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Landtag Brandenburg Drucksache 3/<strong>6196</strong><br />

3. Wahlperiode<br />

Gesetzentwurf<br />

der Landesregierung<br />

Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)<br />

A. Problem<br />

Das bisher gültige Jagdgesetz entspricht nicht mehr den gesellschaftlichen Erfor−<br />

dernissen und ist in weiten Teilen mit Fehlern behaftet. So stehen einige der derzeit<br />

gültigen Regelungen im Widerspruch zu geltendem EU− bzw. Bundesrecht. Weitere<br />

Regelungen haben sich in der Vergangenheit nicht bewährt, sind missverständlich<br />

formuliert oder nur mit einem im Verhältnis zum erwarteten Nutzen unangemessen<br />

hohem Aufwand umsetzbar.<br />

Einige Regelungen sind zur Erreichung der u. a. vom Bundesjagdgesetz vorgege−<br />

benen Ziele nicht erforderlich oder nicht geeignet, da sie ein schnelles und flexibles<br />

Handeln der Behörden (z. B. durch untergesetzliche Regelungen) unnötig er−<br />

schweren.<br />

B. Lösung<br />

Erlass des vorliegenden Gesetzes.<br />

Der vorliegende Entwurf soll diese Mängel beheben und die Erreichung des Zie−<br />

les "Reduzierung der Schalenwildbestände" durch mehr Flexibilität und klarere<br />

Regelungen besser ermöglichen ohne die anderen Ziele des § 1 des Bundes− und<br />

des Landesjagdgesetzes zu vernachlässigen. Durch die vorgesehenen klareren<br />

Regelungen kann der Verwaltungsaufwand gesenkt sowie Standards abgebaut<br />

werden.<br />

C. Rechtsfolgenabschätzung<br />

a) Ist die Regelung rechtlich und/oder tatsächlich erforderlich? Gibt es Alterna−<br />

tiven zu einer Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung?<br />

Ein Teil der bisher im Brandenburgischen Jagdgesetz enthaltenen Regelun−<br />

gen widersprechen den Regelungen des Bundesjagdgesetzes. Andere Re−<br />

gelungen sind unzweckmäßig bzw. können nur mit einem unvertretbar gro−<br />

ßen Aufwand gelöst werden.<br />

Datum des Eingangs: 05.08.2003 / Ausgegeben: 08.08.2003


Die Neuregelung ist erforderlich, um diese Fehler zu beheben. Weiterhin<br />

werden mit dem neuen Gesetz die Rahmenvorgaben des Bundesjagdge−<br />

setzes für das Land Brandenburg ausgefüllt.<br />

Es gibt keine Alternative zu einer Regelung durch Gesetz.<br />

b) Werden für den Vollzug der Regelung neue Organisationseinheiten geschaf−<br />

fen oder werden Behörden mit neuen Aufgaben betraut?<br />

Es werden keine neuen Organisationseinheiten geschaffen. Den unteren<br />

Jagdbehörden werden drei neue und vier neu formulierte bzw. erweiterte<br />

Aufgaben übertragen. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten mit sehr geringen<br />

Fallzahlen pro Jahr und Landkreis oder kreisfreier Stadt.. Die neu hinzu ge−<br />

kommenen Aufgaben sollen durch kostendeckende Gebühren finanziert<br />

werden. Die übrigen, bisher in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelten<br />

und von den unteren Jagdbehörden bereits wahrgenommenen, Aufgaben /<br />

Zuständigkeiten werden lediglich jetzt klar und für den Bürger nachvollziehbar<br />

im Gesetz benannt.<br />

c) Werden mit der Regelung Standards neu eingeführt, erweitert oder reduziert?<br />

In der Summe der Regelungsänderungen werden durch Wegfall von 11<br />

Aufgaben sowie dem bei 11 weiteren Aufgaben erwarteten Sinken des Ver−<br />

waltungsaufwandes Standards reduziert. In der Folge der gesetzlichen Re−<br />

gelungen können weitere Rechtsnormen gestrichen bzw. in vereinfachter<br />

Form zusammengefasst werden.<br />

d) Wie gestaltet sich der mit der Regelung verfolgte Zweck zu den mutmaßli−<br />

chen Kosten?<br />

aa)<br />

In welcher Höhe und wo entstehen Kosten?<br />

Es entstehen für das Land, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die<br />

übrigen Kommunen keine Mehrkosten. Durch die vorgesehene Einführung<br />

neuer Gebührentatbestände ist eine deutliche Verbesserung der Einnahme−<br />

situation der Landkreise und kreisfreien Städte zu erwarten. Auf die übrigen<br />

Kommunen hat das Jagdgesetz keine finanziellen Auswirkungen. Die kom−<br />

munalen Spitzenverbände sind beteiligt worden. Seitens der Verbände be−<br />

steht Zustimmung zur Einschätzung und Prognose hinsichtlich der Kosten<br />

und des Aufwandes der Landkreise und kreisfreien Städte.<br />

bb)<br />

Welche Deckungsmöglichkeiten und in welcher Höhe bestehen für die unter<br />

aa) ausgewiesenen Kosten?<br />

Die Finanzierung der Aufgaben erfolgt zum Teil wie bisher im Rahmen des<br />

Gemeindefinanzierungsgesetzes und über Gebühren. Es ist beabsichtigt, 12<br />

der bisher vom Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes abgedeckten<br />

