bundes− und<br />
des Landesjagdgesetzes zu vernachlässigen. Durch die vorgesehenen klareren<br />
Regelungen kann der Verwaltungsaufwand gesenkt sowie Standards abgebaut<br />
werden.<br />
C. Rechtsfolgenabschätzung<br />
a) Ist die Regelung rechtlich und/oder tatsächlich erforderlich? Gibt es Alterna−<br />
tiven zu einer Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung?<br />
Ein Teil der bisher im Brandenburgischen Jagdgesetz enthaltenen Regelun−<br />
gen widersprechen den Regelungen des Bundesjagdgesetzes. Andere Re−<br />
gelungen sind unzweckmäßig bzw. können nur mit einem unvertretbar gro−<br />
ßen Aufwand gelöst werden.<br />
Datum des Eingangs: 05.08.2003 / Ausgegeben: 08.08.2003
Die Neuregelung ist erforderlich, um diese Fehler zu beheben. Weiterhin<br />
werden mit dem neuen Gesetz die Rahmenvorgaben des Bundesjagdge−<br />
setzes für das Land Brandenburg ausgefüllt.<br />
Es gibt keine Alternative zu einer Regelung durch Gesetz.<br />
b) Werden für den Vollzug der Regelung neue Organisationseinheiten geschaf−<br />
fen oder werden Behörden mit neuen Aufgaben betraut?<br />
Es werden keine neuen Organisationseinheiten geschaffen. Den unteren<br />
Jagdbehörden werden drei neue und vier neu formulierte bzw. erweiterte<br />
Aufgaben übertragen. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten mit sehr geringen<br />
Fallzahlen pro Jahr und Landkreis oder kreisfreier Stadt.. Die neu hinzu ge−<br />
kommenen Aufgaben sollen durch kostendeckende Gebühren finanziert<br />
werden. Die übrigen, bisher in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelten<br />
und von den unteren Jagdbehörden bereits wahrgenommenen, Aufgaben /<br />
Zuständigkeiten werden lediglich jetzt klar und für den Bürger nachvollziehbar<br />
im Gesetz benannt.<br />
c) Werden mit der Regelung Standards neu eingeführt, erweitert oder reduziert?<br />
In der Summe der Regelungsänderungen werden durch Wegfall von 11<br />
Aufgaben sowie dem bei 11 weiteren Aufgaben erwarteten Sinken des Ver−<br />
waltungsaufwandes Standards reduziert. In der Folge der gesetzlichen Re−<br />
gelungen können weitere Rechtsnormen gestrichen bzw. in vereinfachter<br />
Form zusammengefasst werden.<br />
d) Wie gestaltet sich der mit der Regelung verfolgte Zweck zu den mutmaßli−<br />
chen Kosten?<br />
aa)<br />
In welcher Höhe und wo entstehen Kosten?<br />
Es entstehen für das Land, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die<br />
übrigen Kommunen keine Mehrkosten. Durch die vorgesehene Einführung<br />
neuer Gebührentatbestände ist eine deutliche Verbesserung der Einnahme−<br />
situation der Landkreise und kreisfreien Städte zu erwarten. Auf die übrigen<br />
Kommunen hat das Jagdgesetz keine finanziellen Auswirkungen. Die kom−<br />
munalen Spitzenverbände sind beteiligt worden. Seitens der Verbände be−<br />
steht Zustimmung zur Einschätzung und Prognose hinsichtlich der Kosten<br />
und des Aufwandes der Landkreise und kreisfreien Städte.<br />
bb)<br />
Welche Deckungsmöglichkeiten und in welcher Höhe bestehen für die unter<br />
aa) ausgewiesenen Kosten?<br />
Die Finanzierung der Aufgaben erfolgt zum Teil wie bisher im Rahmen des<br />
Gemeindefinanzierungsgesetzes und über Gebühren. Es ist beabsichtigt, 12<br />
der bisher vom Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes abgedeckten<br />
Aufgaben neu durch kostendeckende Gebühren zu finanzieren. Die Gebüh−<br />
ren für 7 bisher bereits durch Gebühren finanzierte Aufgaben werden ent−
sprechend den Vorschlägen der Landkreise erhöht. Weitere 11, zum Teil<br />
arbeits− und damit kostenintensive, Aufgaben entfallen und es wird bei 11<br />
Aufgaben ein sinkender Aufwand erwartet (siehe Anlage 1). Die Gebühren für<br />
die neuen oder erweiterten Aufgaben werden entsprechend der Kostenbe−<br />
rechnung (Tabelle) kostendeckend gestaltet. Die Berechnung beruht auf den<br />
Ergebnissen einer Umfrage bei 15 unteren Jagdbehörden zum voraussicht−<br />
lichen Zeitaufwand je Amtshandlung.<br />
Kostenberechnung für die neuen bzw. erweiterten Aufgaben (Zusammenstel−<br />
lung der Angaben der unteren Jagdbehörden (uJB))<br />
uJB § 5 (3) § 6 (2) § 21 (2) § 35 § 39 (2) § 41 (2) § 46 (2)<br />
(3)<br />
Teltow−Flä− 2 h 0,5 h 3 h 1 h 0,75 h 0,5 − 1h 4 h<br />
ming<br />
−4 h (X)<br />
−4 h (X)<br />
Havelland 1 h 0,5 h 1,5 1 h 1 h 1 h 5−6 h<br />
3 h (X)<br />
2 h (X)<br />
3 h (X))<br />
Potsdam−Mit− 1 h 0,3 h 1 h 2 h 1 h 1,5 h 4−5 h<br />
telmark 2 h (X)<br />
2 h (X)<br />
3−4 h (X)<br />
Spree−Neiße 2 h 1−2 h 2 h 1 h 1 h 2 h 6−7<br />
3−4 h (1,5) 4 h (X)<br />
3−4 h (X)<br />
(X)<br />
Oberhavel 1 −2 h 0,5 h 3−4 h 1,5 h 1 h 2 5−6 h<br />
(3,5)<br />
−3 h (X)<br />
Oberspree− 0,5 1,5 h k.A. 1 h 1 h 1,5 h 6 h<br />
wald−Lausitz 3 h (X)<br />
Oder−Spree 0,5 h 0,15 h 0,70 h 0,3 h 0,5 h 0,25 h 3 h<br />
2 h (X)<br />
2 h (X)<br />
Dahme− 0,3 h k.A. k.A. 1−2 h 1−2 h 1 h 5−6 h<br />
Spreewald 2−5 h(X)<br />
(1,5) (1,5)<br />
Elbe−Elster 0,75 h 0,25 h 1,25 h 0,8 h 0,7 h 1 h 3−5 h<br />
Prignitz 1,5 h 0,25 h 2 h 1 h 1,5 h 1 h<br />
Uckermark 6−8 h(X) k.A. k.A. k.A. 0,3 h k.A. 12− 24h<br />
Potsdam 0,25 0,3 h 0,25 0,5 h k.A.<br />
Cottbus 0,5 h 0,3 h 2 h 0,5−1 0,45 h 0,8 h 4 h<br />
h<br />
Frankfurt 0.7 0,5 h 0,7−1,5 0,5− 0,5−0,75 0,5 h 3 h<br />
−1,5 h<br />
h 0,75 h h<br />
(X)<br />
Brandenburg 0,5 h<br />
− 3 h (X)<br />
0,5 h 2 h 1 h 1 h 2 h 6 h<br />
Durchschnitt<br />
(Zeit je Vor−<br />
gang)<br />
(X)<br />
0,87−<br />
3,55 h<br />
Kosten 33,83−<br />
138<br />
0,52 h 1,73−<br />
2,8 h<br />
20,25 67,23−<br />
108,86<br />
1,07 h 0,86 h 1,20−3,5<br />
h<br />
41,60 33,57 46,51−<br />
136,08<br />
= mit Ortsbegehung, in der Spalte 8 (§ 47 Abs.2) ist generell<br />
ein Ortstermin erforderlich<br />
5,07−<br />
6,54 h<br />
197,39<br />
−<br />
254,28<br />
(X<br />
X)<br />
(XX) = diese Kosten werden nach Verwaltungskostengesetz auf die Beteiligten je−<br />
weils direkt umgelegt
k. A. = keine Angabe durch die uJB erfolgt<br />
cc)<br />
Welcher geldwerte Nutzen entsteht und wo fällt er an?<br />
Die Regelung dient der Sicherung einer ordnungsgemäßen Jagdausübung,<br />
um die im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Ziele und Aufgaben erfüllen zu<br />
können. Gleichzeitig dient sie der Gefahrenminimierung und der Scha−<br />
densabwehr. Der geldwerte Vorteil ist daher nicht konkret bezifferbar.<br />
dd)<br />
Welche sonstigen Vorteile ergeben sich?<br />
Die Regelung führt zu mehr Rechtssicherheit bei Bürgern, Grundeigentü−<br />
mern, Jägern, Nutzern von Flächen sowie Behörden.<br />
D. Zuständigkeiten<br />
Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Jagdgesetz für das Land Brandenburg<br />
(BbgJagdG)<br />
Vom .................2003<br />
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />
Inhaltsübersicht<br />
Abschnitt 1<br />
Grundsätze<br />
§ 1 Gesetzeszweck<br />
Abschnitt 2<br />
Jagdbezirke und Hegegemeinschaften<br />
Unterabschnitt 1<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 2 Gestaltung der Jagdbezirke<br />
§ 3 Zerschneidung von Lebensräumen<br />
§ 4 Entschädigung bei Angliederung von Flächen<br />
§ 5 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd<br />
§ 6 Verantwortlicher Jagdbezirksinhaber (Jagdausübungsberechtigter)<br />
Unterabschnitt 2<br />
Jagdbezirke<br />
§ 7 Eigenjagdbezirke<br />
§ 8 Jagdflächen des Landes und des Bundes<br />
§ 9 Gemeinschaftliche Jagdbezirke<br />
§ 10 Jagdgenossenschaft<br />
§ 11 Jagdnutzung<br />
Unterabschnitt 3<br />
Hegegemeinschaften<br />
§ 12 Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften<br />
Abschnitt 3<br />
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechtes<br />
§ 13 Verpachtung<br />
§ 14 Mehrzahl von Jagdpächtern<br />
§ 15 Eintragung in den Jagdschein<br />
§ 16 Jagderlaubnis<br />
§ 17 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen<br />
§ 18 Tod des Jagdpächters<br />
Abschnitt 4<br />
Schutz des Wildes und seiner Lebensräume<br />
§ 19 Wildschutzgebiete<br />
§ 20 Jagdgatter<br />
§ 21 Eingewöhnungs−, Fang− und Quarantänegatter<br />
§ 22 Führung von Hunden
Abschnitt 5<br />
Förderung des Jagdwesens<br />
§ 23 Aufkommen, Gegenstand und Verfahren der Förderung (Jagdabgabe)<br />
Abschnitt 6<br />
Jagdausübung<br />
Unterabschnitt 1<br />
Allgemeines<br />
§ 24 Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein<br />
§ 25 Gruppenhaftpflichtversicherung<br />
Unterabschnitt 2<br />
Jagdbeschränkungen<br />
§ 26 Sachliche Gebote und Verbote<br />
§ 27 Meldepflicht<br />
§ 28 Örtliche Beschränkungen<br />
§ 29 Regelung der Bejagung<br />
§ 30 Abschussverbot<br />
§ 31 Jagd− und Schonzeiten<br />
Unterabschnitt 3<br />
Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung<br />
§ 32 Wegerecht, Jägernotweg<br />
§ 33 Jagdeinrichtungen<br />
§ 34 Nachsuchen und Wildfolge<br />
§ 35 Bestätigte Schweißhundeführer<br />
§ 36 Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken<br />
§ 37 Einsatz von Jagdgebrauchshunden<br />
Abschnitt 7<br />
Jagdschutz<br />
§ 38 Inhalt des Jagdschutzes, Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes<br />
§ 39 Jagdschutzberechtigte<br />
§ 40 Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten<br />
§ 41 Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes<br />
Abschnitt 8<br />
Wild− und Jagdschaden<br />
§ 42 Aussetzen und Ansiedeln von Tierarten<br />
§ 43 Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen und<br />
Obstplantagen<br />
§ 44 Erstattungsausschluss<br />
§ 45 Wildschäden in Forstkulturen, Flurholzpflanzungen und Obstplantagen<br />
§ 46 Anmeldung von Wild− und Jagdschäden<br />
§ 47 Vorverfahren<br />
§ 48 Wildschadensschätzer<br />
§ 49 Termin am Schadensort<br />
§ 50 Gütliche Einigung
§ 51 Schadensfeststellung und Vorbescheid<br />
§ 52 Kosten des Vorverfahrens<br />
§ 53 Gerichtliches Verfahren<br />
Abschnitt 9<br />
Wildhandel<br />
§ 54 Überwachung des Wildhandels<br />
Abschnitt 10<br />
Organisation, Zuständigkeit, Verfahren<br />
§ 55 Jagdbehörden<br />
§ 56 Jagdbeiräte, Jagdberater<br />
§ 57 Landesvereinigungen der Jäger<br />
§ 50 Sachliche Zuständigkeit<br />
§ 59 Anordnung zur zeitweiligen Regelung der Ausübung der Jagd und des<br />
Jagdschutzes<br />
Abschnitt 11<br />
Ahndungsvorschriften<br />
§ 60 Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld<br />
§ 61 Verwaltungsbehörde, Verbot der Jagdausübung und Einziehung<br />
Abschnitt 12<br />
Schlussvorschriften<br />
§ 62 Übergangsvorschriften<br />
§ 63 Ausführungsvorschriften<br />
§ 64 In−Kraft−Treten, Außer−Kraft−Treten
Abschnitt 1<br />
Grundsätze<br />
§ 1<br />
Gesetzeszweck<br />
(1) Wild ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Es ist als unver−<br />
zichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in seinem Beziehungsgefüge zu bewahren.<br />
Der Schutz des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume ist eine gesamtgesell−<br />
schaftliche Aufgabe.<br />
(2) Dieses Gesetz dient dazu,<br />
1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Ver−<br />
hältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten;<br />
2. bedrohte Wildarten zu schützen;<br />
3. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern, zu verbessern und so<br />
weit wie möglich wiederherzustellen;<br />
4. die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirt−<br />
schaftlichen Kulturen auf ein wirtschaftlich tragbares Maß zu begrenzen;<br />
5. die jagdlichen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen<br />
des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Landschaftspflege sowie der Erho−<br />
lungsnutzung in Einklang zu bringen;<br />
6. die Jagdausübung und die Jagdorganisation zu regeln;<br />
7. eine biotopgerechte Wildbewirtschaftung durchzusetzen.<br />
Abschnitt 2<br />
Jagdbezirke und Hegegemeinschaften<br />
Unterabschnitt 1<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 2<br />
Gestaltung der Jagdbezirke<br />
(1) Jagdbezirke sind durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grund−<br />
flächen abzurunden, wenn dies eine ordnungsgemäße Hege des Wildes und die<br />
Jagdausübung erfordern.<br />
(2) Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke nur verändert werden,<br />
soweit dies sachlich geboten ist; Möglichkeiten eines Flächenausgleiches sind<br />
auszuschöpfen. Wird durch die Anlage einer Straße oder einer ähnlichen Einrich−<br />
tung die ordnungsgemäße Hege und Jagdausübung auf einer Teilfläche eines<br />
Jagdbezirkes unmöglich oder wesentlich erschwert, so kann die Teilfläche einem<br />
anderen Jagdbezirk auch dann angegliedert werden, wenn hierdurch die Gesamt−<br />
größe der Jagdbezirke erheblich verändert wird. Abrundungen, durch die ein<br />
Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert, sind unzulässig.
(3) Eine Abrundung von Jagdbezirken wird auf Antrag einer beteiligten Jagdgenos−<br />
senschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Eigenjagdbezirkes oder von Amts<br />
wegen durch die untere Jagdbehörde vorgenommen. Grundflächen, die nach den<br />
Bestimmungen dieses Gesetzes keinen Jagdbezirk bilden, sind einem oder mehre−<br />
ren angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. Ist ein Jagdbezirk verpachtet, so<br />
bedarf die Abrundung der Zustimmung des Jagdpächters. Vor der Entscheidung<br />
über eine Abrundung ist der Jagdberater zu hören.<br />
(4) Abrundungen von Jagdbezirken können auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben<br />
oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen sind.<br />
Absatz 3 Satz 3 und 4 finden entsprechend Anwendung.<br />
(5) Sind mehrere Jagdbehörden örtlich zuständig so entscheidet die Jagdbehörde,<br />
in deren Bezirk sich die größere Abrundungsfläche befindet. Die anderen unteren<br />
Jagdbehörden erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />
§ 3<br />
Zerschneidung von Lebensräumen<br />
Bei Maßnahmen der Verkehrswegeplanung von überregionaler Bedeutung, die<br />
geeignet sind, Lebensräume von Wild zu zerschneiden oder zu beeinträchtigen,<br />
sind die unteren Jagdbehörden frühzeitig vor Einleitung des Planungsverfahrens zu<br />
beteiligen. Im Verfahren sollen Maßnahmen geplant werden, die die Auswirkungen<br />
nach Satz 1 verhindern oder mildern.<br />
§ 4<br />
Entschädigung bei Angliederung von Flächen<br />
Der Eigentümer von Flächen, die an einen Eigenjagdbezirk angegliedert werden,<br />
hat gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch<br />
auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung. Als an−<br />
gemessene Entschädigung ist der ortsübliche Pachtpreis oder Durchschnittspacht−<br />
preis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke<br />
anzusehen. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer einen An−<br />
spruch auf eine dem Flächenanteil entsprechend angemessene Entschädigung in<br />
Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende<br />
Entschädigung.<br />
§ 5<br />
Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd<br />
(1) Befriedete Bezirke sind:<br />
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen<br />
Gebäuden räumlich zusammenhängen,<br />
Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein Gebäude im Sinne der Nummer 1<br />
anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,<br />
Friedhöfe,<br />
Wildgehege,<br />
Öffentliche Grün−, Sport− und Erholungsanlagen,<br />
Eisenbahnanlagen und Bundesautobahnen,
Golfplätze,<br />
vollständig eingefriedete Betriebsgelände,<br />
Häfen,<br />
militärisch genutzte Flächen (mit Ausnahme von Truppen − und Standortübungs−<br />
plätzen), sofern Betretungsverbot für bestimmte Personengruppen besteht und<br />
diese ganz oder teilweise durch eine Umfriedung begrenzt sind und<br />
ganzjährig oder saisonal genutzte Flugplätze.<br />
(2) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers Grundflächen, die<br />
gegen das Ein− und Auswechseln von Wild (mit Ausnahme von Federwild, Wildka−<br />
ninchen und Raubwild) dauernd abgeschlossen und deren Eingänge abgesperrt<br />
werden können, für befriedet erklären.<br />
(3) In befriedeten Bezirken kann die untere Jagdbehörde dem Eigentümer, dem<br />
Nutzungsberechtigten, dem Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden<br />
Jagdbezirkes oder deren Beauftragtem bestimmte Jagdhandlungen unter Be−<br />
schränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. An−<br />
tragsberechtigt ist der Grundeigentümer oder dessen Beauftragter. Jagdhandlungen<br />
mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder ei−<br />
nem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagd−<br />
scheines oder für den Gebrauch von Schusswaffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4<br />
des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert sind. Die waffenrechtlichen Vor−<br />
schriften bleiben unberührt. Den nach Satz 1 Jagdausübungsberechtigten wird die<br />
Erteilung dieser Erlaubnis mitgeteilt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder<br />
dessen Beauftragtem die Jagdhandlung gestattet wurde.<br />
(4) Mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde kann der Eigentümer oder Nutznießer<br />
des Eigenjagdbezirkes oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. Die<br />
Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in § 1<br />
Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet und der Jagdschutz gewährleistet werden.<br />
§ 6<br />
Verantwortlicher Jagdbezirksinhaber<br />
(Jagdausübungsberechtigter)<br />
(1) Wem die Ausübung der Jagd in einem Jagdbezirk zusteht (Jagdausübungsbe−<br />
rechtigter), ist vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 verpflichtet, dort das Jagdrecht auszu−<br />
üben.<br />
(2) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes eine Personen−<br />
gemeinschaft oder eine juristische Person, so hat er der unteren Jagdbehörde unter<br />
Vorlage des entsprechenden Vertrages eine oder mehrere jagdpachtfähige Perso−<br />
nen als für die Jagd und den Jagdschutz Verantwortliche zu benennen, wenn die<br />
Jagd nicht durch Verpachtung genutzt wird. Es dürfen nicht mehr Personen als<br />
verantwortlich benannt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.<br />
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn und solange der Jagdausübungsberechtigte aus<br />
Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung der Jagd einschließlich des<br />
Jagdschutzes länger als zwei Monate verhindert ist.
(4) Mitpächter oder mehrere für einen Jagdbezirk verantwortliche Personen im<br />
Sinne des Absatzes 2 haben auf Verlangen der unteren Jagdbehörde aus ihrer Mitte<br />
einen Bevollmächtigten zu benennen, der gegenüber der unteren Jagdbehörde in<br />
allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Ab−<br />
gabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden und<br />
Sachen berechtigt ist.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Jagdbezirke<br />
§ 7<br />
Eigenjagdbezirke<br />
(1) Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 150 ha. Sie kann auf Antrag<br />
von der unteren Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates bis auf 75 ha ver−<br />
ringert werden, soweit vor dem Jahr 1945 ein Eigenjagdbezirk in der beantragten<br />
Größe und Form bestanden hat und nicht wesentliche Belange der Hege und Jagd<br />
entgegenstehen. Dabei ist die Teilung eines Jagdbezirkes von mehr als 150 ha in<br />
Jagdbezirke unter 150 ha unzulässig. Antragsberechtigt sind die Eigentümer, die bis<br />
1945 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind sowie diejenigen, auf die das<br />
Eigentum in Erbfolge von vorgenannten Eigentümern übergegangen ist. Dies gilt<br />
auch für natürliche und juristische Personen, denen das Eigentum zurückübertragen<br />
worden ist.<br />
(2) Eigenjagdbezirke können in mehrere selbständige Jagdbezirke oder Teilreviere<br />
zur Verpachtung aufgeteilt werden, wenn jeder Teil für sich eine Mindestgröße von<br />
150 ha hat und wenn jedes Teilrevier eine ordnungsgemäße Jagdausübung ge−<br />
stattet.<br />
(3) Der Eigentümer oder Nutznießer von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden,<br />
kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen unteren Jagdbehörde<br />
auf die Selbständigkeit seines Eigenjagdbezirkes verzichten. Die Flächen sind als−<br />
dann benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Der Verzicht auf die Nutzung<br />
(Selbständigkeit) sowie dessen Widerruf sind erst zum Ende einer laufenden<br />
Pachtzeit möglich. Sofern die Angliederung an einen nicht verpachteten Eigen−<br />
jagdbezirk erfolgt, ist dies nur zum Ende eines Jagdjahres möglich.<br />
(4) Sind mehrere Jagdbehörden örtlich zuständig, so entscheidet die Jagdbehörde,<br />
in deren Bezirk sich die größere Fläche befindet. Die anderen unteren Jagdbehör−<br />
den erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />
§ 8<br />
Jagdflächen des Landes und des Bundes<br />
(1) Bei Eigenjagdbezirken des Landes nutzt das Land die Jagd selbst oder durch<br />
Verpachtung . Übt das Land die Jagd selbst aus, findet § 6 Abs. 2 keine Anwen−<br />
dung. Die Vertretung aller landeseigenen Flächen erfolgt durch die untere Forst−<br />
behörde. Das Nähere regelt eine Jagdnutzungsvorschrift, die durch das für das<br />
Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung erlassen wird.<br />
(2) Für Flächen des Bundes findet § 6 Abs. 2 keine Anwendung. Die Vertretung
dieser Flächen erfolgt entsprechend den für die Bundesforstverwaltung geltenden<br />
Regelungen.<br />
§ 9<br />
Gemeinschaftliche Jagdbezirke<br />
(1) Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes beträgt 500 ha. Ab−<br />
weichend von Satz 1 kann die Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates ge−<br />
meinschaftliche Jagdbezirke mit einer Größe von wenigstens 250 ha zusammen−<br />
hängender Fläche zulassen, wenn<br />
1. ein Antrag von der Mehrheit der Grundstückseigentümer der betroffe−<br />
nen Flächen gestellt wird und die Antragsteller über mehr als die Hälfte<br />
der zusammenhängenden Grundflächen verfügen und<br />
2. keine wesentlichen Belange der Hege und Jagd entgegenstehen.<br />
Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, zählen bei der Berechnung nach Satz 2<br />
nicht mit.<br />
(2) Werden die Mindestgrößen nach Absatz 1 nicht erreicht, weil die Grundflächen<br />
eines Gemeindegebietes von einem oder mehreren Jagdbezirken umschlossen<br />
(Enklave) oder geteilt werden, so kann die Jagdbehörde nach Anhörung des Jagd−<br />
beirates unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 einen gemeinschaft−<br />
lichen Jagdbezirk von wenigstens 150 ha zulassen. Absatz 1 Satz 3 gilt entspre−<br />
chend.<br />
(3) Die außerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes liegenden Grundflächen<br />
einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebietes hat die untere Jagdbehörde<br />
angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern, sofern sie nicht nach Absatz 2 zu einem<br />
gemeinschaftlichen Jagdbezirk erklärt werden. § 2 Abs. 3 ist entsprechend anzu−<br />
wenden. Werden solche Flächen von einem Jagdbezirk ganz umschlossen, so sind<br />
sie dessen Bestandteil, soweit kein Fall des Absatzes 2 vorliegt.<br />
(4) Einem Antrag auf Zusammenlegung zusammenhängender Grundflächen zu ei−<br />
nem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2<br />
des Bundesjagdgesetzes stattzugeben, wenn er von der Mehrheit der betroffenen<br />
Grundstückseigentümer jeder der beteiligten Gemeinden gestellt wird und die An−<br />
tragsteller in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zu−<br />
sammenhängenden betroffenen Grundflächen verfügen. Grundflächen, auf denen<br />
die Jagd ruht, werden nicht in die Berechnung einbezogen.<br />
(5) Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in mehrere selbständige<br />
Jagdbezirke (§ 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) darf die untere Jagdbehörde nur<br />
zulassen, wenn die Jagdgenossenschaft dies beschlossen hat und jeder Teil für sich<br />
die Mindestgröße von 500 ha hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung ge−<br />
stattet.<br />
(6) Entstehen im Zuge von Gebietsreformen neue Gemeinden oder werden Ge−<br />
meinden in andere Gemeinden eingegliedert, so bleiben die bisherigen Jagdbezirke<br />
bestehen.