Aufgaben neu durch kostendeckende Gebühren zu finanzieren. Die Gebüh−<br />

ren für 7 bisher bereits durch Gebühren finanzierte Aufgaben werden ent−


sprechend den Vorschlägen der Landkreise erhöht. Weitere 11, zum Teil<br />

arbeits− und damit kostenintensive, Aufgaben entfallen und es wird bei 11<br />

Aufgaben ein sinkender Aufwand erwartet (siehe Anlage 1). Die Gebühren für<br />

die neuen oder erweiterten Aufgaben werden entsprechend der Kostenbe−<br />

rechnung (Tabelle) kostendeckend gestaltet. Die Berechnung beruht auf den<br />

Ergebnissen einer Umfrage bei 15 unteren Jagdbehörden zum voraussicht−<br />

lichen Zeitaufwand je Amtshandlung.<br />

Kostenberechnung für die neuen bzw. erweiterten Aufgaben (Zusammenstel−<br />

lung der Angaben der unteren Jagdbehörden (uJB))<br />

uJB § 5 (3) § 6 (2) § 21 (2) § 35 § 39 (2) § 41 (2) § 46 (2)<br />

(3)<br />

Teltow−Flä− 2 h 0,5 h 3 h 1 h 0,75 h 0,5 − 1h 4 h<br />

ming<br />

−4 h (X)<br />

−4 h (X)<br />

Havelland 1 h 0,5 h 1,5 1 h 1 h 1 h 5−6 h<br />

3 h (X)<br />

2 h (X)<br />

3 h (X))<br />

Potsdam−Mit− 1 h 0,3 h 1 h 2 h 1 h 1,5 h 4−5 h<br />

telmark 2 h (X)<br />

2 h (X)<br />

3−4 h (X)<br />

Spree−Neiße 2 h 1−2 h 2 h 1 h 1 h 2 h 6−7<br />

3−4 h (1,5) 4 h (X)<br />

3−4 h (X)<br />

(X)<br />

Oberhavel 1 −2 h 0,5 h 3−4 h 1,5 h 1 h 2 5−6 h<br />

(3,5)<br />

−3 h (X)<br />

Oberspree− 0,5 1,5 h k.A. 1 h 1 h 1,5 h 6 h<br />

wald−Lausitz 3 h (X)<br />

Oder−Spree 0,5 h 0,15 h 0,70 h 0,3 h 0,5 h 0,25 h 3 h<br />

2 h (X)<br />

2 h (X)<br />

Dahme− 0,3 h k.A. k.A. 1−2 h 1−2 h 1 h 5−6 h<br />

Spreewald 2−5 h(X)<br />

(1,5) (1,5)<br />

Elbe−Elster 0,75 h 0,25 h 1,25 h 0,8 h 0,7 h 1 h 3−5 h<br />

Prignitz 1,5 h 0,25 h 2 h 1 h 1,5 h 1 h<br />

Uckermark 6−8 h(X) k.A. k.A. k.A. 0,3 h k.A. 12− 24h<br />

Potsdam 0,25 0,3 h 0,25 0,5 h k.A.<br />

Cottbus 0,5 h 0,3 h 2 h 0,5−1 0,45 h 0,8 h 4 h<br />

h<br />

Frankfurt 0.7 0,5 h 0,7−1,5 0,5− 0,5−0,75 0,5 h 3 h<br />

−1,5 h<br />

h 0,75 h h<br />

(X)<br />

Brandenburg 0,5 h<br />

− 3 h (X)<br />

0,5 h 2 h 1 h 1 h 2 h 6 h<br />

Durchschnitt<br />

(Zeit je Vor−<br />

gang)<br />

(X)<br />

0,87−<br />

3,55 h<br />

Kosten 33,83−<br />

138<br />

0,52 h 1,73−<br />

2,8 h<br />

20,25 67,23−<br />

108,86<br />

1,07 h 0,86 h 1,20−3,5<br />

h<br />

41,60 33,57 46,51−<br />

136,08<br />

= mit Ortsbegehung, in der Spalte 8 (§ 47 Abs.2) ist generell<br />

ein Ortstermin erforderlich<br />

5,07−<br />

6,54 h<br />

197,39<br />

−<br />

254,28<br />

(X<br />

X)<br />

(XX) = diese Kosten werden nach Verwaltungskostengesetz auf die Beteiligten je−<br />

weils direkt umgelegt


k. A. = keine Angabe durch die uJB erfolgt<br />

cc)<br />

Welcher geldwerte Nutzen entsteht und wo fällt er an?<br />

Die Regelung dient der Sicherung einer ordnungsgemäßen Jagdausübung,<br />

um die im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Ziele und Aufgaben erfüllen zu<br />

können. Gleichzeitig dient sie der Gefahrenminimierung und der Scha−<br />

densabwehr. Der geldwerte Vorteil ist daher nicht konkret bezifferbar.<br />

dd)<br />

Welche sonstigen Vorteile ergeben sich?<br />

Die Regelung führt zu mehr Rechtssicherheit bei Bürgern, Grundeigentü−<br />

mern, Jägern, Nutzern von Flächen sowie Behörden.<br />

D. Zuständigkeiten<br />

Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung


Jagdgesetz für das Land Brandenburg<br />

(BbgJagdG)<br />

Vom .................2003<br />

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />

Inhaltsübersicht<br />

Abschnitt 1<br />

Grundsätze<br />

§ 1 Gesetzeszweck<br />

Abschnitt 2<br />

Jagdbezirke und Hegegemeinschaften<br />

Unterabschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 2 Gestaltung der Jagdbezirke<br />

§ 3 Zerschneidung von Lebensräumen<br />

§ 4 Entschädigung bei Angliederung von Flächen<br />

§ 5 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd<br />

§ 6 Verantwortlicher Jagdbezirksinhaber (Jagdausübungsberechtigter)<br />

Unterabschnitt 2<br />

Jagdbezirke<br />

§ 7 Eigenjagdbezirke<br />

§ 8 Jagdflächen des Landes und des Bundes<br />

§ 9 Gemeinschaftliche Jagdbezirke<br />

§ 10 Jagdgenossenschaft<br />

§ 11 Jagdnutzung<br />

Unterabschnitt 3<br />

Hegegemeinschaften<br />

§ 12 Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften<br />

Abschnitt 3<br />

Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechtes<br />

§ 13 Verpachtung<br />

§ 14 Mehrzahl von Jagdpächtern<br />

§ 15 Eintragung in den Jagdschein<br />

§ 16 Jagderlaubnis<br />

§ 17 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen<br />

§ 18 Tod des Jagdpächters<br />

Abschnitt 4<br />

Schutz des Wildes und seiner Lebensräume<br />

§ 19 Wildschutzgebiete<br />

§ 20 Jagdgatter<br />

§ 21 Eingewöhnungs−, Fang− und Quarantänegatter<br />

§ 22 Führung von Hunden


Abschnitt 5<br />

Förderung des Jagdwesens<br />

§ 23 Aufkommen, Gegenstand und Verfahren der Förderung (Jagdabgabe)<br />

Abschnitt 6<br />

Jagdausübung<br />

Unterabschnitt 1<br />

Allgemeines<br />

§ 24 Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein<br />

§ 25 Gruppenhaftpflichtversicherung<br />

Unterabschnitt 2<br />

Jagdbeschränkungen<br />

§ 26 Sachliche Gebote und Verbote<br />

§ 27 Meldepflicht<br />

§ 28 Örtliche Beschränkungen<br />

§ 29 Regelung der Bejagung<br />

§ 30 Abschussverbot<br />

§ 31 Jagd− und Schonzeiten<br />

Unterabschnitt 3<br />

Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung<br />

§ 32 Wegerecht, Jägernotweg<br />

§ 33 Jagdeinrichtungen<br />

§ 34 Nachsuchen und Wildfolge<br />

§ 35 Bestätigte Schweißhundeführer<br />

§ 36 Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken<br />

§ 37 Einsatz von Jagdgebrauchshunden<br />

Abschnitt 7<br />

Jagdschutz<br />

§ 38 Inhalt des Jagdschutzes, Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes<br />

§ 39 Jagdschutzberechtigte<br />

§ 40 Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten<br />

§ 41 Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes<br />

Abschnitt 8<br />

Wild− und Jagdschaden<br />

§ 42 Aussetzen und Ansiedeln von Tierarten<br />

§ 43 Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen und<br />

Obstplantagen<br />

§ 44 Erstattungsausschluss<br />

§ 45 Wildschäden in Forstkulturen, Flurholzpflanzungen und Obstplantagen<br />

§ 46 Anmeldung von Wild− und Jagdschäden<br />

§ 47 Vorverfahren<br />

§ 48 Wildschadensschätzer<br />

§ 49 Termin am Schadensort<br />

§ 50 Gütliche Einigung


§ 51 Schadensfeststellung und Vorbescheid<br />

§ 52 Kosten des Vorverfahrens<br />

§ 53 Gerichtliches Verfahren<br />

Abschnitt 9<br />

Wildhandel<br />

§ 54 Überwachung des Wildhandels<br />

Abschnitt 10<br />

Organisation, Zuständigkeit, Verfahren<br />

§ 55 Jagdbehörden<br />

§ 56 Jagdbeiräte, Jagdberater<br />

§ 57 Landesvereinigungen der Jäger<br />

§ 50 Sachliche Zuständigkeit<br />

§ 59 Anordnung zur zeitweiligen Regelung der Ausübung der Jagd und des<br />

Jagdschutzes<br />

Abschnitt 11<br />

Ahndungsvorschriften<br />

§ 60 Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld<br />

§ 61 Verwaltungsbehörde, Verbot der Jagdausübung und Einziehung<br />

Abschnitt 12<br />

Schlussvorschriften<br />

§ 62 Übergangsvorschriften<br />

§ 63 Ausführungsvorschriften<br />

§ 64 In−Kraft−Treten, Außer−Kraft−Treten


Abschnitt 1<br />

Grundsätze<br />

§ 1<br />

Gesetzeszweck<br />

(1) Wild ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Es ist als unver−<br />

zichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in seinem Beziehungsgefüge zu bewahren.<br />