(7) Freiwillige Zusammenschlüsse von Jagdbezirken sind möglich, wenn in jeder der<br />
beteiligten Jagdgenossenschaften die Beschlüsse jeweils mit den gemäß § 9 Abs. 3<br />
des Bundesjagdgesetzes erforderlichen Mehrheiten gefasst wurden.<br />
§ 10<br />
Jagdgenossenschaft<br />
(1) Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes und ist eine Körperschaft des<br />
öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der unteren Jagdbehörde.<br />
(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung und Ände−<br />
rungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die untere Jagdbehörde. Die<br />
Jagdgenossenschaft hat die genehmigte Satzung gemäß der Bekanntmachungs−<br />
verordnung bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung<br />
rechtsverbindlich.<br />
(3) Die Satzung muss insbesondere festlegen:<br />
1. Name und Sitz der Jagdgenossenschaft;<br />
2. das Gebiet der Jagdgenossenschaft;<br />
3. die Voraussetzungen, unter denen Umlagen erhoben werden können, wobei<br />
der Festsetzungsbeschluss und der Haushaltsplan gleichzeitig in Kraft treten<br />
müssen;<br />
4. unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung Bestimmungen für das Haus−<br />
haltswesen, die Wirtschafts−, Kassen− und Rechnungsführung sowie die<br />
Rechnungsprüfung;<br />
5. die Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung und des Vorstandes;<br />
6. die Form der Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft.<br />
(4) Hat eine Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entste−<br />
hung eine Satzung beschlossen, so setzt die untere Jagdbehörde die Satzung fest.<br />
(5) Die Jagdgenossenschaft hat ein Jagdkataster zu führen.<br />
(6) Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, der aus einem Vorsitzenden<br />
und mindestens zwei Beisitzern besteht.<br />
(7) Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die<br />
Geschäfte des Jagdvorstandes vom hauptamtlichen Bürgermeister, bei amtsange−<br />
hörigen Gemeinden vom Amtsdirektor wahrgenommen. Die Kosten der vorüberge−<br />
henden Geschäftsführung bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenos−<br />
senschaft. Von der Übernahme der Geschäfte ist die untere Jagdbehörde in<br />
Kenntnis zu setzen.<br />
(8) Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Ge−<br />
meinden oder abgesonderter Gemarkungen und gemeindefreier Gebiete, so nimmt<br />
der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor der Gemeinde, in deren<br />
Gebiet der größte Flächenanteil des Jagdbezirkes liegt, bis zur Wahl des Jagdvor−<br />
standes dessen Geschäfte wahr.
(9) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht<br />
gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben.<br />
(10) Gehören Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern gemäß § 9 Abs. 3 Satz<br />
3 einem Eigenjagdbezirk an oder werden diesem angegliedert oder macht diese<br />
Fläche mindestens ein Drittel des Eigenjagdbezirkes aus, so bilden die Eigentümer<br />
der Flächen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben,<br />
eine Angliederungsgenossenschaft. Auf diese finden die Absätze 6 und 7 sowie § 9<br />
Abs. 1 bis 3 und § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes sinngemäß Anwendung. Die<br />
Absätze 1 bis 5 gelten für die Angliederungsgenossenschaft nicht. Die Flächen nach<br />
Satz 1 gehören zu keinem gemeinschaftlichen Jagdbezirk.<br />
§ 11<br />
Jagdnutzung<br />
(1) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung insbesondere auf den Kreis der<br />
Jagdgenossen oder der jagdpachtfähigen Personen beschränken, die ihre Haupt−<br />
wohnung in einer durch Beschluss zu bestimmenden Höchstentfernung zum Jagd−<br />
bezirk haben. Sie kann außerdem ihre Zustimmung zur Weiter− und Unterverpach−<br />
tung sowie zur Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine, ausgenommen der Er−<br />
laubnis zum Abschuss von Einzelstücken, davon abhängig machen, dass ortsan−<br />
sässige Personen angemessen berücksichtigt werden.<br />
(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so dürfen nicht mehr Personen<br />
angestellt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.<br />
Unterabschnitt 3<br />
Hegegemeinschaften<br />
§ 12<br />
Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der<br />
Hegegemeinschaften<br />
(1) Jagdausübungsberechtigte von zusammenhängenden Jagdbezirken können<br />
eine Hegegemeinschaft bilden, um eine großräumige Wildbewirtschaftung zu er−<br />
möglichen.<br />
(2) Die Hegegemeinschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die<br />
untere Jagdbehörde. Die untere Jagdbehörde, über deren Zuständigkeitsbereich<br />
sich die Hegegemeinschaft erstreckt, hat die genehmigte Satzung unter Angabe von<br />
Ort und Zeit der Auslegung gemäß der Bekanntmachungsverordnung bekannt zu<br />
machen. Dem Vorsitzenden der Hegegemeinschaft ist die Satzung mit dem Ge−<br />
nehmigungsvermerk zuzusenden.<br />
(3) Zu den Aufgaben einer Hegegemeinschaft zählen insbesondere<br />
1. Hegemaßnahmen in den einzelnen Jagdbezirken abzustimmen und gemein−<br />
sam durchzuführen;<br />
2. die Wildbestandsermittlung vorzubereiten, zu unterstützen und abzustimmen;<br />
3. die Abschussplanvorschläge der nach der Satzung bewirtschafteten Wildarten<br />
aufeinander abzustimmen;
4. auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken;<br />
5. die Bewertung der Streckenergebnisse;<br />
6. Maßnahmen des vorbeugenden Seuchenschutzes abzustimmen und zu un−<br />
terstützen;<br />
7. Maßnahmen der Biotopverbesserung abzustimmen.<br />
(4) An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder ver−<br />
treten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaf−<br />
ten, die Eigentümer der verpachteten Eigenjagdbezirke und die zuständige untere<br />
Forstbehörde zu beteiligen. Soweit Abschusspläne vom Jagdausübungsberechtig−<br />
ten nicht im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigen−<br />
jagdbezirkes aufgestellt worden sind, hat die Hegegemeinschaft auf eine einver−<br />
nehmliche Abschussplanung hinzuwirken.<br />
(5) Soweit es aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesjagdge−<br />
setzes erforderlich ist, insbesondere in Bewirtschaftungsgebieten (Einstandsge−<br />
bieten) für Schalenwild, wirkt die untere Jagdbehörde auf die freiwillige Bildung von<br />
Hegegemeinschaften hin. Sind mehrere untere Jagdbehörden örtlich zuständig, so<br />
wird diese Aufgabe von der unteren Jagdbehörde wahrgenommen, in deren Bezirk<br />
sich das größere Bewirtschaftungsgebiet befindet. Die untere Jagdbehörde prüft<br />
und beurteilt die Gesamtplanung der Hegegemeinschaft und informiert die anderen<br />
unteren Jagdbehörden. Jede untere Jagdbehörde bestätigt daraufhin die einzelnen<br />
Abschusspläne für ihren Zuständigkeitsbereich.<br />
(6) Beteiligt sich ein Jagdausübungsberechtigter nicht an der Hegegemeinschaft, so<br />
gibt der Vorstand der Hegegemeinschaft, in deren räumlichem Wirkungsbereich der<br />
Jagdbezirk liegt, eine Empfehlung zur Abschussplanung. Diese ist der unteren<br />
Jagdbehörde zuzuleiten. Die untere Jagdbehörde übergibt die für die Empfehlung<br />
erforderlichen Abschussplanunterlagen an die Hegegemeinschaft. Die territoriale<br />
Zuordnung zum Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft erfolgt durch die untere<br />
Jagdbehörde. Kommt in einem Jagdgebiet nur Reh − und Schwarzwild vor, ist die<br />
Beteiligung der Hegegemeinschaft entbehrlich.<br />
(7) Ist die Bildung von Hegegemeinschaften aus Gründen der Hege erforderlich und<br />
ist eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der<br />
nach Absatz 5 zuständigen Behörde ohne Erfolg geblieben, können Hegegemein−<br />
schaften durch die untere Jagdbehörde gebildet werden.<br />
(8) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft wählen auf der Grundlage ihrer Satzung<br />
aus dem Kreis der ihr angehörenden Jagdausübungsberechtigten für eine be−<br />
stimmte Amtszeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.<br />
(9) Wirken in einem Bewirtschaftungsgebiet mehrere Hegegemeinschaften, so ist<br />
von ihnen nach Aufforderung durch die untere Jagdbehörde sicher zu stellen, dass<br />
die Wildbewirtschaftung nach einheitlichen Kriterien erfolgt. Kommt keine Einigung<br />
zustande, entscheidet die untere Jagdbehörde. Sind mehrere untere Jagdbehörden<br />
betroffen, entscheidet die oberste Jagdbehörde.
Abschnitt 3<br />
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts<br />
§ 13<br />
Verpachtung<br />
(1) Die untere Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teiles von geringerer<br />
Größe als der gesetzlichen Mindestgröße eines Jagdbezirkes an den Jagdaus−<br />
übungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, wenn dies einer<br />
besseren Jagdbezirksgestaltung dient.<br />
(2) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildbezirke neun Jahre, für Hochwildbe−<br />
zirke zwölf Jahre. Ein Jagdbezirk ist nur dann ein Hochwildjagdbezirk, wenn ein<br />
Abschuss von Hochwild über mindestens drei Jahre in Folge bereits erfolgt ist.<br />
Jagdbezirke, in denen als Hochwild nur Schwarzwild vorkommt, gelten als Nieder−<br />
wildjagdbezirk.<br />
(3) Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in mehrere Teilreviere zum<br />
Zwecke der Verpachtung ist zulässig, wenn jedes Teilrevier mindestens 250 ha be−<br />
jagbarer Fläche umfasst. Zum Zeitpunkt des In−Kraft−Tretens dieses Gesetzes<br />
bestehende Jagdpachtverträge, die dieser Bedingung nicht entsprechen, haben<br />
Bestandsschutz für die vorgesehene Laufzeit; eine Verlängerung ist nicht zulässig.<br />
§ 14<br />
Mehrzahl von Jagdpächtern<br />
(1) Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken mit einem Umfang bis zu 250 ha<br />
auf zwei Personen beschränkt (Mitpacht). In größeren Jagdbezirken müssen für<br />
jeden weiteren Pächter jeweils mindestens 75 ha zur Verfügung stehen. Bei der<br />
Berechnung der nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Größen bleiben die be−<br />
friedeten Bezirke außer Betracht.<br />
(2) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten mit Ausnahme des § 13<br />
Abs. 2 Satz 1 auch für die Weiter− und Unterverpachtung. In diesen Fällen darf die<br />
Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der Jagdpächter<br />
nach Absatz 1 nicht überschreiten.<br />
§ 15<br />
Eintragung in den Jagdschein<br />
(1)Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat<br />
dabei schriftlich anzugeben, ob er als<br />
1. Inhaber eines Eigenjagdbezirkes,<br />
2. Jagdpächter, Mitpächter oder Unterpächter,<br />
3. Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines, ausgenommen die Er−<br />
laubnis zum Abschuss von Einzelstücken,<br />
in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und welche Flächen anteilig auf<br />
ihn entfallen. Die untere Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des<br />
Jagdscheines aussetzen, bis die Angaben gemacht sind. Sie hat die Flächen in den
Jagdschein einzutragen. Sie kann die Vorlage des Jagdpachtvertrages oder sons−<br />
tige Nachweise verlangen.<br />
(2) Jagdpächter, Mit− oder Unterpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagder−<br />
laubnis sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach<br />
Abschluss des Pacht− oder Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die<br />
Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen die Ausübung des Jagdrechts zu−<br />
steht. Ausgenommen davon sind Inhaber einer Jagderlaubnis zum Abschuss von<br />
Einzelstücken.<br />
§ 16<br />
Jagderlaubnis<br />
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche<br />
oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtig−<br />
ten muss die Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt werden.<br />
Die Jagdausübungsberechtigten können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagder−<br />
laubnissen schriftlich bevollmächtigen. Wird eine schriftliche Jagderlaubnis erteilt, ist<br />
hierin auf die Bevollmächtigung hinzuweisen.<br />
(2) Die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. Die Be−<br />
stimmungen der §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes gelten sinngemäß.<br />
(3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdausübungsbe−<br />
rechtigten, einem angestellten Jäger oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet<br />
wird, hat er eine auf seinen Namen lautende schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu<br />
führen, die er auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten zur Prüfung vorzuzeigen<br />
hat.<br />
(4) Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstel−<br />
lungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt. Sie<br />
benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.<br />
(5) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall aus Gründen der Hege die Befugnis<br />
oder Verpflichtung zur Erteilung einer Jagderlaubnis oder die sonstige Beteiligung<br />
anderer an der Jagd vorübergehend beschränken oder aussetzen.<br />
§ 17<br />
Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und<br />
Jagderlaubnisverträgen<br />
Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und § 14 verstößt, ist<br />
nichtig.<br />
§ 18<br />
Tod des Jagdpächters<br />
(1) Mit dem Tod des Jagdpächters erlischt der Jagdpachtvertrag. Im Jagdpachtver−<br />
trag können abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Sind mehrere Pächter an dem Jagdpachtvertrag beteiligt, kann der Vertrag nur<br />
mit ihnen fortgesetzt werden, soweit die Bestimmung nach § 14 eingehalten wird.<br />
Mit Zustimmung der Jagdgenossenschaft oder dem Inhaber eines Eigenjagdbezir−<br />
kes kann auch ein neuer Mitpächter aufgenommen werden. Dies gilt als Änderung<br />
des Jagdpachtvertrages und ist der unteren Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.<br />
Abschnitt 4<br />
Schutz des Wildes und seiner Lebensräume<br />
§ 19<br />
Wildschutzgebiete<br />
(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />
tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />
Landtages Gebiete, in denen ein besonderer Schutz des Wildes oder bestimmter<br />
Wildarten erforderlich ist, zu Wildschutzgebieten zu erklären. Die zur Erreichung des<br />
Schutzzweckes erforderlichen Gebote und Verbote sind in der Rechtsverordnung zu<br />
regeln.<br />
(2) In Wildschutzgebieten kann die Ausübung der Jagd beschränkt oder das Ruhen<br />
der Jagd auf bestimmte Wildarten angeordnet sowie das Betreten von Flächen und<br />
nicht öffentlichen Wegen zeitweise, insbesondere während der Fortpflanzungs−,<br />
Aufzucht−, Mauser− und Rastzeiten und zur Durchführung der Wildfütterung in<br />
Notzeiten verboten oder beschränkt werden, soweit es der Schutzzweck erfordert.<br />
Die ordnungsgemäße land−, forst− und fischereiwirtschaftliche Nutzung bleibt davon<br />
unberührt.<br />
(3) Das geschützte Gebiet ist an den Zugangswegen als solches kenntlich zu ma−<br />
chen.<br />
§ 20<br />
Jagdgatter<br />
(1) Die Eingatterung von Jagdbezirken oder Teilen davon zum Zwecke der Hege<br />
und der Jagd ist nicht gestattet. Soweit notwendige Einzäunungen, insbesondere<br />
aus Gründen der Verkehrssicherheit, zur Entstehung von Gattern führen, gelten<br />
diese als befriedeter Bezirk. Satz 2 gilt nicht für Forstschutzgatter.<br />
(2) Gatter zur landwirtschaftlichen Wildtierhaltung sind keine Jagdgatter im Sinne<br />
dieses Gesetzes. Die Tötung der dort gehaltenen Tiere ist keine Jagdausübung.<br />
§ 21<br />
Eingewöhnungs−, Fang− und Quarantänegatter<br />
(1) Flächen bis zu 20 ha können mit Genehmigung eingegattert werden, wenn das<br />
Gatter als Eingewöhnungsgatter, Fanggatter oder Quarantänegatter der Erhaltung<br />
oder Wiedereinbürgerung bestimmter Wildarten oder der Forschung oder der Aus−<br />
bildung von Jagdhunden am Schwarzwild dient.<br />
(2) Die Genehmigung erteilt die untere Jagdbehörde nach Zustimmung der Eigen−<br />
tümer im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und im Einvernehmen
mit der für den Tierschutz zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt<br />
werden, wenn<br />
1. Betretungsrechte durch die Eingatterung nicht unangemessen eingeschränkt<br />
werden;<br />
2. die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die fachkundige<br />
Betreuung des Wildes gewährleistet sind;<br />
3. die Jagd im übrigen Jagdbezirk nicht wesentlich beeinträchtigt wird;<br />
4. andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.<br />
(3) Die Genehmigung darf nur befristet erteilt und kann mit Auflagen verbunden<br />
werden.<br />
(4) Die Pflichten zur Einholung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach ande−<br />
ren gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.<br />
§ 22<br />
Führung von Hunden<br />
(1) Die Gemeinde kann zum Schutz der Einstände des Wildes sowie der sonstigen<br />
frei lebenden Tiere vor Beunruhigungen bestimmen, dass Hunde außerhalb des<br />
Waldes in bestimmten Gebieten an der Leine zu führen sind, soweit sie nicht zur<br />
erlaubten Jagdausübung, als Hirtenhunde oder im polizeilichen oder einem ande−<br />
ren, im öffentlichen Interesse liegenden Einsatz verwendet werden.<br />
(2) Bei organisierten Veranstaltungen (Übungen, Prüfungen, Wettbewerben) mit<br />
Hunden sind die Belange der Jagdausübung zu berücksichtigen. Hierzu ist die Zu−<br />
stimmung des Jagdausübungsberechtigten erforderlich. Dieser darf die Zustimmung<br />
nur verweigern, falls die geplante Veranstaltung nach Ort oder Zeit eine wesentliche<br />
Beeinträchtigung der rechtmäßigen Jagdausübung zur Folge haben könnte oder<br />
Belange des Natur− oder Tierschutzes (Brut− und Aufzuchtzeit) berührt werden.<br />
Abschnitt 5<br />
Förderung des Jagdwesens<br />
§ 23<br />
Aufkommen, Gegenstand und Verfahren der Förderung (Jagdabgabe)<br />
(1) Mit der Gebühr für den Jagdschein wird vom Jagdscheininhaber für den Jahres−<br />
jagdschein und den Tagesjagdschein eine Jagdabgabe erhoben, die ausschließlich<br />
zur Förderung des Jagdwesens verwendet und im Geschäftsbereich der obersten<br />
Jagdbehörde verwaltet wird. Insbesondere sollen gefördert werden:<br />
1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des<br />
Wildes;<br />
2. wildökologische Forschungen zur Analyse von Lebens− und Umweltbedin−<br />
gungen der Wildarten und zur Verminderung von Wildschäden in der Land−,<br />
Forst− und Fischereiwirtschaft;<br />
3. Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über Jagd und Naturschutz;<br />
4. Aufwendungen zur Errichtung und zum Betrieb von anerkannten Pflege− und<br />
Auffangstationen zur Versorgung von pflegebedürftigem Wild;<br />
5. das jagdliche Schiessen und das Jagdhundewesen;<br />
6. die Errichtung und der Betrieb von Muster− und Lehrrevieren sowie sonstige
Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und zur Aus− und Fortbil−<br />
dung;<br />
7. Maßnahmen zum jagdlichen Artenschutz und zum Biotopschutz;<br />
8. das jagdliche Brauchtum und die Jagdkultur.<br />
(2) Die Jagdabgabe wird auch für den Falknerjagdschein erhoben. Wird der Falk−<br />
nerjagdschein zusätzlich zu einem Jagdschein erworben, wird die Abgabe nur<br />
einmal erhoben. Bei unterschiedlichen Abgaben ist die höhere Abgabe zu erheben.<br />
(3) Die Erhebung von Gebühren für Jagdscheine und Falknerjagdscheine richtet<br />
sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.<br />
(4) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />
tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />
Landtages und der Landesvereinigungen der Jäger im Einvernehmen mit dem für<br />
Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Höhe der Jagdabgabe<br />
festzusetzen und Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus der<br />
Jagdabgabe zu erlassen.<br />
Abschnitt 6<br />
Jagdausübung<br />
Unterabschnitt 1<br />
Allgemeines<br />
§ 24<br />
Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein<br />
(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />
tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />
Landtages eine Prüfungsordnung für die Jäger− und Falknerprüfung zu erlassen. In<br />
der Prüfungsordnung sind insbesondere die<br />
1. Zulassungsvoraussetzungen,<br />
2. Grundsätze des Prüfungsverfahrens,<br />
3. Prüfungsorgane,<br />
4. Prüfungsabschnitte und Prüfungsfächer und<br />
5. Prüfungsanforderungen<br />
festzulegen. Ferner können Bestimmungen über die Ausbildung der Prüfungsbe−<br />
werber getroffen werden.<br />
(2) Der Jagdschein und der Falknerjagdschein werden von der unteren Jagdbe−<br />
hörde erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine Wohnung, bei<br />
mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat.<br />
(3) Der Jagdschein und der Falknerjagdschein werden als Jahresjagdschein mit<br />
einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren (1. April bis 31. März)<br />
oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von vierzehn aufeinanderfol−<br />
genden Tagen erteilt. Der Falknerjagdschein ist als solcher zu kennzeichnen.<br />
(4) Bei der Erteilung von Tagesjagdscheine an Personen, die nicht Deutsche im<br />
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, können Ausnahmen von § 15 Abs.<br />
5 Satz 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes gemacht werden, wenn der Bewerber
ausreichende jagdliche Kenntnisse durch eine gültige, beglaubigte und übersetzte<br />
Jagdberechtigung seines Heimatlandes vorlegt.<br />
§ 25<br />
Gruppenhaftpflichtversicherung<br />
Der Abschluss von Gruppenhaftpflichtversicherungen ohne Beteiligungszwang ist<br />
zulässig.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Jagdbeschränkungen<br />
§ 26<br />
Sachliche Gebote und Verbote<br />
(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />
tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />
Landtages die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der<br />
Nummer 16 zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere<br />
1. der Wildseuchenbekämpfung,<br />
2. der Landeskultur,<br />
3. zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes,<br />
4. zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden oder<br />
5. zu wissenschaftlichen Lehr− und Forschungszwecken<br />
einzuschränken.<br />
Soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Abs. 1<br />
der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der<br />
wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung<br />
genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten<br />
Maßgaben zulässig. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Verbote auch<br />
durch Einzelanordnung eingeschränkt werden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist<br />
das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. Die tierseu−<br />
chenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.<br />
(2) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen die Verbote des § 19 Abs. 1 des<br />
Bundesjagdgesetzes aus den Gründen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 örtlich<br />
und zeitweise einschränken. Soweit Federwild betroffen ist, ist das Einvernehmen<br />
mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich.<br />
(3) Die Nachtjagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, ist verboten. Ist<br />
zur Erfüllung des Abschussplanes oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden<br />
die Nachtjagd erforderlich, so kann die untere Jagdbehörde diese für Schalenwild<br />
befristet zulassen.<br />
(4) Es ist verboten, die Ausübung der Jagd unbefugt zu stören oder zu behindern.<br />
§ 27<br />
Meldepflicht<br />
(1) Zusammenstöße zwischen Kraftfahrzeugen und Wild hat der Fahrer unverzüg−
lich der zuständigen Leitstelle für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophen−<br />
schutz (Feuerwehr), der nächsten Polizeidienststelle oder dem Jagdausübungsbe−<br />
rechtigten zu melden. Dies gilt auch, wenn sich das Wild scheinbar unverletzt ent−<br />
fernt.<br />
(2) Die gleichen Pflichten hat, wer verletztes oder verendetes Wild findet.<br />
§ 28<br />
Örtliche Beschränkungen<br />
(1) Die Ausübung der Jagd in Wildschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenre−<br />
servaten und Naturschutzgebieten erfolgt im Rahmen der Schutzgebietsverord−<br />
nungen. Jagdbeschränkungen sind nur zulässig, soweit der Schutzzweck dies er−<br />
fordert.<br />
(2) Unbeschadet einer Regelung nach Absatz 1 regelt in Gebieten von gemein−<br />
schaftlicher Bedeutung und in Europäischen Vogelschutzgebieten die oberste<br />
Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Ausübung<br />
der Jagd durch Allgemeinverfügung, soweit dies zur Sicherung der jeweiligen Er−<br />
haltungsziele oder zum Schutz der wildlebenden Vogelarten erforderlich ist.<br />
§ 29<br />
Regelung der Bejagung<br />
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat in jedem Jagdjahr für jeden Jagdbezirk der<br />
unteren Jagdbehörde bis zum 1. April einen Abschussplan für Schalenwild einzu−<br />
reichen. Gruppenabschusspläne sind zulässig. Für Schwarzwild ist ein Mindestab−<br />
schussplan einzureichen. Die Bejagung von Schwarzwild vor der Abschussplanbe−<br />
stätigung ist zulässig.<br />
(2) Ein Abschussplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgemäß eingereicht<br />
hat, ist von der unteren Jagdbehörde zu bestätigen, wenn<br />
1. der Abschussplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht;<br />
2. der Jagdbeirat zugestimmt hat;<br />
3. bei verpachteten Eigenjagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit<br />
dem Verpächter aufgestellt worden ist;<br />
4. bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit<br />
dem Jagdvorstand aufgestellt worden ist;<br />
5. innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abge−<br />
stimmt und im Einvernehmen mit den Jagdgenossenschaften und den Inha−<br />
bern von Eigenjagdbezirken aufgestellt worden sind und<br />
6. der Zustand der Vegetation, die Wildschadenssituation und die körperliche<br />
Verfassung des Wildes berücksichtigt wurden.<br />
Die Abschusspläne für Reh − und Schwarzwild können auch ohne Zustimmung der<br />
Hegegemeinschaft bestätigt oder festgesetzt werden. Die Festsetzung von Min−<br />
destabschüssen ist zulässig.<br />
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vor oder ist insbesondere be−
eits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung<br />
getragen, so wird der Abschussplan durch die untere Jagdbehörde im Einverneh−<br />
men mit dem Jagdbeirat festgesetzt.<br />
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat über das erlegte Wild sowie über das Unfall−<br />
und Fallwild eine Streckenliste zu führen. Für Schalenwild sind die Eintragungen in<br />
die Liste unverzüglich vorzunehmen. Die Streckenliste ist der unteren Jagdbehörde<br />
jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.<br />
(5) Die untere Jagdbehörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr<br />
oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen.<br />
(6) Die untere Jagdbehörde kann anordnen, dass die Trophäen und Unterkiefer des<br />
innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches erlegten Schalenwildes auf einer Hege−<br />
schau der örtlich zuständigen Hegegemeinschaft vorzuzeigen sind.<br />
(7) Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan für Schalenwild nicht,<br />
so kann die untere Jagdbehörde die Erfüllung des Abschussplanes durchsetzen.<br />
(8) Die Erlegung von krankem oder kümmerndem Wild außerhalb der Jagdzeiten<br />
sowie innerhalb der Jagdzeiten über den Abschussplan hinaus ist der unteren<br />
Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich<br />
mitzuteilen. Auf Verlangen ist das erlegte Wild der unteren Jagdbehörde oder einem<br />
von ihr Beauftragten vorzuzeigen. Unabhängig von der lebensmittelrechtlichen Be−<br />
urteilung darf eine Verwertung, Abgabe oder Entsorgung erst nach Freigabe durch<br />
die untere Jagdbehörde oder des von ihr Beauftragten erfolgen. Lebensmittel− und<br />
tierseuchenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Die Entscheidung über die<br />
Freigabe soll binnen drei Tagen erfolgen.<br />
(9) Für die Eigenjagdbezirke des Landes Brandenburg unterrichtet die untere<br />
Forstbehörde die untere Jagdbehörde über die jährliche Jagdstrecke der einzelnen<br />
Eigenjagdbezirke.<br />
(10) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird er−<br />
mächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses<br />
des Landtages<br />
1. nähere Vorschriften über die Abschussplanung, insbesondere über Aus−<br />
nahmen von Absatz 1 Satz 1, sowie über die Bestätigung und Festsetzung<br />
der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und<br />
über die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen;<br />
2. Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Revierverhältnisse und<br />
das erlegte Wild, ferner über die Erhebung des Bestandes der Wildarten<br />
sowie der Abschuss− und Fangergebnisse zu erlassen;<br />
3. aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden<br />
Bewirtschaftungsgebiete für Schalenwild und die zulässigen Zielbestände<br />
festzulegen;<br />
4. Vorschriften über die Hege und Bejagung des Schalenwildes zu erlassen;<br />
5. Vorschriften über die Verwendung von Bleischrot, insbesondere an Ge−<br />
wässern, zu erlassen.