Der Schutz des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume ist eine gesamtgesell−<br />

schaftliche Aufgabe.<br />

(2) Dieses Gesetz dient dazu,<br />

1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Ver−<br />

hältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten;<br />

2. bedrohte Wildarten zu schützen;<br />

3. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern, zu verbessern und so<br />

weit wie möglich wiederherzustellen;<br />

4. die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirt−<br />

schaftlichen Kulturen auf ein wirtschaftlich tragbares Maß zu begrenzen;<br />

5. die jagdlichen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen<br />

des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Landschaftspflege sowie der Erho−<br />

lungsnutzung in Einklang zu bringen;<br />

6. die Jagdausübung und die Jagdorganisation zu regeln;<br />

7. eine biotopgerechte Wildbewirtschaftung durchzusetzen.<br />

Abschnitt 2<br />

Jagdbezirke und Hegegemeinschaften<br />

Unterabschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 2<br />

Gestaltung der Jagdbezirke<br />

(1) Jagdbezirke sind durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grund−<br />

flächen abzurunden, wenn dies eine ordnungsgemäße Hege des Wildes und die<br />

Jagdausübung erfordern.<br />

(2) Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke nur verändert werden,<br />

soweit dies sachlich geboten ist; Möglichkeiten eines Flächenausgleiches sind<br />

auszuschöpfen. Wird durch die Anlage einer Straße oder einer ähnlichen Einrich−<br />

tung die ordnungsgemäße Hege und Jagdausübung auf einer Teilfläche eines<br />

Jagdbezirkes unmöglich oder wesentlich erschwert, so kann die Teilfläche einem<br />

anderen Jagdbezirk auch dann angegliedert werden, wenn hierdurch die Gesamt−<br />

größe der Jagdbezirke erheblich verändert wird. Abrundungen, durch die ein<br />

Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert, sind unzulässig.


(3) Eine Abrundung von Jagdbezirken wird auf Antrag einer beteiligten Jagdgenos−<br />

senschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Eigenjagdbezirkes oder von Amts<br />

wegen durch die untere Jagdbehörde vorgenommen. Grundflächen, die nach den<br />

Bestimmungen dieses Gesetzes keinen Jagdbezirk bilden, sind einem oder mehre−<br />

ren angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. Ist ein Jagdbezirk verpachtet, so<br />

bedarf die Abrundung der Zustimmung des Jagdpächters. Vor der Entscheidung<br />

über eine Abrundung ist der Jagdberater zu hören.<br />

(4) Abrundungen von Jagdbezirken können auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben<br />

oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen sind.<br />

Absatz 3 Satz 3 und 4 finden entsprechend Anwendung.<br />

(5) Sind mehrere Jagdbehörden örtlich zuständig so entscheidet die Jagdbehörde,<br />

in deren Bezirk sich die größere Abrundungsfläche befindet. Die anderen unteren<br />

Jagdbehörden erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />

§ 3<br />

Zerschneidung von Lebensräumen<br />

Bei Maßnahmen der Verkehrswegeplanung von überregionaler Bedeutung, die<br />

geeignet sind, Lebensräume von Wild zu zerschneiden oder zu beeinträchtigen,<br />

sind die unteren Jagdbehörden frühzeitig vor Einleitung des Planungsverfahrens zu<br />

beteiligen. Im Verfahren sollen Maßnahmen geplant werden, die die Auswirkungen<br />

nach Satz 1 verhindern oder mildern.<br />

§ 4<br />

Entschädigung bei Angliederung von Flächen<br />

Der Eigentümer von Flächen, die an einen Eigenjagdbezirk angegliedert werden,<br />

hat gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch<br />

auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung. Als an−<br />

gemessene Entschädigung ist der ortsübliche Pachtpreis oder Durchschnittspacht−<br />

preis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke<br />

anzusehen. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer einen An−<br />

spruch auf eine dem Flächenanteil entsprechend angemessene Entschädigung in<br />

Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende<br />

Entschädigung.<br />

§ 5<br />

Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd<br />

(1) Befriedete Bezirke sind:<br />

Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen<br />

Gebäuden räumlich zusammenhängen,<br />

Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein Gebäude im Sinne der Nummer 1<br />

anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,<br />

Friedhöfe,<br />

Wildgehege,<br />

Öffentliche Grün−, Sport− und Erholungsanlagen,<br />

Eisenbahnanlagen und Bundesautobahnen,


Golfplätze,<br />

vollständig eingefriedete Betriebsgelände,<br />

Häfen,<br />

militärisch genutzte Flächen (mit Ausnahme von Truppen − und Standortübungs−<br />

plätzen), sofern Betretungsverbot für bestimmte Personengruppen besteht und<br />

diese ganz oder teilweise durch eine Umfriedung begrenzt sind und<br />

ganzjährig oder saisonal genutzte Flugplätze.<br />

(2) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers Grundflächen, die<br />

gegen das Ein− und Auswechseln von Wild (mit Ausnahme von Federwild, Wildka−<br />

ninchen und Raubwild) dauernd abgeschlossen und deren Eingänge abgesperrt<br />

werden können, für befriedet erklären.<br />

(3) In befriedeten Bezirken kann die untere Jagdbehörde dem Eigentümer, dem<br />

Nutzungsberechtigten, dem Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden<br />

Jagdbezirkes oder deren Beauftragtem bestimmte Jagdhandlungen unter Be−<br />

schränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. An−<br />

tragsberechtigt ist der Grundeigentümer oder dessen Beauftragter. Jagdhandlungen<br />

mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder ei−<br />

nem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagd−<br />

scheines oder für den Gebrauch von Schusswaffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4<br />

des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert sind. Die waffenrechtlichen Vor−<br />

schriften bleiben unberührt. Den nach Satz 1 Jagdausübungsberechtigten wird die<br />

Erteilung dieser Erlaubnis mitgeteilt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder<br />

dessen Beauftragtem die Jagdhandlung gestattet wurde.<br />

(4) Mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde kann der Eigentümer oder Nutznießer<br />

des Eigenjagdbezirkes oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. Die<br />

Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in § 1<br />

Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet und der Jagdschutz gewährleistet werden.<br />

§ 6<br />

Verantwortlicher Jagdbezirksinhaber<br />

(Jagdausübungsberechtigter)<br />

(1) Wem die Ausübung der Jagd in einem Jagdbezirk zusteht (Jagdausübungsbe−<br />

rechtigter), ist vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 verpflichtet, dort das Jagdrecht auszu−<br />

üben.<br />

(2) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes eine Personen−<br />

gemeinschaft oder eine juristische Person, so hat er der unteren Jagdbehörde unter<br />

Vorlage des entsprechenden Vertrages eine oder mehrere jagdpachtfähige Perso−<br />

nen als für die Jagd und den Jagdschutz Verantwortliche zu benennen, wenn die<br />

Jagd nicht durch Verpachtung genutzt wird. Es dürfen nicht mehr Personen als<br />

verantwortlich benannt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.<br />

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn und solange der Jagdausübungsberechtigte aus<br />

Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung der Jagd einschließlich des<br />

Jagdschutzes länger als zwei Monate verhindert ist.


(4) Mitpächter oder mehrere für einen Jagdbezirk verantwortliche Personen im<br />

Sinne des Absatzes 2 haben auf Verlangen der unteren Jagdbehörde aus ihrer Mitte<br />

einen Bevollmächtigten zu benennen, der gegenüber der unteren Jagdbehörde in<br />

allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Ab−<br />

gabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden und<br />

Sachen berechtigt ist.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Jagdbezirke<br />

§ 7<br />

Eigenjagdbezirke<br />

(1) Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 150 ha. Sie kann auf Antrag<br />

von der unteren Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates bis auf 75 ha ver−<br />

ringert werden, soweit vor dem Jahr 1945 ein Eigenjagdbezirk in der beantragten<br />

Größe und Form bestanden hat und nicht wesentliche Belange der Hege und Jagd<br />

entgegenstehen. Dabei ist die Teilung eines Jagdbezirkes von mehr als 150 ha in<br />

Jagdbezirke unter 150 ha unzulässig. Antragsberechtigt sind die Eigentümer, die bis<br />

1945 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind sowie diejenigen, auf die das<br />

Eigentum in Erbfolge von vorgenannten Eigentümern übergegangen ist. Dies gilt<br />

auch für natürliche und juristische Personen, denen das Eigentum zurückübertragen<br />

worden ist.<br />

(2) Eigenjagdbezirke können in mehrere selbständige Jagdbezirke oder Teilreviere<br />

zur Verpachtung aufgeteilt werden, wenn jeder Teil für sich eine Mindestgröße von<br />

150 ha hat und wenn jedes Teilrevier eine ordnungsgemäße Jagdausübung ge−<br />

stattet.<br />

(3) Der Eigentümer oder Nutznießer von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden,<br />

kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen unteren Jagdbehörde<br />

auf die Selbständigkeit seines Eigenjagdbezirkes verzichten. Die Flächen sind als−<br />

dann benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Der Verzicht auf die Nutzung<br />

(Selbständigkeit) sowie dessen Widerruf sind erst zum Ende einer laufenden<br />

Pachtzeit möglich. Sofern die Angliederung an einen nicht verpachteten Eigen−<br />

jagdbezirk erfolgt, ist dies nur zum Ende eines Jagdjahres möglich.<br />

(4) Sind mehrere Jagdbehörden örtlich zuständig, so entscheidet die Jagdbehörde,<br />

in deren Bezirk sich die größere Fläche befindet. Die anderen unteren Jagdbehör−<br />

den erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />

§ 8<br />

Jagdflächen des Landes und des Bundes<br />

(1) Bei Eigenjagdbezirken des Landes nutzt das Land die Jagd selbst oder durch<br />

Verpachtung . Übt das Land die Jagd selbst aus, findet § 6 Abs. 2 keine Anwen−<br />

dung. Die Vertretung aller landeseigenen Flächen erfolgt durch die untere Forst−<br />

behörde. Das Nähere regelt eine Jagdnutzungsvorschrift, die durch das für das<br />

Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung erlassen wird.<br />

(2) Für Flächen des Bundes findet § 6 Abs. 2 keine Anwendung. Die Vertretung


dieser Flächen erfolgt entsprechend den für die Bundesforstverwaltung geltenden<br />

Regelungen.<br />

§ 9<br />

Gemeinschaftliche Jagdbezirke<br />

(1) Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes beträgt 500 ha. Ab−<br />

weichend von Satz 1 kann die Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates ge−<br />

meinschaftliche Jagdbezirke mit einer Größe von wenigstens 250 ha zusammen−<br />

hängender Fläche zulassen, wenn<br />

1. ein Antrag von der Mehrheit der Grundstückseigentümer der betroffe−<br />

nen Flächen gestellt wird und die Antragsteller über mehr als die Hälfte<br />

der zusammenhängenden Grundflächen verfügen und<br />

2. keine wesentlichen Belange der Hege und Jagd entgegenstehen.<br />

Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, zählen bei der Berechnung nach Satz 2<br />

nicht mit.<br />

(2) Werden die Mindestgrößen nach Absatz 1 nicht erreicht, weil die Grundflächen<br />

eines Gemeindegebietes von einem oder mehreren Jagdbezirken umschlossen<br />

(Enklave) oder geteilt werden, so kann die Jagdbehörde nach Anhörung des Jagd−<br />

beirates unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 einen gemeinschaft−<br />

lichen Jagdbezirk von wenigstens 150 ha zulassen. Absatz 1 Satz 3 gilt entspre−<br />

chend.<br />

(3) Die außerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes liegenden Grundflächen<br />

einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebietes hat die untere Jagdbehörde<br />

angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern, sofern sie nicht nach Absatz 2 zu einem<br />

gemeinschaftlichen Jagdbezirk erklärt werden. § 2 Abs. 3 ist entsprechend anzu−<br />

wenden. Werden solche Flächen von einem Jagdbezirk ganz umschlossen, so sind<br />

sie dessen Bestandteil, soweit kein Fall des Absatzes 2 vorliegt.<br />

(4) Einem Antrag auf Zusammenlegung zusammenhängender Grundflächen zu ei−<br />

nem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2<br />

des Bundesjagdgesetzes stattzugeben, wenn er von der Mehrheit der betroffenen<br />