(11) In Schutzgebieten, in denen gemäß dem Errichtungsgesetz oder der Schutz−<br />
gebietsverordnung ein Jagdverbot besteht, kann die oberste Jagdbehörde anord−<br />
nen, dass der Jagdausübungsberechtigte den Wildbestand in bestimmtem Umfang<br />
zu verringern hat, wenn dies aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls,<br />
insbesondere zur Abwehr von Gefahren für erhebliche Sachwerte, notwendig ist.<br />
Die Bestimmungen des Errichtungsgesetzes oder der Schutzgebietsverordnung zur<br />
Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen vom Verbot der Jagdausübung blei−<br />
ben davon unberührt. Anordnungen nach Satz 1 ergehen im Einvernehmen mit der<br />
obersten Naturschutzbehörde.<br />
§ 30<br />
Abschussverbot<br />
Die untere Jagdbehörde kann den Abschuss von Wildarten, die in ihrem Bestand<br />
bedroht erscheinen, in bestimmten Jagdbezirken oder bestimmten Gebieten für eine<br />
Zeit durch Verfügung an den Jagdausübungsberechtigten gänzlich verbieten. Das<br />
Verbot kann wiederholt werden, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorlie−<br />
gen.<br />
§ 31<br />
Jagd− und Schonzeiten<br />
(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />
tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />
Landtages<br />
1. über § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus unter Beachtung von na−<br />
turschutzrechtlichen, nationalen und internationalen Vorschriften und Richt−<br />
linien weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen;<br />
2. soweit es die Hege des Wildes erfordert, die Jagdzeiten abzukürzen oder<br />
aufzuheben;<br />
3. Jagdzeiten für Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist sowie für Wild,<br />
das nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegt, festzusetzen, um eingetre−<br />
tene Störungen des biologischen Gleichgewichtes und schwere Schädigun−<br />
gen der Landeskultur weitestgehend zu mindern und<br />
4. für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs und Ringeltaube sowie für nach<br />
Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in § 22 Abs. 2<br />
Satz 2 und § 22 Abs.3 des Bundesjagdgesetzes genannten Gründen Aus−<br />
nahmen von dem Verbot des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes<br />
zuzulassen.<br />
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 ergehen im Einvernehmen mit<br />
dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied der Landesregie−<br />
rung.<br />
(3) Die oberste Jagdbehörde kann<br />
1. gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes für bestimmte Gebiete<br />
oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus<br />
Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung<br />
kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wild−
schäden, zu wissenschaftlichen Lehr− und Forschungszwecken, bei Störung<br />
des biologischen Gleichgewichtes oder der Wildhege die Schonzeiten auf−<br />
heben;<br />
2. gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur<br />
Schonzeiten für Wild gänzlich versagen.<br />
Soweit Federwild betroffen ist, dürfen die Schonzeiten nur aus den in Artikel 9 Abs.1<br />
der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildle−<br />
bender Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ge−<br />
nannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten<br />
Maßgaben aufgehoben werden. Es ist das Einvernehmen mit der obersten Natur−<br />
schutzbehörde erforderlich.<br />
(4) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen<br />
1. den Lebendfang von Wild, welches nicht ganzjährig von der Jagd verschont<br />
ist, während der Schonzeit zulassen;<br />
2. die Jagd auf Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, zu wissenschaft−<br />
lichen Lehr− und Forschungszwecken zulassen;<br />
3. das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke<br />
nur in der Einschränkung aus den in Artikel 9 Abs.1 der Richtlinie<br />
79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildleben−<br />
den Vogelarten(ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung<br />
genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie ge−<br />
nannten Maßgaben zulassen;<br />
4. das Ausnehmen der Gelege von Federwild zu wissenschaftlichen Lehr− und<br />
Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht gestatten.<br />
Zulassungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ergehen im Einvernehmen mit der obersten<br />
Naturschutzbehörde.<br />
Unterabschnitt 3<br />
Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung<br />
§ 32<br />
Wegerecht, Jägernotweg<br />
(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen<br />
Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann,<br />
ist zum Betreten und Befahren fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf<br />
einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) befugt, der<br />
notfalls von der unteren Jagdbehörde bestimmt wird. Der Eigentümer des Grund−<br />
stückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung<br />
verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die untere Jagdbehörde festgesetzt<br />
wird.<br />
(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und<br />
Hunde nur angeleint mitgeführt werden.
§ 33<br />
Jagdeinrichtungen<br />
(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land− oder forstwirtschaftlich genutzten<br />
Grundstücken besondere, das Eigentum wesentlich beeinträchtigende jagdliche<br />
Anlagen (ortsunveränderliche Hochsitze, Fütterungen, Fanganlagen) nur mit Ein−<br />
willigung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten. Der<br />
Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind zur Einwilligung<br />
verpflichtet, wenn ihnen die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdli−<br />
chen Erfordernisse zugemutet werden kann. Der Eigentümer des Grundstückes<br />
kann eine angemessene Entschädigung verlangen.<br />
(2) Jagdliche Einrichtungen dürfen das Landschaftsbild nicht erheblich oder nach−<br />
haltig beeinflussen.<br />
§ 34<br />
Nachsuchen und Wildfolge<br />
(1) Krankgeschossenes Wild ist weidgerecht nachzusuchen.<br />
(2) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke oder benachbarter<br />
Teile von Jagdbezirken sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn<br />
der Jagdnachbarschaft schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge abzuschlie−<br />
ßen. Durch die Vereinbarung können die Verpflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 und<br />
2 sowie nach Absatz 4 Satz 2 nicht aufgehoben werden. Bis zum Abschluss der<br />
Vereinbarung gelten für die Wildfolge die Absätze 3 bis 6.<br />
(3) Befindet sich krankgeschossenes Wild in Sichtweite von der Grenze und für ei−<br />
nen sicheren Schuss erreichbar im benachbarten Jagdbezirk, ist es vom Jagdaus−<br />
übenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich<br />
auch auf krankgeschossenes Schalenwild, das nach dem Überwechseln in Sicht−<br />
weite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Geladene Schusswaf−<br />
fen dürfen beim Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das vorzeitige<br />
Fortschaffen des versorgten Schalenwildes ist nicht zulässig. Das Erlegen ist dem<br />
Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter<br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
(4) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne das<br />
es gemäß Absatz 3 Satz 1 erlegt werden kann, so hat der Jagdausübende den<br />
Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit<br />
kenntlich zu machen sowie das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten der<br />
betroffenen benachbarten Jagdbezirke oder deren Vertretern unverzüglich anzu−<br />
zeigen. Dasselbe gilt für auf Grund anderer Ursachen schwerkrankes oder verletz−<br />
tes Wild. Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch die Nachsuche<br />
voraussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, dem Führer<br />
eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes<br />
zur Nachsuche das Betreten ihrer Jagdbezirke unter Führung der Schusswaffe un−<br />
verzüglich zu gestatten. Der Jagdausübende, der das Stück Wild krankgeschossen<br />
hat, hat sich oder ausnahmsweise eine andere mit den Vorgängen vertraute Person<br />
− nach Maßgabe des Jagdausübungsberechtigten, sofern es sich bei dem Schützen
um einen Jagdgast handelt − für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.<br />
(5) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehören in den Fällen der Absätze 3, 4 und<br />
6 die Trophäen des Wildes sowie der Aufbruch (kleines Jägerrecht) demjenigen, der<br />
das Wild angeschweißt hat (Erleger), das Wildbret aber dem Jagdausübungsbe−<br />
rechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt. Nimmt der Erleger<br />
oder ein von ihm Beauftragter nicht an der Nachsuche teil oder gibt er die Nachsu−<br />
che auf, so hat er kein Anrecht auf die Trophäe und den Aufbruch. Wird die Nach−<br />
suche wegen Dunkelheit oder unzumutbarer Witterungsbedingungen unterbrochen,<br />
so gilt sie als nicht aufgegeben.<br />
(6) Verendet anderes Wild als Schalenwild in Sichtweite von der Grenze, so darf es<br />
der Jagdausübende fortschaffen. Geladene Schusswaffen dürfen beim Überschrei−<br />
ten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das Wild ist dem Jagdausübungsberech−<br />
tigten des Jagdbezirkes, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.<br />
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 4 wird das zur Strecke gekommene Schalenwild<br />
auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es krankgeschossen<br />
worden ist. Dies gilt unabhängig davon, welchem Jagdausübungsberechtigten nach<br />
Absatz 6 oder einer anderweitigen Vereinbarung über die Wildfolge die Trophäe und<br />
das Wildbret zustehen.<br />
§ 35<br />
Bestätigte Schweißhundeführer<br />
(1) Ein von einem Jagdausübungsberechtigten mit einer Nachsuche auf Schalenwild<br />
beauftragter bestätigter Schweißhundeführer ist berechtigt, die Nachsuche mit<br />
Hund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf die Reviergrenzen durchzuführen, so−<br />
weit die Jagdausübungsberechtigten dies vorher vereinbart haben. Die untere<br />
Jagdbehörde wirkt auf den Abschluss entsprechender Vereinbarungen hin.<br />
(2) Die grenzüberschreitende Nachsuche durch einen bestätigten Schweißhunde−<br />
führer ist ohne die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 zulässig, falls eine unver−<br />
zügliche Nachsuche zwingend erforderlich ist und der Jagdausübungsberechtigte<br />
nicht erreichbar ist. In diesem Falle benachrichtigt der Auftraggeber des Schweiß−<br />
hundeführers unverzüglich die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei<br />
der Nachsuche betreten worden sind.<br />
(3) Absatz 2 gilt nicht für militärisch genutzte Liegenschaften sowie Liegenschaften<br />
des Bundes und des Landes, bei denen wegen Altlasten (Munitionsbelastung) ein<br />
Betretungsverbot besteht. Bei erforderlichen Nachsuchen ist vor Betreten der Lie−<br />
genschaft eine Abstimmung mit der für die Liegenschaft zuständigen Stelle erfor−<br />
derlich.<br />
(4) Die Bestätigung von Schweißhundeführern erfolgt durch die unteren Jagdbe−<br />
hörden.<br />
(5) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />
tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />
Landtages Vorschriften über die Bestätigung von Schweißhundeführern, insbeson−
dere über Voraussetzungen und Dauer der Bestätigung sowie deren Befugnisse zu<br />
erlassen.<br />
§ 36<br />
Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes<br />
in befriedeten Bezirken<br />
(1) Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebiete zulässig, in denen die Jagd ruht oder<br />
nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt auch für Hofräume und<br />
Hausgärten im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2; dem Jagdausübungsberechtigten steht<br />
auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu.<br />
(2) In Gebäude ist Wildfolge nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten zuläs−<br />
sig.<br />
Das Aneignungsrecht steht dem Jagdausübungsberechtigten zu.<br />
§ 37<br />
Einsatz von Jagdgebrauchshunden<br />
(1) Bei jeder Jagd sind Jagdgebrauchshunde in genügender Zahl mitzuführen und<br />
zu verwenden, die ihre Brauchbarkeit durch eine entsprechende Prüfung für den<br />
jeweiligen Einsatz nachgewiesen haben. Für die Nachsuche auf Schalenwild sind<br />
entsprechend geprüfte Jagdgebrauchshunde bereit zu halten und zu verwenden.<br />
(2) Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer gelten als Prüfung im Sinne von<br />
Absatz 1, sofern diese mindestens die Anforderungen der Brauchbarkeitsprüfung<br />
des Landes Brandenburg in den jeweiligen Fachgebieten erfüllen.<br />
(3) Jeder Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde auf Verlangen<br />
einen für die Nachsuche zur Verfügung stehenden brauchbaren Jagdgebrauchs−<br />
hund nachzuweisen.<br />
(4) Die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden in einem Jagdbezirk ist<br />
der Jagdausübung gleichgestellt und bedarf der Zustimmung des zuständigen<br />
Jagdausübungsberechtigten. Ist der Führer nicht im Besitz eines gültigen Jagd−<br />
scheines, so ist die Begleitung durch einen bevollmächtigten Jagdscheininhaber<br />
erforderlich. Die Begleitung kann entfallen, wenn eine schriftliche Erlaubnis des<br />
Jagdausübungsberechtigten mitgeführt wird und keine Ausbildung erfolgt, bei der<br />
die Möglichkeit des Kontaktes mit lebendem Wild gegeben ist.<br />
(5) In Naturschutzgebieten ist die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchs−<br />
hunden verboten, soweit in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung keine andere<br />
Regelung getroffen wird. Dies gilt nicht für die Ausbildung des eigenen Jagdge−<br />
brauchshundes der im betreffenden Gebiet ständig zur Jagd Berechtigten, sofern<br />
sie nicht außerhalb des Naturschutzgebietes erfolgen kann und der Schutzzweck<br />
nicht entgegensteht.<br />
(6) Als Jagdgebrauchshunde im Sinne von Absatz 1 gelten Hunde, die entspre−<br />
chend ihrer jagdlichen Zweckbestimmung gezüchtet, ausgebildet, gehalten und ge−<br />
führt werden.
(7) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />
tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />
Landtages und nach Anhörung der Landesvereinigungen der Jäger Vorschriften<br />
über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei<br />
Prüfungen vorzuschreiben sowie deren Durchführung und die Prüfungszulassung zu<br />
regeln.<br />
Abschnitt 7<br />
Jagdschutz<br />
§ 38<br />
Inhalt des Jagdschutzes, Pflicht zur Ausübung<br />
des Jagdschutzes<br />
(1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen<br />
durch wildlebende Tierarten, soweit diese keinen besonderen Schutz nach Natur−<br />
schutzrecht genießen, sowie vor wildernden Hunden und streunenden Katzen.<br />
(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdschutz in seinem<br />
Jagdbezirk auszuüben.<br />
§ 39<br />
Jagdschutzberechtigte<br />
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann zum Schutz und zur Beaufsichtigung der<br />
Jagd volljährige zuverlässige Personen als Jagdaufseher bestellen. Mehrere Jagd−<br />
ausübungsberechtigte können für ihre aneinandergrenzenden Jagdbezirke einen<br />
gemeinsamen Jagdaufseher bestellen.<br />
(2) Ein Jagdaufseher muss bestellt werden, wenn die untere Jagdbehörde dies ver−<br />
langt. Das Verlangen ist nur zulässig, wenn ohne die Bestellung ein Jagdbezirk<br />
ohne ausreichenden Schutz sein würde. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken des<br />
Landes entscheidet die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der unteren<br />
Forstbehörde.<br />
(3) Jagdaufseher sind vor ihrer Bestellung von der zuständigen unteren Jagdbe−<br />
hörde zu bestätigen. Mit der Bestätigung erhalten sie einen Dienstausweis. Die<br />
Bestätigung ist zu versagen, wenn kein Jagdschein vorgelegt und die fachliche<br />
Eignung nicht durch eine Prüfung auf der Grundlage einer staatlichen oder einer von<br />
der obersten Jagdbehörde staatlich anerkannten Prüfungsordnung nachgewiesen<br />
werden kann. Einer Prüfung bedarf es nicht, sofern eine abgeschlossene Ausbil−<br />
dung für den gehobenen oder höheren Forstdienst oder als Berufsjäger nachge−<br />
wiesen werden kann. Der Jagdaufseher muss jagdpachtfähig sein. Das für das<br />
Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverord−<br />
nung die Prüfung von Jagdaufsehern und die Ausgabe von Dienstausweisen. In der<br />
Rechtsverordnung können insbesondere die Prüfungsgebiete bestimmt und das<br />
Verfahren geregelt werden.<br />
(4) Die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbediensteten (Beamte des gehobe−<br />
nen und höheren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte) des Landes sind be−
stätigte Jagdaufseher und im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit<br />
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.<br />
(5) Der Jagdausübungsberechtigte und der Jagdaufseher sind verpflichtet, bei<br />
Ausübung des Jagdschutzes sich auf Verlangen auszuweisen, und zwar der Jagd−<br />
ausübungsberechtigte durch Vorzeigen seines Jagdscheines, der Jagdaufseher<br />
durch Vorzeigen des Dienstausweises; dies gilt nicht, wenn die Ausweisung aus<br />
Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann.<br />
(6) Der Jagdausübungsberechtigte kann auch einem Jagdgast die Ausübung des<br />
Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinne des §<br />
39 Abs. 1 und vor Wildseuchen umfasst. Übt der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung<br />
des Jagdausübungsberechtigten aus, so gilt dies nur, wenn er einen Erlaubnis−<br />
schein des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt, in dem die Befugnis zur<br />
Ausübung des Jagdschutzes eingetragen ist.<br />
§ 40<br />
Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten<br />
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,<br />
1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige<br />
Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb<br />
der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu<br />
für die Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Persona−<br />
lien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd− und<br />
Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen;<br />
2. 2. wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten. Als wildernd gelten im<br />
Zweifel Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der führenden<br />
Person und als streunend Katzen, die im Jagdbezirk in einer Entfernung von<br />
mehr als 200 m vom nächsten Haus angetroffen werden. Diese Befugnis gilt<br />
nicht gegenüber Hirten−, Jagd−, Blinden− und Polizeihunden, soweit sie als<br />
solche kenntlich sind.<br />
(2) Soweit der Jagdausübungsberechtigte einem Jagdgast nach § 39 Abs. 6 die<br />
Ausübung des Jagdschutzes übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach<br />
Absatz 1 Nr. 2 zu.<br />
§ 41<br />
Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes<br />
(1) Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind<br />
Aufgabe des Jagdausübungsberechtigten, der im Einvernehmen mit dem Grund−<br />
stückseigentümer oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestal−<br />
tung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das<br />
Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet.<br />
(2) Die Fütterung von Schalenwild außer in Notzeiten ist verboten. Dies gilt nicht für<br />
1. Ablenkfütterungen ohne Jagdausübung zur Vorbeugung gegen Wildschäden;<br />
Ablenkfütterungen müssen bis spätestens drei Werktage nach dem Anlegen
der zuständigen unteren Jagdbehörde angezeigt werden.<br />
2. das Füttern zu wissenschaftlichen Zwecken in dazu bestimmten Einrichtun−<br />
gen;<br />
3. das Füttern von ausgesetztem Wild, um es einzugewöhnen.<br />
Satz 1 Nr. 2 und 3 bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die untere Jagd−<br />
behörde. Sind mehrere untere Jagdbehörden betroffen, so ist die oberste Jagdbe−<br />
hörde zuständig.<br />
(3) Die artgerechte und angemessene Fütterung von Niederwild ist erlaubt. Eine<br />
Futteraufnahme durch Schalenwild muss dabei ausgeschlossen sein.<br />
(4) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bei witterungs− oder katastro−<br />
phenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher und lang−<br />
andauernder Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten) für den<br />
Zugang des Wildes zu natürlicher Äsung auch durch die Anlage von Äsungsflächen<br />
sowie bei anhaltender Trockenheit für eine ausreichende Wasserversorgung zu<br />
sorgen und die dazu erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Wann und für<br />
welche Wildarten Notzeiten vorliegen, wird von der unteren Jagdbehörde im Be−<br />
nehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt.<br />
(5) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 4 trotz<br />
Aufforderung durch die untere Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine<br />
Rechnung Ersatzmaßnahmen durchführen lassen.<br />
(6) Die Verbesserung der in einem Jagdbezirk vorhandenen natürlichen Äsungs−<br />
flächen sowie Kirrungen, Wildäcker und Wildwiesen gelten nicht als Fütterung,<br />
sondern sind Bejagungshilfen.<br />
(7) Die Verabreichung von Medikamenten an Wildtiere in der freien Wildbahn bedarf<br />
der Genehmigung der obersten Jagdbehörde.<br />
(8) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />
tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />
Landtages Vorschriften zur Verhinderung von missbräuchlicher Wildfütterung, zur<br />
Anlage von Fütterungen, Ablenkfütterungen und Kirrungen sowie der zu verwen−<br />
denden Futtermittel zu erlassen.<br />
Abschnitt 8<br />
Wild− und Jagdschaden<br />
§ 42<br />
Aussetzen und Ansiedeln von Tierarten<br />
(1) Das Aussetzen von Wild in der freien Natur ist unzulässig. Das Aussetzen von<br />
Wild zum Zwecke der Wiedereingewöhnung, der Ansiedlung oder Wiederansiedlung<br />
in der freien Natur ist nur zulässig, wenn es der Artenvielfalt und einem intakten<br />
Naturhaushalt dient und nachteilige Folgen weitestgehend ausgeschlossen sind. Es<br />
bedarf der Genehmigung. Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landes−<br />
regierungDer für das Jagdwesen zuständige Minister wird ermächtigt, durchhierzu
eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die Rechtsverordnung regelt die Zuständigkeit<br />
und die Voraussetzungen der Genehmigung zu regeln. Bis zum Erlass dieser<br />
Rechtsverordnung ist die oberste Jagdbehörde Genehmigungsbehörde.<br />
(2) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 sind hege−<br />
gerechte Wiederansiedlungen von Feldhasen, Fasanen, Rebhühnern sowie von<br />
Auer−, Birk− und Haselhühnern.<br />
(3) Das Ansiedeln von Wildarten fremdländischer Herkunft, die zur Faunenverfäl−<br />
schung in der Bundesrepublik Deutschland beitragen, ist nicht gestattet.<br />
§ 43<br />
Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf<br />
eingezäunten Waldflächen und Obstplantagen<br />
Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen sowie Obstplan−<br />
tagen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrich−<br />
tungen versehen sind, ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, das einge−<br />
wechselte Wild herauszutreiben oder vorbehaltlich des § 22 Abs.4 des Bundes−<br />
jagdgesetzes zu erlegen.<br />
§ 44<br />
Erstattungsausschluss<br />
(1) Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt<br />
werden darf, werden nicht erstattet. Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung<br />
der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken außer<br />
Ansatz.<br />
(2) Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann<br />
wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur beansprucht<br />
werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt.<br />
§ 45<br />
Wildschäden in Forstkulturen , Flurholzpflanzungen und Obstplantagen<br />
(1) Forstkulturen mit den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einschließ−<br />
lich der Naturverjüngung gelten als nicht erhöht gefährdet.<br />
(2) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />
tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />
Landtages zu bestimmen, wann Schutzvorrichtungen für Forstkulturen, Flurholz−<br />
pflanzungen und Obstplantagen erforderlich und welche als üblich anzusehen sind.<br />
§ 46<br />
Anmeldung von Wild− und Jagdschäden<br />
(1) Zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild− und Jagdschäden ist die ört−<br />
liche Ordnungsbehörde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden<br />
entstanden ist. Der Anspruch auf Ersatz von Wild− und Jagdschäden erlischt, wenn
der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem<br />
Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten<br />
hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.<br />
(2) Ist die nach Absatz 1 zuständige Gemeinde Eigentümerin des beschädigten<br />
Grundstückes oder ist ihr hauptamtlicher Bürgermeister, bei amtsangehörigen<br />
Gemeinden der Amtsdirektor, als Notvorstand einer beteiligten Jagdgenossenschaft<br />
eingesetzt, so nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde der Landkreis wahr.<br />
(3) Die gemäß den Absätzen 1 oder 2 für die Anmeldung zuständige Behörde ist<br />
zuständig für das Feststellungsverfahren gemäß den §§ 47 bis 53 (Feststellungs−<br />
behörde).<br />
§ 47<br />
Vorverfahren<br />
(1) In Wild− und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst be−<br />
schritten werden, wenn das Feststellungsverfahren durchgeführt ist.<br />
(2) Lehnt die Feststellungsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens<br />
ab, weil der geltend gemachte Schaden nicht fristgerecht angemeldet worden ist<br />
oder kein ersatzpflichtiger Wild− oder Jagdschaden ist, so ist dem Geschädigten ein<br />
begründeter schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung über die Frist der Klageer−<br />
hebung zuzustellen.<br />
§ 48<br />
Wildschadensschätzer<br />
(1) Zur Abschätzung von Wild− und Jagdschäden bestellt die untere Jagdbehörde<br />
entsprechende Sachverständige als Wildschadensschätzer.<br />
(2) Zur Abschätzung von Wild− und Jagdschäden an Forstpflanzen bestellt die un−<br />
tere Jagdbehörde als Schätzer Personen, die ein forstliches Studium abgeschlossen<br />
haben und<br />
die Befähigung für den gehobenen oder höheren Forstdienst besitzen.<br />
(3) Die untere Jagdbehörde bestellt die Schätzer nach den Absätzen 1 und 2 wi−<br />
derruflich für vier Jahre mit dem Auftrag zur unparteiischen und gewissenhaften Er−<br />
füllung ihrer Aufgabe.<br />
(4) Ausgeschlossen von der Feststellung des Schadens ist der Schätzer, wenn er<br />
selbst oder eine mit ihm verwandte Person ersten Grades oder sein Ehegatte an<br />
dem Wildschadensverfahren beteiligt ist. Sind sowohl der zuständige Wildscha−<br />
densschätzer als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann die Feststellungsbe−<br />
hörde den für eine Nachbargemeinde bestellten Wildschadensschätzer hinzuziehen.<br />
§ 49<br />
Termin am Schadensort<br />
(1) Ist ein Wild− oder Jagdschaden fristgemäß angemeldet, so beraumt die zu−
ständige Feststellungsbehörde zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unver−<br />
züglich einen Termin am Schadensort an. Die Beteiligten sind in der Ladung darauf<br />
hinzuweisen, dass im Falle des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens<br />
begonnen wird. Beteiligte sind die Geschädigten und die nach den §§ 29 oder 30<br />
des Bundesjagdgesetzes zum Schadenersatz Verpflichteten, die einen Schaden<br />
ganz oder teilweise zu erstatten haben, sowie die Jagdpächter. Zu dem Termin soll<br />
ein Wildschadensschätzer geladen werden, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder<br />
eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist.<br />
(2) Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, dass bei landwirtschaftlich<br />
genutzten Grundstücken die Feststellung des Schadens in einem weiteren, kurz vor<br />
der Ernte abzuhaltenden Termin erfolgen soll. Dem Antrag muss stattgegeben<br />
werden, wenn die Höhe des Schadens im Zeitpunkt des Termins noch nicht ein−<br />
wandfrei festgestellt werden kann. Die Ermittlung ist jedoch soweit durchzuführen,<br />
wie dies zur endgültigen Feststellung des Schadens notwendig ist. Über die Ver−<br />
handlung ist eine Niederschrift aufzusetzen.<br />
§ 50<br />
Gütliche Einigung<br />
(1) Die gütliche Einigung setzt die Anwesenheit aller Beteiligten beim Ortstermin<br />
voraus. Kommt sie zustande, so ist diese in die Niederschrift aufzunehmen und von<br />
allen Beteiligten zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Art des<br />
Schadens, seine Höhe, den Zeitpunkt der Erstattung, die Verteilung der Verfah−<br />
renskosten sowie eine Belehrung über die Vollstreckbarkeit enthalten und ist den<br />
Beteiligten zuzustellen. Für die Festsetzung der Höhe der Kosten findet § 52 ent−<br />
sprechende Anwendung.<br />
(2) Aus der Niederschrift über die gütliche Einigung findet die Zwangsvollstreckung<br />
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen<br />
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt.<br />
(3) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäfts−<br />
stelle des Amtsgerichtes erteilt, in dessen Bezirk die Gemeinde ihren Sitz hat. Die−<br />
ses Amtsgericht tritt in den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der<br />
Zivilprozessordnung an die Stelle des Prozessgerichtes.<br />
§ 51<br />
Schadensfeststellung und Vorbescheid<br />
(1) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so stellt der Wildschadensschätzer<br />
den entstandenen Schaden fest. Ist der Schätzer im Termin am Schadensort nicht<br />
anwesend, so ist ein neuer Termin anzuberaumen, zu dem auch der Schätzer zu<br />
laden ist. Die Schätzung ist in die Niederschrift aufzunehmen, wobei<br />
1. die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstückes,<br />
2. die Schadensursache (Wildart), der Umfang des Schadens nach Flächen−<br />
größe und Anteil der beschädigten Fläche,<br />
3. der Schadensbetrag und die Berechnungsart angegeben sein müssen.<br />
(2) Aufgrund der Schätzung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Ver−
handlung versucht die Feststellungsbehörde erneut eine gütliche Einigung der Be−<br />
teiligten.<br />
(3) Kommt eine gütliche Einigung zustande, so gilt § 50; anderenfalls ist den Betei−<br />
ligten die Niederschrift, die das Scheitern des Vorverfahrens feststellt, mit einer<br />
Kostenentscheidung und einer Belehrung über die Frist für die Klageerhebung zu−<br />
zustellen (Vorbescheid).<br />
§ 52<br />
Kosten des Vorverfahrens<br />
(1) Kosten des Vorverfahrens sind die Vergütungen und Reisekosten des Schätzers<br />
sowie die Aufwendungen der Feststellungsbehörde. Die Beteiligten tragen die ihnen<br />
entstandenen Kosten selber.<br />
(2) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />
tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />
Landtages Bestimmungen über die Vergütungen und die erstattungsfähigen Rei−<br />
sekosten der Wildschadensschätzer zu erlassen.<br />
(3) Die Feststellungsbehörde setzt die Kosten des Vorverfahrens fest. Sie verteilt sie<br />
nach billigem Ermessen, falls hierüber keine gütliche Einigung zustande gekommen<br />
ist. Die Kosten können auch festgesetzt werden, wenn das Vorverfahren nicht zu<br />
Ende geführt worden ist. Findet ein gerichtliches Verfahren statt, so sind die Kosten<br />
des Vorverfahrens, die von einem Beteiligten aufgrund des Kostenfestsetzungsbe−<br />
scheides der Feststellungsbehörde gezahlt worden sind, erstattungsfähig im Sinne<br />
des § 91 der Zivilprozessordnung.<br />
§ 53<br />
Gerichtliches Verfahren<br />
Ist in dem Vorverfahren eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen, so kann<br />
der Geschädigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der<br />
Niederschrift, in der das Scheitern des Vorverfahrens festgestellt worden ist, Klage<br />
erheben.<br />
Abschnitt 9<br />
Wildhandel<br />
§ 54<br />
Überwachung des Wildhandels<br />
Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt,<br />
durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Land−<br />
tages Vorschriften zu erlassen über die behördliche Überwachung des gewerbs−<br />
mäßigen Ankaufes, Verkaufes und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbei−<br />
tung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher sowie<br />
über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes<br />
und dessen Verbleib, wobei die Vorschriften sich auch auf Eier oder sonstige Ent−<br />
wicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes sowie auf die<br />
Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse erstrecken können.
Abschnitt 10<br />
Organisation, Zuständigkeit, Verfahren<br />
§ 55<br />
Jagdbehörden<br />
(1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund des<br />
Bundesjagdgesetzes oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt<br />
den Jagdbehörden. Werden wesentliche Belange von Natur und Landschaft, des<br />
Waldes und der Binnenfischerei berührt, sind die im Zuständigkeitsbereich der<br />
Jagdbehörde befindlichen Behörden auf vergleichbarer Verwaltungsstufe durch<br />
Anhörung zu beteiligen.<br />
(2) Jagdbehörden sind Sonderordnungsbehörden.<br />
Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium ist oberste Jagdbehörde.<br />
Die Aufgaben der unteren Jagdbehörde nehmen die Landkreise und kreisfreien<br />
Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.<br />
§ 56<br />
Jagdbeiräte, Jagdberater<br />
(1) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Landesjagdbeirat gebildet. Dieser setzt<br />
sich zusammen aus:<br />
− einem Vertreter der obersten Jagdbehörde,<br />
− zwei Jägern,<br />
− zwei Vertretern der Landwirtschaft,<br />
− einem Vertreter des Körperschaftswaldes,<br />
− einem Vertreter des Privatwaldes,<br />
− einem Vertreter des Landeswaldes,<br />
− einem Vertreter der Jagdgenossenschaften und<br />
− einem Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände.<br />
Die betreffenden Behörden und Verbände schlagen ihre Vertreter für den Landes−<br />
jagdbeirat vor, und die oberste Jagdbehörde beruft daraufhin die Mitglieder. Für den<br />
Fall, dass mehrere Verbände einen gemeinsamen Kandidaten benennen müssen<br />
und keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die oberste Jagdbehörde nach<br />
Anhörung der Kandidaten.<br />
Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden<br />
Vorsitzenden.<br />
Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vertreter der obersten Jagdbehörde.<br />
(2) Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet. Der Jagdbeirat setzt<br />
sich zusammen aus:<br />
− zwei Jägern,<br />
− zwei Vertretern der Landwirtschaft,<br />
− einem Vertreter des Körperschaftswaldes,<br />
− einem Vertreter des Privatwaldes,<br />
− einem Vertreter des Landeswaldes,<br />
− einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,<br />
− einem Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände,<br />
− einem Vertreter der unteren Jagdbehörde.
Für den Jagdbeirat schlagen vor:<br />
− die Kreisjagdverbände der Jäger zwei Vertreter,<br />
− die berufsständischen Verbände der Landwirtschaft zwei Vertreter,<br />
− die Verbände der privaten Waldbesitzer, die Kommunen und das Amt für<br />
Forstwirtschaft je einen Vertreter,<br />
− die anerkannten Naturschutzverbände einen gemeinsamen Vertreter; kommt<br />
es zu keiner Einigung, entscheidet die untere Jagdbehörde nach Anhörung der<br />
vorgeschlagenen Kandidaten,<br />
− die Landkreise und kreisfreien Städte einen Bediensteten, der für die Aufga−<br />
ben der unteren Jagdbehörde zuständig ist, und einen Vertreter der Jagdge−<br />
nossenschaften. Sofern ein Verband die Interessen der Jagdgenossen vertritt,<br />
schlägt dieser den Vertreter der Jagdgenossenschaften vor.<br />
Die Mitglieder des Jagdbeirates werden durch die untere Jagdbehörde berufen. Der<br />
Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vor−<br />
sitzenden. Er schlägt den Jagdberater und dessen Vertreter vor. Der Jagdberater<br />
und dessen Vertreter müssen in jagdlichen Angelegenheiten erfahren sein. Sie<br />
werden durch die untere Jagdbehörde berufen.<br />
(3) Die Jagdbeiräte sind in allen grundsätzlichen Fragen zu hören und haben die<br />
Jagdbehörde in diesen Angelegenheiten zu beraten. Die Jagdberater haben die<br />
Aufgabe, die jeweiligen Jagdbehörden bei Einzelentscheidungen zu beraten. Zu den<br />
Beratungen des Jagdbeirates kann der Vorsitzende den Jagdberater oder dessen<br />
Stellvertreter sowie weitere Sachkundige hinzuziehen. Den Trägern öffentlicher Be−<br />
lange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />
(4) Die Mitglieder der Jagdbeiräte und die Jagdberater sowie deren Stellvertreter<br />
sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für die Dauer von vier Jahren berufen, soweit sie<br />
nicht vor Ablauf der Frist ausscheiden oder abberufen werden. Eine erneute Beru−<br />
fung nach Ablauf der Frist ist zulässig.<br />
§ 57<br />
Landesvereinigungen der Jäger<br />
(1) Weist eine Vereinigung von Jägern nach, dass ihr mehr als ein Fünftel der<br />
Jagdscheininhaber im Land Brandenburg angehört, so ist sie von der obersten<br />
Jagdbehörde als Landesvereinigung der Jäger anzuerkennen.<br />
(2) Die zuständige Behörde hat den Landesvereinigungen der Jäger, wenn ein<br />
Jagdschein im Verfahren nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt<br />
werden soll oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagd−<br />
gesetzes zu entziehen ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Landes−<br />
vereinigungen der Jäger können bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ein<br />
Jagdschein wegen schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Grundsätze<br />
der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder eingezogen werden soll.<br />
§ 58<br />
Sachliche Zuständigkeit<br />
(1) Die oberste Jagdbehörde ist, sofern in diesem Gesetz und dazu ergangenen
Vorschriften nichts anderes bestimmt ist , zuständig für<br />
1. die Genehmigung zum Aussetzen und Wiedereinbürgern von Tierarten, so−<br />
weit diese dem Jagdrecht unterliegen;<br />
2. die Bildung und Arbeit ihres Jagdbeirates;<br />
3. die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte bei Wahr−<br />
nehmung der Aufgaben der unteren Jagdbehörde;<br />
4. die Übertragung einzelner der ihr zustehenden Verwaltungsbefugnisse auf<br />
nachgeordnete Jagdbehörden;<br />
5. die örtliche und zeitweise Einschränkung von Verboten nach § 19 Abs. 1 des<br />
Bundesjagdgesetzes in Einzelfällen;<br />
6. die Regelung der Jagd in Wildschutzgebieten sowie in Nationalparks, Bio−<br />
sphärenreservaten und Naturschutzgebieten auf der Grundlage der Schutz−<br />
gebietsverordnungen oder der Pflege− und Entwicklungskonzeptionen;<br />
7. die Festlegung von Ausnahmen nach § 22 des Bundesjagdgesetzes.<br />
(2) Die unteren Jagdbehörden sind nach diesem Gesetz und den dazu ergangenen<br />
Verordnungen zuständig für alle anderen Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwe−<br />
sens, soweit nicht in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz<br />
etwas anderes bestimmt ist.<br />
§ 59<br />
Anordnung zur zeitweiligen Regelung der Ausübung<br />
der Jagd und des Jagdschutzes<br />
Die untere Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes ins−<br />
besondere durch den Einsatz eines bestätigten Jagdaufsehers regeln und auf<br />
Rechnung der Jagdgenossenschaft oder des Jagdausübungsberechtigten vor−<br />
nehmen lassen sowie die Jagdausübung durch andere Jagdscheininhaber verbie−<br />
ten, wenn und solange<br />
1. für ein Gebiet der verantwortliche Jagdausübungsberechtigte nicht festgestellt<br />
werden kann oder eine verantwortliche jagdpachtfähige Person nicht benannt<br />
wird;<br />
2. der Jagdausübungsberechtigte durch ein Verbot nach § 41 a des Bundes−<br />
jagdgesetzes an der Jagdausübung gehindert ist oder wenn und solange der<br />
Jagdausübungsberechtigte oder die an seiner Stelle verantwortliche Person<br />
trotz wiederholter Aufforderung weiterhin zuwiderhandelt;<br />
3. nach zweimaliger Aufforderung der unteren Jagdbehörde ein Mitpächter oder<br />
eine verantwortliche Person als Bevollmächtigter nicht benannt wird und die<br />
Mitpächter oder die verantwortlichen Personen ihren Verpflichtungen ge−<br />
genüber der unteren Jagdbehörde gemeinsam nicht nachkommen;<br />
4. ein bestätigter Jagdaufseher oder Berufsjäger auf Verlangen der unteren<br />
Jagdbehörde nicht angestellt ist;<br />
5. nach Ablauf eines Jagdpachtvertrages die Jagd oder der Jagdschutz nicht<br />
ausgeübt wird;<br />
6. der Jagdpächter während eines Beanstandungsverfahrens die Jagd nach §<br />
12 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes nicht ausüben darf;<br />
7. über die Rechtsgültigkeit oder die Beendigung des Jagdpachtvertrages ein<br />
Rechtsstreit anhängig ist, soweit zwischen den Parteien des Rechtsstreites<br />
keine Vereinbarung für die Dauer des Streites besteht oder keine gerichtliche<br />
Anordnung vorliegt;
8. Unklarheiten über die Zugehörigkeit von Flächen zu Jagdbezirken bestehen.<br />
In diesem Fall erfolgt die ordnungsbehördliche Anordnung nur für die strittigen<br />
und, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit er−<br />
forderlich ist, für die unmittelbar angrenzenden Flächen.<br />
Abschnitt 11<br />
Ahndungsvorschriften<br />
§ 60<br />
Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 16 Abs. 3<br />
a) als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten, eines<br />
angestellten Jägers oder eines bestätigten Jagdaufsehers die Jagd aus−<br />
übt, ohne einen gültigen auf seinen Namen lautenden Jagderlaubnisschein<br />
bei sich führt,<br />
b) den Erlaubnisschein auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten nicht zur<br />
Prüfung vorzeigt,<br />
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt,<br />
3. entgegen § 20 Jagdgebiete oder Teile davon zum Zwecke der Hege und der<br />
Jagd eingattert,<br />
4. entgegen § 26 Abs. 3 die Nachtjagd auf Schalenwild ohne die erforderliche Ge−<br />
nehmigung ausübt,<br />
5. entgegen § 29 Abs. 5 erlegtes Wild oder Teile davon auf Verlangen der unteren<br />
Jagdbehörde nicht vorlegt,<br />
6. einer Anordnung nach § 30 Abs. 6 nicht nach kommt,<br />
7. entgegen § 29 Abs. 8 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder Wild vor einer<br />
Freigabe durch die untere Jagdbehörde oder des von ihr Beauftragten abgibt,<br />
verwertet oder entsorgt,<br />
8. einem Verbot nach § 30 zuwider handelt,<br />
9. entgegen § 32 Abs. 2 bei der Benutzung des Jägernotweges<br />
a) einen Hund nicht angeleint hat,<br />
b) die Schusswaffe geladen mitführt,<br />
10.entgegen § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 3 Satz 3, 4 und 5 oder § 35 Abs. 4<br />
a) es unterlässt, eine ordnungsgemäße Nachsuche auf krankgeschosse−<br />
nes Wild selbst durchzuführen oder zu veranlassen,<br />
b) geladene Schusswaffen beim Überschreiten der Grenze mitführt,<br />
c) versorgtes Schalenwild vorzeitig fortschafft,<br />
d) das Erlegen von Wild den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen<br />
benachbarten Jagdbezirke oder deren Vertretern nicht unverzüglich an−<br />
zeigt,<br />
e) es unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenem Wild den<br />
Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdbezirke oder deren Ver−<br />
treter unverzüglich anzuzeigen und sich oder eine andere mit den Vor−<br />
gängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen,<br />
11.entgegen § 37 Abs. 1 bei der Jagd brauchbare Jagdgebrauchshunde nicht in<br />
genügender Zahl mitführt und verwendet oder für die Nachsuche auf Schalenwild<br />
keinen geprüften Jagdgebrauchshund verwendet,<br />
12.entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild außerhalb der Notzeit füttert,
13.entgegen § 41 Abs. 2 Nr. 1 Ablenkfütterungen nicht fristgerecht anzeigt oder<br />
gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Wild ohne die erforderliche Genehmigung füttert,<br />
14.entgegen § 42 Abs. 1 ohne Genehmigung in der Natur Wild aussetzt oder an−<br />
siedelt,<br />
15.entgegen § 42 Abs.3 Wildarten fremdländischer Herkunft ansiedelt.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt, wer<br />
1. entgegen § 15 Abs.1 die auf ihn entfallenden anteiligen Flächen nicht oder falsch<br />
angibt,<br />
2. entgegen § 15 Abs. 2 den entsprechenden Vertrag mit den erforderlichen Flä−<br />
chenangaben nicht binnen eines Monats der unteren Jagdbehörde vorlegt,<br />
3. entgegen § 22 einer Regelung der Gemeinde zur Anleinung von Hunden zuwi−<br />
derhandelt,<br />
4. entgegen § 26 Abs. 4 die Jagd stört oder behindert,<br />
5. entgegen § 27 seiner Meldepflicht nicht nachkommt,<br />
6. entgegen § 29 Abs. 4 die Streckenliste nicht, unvollständig oder nicht terminge−<br />
recht führt,<br />
7. entgegen § 39 Abs. 5 als Jagdausübungsberechtigter oder Jagdaufseher bei<br />
Ausübung des Jagdschutzes sich nicht auf Verlangen ausweist, es sei denn, dass<br />
es aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.<br />
(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 39 Abs. 1 und 2<br />
des Bundesjagdgesetzes können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 E uro geahndet<br />
werden.<br />
§ 61<br />
Verwaltungsbehörde, Verbot der Jagdausübung<br />
und Einziehung<br />
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord−<br />
nungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach<br />
§ 61 Abs. 1 und 2 sowie § 39 des Bundesjagdgesetzes ist die Behörde, die für den<br />
Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.<br />
(2) Die §§ 40, 41 und 41 a des Bundesjagdgesetzes finden entsprechend Anwen−<br />
dung.<br />
Abschnitt 12<br />
Schlussvorschriften<br />
§ 62<br />
Übergangsvorschriften<br />
(1) Ist der Eigentümer einer Grundfläche unbekannt und werden dessen Interessen<br />
nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften wahrgenommen, ruht das Stimmrecht.<br />
(2) Ist der tatsächliche Grenzverlauf von Jagdbezirken unbekannt, wird dieser bis<br />
zum Zeitpunkt der Neuvermessung der betroffenen Grundstücke nach Anhörung der<br />
Beteiligten von der unteren Jagdbehörde festgesetzt. Mit bestandskräftiger Fest−<br />
stellung der betroffenen Grenze durch die dafür zuständige Behörde wird die Fest−<br />
setzung aufgehoben.
§ 63<br />
Ausführungsvorschriften<br />
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften er−<br />
lässt das für das Jagdwesen zuständige Ministerium.<br />
§ 64<br />
In−Kraft−Treten, Außer−Kraft−Treten<br />
§ 9 Abs. 6 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Ge−<br />
setz am 1. April 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandenburgische Landesjagd−<br />
gesetz vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 58, 231), geändert durch Artikel 3 des Geset−<br />
zes vom 5. November 1997 (GVBl. I S. 112), außer Kraft.