Grundstückseigentümer jeder der beteiligten Gemeinden gestellt wird und die An−<br />

tragsteller in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zu−<br />

sammenhängenden betroffenen Grundflächen verfügen. Grundflächen, auf denen<br />

die Jagd ruht, werden nicht in die Berechnung einbezogen.<br />

(5) Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in mehrere selbständige<br />

Jagdbezirke (§ 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) darf die untere Jagdbehörde nur<br />

zulassen, wenn die Jagdgenossenschaft dies beschlossen hat und jeder Teil für sich<br />

die Mindestgröße von 500 ha hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung ge−<br />

stattet.<br />

(6) Entstehen im Zuge von Gebietsreformen neue Gemeinden oder werden Ge−<br />

meinden in andere Gemeinden eingegliedert, so bleiben die bisherigen Jagdbezirke<br />

bestehen.


(7) Freiwillige Zusammenschlüsse von Jagdbezirken sind möglich, wenn in jeder der<br />

beteiligten Jagdgenossenschaften die Beschlüsse jeweils mit den gemäß § 9 Abs. 3<br />

des Bundesjagdgesetzes erforderlichen Mehrheiten gefasst wurden.<br />

§ 10<br />

Jagdgenossenschaft<br />

(1) Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes und ist eine Körperschaft des<br />

öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der unteren Jagdbehörde.<br />

(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung und Ände−<br />

rungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die untere Jagdbehörde. Die<br />

Jagdgenossenschaft hat die genehmigte Satzung gemäß der Bekanntmachungs−<br />

verordnung bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung<br />

rechtsverbindlich.<br />

(3) Die Satzung muss insbesondere festlegen:<br />

1. Name und Sitz der Jagdgenossenschaft;<br />

2. das Gebiet der Jagdgenossenschaft;<br />

3. die Voraussetzungen, unter denen Umlagen erhoben werden können, wobei<br />

der Festsetzungsbeschluss und der Haushaltsplan gleichzeitig in Kraft treten<br />

müssen;<br />

4. unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung Bestimmungen für das Haus−<br />

haltswesen, die Wirtschafts−, Kassen− und Rechnungsführung sowie die<br />

Rechnungsprüfung;<br />

5. die Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung und des Vorstandes;<br />

6. die Form der Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft.<br />

(4) Hat eine Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entste−<br />

hung eine Satzung beschlossen, so setzt die untere Jagdbehörde die Satzung fest.<br />

(5) Die Jagdgenossenschaft hat ein Jagdkataster zu führen.<br />

(6) Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, der aus einem Vorsitzenden<br />

und mindestens zwei Beisitzern besteht.<br />

(7) Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die<br />

Geschäfte des Jagdvorstandes vom hauptamtlichen Bürgermeister, bei amtsange−<br />

hörigen Gemeinden vom Amtsdirektor wahrgenommen. Die Kosten der vorüberge−<br />

henden Geschäftsführung bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenos−<br />

senschaft. Von der Übernahme der Geschäfte ist die untere Jagdbehörde in<br />

Kenntnis zu setzen.<br />

(8) Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Ge−<br />

meinden oder abgesonderter Gemarkungen und gemeindefreier Gebiete, so nimmt<br />

der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor der Gemeinde, in deren<br />

Gebiet der größte Flächenanteil des Jagdbezirkes liegt, bis zur Wahl des Jagdvor−<br />

standes dessen Geschäfte wahr.


(9) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht<br />

gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben.<br />

(10) Gehören Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern gemäß § 9 Abs. 3 Satz<br />

3 einem Eigenjagdbezirk an oder werden diesem angegliedert oder macht diese<br />

Fläche mindestens ein Drittel des Eigenjagdbezirkes aus, so bilden die Eigentümer<br />

der Flächen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben,<br />

eine Angliederungsgenossenschaft. Auf diese finden die Absätze 6 und 7 sowie § 9<br />

Abs. 1 bis 3 und § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes sinngemäß Anwendung. Die<br />

Absätze 1 bis 5 gelten für die Angliederungsgenossenschaft nicht. Die Flächen nach<br />

Satz 1 gehören zu keinem gemeinschaftlichen Jagdbezirk.<br />

§ 11<br />

Jagdnutzung<br />

(1) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung insbesondere auf den Kreis der<br />

Jagdgenossen oder der jagdpachtfähigen Personen beschränken, die ihre Haupt−<br />

wohnung in einer durch Beschluss zu bestimmenden Höchstentfernung zum Jagd−<br />

bezirk haben. Sie kann außerdem ihre Zustimmung zur Weiter− und Unterverpach−<br />

tung sowie zur Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine, ausgenommen der Er−<br />

laubnis zum Abschuss von Einzelstücken, davon abhängig machen, dass ortsan−<br />

sässige Personen angemessen berücksichtigt werden.<br />

(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so dürfen nicht mehr Personen<br />

angestellt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Hegegemeinschaften<br />