A. Allgemeine Begründung<br />
Das bisher gültige Jagdgesetz entspricht nicht mehr den gesellschaftlichen Erfor−<br />
dernissen und ist in weiten Teilen mit Fehlern behaftet. So stehen einige der derzeit<br />
gültigen Regelungen im Widerspruch zu (teilweise neu) geltendem EU− bzw.<br />
Bundesrecht. Weitere Regelungen haben sich in der Vergangenheit nicht bewährt<br />
oder sind missverständlich formuliert. Der vorliegende Entwurf soll diese Mängel<br />
beheben und die Erreichung des Zieles "Reduzierung der Schalenwildbestände"<br />
durch mehr Flexibilität und klarere Regelungen besser ermöglichen ohne die ande−<br />
ren Ziele des § 1 des Bundes− und des Landesjagdgesetzes zu vernachlässigen.<br />
Durch die vorgesehenen klareren Regelungen kann der Verwaltungsaufwand ge−<br />
senkt sowie Standards abgebaut werden.<br />
Eine Zuweisung von neuen (3 Fälle) bzw. erweiterten (4 Fälle) Aufgaben an die un−<br />
teren Jagdbehörden erfolgt nur in geringem Umfang. Dabei handelt es sich um Tä−<br />
tigkeiten mit sehr geringen Fallzahlen pro Jahr und Landkreis. Die neu hinzu ge−<br />
kommenen Aufgaben sollen durch kostendeckende Gebühren finanziert werden.<br />
Die übrigen, bisher in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelten und von den<br />
unteren Jagdbehörden bereits wahrgenommenen, Aufgaben / Zuständigkeiten<br />
werden lediglich jetzt klar und für den Bürger nachvollziehbar im Gesetz benannt.<br />
Die Finanzierung dieser Aufgaben erfolgt zum Teil wie bisher im Rahmen des Ge−<br />
meindefinanzierungsgesetzes und über Gebühren. Es ist beabsichtigt, einen nicht<br />
unerheblichen Teil der bisher vom Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetz ab−<br />
gedeckten Aufgaben (12 Aufgaben) neu durch kostendeckende Gebühren zu fi−<br />
nanzieren. Die Gebühren für die bisher bereits durch Gebühren finanzierten Auf−<br />
gaben werden entsprechend den Vorschlägen der Landkreise erhöht (7 Aufgaben).<br />
Weitere, zum Teil arbeits− und damit kostenintensive, Aufgaben entfallen (11 Auf−<br />
gaben) bzw. es wird ein sinkender Aufwand erwartet (11 Aufgaben). Grundrechte<br />
werden durch dieses Gesetz nicht eingeschränkt.<br />
B. Begründung zu den einzelnen Änderungen<br />
§ 1 Abs. 1<br />
Die Formulierung des "Schutzes des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume"<br />
soll auf die Verantwortung der gesamten Gesellschaft − und nicht nur der Grundei−<br />
gentümer und der Jäger − für den Erhalt von geeigneten Lebensräumen und Wil−<br />
darten hinweisen. Gleichzeitig soll verdeutlicht werden, dass Jagd mehr ist als nur<br />
eine Freizeitbeschäftigung von wenigen.<br />
§ 1 Abs. 2 Nr. 4<br />
Die Einfügung von "wirtschaftlich" soll der Klarstellung dienen; die bisher gebräuch−<br />
liche Formulierung "tragbares Maß" ließ zu viele Fragen offen, was darunter zu<br />
verstehen sei. Da Wildtiere in unserer Kulturlandschaft leben und sich ernähren,<br />
muss auch mit einem gewissen Maß an Schaden gerechnet werden. Dabei muss es<br />
Ziel sein, Wildschäden so zu begrenzen, dass bei keinem Betrieb oder Landnutzer<br />
solche Schäden entstehen, dass er wirtschaftlich bedeutende Einbußen hinnehmen<br />
muss.<br />
§ 1 Abs. 2 Nr. 5
Die Ergänzung um den Begriff "des Tierschutzes" wurde erforderlich, um der ge−<br />
wachsenen Bedeutung des Tierschutzes, welche sich unter anderem auch in der<br />
Aufnahme ins Grundgesetz widerspiegelt, Rechnung zu tragen. Gleichzeitig soll<br />
verdeutlicht werden, dass die Jagd trotz der damit verbundenen Tötung von Tieren<br />
tierschutzgerecht erfolgt.<br />
§ 1 Abs. 2 Nr. 7<br />
Die Änderung von "waldgerechte" in "biotopgerechte" Wildbewirtschaftung trägt der<br />
Tatsache Rechnung, dass Wild flächendeckend vorkommt und nicht nur im Wald.<br />
Daraus ergibt sich die Verpflichtung, nicht nur im Wald sondern auch im übrigen<br />
Lebensraum auf einen den Biotopen angepassten Wildbestand hinzuwirken.<br />
Die Streichung des bisherigen § 2 war erforderlich, da es sich dabei um eine Auf−<br />
gabe handelte, die den Gerichten, nicht jedoch einer Verwaltungsbehörde obliegt.<br />
§ 2 Abs. 1 (alt § 3 Abs. 1)<br />
Die Streichung des Begriffes "des Lebensraumes" ist erforderlich, da der Lebens−<br />
raum nicht gehegt werden kann. Insoweit lag ein Fehler im bisherigen Gesetz vor.<br />
§ 2 Abs. 2 (alt § 3 Abs. 2)<br />
Diese Regelung hat sich bewährt und soll beibehalten werden.<br />
§ 2 Abs. 3 letzter Satz (alt § 3 Abs. 3)<br />
Um eine möglichst zeit− und damit bürgernahe Entscheidung treffen zu können,<br />
wurde die Anhörung des Jagdbeirates durch die Anhörung des Jagdberaters er−<br />
setzt. Dieser ist schneller verfügbar und es werden weniger Kosten verursacht als<br />
bei der Einberufung des Jagdbeirates, die in aller Regel nur ein bis zweimal jährlich<br />
erfolgt. Den unteren Jagdbehörden bleibt es dabei unbenommen, den Jagdbeirat<br />
zusätzlich zu hören, falls sie dies in Einzelfällen für erforderlich halten.<br />
§ 2 Abs. 5 (alt § 3 Abs. 5)<br />
Die hier erfolgten Änderungen sind eine Klarstellung, wie im Falle von Abrundungen,<br />
bei denen die Territorien mehrerer unterer Jagdbehörden betroffen sind, zu verfah−<br />
ren ist. Die Streichung "oder ist ein Landesjagdbezirk betroffen" ist erfolgt, da es<br />
verwaltungsrechtlich unerheblich ist, um welche Eigentumsform es sich bei dem<br />
Jagdbezirk handelt. Eine Beibehaltung dieses Begriffes hätte eine Sonderrolle des<br />
Landes suggeriert, die es tatsächlich nicht gibt und auch nicht geben soll.<br />
§ 3 (neu eingefügt)<br />
Dieser § wurde neu eingefügt, um die frühzeitige Beteiligung der unteren Jagdbe−<br />
hörden bei Bauplanungen zu sichern, da es insbesondere beim Straßenneu− und<br />
−ausbau häufig zu starken Beeinträchtigungen des Lebensraumes des Wildes<br />
kommt, die zur genetischen Ver−inselung der Populationen führen kann. Hier muss<br />
bereits von Anfang an versucht werden, mögliche negative Auswirkungen zu er−<br />
kennen und diesen mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken. Die unteren<br />
Jagdbehörden wurden bisher im Rahmen der Beteiligung der Landkreise bzw.<br />
kreisfreien Städte beteiligt. Insofern soll diese Regelung lediglich sichern, dass die
Beteiligung frühzeitig erfolgt.<br />
§ 4<br />
Bleibt unverändert, da sich diese Regelung in der Vergangenheit bewährt hat.<br />
§ 5 Abs. 1<br />
Die Ergänzung der Aufzählung dient einerseits der Klarstellung welche Flächen be−<br />
friedete Bezirke darstellen (Golfplätze, Sportanlagen − diese wurden bisher unter<br />
"öffentliche Grün− und Erholungsanlagen" erfasst, was häufig zu Problemen in der<br />
Praxis führte). Andererseits stellt sie eine sachlich gebotene Erweiterung (Be−<br />
triebsgelände, Häfen, militärische Flächen, Flugplätze) dar, die sich aus den Erfah−<br />
rungen der letzten Jahre als erforderlich erwiesen hat. Eine dort eventuell notwen−<br />
dige Bejagung kann nach Prüfung des Einzelfalles (Sicherheitsfragen) durch die<br />
untere Jagdbehörde genehmigt werden.<br />
§ 5 Abs. 2 letzter Satz<br />
Die Streichung des letzten Satzes ergibt sich daraus, dass es in Brandenburg keine<br />
Jagdgatter mehr gibt. Bestehende Jagdgatter waren nach § 20 des bisher noch<br />
gültigen Gesetzes bis spätestens 1994 aufzulösen. Die Wiederzulassung von sol−<br />
chen Einrichtungen ist im Übrigen nicht beabsichtigt.<br />
§ 5 Abs. 3<br />
Die hier erfolgten Einfügungen sollen einem besseren Verständnis dienen. Gleich−<br />
zeitig soll sichergestellt werden, dass ein Missbrauch der Erlaubnis zur beschränk−<br />
ten Jagdausübung möglichst verhindert wird. Aus Sicherheitsgründen sollen die<br />
Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Jagdbezirke über die Erteilung<br />
dieser Erlaubnis informiert werden. Dies kann z.B. als Auflage im Genehmigungs−<br />
bescheid erfolgen.<br />
§ 6 Abs.1<br />
Die dort erfolgten Änderungen sollen dem leichteren Verständnis dienen.<br />
§ 6 Abs. 2<br />
Die hier vorgesehene Forderung der Vorlage des entsprechenden Vertrages soll<br />
verhindern, dass mittels der Benennung die Bestimmungen über den Jagdpacht−<br />
vertrag (z. B. bundesrechtlich vorgegebene Mindestpachtzeiten) umgangen werden.<br />
Insbesondere die Umgehung der Mindestpachtzeit läuft einer vernünftigen Wild−<br />
bewirtschaftung entgegen.<br />
§ 6 Abs. 3<br />
Diese Änderung macht die Regelung praktikabel, da sowohl der Jagdausübungs−<br />
berechtigte als auch die untere Jagdbehörde eine konkrete Frist haben, bei deren<br />
Überschreitung entsprechendes Handeln geboten ist. Dieser Formulierung ist daher<br />
gegenüber der Unbestimmtheit der bisherigen Regelung "? für längere Zeit" der<br />
Vorzug zu geben.
§ 6 Abs. 4<br />
Diese Regelung hat sich bewährt und als notwendig erwiesen. Sie soll daher bei−<br />
behalten werden.<br />
§ 7 Abs. 1<br />
Die bisher festgeschriebene Mindestgröße (150 ha) für Eigenjagdbezirke hat sich<br />
bewährt. Allerdings erwiesen sich die Regelungen, unter denen Alteigentümer (na−<br />
türliche und juristische Personen) und deren Erben die Ausnahmeregelung (75 ha)<br />
in Anspruch nehmen konnten als zu unkonkret und teilweise nicht praktikabel, so<br />
dass das Ziel, eine quasi erneute Enteignung zu verhindern, nicht immer erreicht<br />
wurde. Die jetzt vorgesehenen Regelungen berücksichtigen einerseits die Belange<br />
der Alteigentümer, andererseits aber auch das Interesse des Landes an einer mög−<br />
lichst großräumigen Wildbewirtschaftung und möglichst geringem Verwaltungsauf−<br />
wand.<br />
§ 7 Abs. 2<br />
Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass bei Teilung eines Eigenjagdbezirkes<br />
− ob in selbständige Jagdbezirke oder nur in Teilreviere zum Zwecke der Verpach−<br />
tung − jeder Teil mindestens die Größe von 150 ha (gesetzliche Mindestgröße nach<br />
§ 7 Abs. 1) haben muss. Damit werden Unklarheiten, wie sie in der Vergangenheit<br />
vorgekommen sind, beseitigt.<br />
§ 7 Abs. 3<br />
Da in der bisherigen Formulierung nichts geregelt war für den Fall, dass ein Eigen−<br />
jagdbezirk nicht verpachtet ist, wäre ein Widerruf des Nutzungsverzichts formal (in<br />
diesem Fall) nicht möglich. Dies würde jedoch einen erheblichen Eingriff in das<br />
grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht darstellen. Daher wurde eine entspre−<br />
chende Regelung aufgenommen.<br />
§ 7 Abs. 4 (neu eingefügt)<br />
Diese Regelung ist erforderlich, damit in den Fällen, in denen sich ein Eigenjagd−<br />
bezirk im Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Jagdbehörden befindet, der An−<br />
tragsteller weiß, an welche untere Jagdbehörde der Antrag zu richten ist. Gleich−<br />
zeitig wird gesichert, dass die anderen Jagdbehörden entsprechend beteiligt wer−<br />
den.<br />
§ 8<br />
Die bisherige Regelung erfasste nicht alle Flächen des Landes und des Bundes<br />
sondern nur die Eigenjagdbezirke. Da diese jedoch als Jagdbezirke keinen anderen<br />
Status haben als private oder kommunale Eigenjagdbezirke, sind die Regelungen<br />
entsprechend überarbeitet worden. So ist z. B. bundesrechtlich geregelt, was ein<br />
Eigenjagdbezirk (unabhängig vom Eigentümer) ist. Dies muss also für Landes− und<br />
Bundesflächen nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden, zumal dadurch der<br />
Eindruck eines Sonderstatus erweckt wird. Lediglich zur Vermeidung von unnötigem<br />
Aufwand ist eine Regelung zur Vertretung der landes− bzw. bundeseigenen Flächen<br />
erforderlich. Da das Land und der Bund auch über Flächen verfügen, die keine Ei−<br />
genjagdbezirke bilden, ist es erforderlich, entsprechende Regelungen zur klaren
Handhabung auf zu nehmen.<br />
Dem vorgenannten Anliegen wird mit den vorgesehenen Formulierungen Rechnung<br />
getragen.<br />
§ 9 Abs. 1<br />
Da sich die Regelung zur Mindestgröße (500 ha) bewährt hat, soll sie auch weiter−<br />
hin beibehalten werden. Eine Verringerung hätte einen riesigen Verwaltungsauf−<br />
wand hinsichtlich der dann erforderlichen Neustrukturierung der Jagdbezirke für das<br />
ganze Land zur Folge, den die unteren Jagdbehörden und die einzelnen Jagdge−<br />
nossenschaften zu leisten hätten.<br />
Allerdings war die bisherige Regelung hinsichtlich Ausnahmen rechtlich unkorrekt,<br />
da eine Jagdgenossenschaft (die den Antrag stellen sollte, falls die Mindestgröße<br />
auch durch Abrundung nicht erreicht würde) gar nicht existent war. Eine Jagdge−<br />
nossenschaft ist immer an die Existenz eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes<br />
gebunden (Bundesrecht), d. h. ohne die Erreichung der Mindestgröße gibt es keinen<br />
Jagdbezirk, ohne Jagdbezirk aber gibt es keine Jagdgenossenschaft. Da es nach<br />
Bundesjagdgesetz nicht zulässig ist, dass ein Jagdbezirk erst durch Abrundung<br />
entsteht, ging somit auch die zweite in der bisherigen Regelung geforderte Vo−<br />
raussetzung für einen Antrag auf Herabsetzung der Mindestgröße ins Leere.<br />
Um zu sichern, dass erforderlichenfalls solche Ausnahmen möglichst ohne erhebli−<br />
chen Aufwand für die Behörden und betroffenen Grundstückseigentümer möglich<br />
sind, wurden die entsprechenden Regelungen angepasst. Dabei wurden die Hin−<br />
weise der unteren Jagdbehörden sowie der Verbände weitgehend berücksichtigt.<br />
Gleichzeitig wurde mit dem Abstellen auf bejagbare Fläche (befriedete Bezirke<br />
zählen bei der Berechnung der Flächengröße nicht mit) auch dem Grundsatz einer<br />
möglichst großräumigen Wildbewirtschaftung Rechnung getragen.<br />
§ 9 Abs. 2 (neu eingefügt)<br />
Diese Regelung dient der Zulassung von Ausnahmen, um zu verhindern, dass ein<br />
Bestandteil des dörflichen Lebens, die Jagdgenossenschaft, unnötigerweise zerfällt<br />
und die betroffenen Grundeigentümer nur noch Jagdgenossen in einer anderen,<br />
außerhalb der eigenen Gemeinde liegenden Jagdgenossenschaft sind.<br />
§ 9 Abs. 3<br />
Die Einfügung des bisherigen letzten Satzes als vorletzten Satz ist erforderlich, da<br />
es in der Vergangenheit immer wieder dadurch zu Problemen kam, dass die Be−<br />
stimmungen über Abrundungen auch in vollem Umfang für Flächen angewendet<br />
werden sollten, die von einem Jagdbezirk ganz umschlossen − und damit kraft Ge−<br />
setzes Bestandteil desselben − waren. Dies ist unnötig, da die betroffenen Grund−<br />
eigentümer gar keine Alternative haben (ebenso wenig die Jagdpächter) sofern kein<br />
Fall des Absatzes 2 vorliegt. Die alte Regelung verursacht lediglich einen immensen<br />
und unnötigen Verwaltungsaufwand.<br />
§ 9 Abs. 4 (alt § 9 Abs. 3)<br />
Da der § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes zwar die Zusammenlegung von Grund−<br />
flächen verschiedener Gemeinden zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk auf<br />
Antrag zulässt, aber offen lässt, wer antragsberechtigt sein soll und unter welchen<br />
Voraussetzungen, ist eine landesrechtliche Regelung erforderlich. Die hier erfolgten
Änderungen dienen der Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen und auch von<br />
wem ein solcher Antrag gestellt werden kann (entsprechender Beschluss der<br />
Grundeigentümer) und wann die untere Jagdbehörde diesem stattgeben muss.<br />
§ 9 Abs. 5 (alt § 9 Abs. 4)<br />
Da es bei der bisherigen Regelung zur Teilung von gemeinschaftlichen Jagdbezir−<br />
ken in mehrere selbständige Jagdbezirke immer wieder zu unterschiedlichen Aus−<br />
legungen kam, welche gesetzliche Mindestgröße anzuwenden sei, machte sich eine<br />
Klarstellung erforderlich. Durch die explizite Nennung der erforderlichen Mindest−<br />
größe von 500 ha wird dem Rechnung getragen.<br />
§ 9 Abs. 6 (neu eingefügt)<br />
Bei der Bildung von neuen Gemeinden durch Zusammenlegung von verschiedenen<br />
Gemeinden oder bei Vergrößerung einer Gemeinde durch Eingemeindungen gehen<br />
nach dem Bundesjagdgesetz die bisherigen − kraft Gesetzes bestehenden −<br />
Jagdbezirke mit ihren Jagdgenossenschaften unter und bilden einen neuen bzw.<br />
vergrößerten Jagdbezirk mit den entsprechend neuen oder vergrößerten Jagdge−<br />
nossenschaften. Da diese in der Regel zu groß sind, um den Grundeigentümern<br />
(Jagdgenossen) die Mitwirkung an den Beschlüssen der Jagdgenossenschaft tat−<br />
sächlich zu ermöglichen, werden die Jagdbezirke in einem aufwändigen Verfah−<br />
ren (für Jagdgenossenschaft und Jagdbehörde) wieder geteilt. Dies stieß insbe−<br />
sondere bei den Jagdgenossenschaften auf erhebliches Unverständnis und Wider−<br />
stand. Die jetzt getroffene Regelung sichert auch bei Gebietsreformen den weiteren<br />
Bestand der gemeinschaftlichen Jagdbezirke sowie ihrer Jagdgenossenschaften<br />
und lässt gleichzeitig freiwillige Zusammenschlüsse zu. Gleichzeitig kann durch<br />
diese Regelung der Verwaltungsaufwand erheblich gesenkt werden. Die Verein−<br />
barkeit einer solchen Regelung mit dem § 8 Abs.1 des Bundesjagdgesetzes wurde<br />
bereits 1979 vom OLG Celle bejaht. Seither haben vergleichbare Regelungen in<br />
verschiedene Landesjagdgesetze Eingang gefunden (z. B. Niedersachsen, Meck−<br />
lenburg−Vorpommern)<br />
§ 9 Abs. 7 (neu eingefügt)<br />
Um Jagdgenossenschaften, die sich im Zuge von Gebietsreformen abweichend von<br />
Absatz 6 zusammenschließen wollen, dies zu ermöglichen war die Einfügung des<br />
Absatzes 7 erforderlich. Dies entspricht auch einer Forderung der Verbände.<br />
§ 10<br />
Die in diesem § vorgenommenen Änderungen stellen bis auf den Abs. 7 letzter Satz,<br />
der das In − Kenntnis − setzen der unteren Jagdbehörde fordert, nur begriffliche<br />
Klarstellungen gegenüber der bisherigen Regelungen dar.<br />
Die inhaltlich neue Forderung, dass die untere Jagdbehörde "von der Übernahme<br />
der Geschäfte" zu informieren ist, sichert einen reibungslosen Informationsfluss und<br />
eine schnelle Handlungsmöglichkeit der Verantwortlichen.
§ 11<br />
Diese Regelungen haben sich bewährt und sollen beibehalten werden.<br />
§ 12 (alt § 12)<br />
Die hier vorgesehenen Änderungen sollen zum einen einer besseren Übersicht−<br />
lichkeit der für Hegegemeinschaften geltenden Vorschriften dienen. So waren bisher<br />
z. B. Bestimmungen bezüglich der für die jeweilige Hegegemeinschaft zuständigen<br />
Jagdbehörde in anderen Rechtsvorschriften enthalten. Andererseits sollen die<br />
neuen Formulierungen auch mehr Klarheit hinsichtlich der Aufgaben der Hegege−<br />
meinschaften, über deren Befugnisse, über die Zusammenarbeit mit den unteren<br />
Jagdbehörden und deren Aufgaben sowie über die Verfahrensweise in Angele−<br />
genheiten der Abschussplanung (auch für Jagdbezirke im Bewirtschaftungsbezirk,<br />
deren Inhaber nicht Mitglied der Hegegemeinschaft ist) bringen. Diese Regelungen<br />
entsprechen im wesentlichen der bisherigen Verfahrensweise, sind jetzt jedoch nun<br />
mehr für jeden nachvollziehbar.<br />
§ 13 Abs. 1<br />
Da sich diese Regelung u.a. als Alternative zu den auf Dauer angelegten Abrun−<br />
dungen bewährt hat, soll sie beibehalten werden.<br />
§ 13 Abs. 2<br />
Die hier erfolgte Änderung bezüglich der Einstufung von Revieren in "Niederwild−<br />
oder Hochwild−Jagdbezirke" ist notwendig, da es in der Vergangenheit immer wie−<br />
der Probleme mit der Auslegung der bisherigen Regelung ("vereinzeltes Vorkom−<br />
men") gab. Die jetzige Regelung sichert, dass sowohl die Interessen der Jagdge−<br />
nossenschaften und Eigenjagdbesitzer einerseits als auch die Interessen der<br />
Pachtinteressenten / Jagdpächter andererseits gesichert werden, da es sich um<br />
objektiv nach zu vollziehende Kriterien für die Einstufung handelt.<br />
Die Zulassung von verkürzten Mindestpachtzeiten widerspricht dem §11 Abs. 4 des<br />
Bundesjagdgesetzes.<br />
Die Streichung der Ausnahmeregelung von der Mindestpachtzeit bei Erstverpach−<br />
tungen ergibt sich auch daraus, dass sie nicht mehr notwendig ist. Diese Regelung<br />
war im bisherigen Jagdgesetz deshalb vorgesehen, da zum Zeitpunkt der jagdlichen<br />
Neuordnung 1992 noch viele Unklarheiten bestanden hinsichtlich Eigentumsver−<br />
hältnissen, Revierbeschaffenheit, tatsächlichem Wildbestand, Wildschadenssituation<br />
u.s.w. Dies führte dazu, dass der tatsächliche Jagdwert eines Jagdbezirkes weder<br />
von den bis zu diesem Zeitpunkt kaum in die Jagd involvierten Eigentümern, noch<br />
von den neuen Jagdpächtern real eingeschätzt werden konnte. Ebenso gab es<br />
häufig Unklarheiten, ob es sich um ein Hoch− oder Niederwildrevier handelt, da die<br />
Grenzen der ehemaligen staatlichen Jagdgebiete der DDR nicht mehr mit den<br />
neuen Jagdbezirken übereinstimmten. Um daraus resultierende Fehler nicht erst<br />
nach neun (Niederwildjagdbezirke) oder gar zwölf (Hochwildjagdbezirke) Jahren<br />
korrigieren zu können, war die Möglichkeit der Verkürzung der Mindestpachtzeit bei<br />
der Erstverpachtung erforderlich.<br />
Da sich diese Sachverhalte aber in den vergangenen zehn Jahren geklärt haben, ist<br />
ein Abweichen von der bundesrechtlich vorgegebenen Mindestpachtzeit nicht mehr
erforderlich und auch nicht zu rechtfertigen.<br />
§ 13 Abs. 3 ( neu eingefügt)<br />
Da nach dem Bundesjagdgesetz auch die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagd−<br />
bezirkes in mehrere Teilreviere zum Zwecke der Verpachtung möglich ist, es aber<br />
bisher an entsprechenden Regelungen fehlte, so dass z. T. recht skurrile, den<br />
Grundsatz der Großräumigkeit verletzende "Gebilde" entstehen konnten, ist eine<br />
Regelung erforderlich. Durch das Abstellen auf 250 ha bejagbare Fläche wird die<br />
Großräumigkeit gesichert (andernfalls würden befriedete Bezirke/Ortslagen mitzäh−<br />
len).<br />
Da bei In−kraft−treten des Gesetzes bereits Pachtverträge bestehen können, die<br />
dieser Bedingung nicht entsprechen, ist eine Übergangsregelung erforderlich. Diese<br />
wurde mit dem letzten Satz des Absatzes 5 getroffen und gibt sowohl den Jagdge−<br />
nossenschaften als auch den Jagdpächtern Rechtssicherheit.<br />
(alt § 13 Abs. 3)<br />
Die bisherige Regelung, dass die Aufnahme eines oder mehrerer Mitpächter in ei−<br />
nen laufendenden Jagdpachtvertrag keine Änderung des Vertrages sei, stellte einen<br />
unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Jagdgenossenschaft / des Eigen−<br />
jagdbesitzers dar. So konnte diese Regelung dazu führen, dass über diesen Weg<br />
Personen Jagdpächter wurden, die den Vorstellungen des Verpächters nicht ent−<br />
sprechen. Ebenso war durch diese Regelung die Überprüfung des Jagdpachtver−<br />
trages durch die untere Jagdbehörde auf mögliche Beanstandungsgründe nicht<br />
gegeben, da nur Änderungen und neue Jagdpachtverträge der Anzeigepflicht ge−<br />
mäß Bundesjagdgesetz unterliegen. Die Regelung im alt § 13 Abs. 3 ist daher zu<br />
streichen.<br />
(alt § 13 Abs. 4)<br />
Die Regelung, dass der Jagdausübungsberechtigte im Pachtvertrag an der Wild−<br />
schadensersatzpflicht zu beteiligen ist, stellt einen unzulässigen Eingriff in die Ver−<br />
tragsfreiheit dar. Es besteht aus den in der Begründung des §13 Abs. 2 genannten<br />
Gründen auch keine Notwendigkeit mehr für eine derartige Regelung. Der bisherige<br />
Absatz 4 ist daher zu streichen.<br />
§ 14 Abs. 1<br />
Die bisherigen Regelungen waren in der Formulierung zu ungenau sowie teilweise<br />
verwirrend und dadurch in der Umsetzung zu kompliziert. Die jetzt vorgesehene<br />
Formulierung behebt diesen Mangel.<br />
§ 14 Abs. 2<br />
Diese Regelung hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Sie ist auch erfor−<br />
derlich, um ein Umgehen der Vorschriften über den Jagdpachtvertrag sowie eine<br />
Verletzung der Interessen des Verpächters durch Weiter− oder Unterverpachtung zu<br />
verhindern.
§ 15<br />
Die hier vorgenommenen Änderungen sind redaktioneller Art, die am Sinn der Vor−<br />
schrift nichts ändern.<br />
§ 16 Abs. 1<br />
Diese Regelung entspricht Bundesrecht und soll beibehalten werden. Sie dient der<br />
Klarstellung, wer berechtigt ist, eine Jagderlaubnis zu erteilen. Damit wird sowohl für<br />
den Jagdgast als auch für den Jagdpächter Rechtssicherheit geschaffen.<br />
(alt § 16 Abs. 2)<br />
Die Formulierung "eine Jagderlaubnis vorrangig an ortsansässige Jäger zu erteilen"<br />
hat sich in der Praxis als nicht umsetzbar erwiesen. Da die Vergabe von Jagder−<br />
laubnissen (Begehungsscheinen) auf Grund eines Vertrages (mündlich oder<br />
schriftlich) zwischen Jagdpächter und Jagdgast erfolgt, wäre die Beibehaltung die−<br />
ser Regelung auch ein Eingriff in die Vertragsfreiheit. Sie ist daher zu streichen.<br />
§ 16 Abs. 2 (alt § 16 Abs. 3)<br />
Die vorgenommene Änderung stellt klar, dass für die entgeltliche Jagderlaubnis<br />
hinsichtlich Anzeigeverfahren, Prüfung durch die untere Jagdbehörde sowie Erlö−<br />
schen bei entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen sinngemäß die Rege−<br />
lungen gelten wie für den Jagdpachtvertrag ohne dass es sich um einen solchen<br />
handelt. Dies ist erforderlich, da nach Bundesjagdgesetz (§11 Absätze 3 und 7) die<br />
entgeltliche (und damit i. d. R. auf Dauer angelegte) Jagderlaubnis bei der Berech−<br />
nung der Pachthöchstfläche (1000 ha), die ein Jagdpächter haben darf, mit ange−<br />
rechnet wird. Die bisherige Formulierung war missverständlich, da sie die entgeltli−<br />
che Jagderlaubnis quasi in allen Punkten dem Jagdpachtvertrag gleich stellte. Dies<br />
war und ist nicht beabsichtigt und auch nicht möglich, da der Erlaubnisinhaber im−<br />
mer Jagdgast ist und entsprechende Verträge keine Mindestlaufzeiten haben kön−<br />
nen (Eingriff in die Vertragsfreiheit).<br />
Die Streichung des letzten Satzes im alten Absatz 3 erfolgte, da diese Regelung die<br />
Pachtfähigkeit für entgeltliche Jagderlaubnisinhaber forderte. Dies bedeutete in der<br />
Praxis, dass motivierte Jungjäger drei Jahre lang kaum eine Jagdmöglichkeit er−<br />
hielten, da dies nur unentgeltlich möglich war. Oder aber es wurde pro forma ein<br />
unentgeltlicher Jagderlaubnisschein ausgestellt, der jedoch auch entsprechend<br />
bezahlt wurde (Umgehung der gesetzlichen Bestimmung, die in der Regel nicht<br />
nachweisbar ist). Da derartige Regelungen viele leistungsfähige Jäger demotivierten<br />
(weil häufig noch relativ jung) und damit eine effektive Jagd behinderte, soll dieser<br />
Passus gestrichen werden, zumal in den anderen Bundesländern fast ausnahmslos<br />
eine derartige Regelung ebenfalls nicht vorhanden ist.<br />
§ 16 Abs. 3 (alt § 16 Abs. 4)<br />
Diese Regelung soll beibehalten werden, da sie inhaltlich den Vorgaben des Bun−<br />
desjagdgesetzes entspricht und sich bewährt hat.
(alt § 16 Abs. 5)<br />
Dieser Absatz soll gestrichen werden, da er lediglich eine jagdrechtliche Folge<br />
wiederholt, die im Bundesjagdgesetz bereits geregelt ist.<br />
§ 16 Abs. 4 und 5 (alt § 16 Abs. 6 und 7)<br />
Diese Regelungen haben sich bewärt und sollen beibehalten werden.<br />
§ 17<br />
Die bisherige Regelung ist rechtlich umstritten, da die Nichtigkeitsgründe weit über<br />
die, die im Bundesjagdgesetz (§11 Abs.6) fest geschrieben sind, hinausgehen und<br />
teilweise unangemessen sind. So würde die Beibehaltung der bisherigen Regelung<br />
bedeuten, dass auch die Nichtanzeige eines Jagdpachtvertrages zu dessen Nich−<br />
tigkeit führt.<br />
Der Regelungsgehalt ist daher an die Regelungen des Bundesjagdgesetzes anzu−<br />
passen. Dies ist mit der vorliegenden Formulierung erfolgt.<br />
§ 18<br />
Die bisherige Regelung führte im Falle des Todes eines Jagdpächters häufig dazu,<br />
dass Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdbesitzer von den nicht jagdpachtfähigen<br />
Erben irgendeine jagdpachtfähige Person in den Pachtvertrag übernehmen muss−<br />
ten, ohne Einfluss darauf zu haben. Dies stellt unseres Erachtens einen Eingriff in<br />
das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht dar, der u. U. weitreichende finan−<br />
zielle Folgen für die Grundeigentümer haben kann. Bei Pächtergemeinschaften<br />
führten die sich aus der zwangsweisen Aufnahme eines neuen (möglicherweise<br />
sehr unbeliebten) Mitpächters ergebenden Probleme und Streitigkeiten zu schweren<br />
Zerwürfnissen. Da dadurch unter Umständen Belange der öffentlichen Ordnung und<br />
Sicherheit berührt werden und eine effektive, gesetzeskonforme Jagdausübung<br />
behindert wird, führt dies zu einem unnötigen Aufwand bei Jagdgenossenschaften<br />
und Jagdbehörden, gegebenenfalls sogar der Gerichte.<br />
Die jetzt vorgesehene Regelung kehrt das bisherige Prinzip um. Falls der Verpäch−<br />
ter im Jagdpachtvertrag von einer abweichenden Regelung Gebrauch macht, so tut<br />
er dies bewusst und in Kenntnis der möglichen Folgen. Es ist in diesem Zusam−<br />
menhang erforderlich, Regelungen zu treffen, für den Fall, dass es sich um eine<br />
Pächtergemeinschaft handelt und ein einzelner Pächter verstirbt. In diesem Fall<br />
wäre es unbillig, wenn der Pachtvertrag auch für die übrigen Pächter erlöschen<br />
würde.<br />
§ 19 Abs. 1<br />
Die Regelung soll in der bisherigen Form erhalten bleiben, da es u. U. erforderlich<br />
werden kann, Wildschutzgebiete auszuweisen Die erfolgten Änderungen sind re−<br />
daktionell und dienen der Klarstellung.<br />
§ 19 Abs.2<br />
Die hier erfolgte Erweiterung der Aufzählung um den Begriff "Rastzeiten" ist inhalt−<br />
lich geboten, da diese für ziehende und geschützte Federwildarten eine große Be−<br />
deutung haben.
§ 20 Abs. 1<br />
Die Ergänzung um Regelungen für eventuell notwendige Zäunungen aus berech−<br />
tigtem Interesse (z. B. Verkehrssicherheit) ist erforderlich, um zu verhindern, dass<br />
unter einem diesbezüglichen Vorwand die ethisch und tierschutzrechtlich umstrit−<br />
tenen Jagdgatter entstehen.<br />
Der bisherige Absatz 2 ist zu streichen, da die dort vorgesehene mögliche Aus−<br />
nahmeregelung (befristet auf maximal 2 Jahre) bereits seit 1994 nicht mehr ange−<br />
wendet werden kann und damit entbehrlich ist.<br />
§ 20 Abs. 2 (neu eingefügt)<br />
Da Gatter zur landwirtschaftlichen Wildtierhaltung immer häufiger entstehen, macht<br />
sich eine Abgrenzung zu Jagdgattern erforderlich. Dies gilt auch für das Töten der in<br />
diesen Gattern gehaltenen Tiere. Da es sich hierbei nicht um befugte Jagdausübung<br />
(die Jagd kann nur auf herrenloses Wild ausgeübt werden) sondern um Tötung bzw.<br />
Schlachtung nach waffenrechtlichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtli−<br />
chen Bestimmungen handelt, ist eine entsprechende Klarstellung erforderlich. Die<br />
vorgeschlagene Formulierung trägt dem Rechnung.<br />
§ 21 Abs. 1, 3 und 4<br />
Diese Regelungen sollten beibehalten werden, um im Bedarfsfall handlungsfähig zu<br />
sein.<br />
Sie haben sich bisher bewährt.<br />
§ 21 Abs. 2<br />
Da bei derartigen Einrichtungen Belange des Tierschutzes in erheblichem Maße<br />
betroffen sein können, wurde eine Einvernehmensregelung mit der für den Tier−<br />
schutz zuständigen Behörde aufgenommen. Dies trägt auch der durch die Auf−<br />
nahme ins Grundgesetz gestiegenen Bedeutung des Tierschutzes Rechnung.<br />
§ 22 Abs. 1<br />
Die hier erfolgte Streichung des Klammerinhaltes ergibt sich daraus, dass das<br />
Waldgesetz in Gebieten außerhalb des Waldes − um diese geht es hier − nicht<br />
anwendbar ist. Die Ergänzung der Aufzählung ist erforderlich, da es durchaus Si−<br />
tuationen gibt, in denen ein Leinenzwang für bestimmte Hunde dem öffentlichen In−<br />
teresse am Einsatz dieser Hunde zuwider läuft.<br />
§ 22 Abs. 2 (neu eingefügt)<br />
Die Einfügung des zweiten Absatzes soll sicher stellen, dass Veranstaltungen mit<br />
Hunden (z. B. Huskyrennen) nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen der legiti−<br />
men Interessen der Jagdausübungsberechtigten (Wildschadensverhütung u. ä.)<br />
führen. Diese Regelung ist auch aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Si−<br />
cherheit angebracht, um zu vermeiden, dass beispielsweise ein Wettbewerb mit<br />
Hunden ohne Kenntnis des Jagdausübungsberechtigten in einem Gebiet und zu<br />
einer Zeit stattfindet, wo eine Jagd durchgeführt wird. Dies könnte u.U. schwerwie−<br />
gende Folgen (Jagdunfälle) haben. Um sicher zu stellen, dass der Jagdaus−<br />
übungsberechtigte diese Regelung nicht missbräuchlich anwenden kann, sind
Gründe aufgeführt, die Vorliegen müssen, falls die Zustimmung versagt werden soll.<br />
§ 23 (alt)<br />
Da die Forschungsstelle aufgrund der bisher geltenden Regelung bereits etabliert<br />
wurde, ist keine gesetzliche Regelung mehr erforderlich. Das Ministerium kann die<br />
Forschungsstelle auch ohne spezielle gesetzliche Regelung nach Maßgabe des<br />
Haushaltes unterhalten. Die Regelung soll daher gestrichen werden.<br />
§ 23 (alt §§ 24, 25)<br />
Die erfolgte Zusammenlegung der bisherigen §§ 24 und 25 ist auf Grund des in−<br />
haltlichen Zusammenhanges erfolgt. Die vorgenommenen Änderungen dienen<br />
dazu, die bisher u. a. in der Jagdabgaberichtlinie verankerte Zuständigkeitsregelung<br />
und die ausschließliche Verwendung zur Förderung des Jagdwesens eindeutiger zu<br />
regeln. Dem dient auch die redaktionell veränderte und ergänzte Auflistung von<br />
insbesondere zu fördernden Projekten.<br />
Da die Verwaltung der Jagdabgabe, insbesondere die Prüfung der Verwendungs−<br />
nachweise, keine ministerielle Aufgabe ist, wurde die Ergänzung "..im Geschäfts−<br />
bereich.." eingefügt und so die Möglichkeit geschaffen, die arbeitsintensiven Vor−<br />
gänge in nachgeordnete Bereiche zu verlagern. Gleichzeitig besteht weiterhin die<br />
Möglichkeit, auf Projekte, die eine landesweite oder eine hohe jagdpolitische Be−<br />
deutung besitzen, seitens der obersten Jagdbehörde Einfluss zu nehmen und so<br />
Jagdpolitik zu gestalten.<br />
§ 24 (alt § 26)<br />
Bis auf den Absatz 4 handelt es sich bei den vorgenommenen Änderungen um re−<br />
daktionelle Korrekturen. Da sich diese Regelungen bewährt haben, sollen sie bei−<br />
behalten werden.<br />
Im Absatz 4 dienen die vorgenommenen Veränderungen der Klarstellung, dass<br />
ohne eine der deutschen Jägerprüfung vergleichbare (anerkannte) Prüfung nur ein<br />
Tagesjagdschein (der nicht zur Pachtfähigkeit führt) erteilt werden kann. Gleichzeitig<br />
werden die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung eines solchen geregelt. Dies<br />
ist erforderlich, um ein einheitliches, berechenbares Verwaltungshandeln bei der<br />
Erteilung von Jagdscheinen an Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels<br />
116 GG sind, zu sichern und insbesondere dabei die Berücksichtigung der Belange<br />
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entsprechend sicher zu stellen, da ein er−<br />
teilter Jagdschein u. a. zum Erwerb oder zur Einfuhr von Waffen berechtigt.<br />
§ 25 (alt § 27)<br />
Es wurden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen. Diese Regelung soll wei−<br />
terhin Bestand haben.<br />
§ 26 Abs. 1 (alt § 28 Abs. 1)<br />
Es wurden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen, da sich diese Regelung als<br />
praktikabel erwiesen hat und bestehen bleiben soll. Die Aufnahme der Einverneh−
mensregelung für den Fall, dass Federwild betroffen ist, ergibt sich aus dem<br />
Schutzstatus den das Bundesnaturschutzgesetz neu gefasst hat.<br />
§ 26 Abs. 2 (alt § 28 Abs. 2)<br />
Hier wurden die Voraussetzungen eingefügt, unter denen die oberste Jagdbehörde<br />
die Verbote des §19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes einschränken kann (im Ein−<br />
zelfall). Dies ist erforderlich, um dem Bürger von vorn herein deutlich zu machen,<br />
wann es eine Ausnahmemöglichkeit geben kann. Da die sachlichen Verbote fast<br />
ausschließlich aus Gründen des Tierschutzes und − wenn auch in geringerem Um−<br />
fang − der Jagdethik erlassen wurden, muss es bei aller gebotenen Reduzierung<br />
von Wildbeständen entsprechende Mechanismen geben, welche die Anwendung<br />
der teilweise sehr umstrittenen Maßnahmen auf das absolut erforderliche Maß be−<br />
grenzen.<br />
§ 26 Abs. 3 (alt § 28 Abs. 3)<br />
Die bisherige Regelung hat sich als nicht ausreichend erwiesen. So ist es zum Bei−<br />
spiel nicht einsichtig, warum die Erlegung eines Schmaltieres (weibliches einjähriges<br />
Stück des Rot− oder Damwildes) nachts bei Mondschein trotz Verwechslungsgefahr<br />
mit einem führenden Alttier (zur Aufzucht notwendiges Muttertier) erlaubt werden<br />
kann, die Erlegung eines männlichen Stückes aber, bei dem eine Verwechslung<br />
lediglich in der Altersklasse erfolgen kann, nicht genehmigungsfähig ist. Um die<br />
dringend erforderliche Reduzierung des Schalenwildes voran zu treiben, sollten alle<br />
Hemmnisse, die nicht auf bundesrechtlichen Vorgaben beruhen, soweit wie möglich<br />
abgebaut werden. Dadurch, dass die Erteilung einer Genehmigung an die Voraus−<br />
setzungen "zur Abschussplanerfüllung notwendig" oder "zur Verhinderung über−<br />
mäßigen Wildschadens" gebunden ist, wird ein Missbrauch dieser Regelung wei−<br />
testgehend verhindert.<br />
§ 26 Abs. 4 (alt § 28 Abs. 4)<br />
Die Änderung, dass nur noch das unbefugte (d. h., dass bewusste vorsätzliche<br />
Stören) Stören der Jagd verboten ist, trägt dem gestiegenen Tourismus aller Art<br />
Rechnung. Nach der bisher gültigen Formulierung: "Es ist verboten, die Ausübung<br />
der Jagd wiederholt, mutwillig oder ohne zwingenden Grund zu stören." würde<br />
theoretisch jeder Spaziergänger, der wiederholt (z. B. Hin− und Rückweg) unbe−<br />
wusst und ungewollt die Jagd stört, ordnungswidrig handeln. Eine solche verschärfte<br />
Regelung war und ist weder gewollt noch zulässig, da ansonsten das freie Betre−<br />
tungsrecht der Natur faktisch auf Null reduziert wäre, wenn man keine Ordnungs−<br />
widrigkeit begehen will.<br />
Daher soll nur noch das unbefugte Stören verboten sein und entsprechend als<br />
Ordnungswidrigkeit geahndet werden.<br />
§ 27 (neu eingefügt)<br />
Diese Regelung ist erforderlich, um ein möglichst schnelles und tierschutzkonformes<br />
Handeln (z. B. Einleitung einer Nachsuche, Töten verletzten Wildes) zu sichern. Da<br />
der Unfallbeteiligte oft den Jagdausübungsberechtigten nicht kennt, die Leitstelle<br />
oder Polizei aber immer über den Notruf erreichbar ist und diese in der Regel über<br />
die entsprechenden Angaben verfügt, ist die Meldung an die Leitstelle oder Polizei<br />
erforderlich. In den Fällen, in denen dem Unfallbeteiligten der Jagdausübungsbe−
echtigte bekannt ist, kann er diesen direkt informieren. Die Festlegung, dass dies<br />
bei jedem Unfall mit Wild zu erfolgen hat, ergibt sich daraus, dass der Fahrzeug−<br />
führer nicht einschätzen kann, ob oder wie schwer das sich entfernende Wild ver−<br />
letzt ist. Dem Gedanken des Tierschutzes in Verbindung mit dem jagdrechtlich be−<br />
stehenden Aneignungsrecht (wenn auch nicht vordergründig) trägt der Absatz 2<br />
Rechnung. Hier soll die Verpflichtung zur Meldung von verletzt oder verendet auf−<br />
gefundenem Wild fest geschrieben werden, um möglichst schnell das Tier von den<br />
Schmerzen zu erlösen, bzw. im Falle des verendet aufgefundenen Wildes im<br />
Rahmen des vorbeugenden Seuchenschutzes und u. U. zur Gefahrenabwehr tätig<br />
zu werden.<br />
§ 28 Abs. 1 (bisher § 29)<br />
Da sich diese Regelung bei der Ausweisung von Schutzgebieten bewährt hat, soll<br />
sie weitestgehend unverändert beibehalten werden. Lediglich die Naturparke sind<br />
zu streichen, da diese nicht mit den anderen Schutzkategorien gleichgesetzt werden<br />
können und jagdliche Beschränkungen dort nicht zulässig sind. Sind z. B. Natur−<br />
schutzgebiete (NSG) Bestandteil von Naturparks, so gelten die gem. NSG −Ver−<br />
ordnung verankerten jagdlichen Beschränkungen.<br />
§ 28 Abs.2 (neu eingefügt)<br />
Diese Regelung wurde aufgenommen, um den Verpflichtungen, die sich hinsichtlich<br />
der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und in Europäischen Vogelschutz−<br />
gebieten ergeben nachkommen zu können ohne neue Naturschutzgebiete auswei−<br />
sen zu müssen.<br />
§ 29 Abs. 1 (bisher § 30 Abs. 1)<br />
Die hier erfolgte Ergänzung "für jeden Jagdbezirk" dient der Klarstellung, dass auch<br />
bei der Bewirtschaftung von mehreren Jagdbezirken jeweils ein Abschussplan ein−<br />
gereicht werden muss, es sei denn, diese werden im Rahmen eines Gruppenab−<br />
schussplanes wie ein Jagdbezirk bewirtschaftet. Eine entsprechende Regelung ist<br />
bisher in der "Verordnung über die Bewirtschaftungsgebiete für Schalenwild" ent−<br />
halten.<br />
Um für die Gruppenabschusspläne eine sichere Rechtsgrundlage zu haben, soll die<br />
Aufnahme in das Gesetz (Abs. 1 zweiter Satz) erfolgen.<br />
Da Schwarzwild auf Grund eines Mindestabschussplanes bejagt wird, soll die Be−<br />
jagung bereits vor der Abschussplanbestätigung zulässig sein. Dies entspricht dem<br />
bereits jetzt Praktizierten und dient vorrangig der Wildschadensverhütung und Be−<br />
standsreduzierung.<br />
§ 29 Abs. 2 (bisher § 30 Abs. 2)<br />
In Nr. 6 soll "die Wildschadenssituation" eingefügt werden. Dies erscheint für eine<br />
sachgerechte Abschussplanung unerlässlich, da die Entwicklung der Wildscha−<br />
denssituation einen wichtigen Aufschluss darüber gibt, ob Wildbestände zu hoch<br />
sind und entsprechend eingegriffen werden muss. Die Einfügung des bisher letzten<br />
Satzes des Abs. 3 (Zulässigkeit von Mindestabschussplänen) als letzten Satz des<br />
Absatzes 2 soll deutlich machen, dass (z. B. bei überhöhten Wildbeständen) eine<br />
Festsetzung von Mindestabschüssen grundsätzlich zulässig ist und nicht wie in der<br />
bisherigen Formulierung nur, wenn der Abschussplan ohnehin durch die untere
Jagdbehörde festgesetzt wird.<br />
§ 29 Abs. 3 (bisher § 30 Abs. 3)<br />
Diese Regelungen haben sich bewährt, entsprechen dem Bundesjagdgesetz und<br />
sollen beibehalten werden.<br />
Aus den Aufgaben des Jagdbeirates, der obersten Jagdbehörde und den Vorschrif−<br />
ten des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird die Streichung des bisherigen Ab−<br />
satzes 4 abgeleitet. Es ist auch fachlich nicht nachvollziehbar, dass eine oberste<br />
Landesbehörde ohne Kenntnis der Örtlichkeit und der tatsächlichen Verhältnisse<br />
einen Abschussplan bestätigen soll. Hier sind die Regularien des Verwaltungsver−<br />
fahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung einschlägig und ausreichend.<br />
§ 29 Abs. 4 (alt § 30 Abs. 5)<br />
Bei den hier vorgenommenen Änderungen handelt es sich um klarere Regelungen<br />
gegenüber der bisher geltenden Fassung. Inhaltlich neu ist die Streichung der mo−<br />
natlichen Eintragungspflicht in die Streckenliste. Hier hat sich gezeigt, dass es durch<br />
den Zeitverzug zu Ungenauigkeiten kommen kann. Auch ist eine wirksame Kon−<br />
trollmöglichkeit (z. B. im Rahmen von Wildhandelsüberwachung bzw. Verbraucher−<br />
schutz) nicht gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Kontrolle noch keine Eintragungen<br />
getätigt wurden. Auch war der Begriff "monatlich" zu unbestimmt (Anfang des Mo−<br />
nats, im monatlichen Abstand, am Monatsende?). Dem wird mit der Forderung nach<br />
unverzüglicher Eintragung Rechnung getragen. So muss beispielsweise auch Un−<br />
fall− und Fallwild unverzüglich eingetragen werden. Manipulationen, bei denen ein<br />
nicht erfüllter Abschussplan oder ein über den Abschussplan hinaus erlegtes Stück<br />
Wild nachträglich als Unfall− oder Fallwild deklariert werden konnte, sind dadurch<br />
wesentlich erschwert.<br />
Da die untere Jagdbehörde die Streckenzahlen des Vorjahres bereits mit den Ab−<br />
schussplananträgen erhält und ihr in der bisherigen Regelung das Recht eingeräumt<br />
war, die Streckenliste "jederzeit auf Verlangen" einsehen zu können (soll erhalten<br />
bleiben), erscheint eine Vorlage zu einem im Gesetz festgelegten Termin überflüs−<br />
sig. Im Übrigen wird es nicht für erforderlich gehalten, die unteren Jagdbehörde zu<br />
einem festen Termin mit u. U. mehreren hundert Streckenlisten zu überhäufen.<br />
Diese dienen nur der Kontrolle der ohnehin bereits vorliegenden Daten zur Ab−<br />