§ 12<br />

Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der<br />

Hegegemeinschaften<br />

(1) Jagdausübungsberechtigte von zusammenhängenden Jagdbezirken können<br />

eine Hegegemeinschaft bilden, um eine großräumige Wildbewirtschaftung zu er−<br />

möglichen.<br />

(2) Die Hegegemeinschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die<br />

untere Jagdbehörde. Die untere Jagdbehörde, über deren Zuständigkeitsbereich<br />

sich die Hegegemeinschaft erstreckt, hat die genehmigte Satzung unter Angabe von<br />

Ort und Zeit der Auslegung gemäß der Bekanntmachungsverordnung bekannt zu<br />

machen. Dem Vorsitzenden der Hegegemeinschaft ist die Satzung mit dem Ge−<br />

nehmigungsvermerk zuzusenden.<br />

(3) Zu den Aufgaben einer Hegegemeinschaft zählen insbesondere<br />

1. Hegemaßnahmen in den einzelnen Jagdbezirken abzustimmen und gemein−<br />

sam durchzuführen;<br />

2. die Wildbestandsermittlung vorzubereiten, zu unterstützen und abzustimmen;<br />

3. die Abschussplanvorschläge der nach der Satzung bewirtschafteten Wildarten<br />

aufeinander abzustimmen;


4. auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken;<br />

5. die Bewertung der Streckenergebnisse;<br />

6. Maßnahmen des vorbeugenden Seuchenschutzes abzustimmen und zu un−<br />

terstützen;<br />

7. Maßnahmen der Biotopverbesserung abzustimmen.<br />

(4) An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder ver−<br />

treten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaf−<br />

ten, die Eigentümer der verpachteten Eigenjagdbezirke und die zuständige untere<br />

Forstbehörde zu beteiligen. Soweit Abschusspläne vom Jagdausübungsberechtig−<br />

ten nicht im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigen−<br />

jagdbezirkes aufgestellt worden sind, hat die Hegegemeinschaft auf eine einver−<br />

nehmliche Abschussplanung hinzuwirken.<br />

(5) Soweit es aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesjagdge−<br />

setzes erforderlich ist, insbesondere in Bewirtschaftungsgebieten (Einstandsge−<br />

bieten) für Schalenwild, wirkt die untere Jagdbehörde auf die freiwillige Bildung von<br />

Hegegemeinschaften hin. Sind mehrere untere Jagdbehörden örtlich zuständig, so<br />

wird diese Aufgabe von der unteren Jagdbehörde wahrgenommen, in deren Bezirk<br />

sich das größere Bewirtschaftungsgebiet befindet. Die untere Jagdbehörde prüft<br />

und beurteilt die Gesamtplanung der Hegegemeinschaft und informiert die anderen<br />

unteren Jagdbehörden. Jede untere Jagdbehörde bestätigt daraufhin die einzelnen<br />

Abschusspläne für ihren Zuständigkeitsbereich.<br />

(6) Beteiligt sich ein Jagdausübungsberechtigter nicht an der Hegegemeinschaft, so<br />

gibt der Vorstand der Hegegemeinschaft, in deren räumlichem Wirkungsbereich der<br />

Jagdbezirk liegt, eine Empfehlung zur Abschussplanung. Diese ist der unteren<br />

Jagdbehörde zuzuleiten. Die untere Jagdbehörde übergibt die für die Empfehlung<br />

erforderlichen Abschussplanunterlagen an die Hegegemeinschaft. Die territoriale<br />

Zuordnung zum Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft erfolgt durch die untere<br />

Jagdbehörde. Kommt in einem Jagdgebiet nur Reh − und Schwarzwild vor, ist die<br />

Beteiligung der Hegegemeinschaft entbehrlich.<br />

(7) Ist die Bildung von Hegegemeinschaften aus Gründen der Hege erforderlich und<br />

ist eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der<br />

nach Absatz 5 zuständigen Behörde ohne Erfolg geblieben, können Hegegemein−<br />

schaften durch die untere Jagdbehörde gebildet werden.<br />

(8) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft wählen auf der Grundlage ihrer Satzung<br />

aus dem Kreis der ihr angehörenden Jagdausübungsberechtigten für eine be−<br />

stimmte Amtszeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.<br />

(9) Wirken in einem Bewirtschaftungsgebiet mehrere Hegegemeinschaften, so ist<br />

von ihnen nach Aufforderung durch die untere Jagdbehörde sicher zu stellen, dass<br />

die Wildbewirtschaftung nach einheitlichen Kriterien erfolgt. Kommt keine Einigung<br />

zustande, entscheidet die untere Jagdbehörde. Sind mehrere untere Jagdbehörden<br />

betroffen, entscheidet die oberste Jagdbehörde.