schussplanerfüllung. Sollte eine untere Jagdbehörde im Einzelfall Zweifel an der<br />
Korrektheit der dort gemachten Angaben haben, kann sie die Streckenliste abfor−<br />
dern. Ein genereller Abgleich der Daten wie bisher ist nicht erforderlich und würde<br />
den Endruck erwecken, dass man die Angaben der Jagdausübungsberechtigten<br />
grundsätzlich anzweifelt. Die entsprechende Formulierung soll daher gestrichen<br />
werden. Der Verwaltungsaufwand kann hierdurch erheblich gesenkt werden. Sollte<br />
sich die Notwendigkeit ergeben, einen Termin festzulegen, kann dies im Rahmen<br />
der Vorschriften zur Abschussplanung oder der "Verordnung über die Erhebung<br />
jagdstatistischer Daten" erfolgen.<br />
§ 29 Abs. 5 (alt § 30 Abs. 6)<br />
Diese Regelung dient der Kontrolle, hat sich bewährt und soll beibehalten werden.<br />
(alt § 30 Abs. 7)<br />
Diese Regelung soll entfallen, da im folgenden Absatz bessere und den Jagdaus−
übungsberechtigten weniger belastende Regelungen vorgesehen sind, die eine<br />
Kontrolle des altersklassengerechten Abschusses durch die Hegegemeinschaft für<br />
die satzungsgemäß bewirtschafteten Wildarten ermöglichen.<br />
§ 29 Abs. 6 (alt § 30 Abs. 8)<br />
Falls sich ein Jagdausübungsberechtigter, der nicht Mitglied einer Hegegemein−<br />
schaft ist, aber dessen Jagdbezirk zu einem Bewirtschaftungsgebiet für Schalenwild<br />
gehört, in dem Hegegemeinschaften wirken, so kann die untere Jagdbehörde an−<br />
ordnen, dass er die Trophäen und Unterkiefer des in seinem Jagdbezirk erlegten<br />
und von der Hegegemeinschaft satzungsgemäß bewirtschafteten Wildes auf einer<br />
Hegeschau (Auswertung des Abschussergebnisses, Bewertung des Zustandes der<br />
Population u. ä.) der territorial zuständigen Hegegemeinschaft vorlegt. Dies ist er−<br />
forderlich, damit sich die bewirtschaftende Hegegemeinschaft ein realeres Bild von<br />
der Population im gesamten Einstandsgebiet machen kann, was wiederum z. B. für<br />
die Abschussplanung oder Hegemaßnahmen unabdingbar ist. Auch wenn der Tro−<br />
phäe (hinsichtlich der Abschusskriterien) heute nicht mehr die Bedeutung beige−<br />
messen wird wie in früheren Jahren, so ist sie doch nach wie vor ein biologischer<br />
Weiser für die Vitalität der Population auf den nicht verzichtet werden sollte. Für die<br />
Mitglieder der Hegegemeinschaften ist die Vorlage sowie die Bereitstellung der er−<br />
forderlichen Daten i. d. R. eine satzungsgemäße Pflicht, so dass hier eine Anord−<br />
nung entfallen kann.<br />
§ 29 Abs. 7 (alt § 30 Abs. 9)<br />
Falls in Einzelfällen, in denen ein Jagdausübungsberechtigter häufig und trotz ent−<br />
sprechender Aufforderung seinen Abschussplan nicht erfüllt, der Weg der Ersatz−<br />
vornahme notwendig wird, insbesondere im Falle einer Wildseuchenbekämpfung<br />
wie z. B. der Schweinepest, muss bereits im entsprechenden Verwaltungsakt (der<br />
ohnehin erforderlich ist) der Verbleib des erlegten Wildes geregelt werden. Durch<br />
die Streichung des letzten Satzes ist die den Verwaltungsakt erlassende Jagdbe−<br />
hörde in der Lage, flexibler, entsprechend den zum Verwaltungsakt führenden<br />
Gründen zu entscheiden.<br />
§ 29 Abs. 8 (alt § 30 Abs. 10)<br />
Hier wurde "oder kümmerndem" eingefügt, da z. B. sehr schwaches, in der körper−<br />
lichen Entwicklung oder Verfassung deutlich unter dem Durchschnitt seiner Alters−<br />
klasse liegendes Wild u. U. keine anderen erkennbaren Krankheitssymptome zeigt,<br />
eine Erlegung jedoch erforderlich sein kann (vorbeugender Seuchenschutz, Abklä−<br />
rung, ob möglicherweise Krankheiten oder starker Parasitenbefall vorliegen u. ä.).<br />
Da jedoch ohne diese Einfügung zwingend nur nachweisbar krankes Wild erlegt<br />
werden dürfte, müsste ein solches Stück möglicherweise weiter leiden. Um einem<br />
Missbrauch vorzubeugen, ist die unverzügliche Meldung an die untere Jagdbehörde<br />
(wie bisher auch) vorgeschrieben. Diese entscheidet dann, ob das erlegte Wild der<br />
unteren Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten zur Kontrolle vorgelegt<br />
werden soll. Um zu vermeiden, dass eine Kontrolle nicht mehr möglich ist, weil der<br />
Jagdausübungsberechtigte das Stück z. B. (angeblich) bereits verwertet oder ent−<br />
sorgt hat (in der Vergangenheit passiert), soll festgelegt werden, dass dies erst nach<br />
entsprechender Freigabe durch die untere Jagdbehörde bzw. deren Beauftragten
geschehen darf. Die Freigabe durch die untere Jagdbehörde stellt keine Freigabe im<br />
lebensmittelrechtlichen Sinn dar. Hier bleibt der Jagdausübungsberechtigte in der<br />
Pflicht nach den entsprechenden Rechtsvorschriften zu handeln. Dies wird durch die<br />
Ergänzung des vorletzten Satzes nochmals verdeutlicht. Um Rechtssicherheit für<br />
den Jagdausübungsberechtigten zu schaffen und eine weitere Verwertung des<br />
Wildes nicht unnötig hinaus zu ziehen, wurde eine entsprechende frist für das Be−<br />
hördenhandeln vorgeschrieben.<br />
§ 29 Abs. 9 (alt § 30 Abs. 11)<br />
Die hier erfolgten Änderungen sind erforderlich, da die Eigenjagdbezirke des Lan−<br />
des keinen Sonderstatus haben und um sicher zu stellen, dass die unteren Jagd−<br />
behörden die erforderlichen Daten in der benötigten Gliederung (jagdbezirksweise)<br />
erhalten.<br />
Bisher gab es dabei Unklarheiten dergestalt, dass die Jagdstrecke eines ganzen<br />
Amtes für Forstwirtschaft (AfF) von einigen Ämtern als ein Block gemeldet wurde.<br />
Da die einzelnen Jagdbezirke des AfF jedoch räumlich teilweise sehr weit ausei−<br />
nander liegen (dies wird durch die Forstreform noch verstärkt) und sogar Kreis−<br />
grenzen überschreiten, ist dies nicht sinnvoll.<br />
Die vorgesehene Formulierung trägt dem o. g. Anliegen Rechnung.<br />
§ 29 Abs. 10 (alt § 30 Abs. 12)<br />
Diese Regelungen − insbesondere zur Nr. 3 − sollten unbedingt beibehalten wer−<br />
den, da sonst eine vernünftige Bewirtschaftung und damit Erreichung entspre−<br />
chender Zielbestände in Frage gestellt wird. Um die u. a. vom Waldbesitzerverband<br />
geforderte Einführung von mehrjährigen Abschussplänen für Rehwild zu ermögli−<br />
chen, ist eine entsprechende Einfügung in Nr. 1 erfolgt.<br />
Neben redaktionellen Änderungen wurde vorgesehen, den "Vorschriften über die<br />
Hege und Bejagung des Schalenwildes" (bisher lediglich unverbindliche Richtlinie)<br />
mehr Rechtsverbindlichkeit zu geben. Dies kann nur durch den Status einer<br />
Rechtsverordnung (wie in anderen Ländern auch) geschehen. Mit der vorliegenden<br />
Formulierung im Punkt 4. wird dieses Ziel erreicht und eine wesentliche Forderung<br />
des Landesjagdverbandes und der Hegegemeinschaften umgesetzt. Da es zur Zeit<br />
bundesweit Diskussionen um die Verwendung von Bleischrot, insbesondere an<br />
Gewässern, gibt, wurde eine Ermächtigung zum erlass entsprechender Regelungen<br />
aufgenommen.<br />
§ 29 Abs.11 (neu eingefügt)<br />
Die neu aufgenommene Vorschrift dient dazu, einen Jagdausübungsberechtigten,<br />
dessen Jagdbezirk ganz oder teilweise in einem Totalreservat mit Jagdverbot liegt,<br />
notfalls mit Zwang zu verpflichten, den Wildbestand in seinem Jagdbezirk zu ver−<br />
ringern, wenn das allgemeine Wohl dies erfordert. § 29 des Bundesjagdgesetzes<br />
erscheint für diesen Zweck nicht ausreichend. Dass die Belange des Naturschutzes<br />
und insbesondere die besonderen Zielstellungen eines Totalreservates berücksich−<br />
tigt werden, wird durch die vorgesehene Einvernehmensregelung gesichert.<br />
Insgesamt stellen die Regelungen des § 30 (mit Ausnahme des Absatzes 11)
die Umsetzung der Forderungen des § 21 des Bundesjagdgesetzes dar.<br />
§ 30<br />
Dieser § soll erhalten bleiben, da er ebenfalls für die Umsetzung des § 21 des<br />
Bundesjagdgesetzes erforderlich ist.<br />
§ 31 Abs. 1 (bisher § 32 Abs. 1)<br />
Die hier unter Nr. 4 erfolgte Einfügung soll klarstellen, dass nur unter den Voraus−<br />
setzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes entsprechende Ein−<br />
griffsregelungen zulässig sind. Da es sich bei diesen Eingriffen um Ausnahmen vom<br />
Verbot der Tötung von zur<br />
Aufzucht notwendigen Elterntieren handelt, sind an die Verabschiedung einer ent−<br />
sprechenden Rechtsverordnung hohe Maßstäbe an zu legen. Die jagdliche Bedeu−<br />
tung von Türkentaube, Silber− und Lachmöwe ist relativ gering. Es ist nicht zu er−<br />
warten, dass eine Bejagung während der Brut− und Aufzuchtzeit erforderlich wird.<br />
Daher wurden diese Arten aus der Aufzählung gestrichen. Dies trägt auch dem<br />
veränderten Schutzstatus Rechnung. Die übrigen Änderungen dienen der Präzisie−<br />
rung.<br />
§ 31 Abs. 2 (bisher § 32 Abs. 2)<br />
Es handelt sich bei der hier erfolgten Änderung lediglich um eine redaktionelle An−<br />
passung an die veränderten Strukturen (die erfolgte Zusammenlegung von MELF<br />
und MUNR).<br />
§ 31 Abs. 3 (bisher § 32 Abs. 3)<br />
Die Regelungen nach Nr. 1 und 3 haben sich im wesentlichen bewährt und sollen<br />
unverändert beibehalten werden. Da Federwild nach Bundesnaturschutzgesetz ei−<br />
nem besonderen Schutz unterliegt, ist es erforderlich, eine mit dem EU− und Bun−<br />
desrecht konforme Einschränkung auf zu nehmen. Da die Voraussetzungen nach<br />
der bisherigen Nr. 2 in der Regel auf Grund ihrer Unbestimmtheit nicht zu bewerten<br />
sind, ist eine Streichung sinnvoll.<br />
§ 31 Abs. 4 (bisher § 32 Abs. 4)<br />
Die in diesem Absatz bisher enthaltene generelle Einvernehmensregelung mit der<br />
obersten Naturschutzbehörde soll auf die Fälle der Nummern 2 und 3 begrenzt<br />
werden, da in den übrigen Fällen entweder Wild mit Jagdzeit betroffen ist, oder aber<br />
klare Vorgaben aus dem Bereich des Naturschutzrechtes vorhanden sind, unter<br />
denen jeweils im Einzelfall (d. h. nur für einzelne Jagdbezirke und unter gesetzlich<br />
definierten Voraussetzungen) eine entsprechende Genehmigung durch die oberste<br />
Jagdbehörde erteilt werden darf. Hierzu ist es nicht erforderlich, noch eine weitere<br />
Behörde mit der Angelegenheit zu befassen, zumal dies auch eine Aufhebung der<br />
Rechtskreistrennung "Jagd und Naturschutz" bedeuten würde. Die für die Belange<br />
des Jagdwesens zuständige oberste Jagdbehörde muss in der Lage sein, fachliche,<br />
auf gesetzlichen Vorgaben beruhende Genehmigungen eigenverantwortlich zu tref−<br />
fen und zu verantworten.<br />
Anders stellt sich die Situation bei Wild mit ganzjähriger Schonzeit dar. Hier können
durchaus Artenschutzbelange in erheblichem Maße berührt sein, so dass die Betei−<br />
ligung (einvernehmlich) der obersten Naturschutzbehörde angemessen erscheint.<br />
Eine Beibehaltung der generellen Einvernehmens− oder Beteiligungspflicht ist auch<br />
aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht geboten, da dies bedeutet, dass sich mit<br />
einem Sachverhalt ständig zwei Behörden befassen würden, obwohl die Zustän−<br />
digkeit eindeutig bei der Jagdbehörde liegt. Eine solche Verfahrensweise führt zu<br />
unnötiger Bindung von Personalressourcen, verzögert notwendige Entscheidungen<br />
und ist daher nicht bürgerfreundlich.<br />
Da die in Nr. 5 genannten Federwildarten nach Bundesnaturschutzgesetz beson−<br />
ders geschützt sind und das Sammeln von Eiern dieser Arten bisher keine jagdliche<br />
Bedeutung hatte, soll diese Regelung gestrichen werden.<br />
(alt § 32 Abs. 5)<br />
Da entsprechende Regelungen bereits im § 30 getroffen wurden, kann dieser Ab−<br />
satz gestrichen werden.<br />
§ 32 (alt § 33)<br />
Diese Regelung hat sich bewährt und soll beibehalten werden.<br />
§ 33 (alt § 34)<br />
Die hier vorgesehenen Änderungen im ersten Satz sind erforderlich, um einerseits<br />
klar zu stellen, dass das Eigentum wesentlich beeinträchtigende jagdliche Einrich−<br />
tungen nicht nur vom Nutzer der Fläche sondern − da es sich um Beeinträchtigun−<br />
gen des Eigentums handelt, die durchaus dauerhaft sein können − auch vom Ei−<br />
gentümer genehmigt werden müssen.<br />
Die erfolgten Veränderungen in der Aufzählung welche jagdlichen Einrichtungen im<br />
besonderen gemeint sind, sind Streichungen erfolgt, da z.B. eine transportable Lei−<br />
ter oder eine entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen angelegte Kirrung<br />
keine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums darstellen. Würde hier jeweils<br />
die Genehmigung gefordert (war bisher zwar der Fall, wurde aber in der Praxis nicht<br />
umgesetzt), würde dies eine erhebliche Beeinträchtigung der Jagdausübung zur<br />
Folge haben. So wäre beispielsweise jede effektive Schadensverhinderung auf<br />
Ackerflächen unnötig erschwert, da Leitern entsprechend dem Verhalten des Wildes<br />
und der Windrichtung umgestellt werden müssen. Dies ist häufig kurzfristig erfor−<br />
derlich. Um die erforderliche Genehmigung einzuholen, müsste der Jagdaus−<br />
übungsberechtigte aber alle Grundflächen mit ihrer exakten Lage jeweils einem Ei−<br />
gentümer zuordnen können; dies kann oftmals selbst die das Jagdkataster führende<br />
Jagdgenossenschaft nicht. Daher wird die Genehmigungspflicht lediglich auf die<br />
jagdlichen Einrichtungen beschränkt, die durch ihre auf langfristige Nutzung ange−<br />
legte Bau− oder Errichtungsweise oder wegen eventuell möglicher schädlichen<br />
Auswirkungen das Beeinträchtigungen des Eigentums zur Folge haben könnten.<br />
Der bisherige Absatz 2 soll gestrichen werden, da diese Regelung häufig zu un−<br />
nötigen Erschwernissen bei der Jagdausübung, bei der Nutzung von landwirt−<br />
schaftlichen Flächen und zu Risiken für die öffentliche Ordnung und Sicherheit füh−<br />
ren kann. Dies zeigt sich besonders in Bereichen, in denen die Wald − Feldgrenze<br />
gleichzeitig die Jagdbezirksgrenze ist. Wenn der "Feldjäger" hier 75m von der<br />
Waldgrenze mit seinem Hochsitz wegbleiben muss, steht dieser mitten auf dem
Acker. Dies bedeutet neben der schlechten Erreichbarkeit auch, dass der jagdaus−<br />
übende in Richtung Wald schießen muss oder wird. Dort jedoch kann er meist nicht<br />
sicher erkennen, ob ein Gefährdungspotential von Personen oder Sachwerten be−<br />
steht. In einem solchen Fall muss aber die Schussabgabe unterbleiben. Mit der<br />
Streichung der bisherigen Regelung wird dieses Problem gelöst.<br />
§ 33 Abs. 2 (neu eingefügt)<br />
Die hier vorgesehene Regelung trägt der Forderung des Naturschutzes Rechnung,<br />
dass die Landschaft nicht durch "Missbildungen" verschandelt und damit der Erho−<br />
lungswert für andere Naturnutzer nicht gemindert wird.<br />
§ 34 (alt § 35)<br />
Die hier erfolgten Änderungen (Umformulierungen, Beseitigung von Doppelrege−<br />
lungen) sind − bis auf die Streichung des letzten Satzes des Absatzes 1 − redak−<br />
tioneller Natur und sollen dem besseren Verständnis dienen.<br />
Die Streichung des o.g. Satzes ist erfolgt, da im § 35 entsprechende Regelungen zu<br />
bestätigten Schweißhundeführern vorgesehen sind.<br />
§ 35 (neu eingefügt)<br />
Die in diesem § vorgesehenen Regelungen sollen einerseits sicherstellen, dass<br />
entsprechend qualifizierte Jagdhundeführer (bestätigte Schweißhundeführer) eine<br />
begonnene Nachsuche auf verletztes Wild ohne Verzögerung erforderlichenfalls<br />
auch über Reviergrenzen hinaus fortsetzen können ohne im Einzelfall den betrof−<br />
fenen Revierinhaber vorher informieren zu müssen. Dies ist notwendig, da häufig<br />
bei Beginn einer Nachsuche weder der zeitliche noch der räumliche Verlauf ab−<br />
sehbar sind. So kann es passieren, dass man bei einer Nachsuche plötzlich doch an<br />
der Reviergrenze ankommt und die Nachsuche bis zum Vorliegen des Einver−<br />
ständnisses des zuständigen Revierinhabers unterbrechen muss. Dies stellt in der<br />
Regel eine unnötige Verzögerung dar, die aus Tierschutzgründen vermieden wer−<br />
den soll. Da andererseits jedoch auch Belange der öffentlichen Ordnung und Si−<br />
cherheit (z. B. Nachsuche ohne Ortskenntnis, möglicherweise in eine bereits lau−<br />
fende Gesellschaftsjagd u.ä.) sowie die Besonderheiten von noch oder ehemals<br />
militärisch genutzten Liegenschaften zu beachten sind, soll ein generelles öffnen der<br />
bisher geltenden Regelung (Nachsuche nur nach vorheriger Information des Re−<br />
vierinhabers) nur in zwingend notwendigen Ausnahmefällen erfolgen. Die Bestäti−<br />
gung der Schweißhundeführer soll durch die unteren Jagdbehörden erfolgen. Da<br />
jedoch die Voraussetzungen (Anforderungen an Jagdgebrauchshund und Hunde−<br />
führer) sowie die Dauer der Gültigkeit der Bestätigung entsprechender Regelungen<br />
bedarf, die u.U. regelmäßig angepasst werden müssen, ist eine Ermächtigung zum<br />
Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung vorgesehen.<br />
§ 36 (alt § 37)<br />
Da Wildfolge (Nachsuchen auf krankes oder verletztes Wild) aus Tierschutzgründen<br />
auch in befriedete Bezirke zulässig sein muss, sind entsprechende Regelungen er−<br />
forderlich. Diese Regelung soll auch für Hofräume und Hausgärten gelten. Eine<br />
solche Regelung dient auch der eventuell notwendigen Gefahrenabwehr, da unter<br />
Umständen von dem verletzten oder kranken Wild Gefahren für Menschen ausge−
hen können. Da es in der Regel unzumutbar ist, mit allen Eigentümern / Nutzern von<br />
befriedeten Bezirken Vereinbarungen über die Wildfolge abzuschließen (anders als<br />
bei revierübergreifenden Nachsuchen sind die Fälle, in denen sich krankes oder<br />
verletztes Wild in solche flüchtet, eher die Ausnahme und sind nicht vorhersehbar)<br />
soll die Nachsuche ohne Vereinbarung zulässig sein. Für den Fall, dass sich Wild<br />
(bei Schwarzwild, Füchsen, Mardern und Waschbären schon vorgekommen) in<br />
Gebäude flüchtet, soll Wildfolge zulässig sein unter der Voraussetzung, dass der<br />
Nutzer zugestimmt hat. Derartige Regelungen sind auch deshalb notwendig, da der<br />
Eigentümer oder Nutzer von befriedeten Bezirken in der Regel nicht über die fach−<br />
liche Befähigung und die entsprechenden (materiellen) Voraussetzungen verfügt um<br />
ein solches Tier tierschutzgerecht zu töten.<br />
§ 37 Abs. 1 bis 4<br />
Die bisherigen Regelungen haben sich in der Praxis nicht bewährt, da sie unter<br />
anderem auch den Zugang von Jugendlichen (selbst aus der Familie des Jagd−<br />
ausübungsberechtigten) zur Jagdhundeausbildung unnötig erschwerten. Sie wurden<br />
häufig umgangen, der eigentliche Sinn, das "Sportführen" von Jagdgebrauchshun−<br />
den zur Erreichung möglichst hoher Prämierungen (was sich wiederum in höheren<br />
Welpenpreisen niederschlagen kann) sowie eine auf das notwendige Maß be−<br />
schränkte Beunruhigung der Reviere durch Ausbildung und Prüfung von Jagdge−<br />
brauchshunden wurde damit nicht erreicht. Mit den vorgesehenen Regelungen wird<br />
diesen Anliegen besser Rechnung getragen, für die unteren Jagdbehörden entfällt<br />
die Aufgabe, Anträge auf Ausnahmen zu prüfen und zu bearbeiten und die Ver−<br />
antwortung des jeweiligen Revierinhabers für sein Revier wird hervorgehoben. Die<br />
übrigen Änderungen sind redaktioneller Natur.<br />
§ 37 Abs. 5 (neu eingefügt)<br />
Die Regelung ist erforderlich, weil in den meisten NSG − Verordnungen die ord−<br />
nungsgemäße Ausübung der Jagd von den jeweiligen Verboten der Verordnung<br />
freigestellt ist und § 38 Abs. 4 nunmehr die Ausbildung und Prüfung von Jagdge−<br />
brauchshunden in einem Jagdbezirk der Jagdausübung gleichstellt. Die Vorschrift<br />
stellt insoweit klar, dass die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden in<br />
Naturschutzgebieten grundsätzlich verboten ist. Die Ausbildung des eigenen Jagd−<br />
gebrauchshundes der im betreffenden Gebiet ständig zur Jagd berechtigten wird<br />
durch die Regelung aber ausdrücklich freigestellt, es sei denn, die Ausbildung des<br />
Hundes kann auch außerhalb des Naturschutzgebietes erfolgen und der Schutz−<br />
zweck steht dem entgegen. Diese Regelung erfolgt, um den dort tätigen Jägern −<br />
insbesondere in größeren Naturschutzgebieten, die ganze Jagdbezirke umfassen −<br />
eine vereinfachte Möglichkeit zur Ausbildung des eigenen Hundes zu schaffen. Eine<br />
organisierte Hundeausbildung und insbesondere Prüfungen werden damit jedoch<br />
ausgeschlossen.<br />
§ 37 Abs. 6 (neu eingefügt)<br />
Die hier vorgesehenen Formulierungen sollen die Abgrenzung der Jagdge−<br />
brauchshunde zu den sogenannten Kampfhunden deutlich machen und die "Züch−
tung" neuer Kampfhunderassen unter Verwendung von Jagdgebrauchshunderassen<br />
erschweren. Durch die Definition des Begriffes Jagdgebrauchshund soll in Zukunft<br />
weitestgehend ausgeschlossen werden, dass Kreuzungsprodukte zwischen<br />
Kampfhunden und Jagdgebrauchshunden (unkontrollierbares oder unerwünschtes<br />
Jagdverhalten) zur Jagd eingesetzt werden oder unter dem Deckmantel des jagdli−<br />
chen Einsatzes neue "Kampfhunderassen" entstehen. Dieser Vorschlag des Lan−<br />
desjagdverbandes und der jagdkynologischen Vereinigung des Landes Branden−<br />
burg (in dieser sind alle Zucht− und Prüfungsvereine von Jagdgebrauchshunden<br />
vertreten) wird für zweckmäßig und notwendig gehalten und wurde deshalb in der<br />
vorliegenden Fassung in den Gesetzestext aufgenommen.<br />
§ 38<br />
Die bisher gültige Regelung ist eindeutig und soll beibehalten werden.<br />
§ 39 Abs. 1 und 2<br />
Diese Regelungen haben sich bewährt und sollen, mit leichten redaktionellen Än−<br />
derungen, die dem besseren Verständnis dienen, beibehalten werden.<br />
§ 39 Abs. 3<br />
Die hier erfolgte Einfügung des Satzes: "Mit der Bestätigung erhalten sie einen<br />
Dienstausweis." ist erforderlich, da es einem Jagdaufseher nicht zugemutet werden<br />
kann, ständig das Bestätigungsschreiben der unteren Jagdbehörden (Bescheid, der<br />
u. U. 1 bis 2 Blatt Papier umfassen kann) zwecks der erforderlichen Ausweisung mit<br />
sich zu führen. Da entsprechende Vordrucke im Angebot sind und andere Bundes−<br />
länder ebenfalls solche Regelungen haben, sollte dies aufgenommen werden. Die<br />
übrigen Änderungen dienen dem besseren Verständnis und entsprechen der bis−<br />
herigen Verfahrensweise.<br />
§ 39 Abs. 4<br />
Mit den vorgesehenen Formulierungen soll klargestellt werden, dass (wie bisher<br />
auch) nicht jede forstliche Ausbildung (dazu zählen z. B. auch die Waldarbeiter /<br />
Forstwirte) automatisch zu einer Anerkennung als bestätigter Jagdaufseher und<br />
damit, gemäß § 25 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, zum Status eines Hilfsbeamten<br />
der Staatsanwaltschaft führt.<br />
Hierzu ist eine entsprechende Ausbildung, insbesondere in Rechtsfragen (BGB,<br />
StGB, Jagdgesetze u. s. w.) erforderlich. Diese ist nur in den Ausbildungen / Studien<br />
für den gehobenen und höheren Dienst enthalten. Sollen Angehörige anderer<br />
Laufbahnstufen als Jagdaufseher bestätigt werden, so ist hier wie bei allen anderen<br />
Jagdscheininhabern zu verfahren. Die übrigen Regelungen (Zuständigkeitsbereich)<br />
dienen nur dem besseren Verständnis und entsprechen der bisherigen Verfah−<br />
rensweise.<br />
§ 39 Abs. 6<br />
Diese Regelung hat sich bewährt und soll unverändert beibehalten werden.<br />
§ 40<br />
Die hier erfolgte Änderung von "... zur Jagd....." in "...für die Jagd..." soll der Klar−
stellung dienen, da die bisherige Formulierung auch so ausgelegt werden konnte,<br />
dass sich die betreffende Person ausgerüstet auf dem Weg zur Jagd befindet; ge−<br />
wollt ist jedoch, sicher zu stellen, dass sich entsprechend für die Jagd ausgerüstete<br />
Personen, die sich abseits der öffentlichen Wege befinden entsprechend kontrolliert<br />
werden können.<br />
Die Streichung der Befugnis, Hunde und Katzen, welche sich in Fallen gefangen<br />
haben, zu töten, erfolgte aus Tierschutzgründen. Im Übrigen geht von Tieren, die<br />
sich in Fallen gefangen haben, keine Gefahr mehr für das Wild aus, so dass auch<br />
aus diesem Grund die Tötung abzulehnen ist.<br />
§ 41 Abs. 1<br />
Diese Regelung soll beibehalten werden.<br />
§ 41 Abs. 2 (alt § 41 Abs. 3)<br />
Da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass die bestehenden Regelungen hin−<br />
sichtlich Fütterungen, Ablenkfütterungen und Kirrungen nicht ausreichend sind, um<br />
missbräuchliche Wildfütterung zu verhindern, ist eine exaktere Vorgabe, die kon−<br />
trollfähig sein muss, erforderlich. So wurden z. B. häufig missbräuchlich angelegte<br />
Fütterungen nachträglich als Ablenkfütterungen deklariert um einer Ahndung als<br />
Ordnungswidrigkeit zu entgehen. Die jetzt getroffenen Regelungen helfen diesem<br />
Zustand ab und machen insbesondere Ablenkfütterungen kontrollfähig. Eine − wie<br />
teilweise von Verbänden gefordert − Genehmigungspflicht würde zu weit gehen,<br />
einen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen (vor jeder Genehmigung sind<br />
entsprechende Prüfungen notwendig) und ist nicht erforderlich, um das angestrebte<br />
Ziel zu erreichen.<br />
Die Formulierungen des bisherigen Absatzes 2 wurden gestrichen und finden sich<br />
exakter im Absatz 8 wieder.<br />
§ 41 Abs. 3 (alt § 41 Abs. 6)<br />
Diese Regelung ist vom Wortlaut her eindeutiger als die bisher im Abs. 6 verwen−<br />
dete und grenzt durch die separate Nennung die Regelung zur Fütterung von Nie−<br />
derwild deutlicher von den Regelungen für Schalenwild ab.<br />
§ 41 Abs. 4 und 5<br />
Diese Regelungen sollen inhaltlich unverändert beibehalten werden. Einfügungen<br />
sind durch Änderung der Systematik lediglich notwendige Verschiebungen aus an−<br />
deren Absätzen und keine Neuregelungen.<br />
§ 41 Abs. 6<br />
Die Einfügung von "Wildäcker und Wildwiesen" ist erforderlich, um deutlich zu ma−<br />
chen, dass diese teilweise ohnehin vorhandenen Flächen (also unabhängig, ob<br />
diese angelegt wurden oder auf natürlichem Wege entstanden sind) neben der<br />
Äsungsverbesserung auch zur Bejagung genutzt werden dürfen (unabhängig von<br />
der Wildart). Die Streichung von "für Schwarzwild" ist − auch in Anlehnung an an−<br />
dere Landesjagdgesetze − erfolgt, um<br />
die Bejagung an Kirrungen für alle Wildarten frei zu geben. Dies dient einerseits der<br />
erforderlichen Reduzierung durch Erleichterung der Jagdausübung, andererseits
dem besseren "Ansprechen" (Auswahl) des zu erlegenden Wildes. Dies kann u. a.<br />
z. B. in Waldumbaugebieten erforderlich sein, da dort die natürlichen Gegebenhei−<br />
ten häufig keine genaue Ansprache und sichere Erlegung des Wildes zulassen.<br />
Gleiches trifft auf Regionen mit einem hohen Störpotenzial (Tourismus, Jogger,<br />
Reiter) zu.<br />
§ 41 Abs. 7<br />
Diese Regelung soll unverändert übernommen werden.<br />
§ 41 Abs. 8 (teilweise neu, teilweise Abs. 2)<br />
In diesem Absatz soll die bereits in der alten Regelung vorhandene Ermächtigung<br />
zum Erlass einer Rechtsverordnung präzisiert werden. So hat sich z. B. bei den<br />
verschiedenen Vorkommnissen in der Futtermittelindustrie gezeigt, dass entspre−<br />
chende Regelungen auch für Wild erforderlich sind. Da derartige Regelungen aber<br />
zu spezifisch und detailliert sind, sollten sie nicht in einem Gesetz sondern in einer<br />
Rechtsverordnung geregelt werden. Bei dieser Verfahrensweise ist man auch bes−<br />
ser in der Lage, bei sich ändernden Voraussetzungen die Rechtsnorm entsprechend<br />
anzupassen.<br />
§ 42 (alt § 43)<br />
Die bisherige Regelung wurde redaktionell angepasst und um den letzten Satz er−<br />
gänzt. Diese Ergänzung ist erforderlich, um sicher zu stellen, dass bis zum Vorlie−<br />
gen der entsprechenden Rechtsverordnung erforderlichenfalls entsprechende Ge−<br />
nehmigungen erteilt werden können. Die Änderung des Begriffes "Waldhühner" in<br />
die Aufzählung der in Frage kommenden Arten soll die Auswilderung von Bastarden<br />
zwischen diesen Arten (z. B. Rackelwild) ausschließen.<br />
Der Austausch der bisherigen §§ 42 und 43 ist aus Gründen der Systematik erfolgt.<br />
§ 43 (alt § 42)<br />
Die bisher generell erforderliche Genehmigung zum Abschuss von in Gatter ein−<br />
gewechseltem Wild (bei dem es nicht möglich ist, es heraus zu treiben) während der<br />
Schonzeit ist der Wildschadensverhütung hinderlich und schafft unnötigen Verwal−<br />
tungsaufwand. Die Verbände forderten daher zu Recht, diese Regelung zu "entbü−<br />
rokratisieren". Dies ist mit der vorgesehenen Formulierung, welche nur noch den<br />
Abschuss von zur Aufzucht notwendigen Elterntieren unter den Genehmigungs−<br />
vorbehalt stellt, erfolgt.<br />
§ 44<br />
Diese Regelung hat sich bewährt, entspricht den Vorgaben des Bundesjagdgeset−<br />
zes und soll erhalten bleiben.<br />
§ 45<br />
In Umsetzung des § 32 des Bundesjagdgesetzes wurde die Erweiterung auf Obst−<br />
plantagen vorgenommen, um deutlich zu machen, dass die Regelung hinsichtlich<br />
der für Forstkulturen als üblich anzusehenden Schutzvorrichtungen auch für Obst−<br />
plantagen anzuwenden sind.
Die Regelung im Absatz 1 dient der Klarstellung und verdeutlicht das Ziel, dass<br />
Forstkulturen und Naturverjüngungen der Hauptbaumarten ohne Schutzmaßnah−<br />
men heran wachsen sollen. Da die bisherige Regelung des Absatzes 1 missver−<br />
ständlich (und auf Grund der unterschiedlichen Standortbedingungen oft auch nicht<br />
handhabbar) war und weil weitergehende Detailregelungen im Gesetz zu weit füh−<br />
ren würden, soll dieser Absatz gestrichen werden. In einer entsprechenden<br />
Rechtsverordnung sollen diese Details (für diese Regelungen besteht eine zwin−<br />
gende Notwendigkeit; sie werden auch von den Verbänden eingefordert) geregelt<br />
werden.<br />
(alt § 46)<br />
Diese Regelung soll auf ausdrücklichen Wunsch des Waldbesitzerverbandes ge−<br />
strichen werden. Da nicht beabsichtigt ist, eine Wildschadensausgleichskasse ein−<br />
zurichten (in diese müsste auch das Land als Eigentümer einzahlen) soll der § ge−<br />
strichen werden.<br />
§ 46 Abs. 1 (alt § 47 Abs. 1)<br />
Die hier vorgesehenen Änderungen dienen lediglich der Verdeutlichung, bei wem<br />
Wildschaden fristgerecht anzumelden ist. Inhaltlich stellt dies keine Änderung der<br />
bisherigen Regelung dar.<br />
§ 46 Abs. 2 (alt § 47 Abs. 2)<br />
Dieser Absatz regelt die Zuständigkeit für die Durchführung von Wildschadensver−<br />
fahren, bei denen die eigentlich zuständige Gemeinde gleichzeitig Eigentümer (und<br />
damit Geschädigter) des betroffenen Grundstückes ist<br />
Da das Land in vielen Jagdgenossenschaften als Jagdgenosse (Landeigentümer)<br />
vertreten ist und die Wahrnehmung der Aufgabe, ein Wildschadensverfahren durch<br />
zu führen unter Umständen einen Interessenkonflikt (einerseits Mitglied der ersatz−<br />
pflichtigen Jagdgenossenschaft, andererseits Verfahrensführer) provoziert, ist es<br />
angebracht, die bisherige Regelung (zuständig die untere Forstbehörde, diese ver−<br />
tritt aber auch die landeseigenen Flächen) zu verändern.<br />
Eine Festlegung, dass in solchen Fällen eine benachbarte Gemeinde das Verfahren<br />
übernimmt, wäre nicht hilfreich, da jede Gemeinde mit Blick auf andere vorhandene<br />
Nachbargemeinden die Durchführung des Verfahrens ablehnen könnte. Bis dann<br />
ein entsprechender Verfahrensführer gefunden wäre, würde u. U. der dadurch ent−<br />
standene Zeitverlust zu einem Verlust des Schadensersatzanspruches führen<br />
(durch Witterung bedingt möglicherweise keine Schadensermittlung mehr möglich u.<br />
ä.).<br />
Es ist daher vorgesehen, in den Fällen, in denen die eigentlich zuständige Ge−<br />
meinde selbst Eigentümer des beschädigten Grundstückes ist, den Landkreis als<br />
Verfahrensführer einzusetzen. Dieser kann in eigener Zuständigkeit regeln, wel−<br />
ches Ressort diese Aufgabe übernimmt.<br />
§ 46 Abs. 3 (alt § 47 Abs. 3)<br />
Dieser Absatz legt fest, dass die nach den Absätzen 1 und 2 für die Anmeldung von<br />
Wildschäden zuständige Behörde auch für die Durchführung des Feststellungsver−<br />
fahrens zuständig ist. Da diese Regelung in Umsetzung der §§ 34 und 35 des<br />
Bundesjagdgesetzes erfolgte und sich bisher bewährt hat, soll sie beibehalten
werden.<br />
§§ 47 und 48 (alt §§ 48 und 49)<br />
Diese Regelungen haben sich bewährt und sollen beibehalten werden. Eine Er−<br />
gänzung ist lediglich zur Klarstellung im § 48 Abs. 2 erforderlich. Bisher war der jetzt<br />
korrekt benannte Personenkreis gemeint, die Formulierung war aber missverständ−<br />
lich, so dass häufig keine Wildschadensschätzer für Forstpflanzen benannt wurden<br />
(Forstsachverständige werden nach deutlich höheren Sätzen vergütet als Wild−<br />
schadensschätzer).<br />
§ 49 Abs. 1 (alt § 50 Abs. 1)<br />
Da die Jagdausübungsberechtigten häufig in irgendeiner Form (Wildschadenspau−<br />
schale, voller oder teilweiser Ersatz des Schadens) am Ersatz des Wildschadens im<br />
Jagdpachtvertrag beteiligt werden, sie aber in jedem Falle für die Vermeidung von<br />
Wildschäden zuständig sind, ist es angebracht, diese auch als Beteiligte (über die<br />
gemäß § 29 Bundesjagdgesetz als grundsätzlich ersatzpflichtig geltenden hinaus)<br />
mit zu beteiligen.<br />
§ 49 Abs. 2 (alt § 50 Abs. 2)<br />
Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben des Bundesjagdgesetzes, haben sich<br />
bewährt und sollen daher beibehalten werden.<br />
§§ 50 und 51 (alt §§ 51 und 52)<br />
Diese Regelungen haben sich bewährt und sollen beibehalten werden.<br />
§ 52 Abs. 1 (alt § 53 Abs. 1)<br />
Mit der Einfügung wird klargestellt, dass die Aufwendungen der Feststellungsbe−<br />
hörde auch zu den Kosten des Vorverfahrens zählen. Hier gab es in der Vergan−<br />
genheit Unklarheiten, die mit dieser Regelung beseitigt werden.<br />
§ 52 Abs. 3 (alt § 53 Abs. 3)<br />
Die hier getroffene Ergänzung dient der Klarstellung hinsichtlich der anfallenden<br />
Kosten des Vorverfahrens.<br />
§§ 53, 54 und 55 (alt §§ 54, 55 und 56)<br />
Die bisherigen Regelungen haben sich bewährt und sollen beibehalten werden. Es<br />
wurden nur redaktionelle Änderungen / Richtigstellungen vorgenommen.<br />
§ 56 Abs. 1 (alt § 57 Abs. 1)<br />
Hier wurde die Anzahl der Vertreter des Landeswaldes von zwei auf einen reduziert,<br />
da dies bei einem Anteil des Landeswaldes von maximal 15 % an der Gesamtjagd−<br />
fläche als ausreichend angesehen werden muss.<br />
Des weiteren wurde eindeutiger geregelt, welche Naturschutzverbände − es sollen<br />
nur die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände vertreten sein −<br />
im Jagdbeirat mitwirken bzw. vorschlagsberechtigt sind.
Dies ist erforderlich, um zu verhindern, dass jede Splittergruppe im Jagdbeirat ver−<br />
treten sein kann. Um die personelle Besetzung und damit die Kosten überschaubar<br />
zu halten, ist es sinnvoll, die Anzahl der Mitglieder des Jagdbeirates zu begrenzen.<br />
Da es nicht möglich und nicht gewollt ist, dass aus allen anerkannten Naturschutz−<br />
verbänden Mitglieder in den Jagdbeirat entsandt werden, müssen sich diese Ver−<br />
bände auf einen gemeinsamen Vertreter einigen. Sollte eine Einigung nicht möglich<br />
sein, so soll durch Entscheidung der obersten Jagdbehörde nach Anhörung der<br />
Kandidaten die Arbeitsfähigkeit des Beirates (und die Vertretung aller Interessen−<br />
gruppen) gesichert werden.<br />
Eine weitere Änderung betrifft die Funktion des Vorsitzenden. Dieser soll zukünftig<br />
gewählt werden. Dies entspricht dem üblichen Procedere anderer Beiräte und<br />
Ausschüsse. Um die ehrenamtlich tätigen Mitglieder nicht zusätzlich zu belasten,<br />
soll die Geschäftsführung durch den Vertreter der obersten Jagdbehörde erfolgen.<br />
§ 56 Abs. 2 (alt § 57 Abs. 2)<br />
Auch hier würden neben der Verwendung von korrekteren Bezeichnungen Rege−<br />
lungen getroffen, für den Fall, dass sich mehrere Vorschlagsberechtigte nicht auf<br />
einen Kandidaten einigen können. Da es in anderen Bundesländern bereits Ver−<br />
bände gibt, welche die Interessen der Jagdgenossen bzw. der Jagdgenossen−<br />
schaften vertreten, ist eine entsprechende Regelung vorausschauend aufgenom−<br />
men worden. Um die Interessen der unterschiedlichen Waldbesitzarten besser be−<br />
rücksichtigen zu können, wurde der Vorschlag des Waldbesitzerverbandes und des<br />
Forstausschusses bei der obersten Forstbehörde aufgegriffen und die Zusammen−<br />
setzung um Vertreter der einzelnen Waldbesitzarten erweitert. Da der Umfang der<br />
Aufgaben, bei denen eine Beteiligung des Jagdbeirates bisher erforderlich war sinkt<br />
(d.h., es werden weniger Beratungen erforderlich), dürfte die Erweiterung nicht zu<br />
finanziellen Mehrbelastungen führen.<br />
§ 56 Abs.3 (alt § 57 Abs. 3)<br />
Dieser Absatz wurde redaktionell überarbeitet, so dass die Aufgaben des Jagdbe−<br />
raters bzw. des Jagdbeirates deutlicher erkennbar sind. Der Jagdberater ist −<br />
ebenso wie der bundesgesetzlich vorgeschriebene Jagdbeirat − für die fachliche<br />
Beratung der unteren Jagdbehörden (häufig reine Verwaltungsausbildung ohne<br />
jagdliche Fachkenntnisse) zwingend erforderlich. Da er Aufgaben übernimmt, die<br />
vorher vom Jagdbeirat wahrgenommen wurden, ist eine schnellere und damit bür−<br />
gerfreundlichere Bearbeitung von Anträgen (z. B. bei Abrundungen) möglich. Diese<br />
führt auf Grund dessen, dass nur eine Person (Jagdberater) statt zehn (Jagdbeirat)<br />
neben dem Behördenmitarbeiter mit dem Sachverhalt befasst ist zu einer Kosten−<br />
reduzierung bei den Verwaltungen.<br />
§ 56 Abs. 4 (alt § 57 Abs. 4)<br />
Da der Jagdberater nicht zwingend Mitglied des Jagdbeirates ist, ist es notwendig,<br />
klar zu stellen, dass auch er ehrenamtlich tätig ist.<br />
§ 57 (alt § 58)<br />
Diese Regelung hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Auf Grund fehlender<br />
bundesrechtlicher Ermächtigung ist die Anerkennung von anderen Vereinigungen
als Landesvereinigung der jeweiligen Berufs − oder Beschäftigtengruppe, wie teil−<br />
weise gefordert, nicht möglich.<br />
§ 58 (alt § 59)<br />
Die bisherigen Regelungen zu den Zuständigkeiten ist mit Fehlern behaftet. So ist<br />
bisher die oberste Jagdbehörde unter anderem für die Dienstaufsicht über die un−<br />
teren Jagdbehörden zuständig. Dies widerspricht jedoch anderen gesetzlichen Re−<br />
gelungen. Des weiteren ergeben sich aus den bisher im Landesjagdgesetz vorge−<br />
sehenen Änderungen auch Veränderungen bei der Zuständigkeit der obersten<br />
Jagdbehörde. Dies betrifft die bisherigen Nummern 5 und 8, die ersatzlos gestrichen<br />
werden können, da es entsprechende Regelungen zu den betreffenden Sachver−<br />
halten gibt. Die Streichung von "...durch Rechtsverordnung" im Punkt 4. soll erfol−<br />
gen, um im Einzelfall schneller handeln zu können.<br />
Alle übrigen Änderungen sind redaktioneller Art.<br />
§ 59 (alt § 60)<br />
Die Ergänzung um einen Punkt 8 ist erforderlich, da insbesondere derartige Fälle<br />
häufig vorkommen, die unteren Jagdbehörden aber bisher nicht entsprechend<br />
handeln konnten, solange die Angelegenheit nicht gerichtsanhängig war.<br />
Da jedoch gerade bei solchen Fällen Belange der öffentlichen Ordnung und Si−<br />
cherheit betroffen sind, muss ein entsprechendes Handeln der unteren Jagdbehörde<br />
möglich sein.<br />
§ 60 (alt § 61)<br />
Die Regelungen wurden so angepasst, dass unter Berücksichtigung der vom Bun−<br />
desministerium der Justiz herausgegebenen Grundsätze die wesentlichsten Verbote<br />
und Gebote dieses Gesetzes bei Zuwiderhandlungen eine Ordnungswidrigkeit dar−<br />
stellen und entsprechend geahndet werden können.<br />
§ 61 (alt § 62)<br />
Auf Grund der Tatsache, dass für bestimmte Sachverhalte die oberste Jagdbehörde<br />
zuständig ist, muss sie auch für die Ahndung bei Verletzung der entsprechenden<br />
Vorschriften zuständig sein. Dies wird mit der vorgesehenen Regelung erreicht.<br />
§ 62 (alt § 63)<br />
Diese Regelung ist insbesondere auf Grund der nach wie vor häufig ungeklärten<br />
Eigentumsverhältnisse weiterhin erforderlich, um Verfälschungen des Abstim−<br />
mungsergebnisses innerhalb der Jagdgenossenschaft, die dadurch unter Umstän−<br />
den nicht den wirklichen Willen der Jagdgenossen widerspiegelt, zu vermeiden.<br />
§ 63 (alt § 64)<br />
Es wurden nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen.<br />
§ 64 (alt § 65)<br />
Da Bestimmungen, die in vorhergehenden Gesetzen enthalten sind auch weiterhin<br />
gelten, selbst wenn sie in der neuen Fassung nicht mehr vorhanden sind, kann auf
die bisherige Aufzählung verzichtet werden.<br />
Der § 9 Abs. 6 soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten, damit möglichst<br />
schnell diese, die Kommunen und Landkreise entlastende Regelung wirksam wer−<br />
den kann. Das Gesetz als ganzes soll am 1. April 2004, dem Beginn des neuen<br />
Jagdjahres, in Kraft treten, da es nicht sinnvoll ist, im laufenden Jagdjahr die für die<br />
Jagdausübung geltenden Regeln zu ändern.