Abschnitt 3<br />

Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts<br />

§ 13<br />

Verpachtung<br />

(1) Die untere Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teiles von geringerer<br />

Größe als der gesetzlichen Mindestgröße eines Jagdbezirkes an den Jagdaus−<br />

übungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, wenn dies einer<br />

besseren Jagdbezirksgestaltung dient.<br />

(2) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildbezirke neun Jahre, für Hochwildbe−<br />

zirke zwölf Jahre. Ein Jagdbezirk ist nur dann ein Hochwildjagdbezirk, wenn ein<br />

Abschuss von Hochwild über mindestens drei Jahre in Folge bereits erfolgt ist.<br />

Jagdbezirke, in denen als Hochwild nur Schwarzwild vorkommt, gelten als Nieder−<br />

wildjagdbezirk.<br />

(3) Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in mehrere Teilreviere zum<br />

Zwecke der Verpachtung ist zulässig, wenn jedes Teilrevier mindestens 250 ha be−<br />

jagbarer Fläche umfasst. Zum Zeitpunkt des In−Kraft−Tretens dieses Gesetzes<br />

bestehende Jagdpachtverträge, die dieser Bedingung nicht entsprechen, haben<br />

Bestandsschutz für die vorgesehene Laufzeit; eine Verlängerung ist nicht zulässig.<br />

§ 14<br />

Mehrzahl von Jagdpächtern<br />

(1) Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken mit einem Umfang bis zu 250 ha<br />

auf zwei Personen beschränkt (Mitpacht). In größeren Jagdbezirken müssen für<br />

jeden weiteren Pächter jeweils mindestens 75 ha zur Verfügung stehen. Bei der<br />

Berechnung der nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Größen bleiben die be−<br />

friedeten Bezirke außer Betracht.<br />

(2) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten mit Ausnahme des § 13<br />

Abs. 2 Satz 1 auch für die Weiter− und Unterverpachtung. In diesen Fällen darf die<br />

Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der Jagdpächter<br />

nach Absatz 1 nicht überschreiten.<br />

§ 15<br />

Eintragung in den Jagdschein<br />

(1)Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat<br />

dabei schriftlich anzugeben, ob er als<br />

1. Inhaber eines Eigenjagdbezirkes,<br />

2. Jagdpächter, Mitpächter oder Unterpächter,<br />

3. Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines, ausgenommen die Er−<br />

laubnis zum Abschuss von Einzelstücken,<br />

in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und welche Flächen anteilig auf<br />

ihn entfallen. Die untere Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des<br />

Jagdscheines aussetzen, bis die Angaben gemacht sind. Sie hat die Flächen in den


Jagdschein einzutragen. Sie kann die Vorlage des Jagdpachtvertrages oder sons−<br />

tige Nachweise verlangen.<br />

(2) Jagdpächter, Mit− oder Unterpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagder−<br />

laubnis sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach<br />

Abschluss des Pacht− oder Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die<br />

Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen die Ausübung des Jagdrechts zu−<br />

steht. Ausgenommen davon sind Inhaber einer Jagderlaubnis zum Abschuss von<br />

Einzelstücken.<br />

§ 16<br />

Jagderlaubnis<br />

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche<br />

oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtig−<br />

ten muss die Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt werden.<br />

Die Jagdausübungsberechtigten können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagder−<br />

laubnissen schriftlich bevollmächtigen. Wird eine schriftliche Jagderlaubnis erteilt, ist<br />

hierin auf die Bevollmächtigung hinzuweisen.<br />

(2) Die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. Die Be−<br />

stimmungen der §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes gelten sinngemäß.<br />

(3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdausübungsbe−<br />

rechtigten, einem angestellten Jäger oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet<br />

wird, hat er eine auf seinen Namen lautende schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu<br />

führen, die er auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten zur Prüfung vorzuzeigen<br />

hat.<br />

(4) Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstel−<br />

lungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt. Sie<br />

benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.<br />

(5) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall aus Gründen der Hege die Befugnis<br />

oder Verpflichtung zur Erteilung einer Jagderlaubnis oder die sonstige Beteiligung<br />

anderer an der Jagd vorübergehend beschränken oder aussetzen.<br />

§ 17<br />

Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und<br />

Jagderlaubnisverträgen<br />

Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und § 14 verstößt, ist<br />

nichtig.<br />

§ 18<br />

Tod des Jagdpächters<br />

(1) Mit dem Tod des Jagdpächters erlischt der Jagdpachtvertrag. Im Jagdpachtver−<br />

trag können abweichende Regelungen getroffen werden.


(2) Sind mehrere Pächter an dem Jagdpachtvertrag beteiligt, kann der Vertrag nur<br />

mit ihnen fortgesetzt werden, soweit die Bestimmung nach § 14 eingehalten wird.<br />

Mit Zustimmung der Jagdgenossenschaft oder dem Inhaber eines Eigenjagdbezir−<br />

kes kann auch ein neuer Mitpächter aufgenommen werden. Dies gilt als Änderung<br />

des Jagdpachtvertrages und ist der unteren Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.<br />

Abschnitt 4<br />

Schutz des Wildes und seiner Lebensräume<br />

§ 19<br />

Wildschutzgebiete<br />

(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />

tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />

Landtages Gebiete, in denen ein besonderer Schutz des Wildes oder bestimmter<br />

Wildarten erforderlich ist, zu Wildschutzgebieten zu erklären. Die zur Erreichung des<br />

Schutzzweckes erforderlichen Gebote und Verbote sind in der Rechtsverordnung zu<br />

regeln.<br />

(2) In Wildschutzgebieten kann die Ausübung der Jagd beschränkt oder das Ruhen<br />

der Jagd auf bestimmte Wildarten angeordnet sowie das Betreten von Flächen und<br />

nicht öffentlichen Wegen zeitweise, insbesondere während der Fortpflanzungs−,<br />

Aufzucht−, Mauser− und Rastzeiten und zur Durchführung der Wildfütterung in<br />

Notzeiten verboten oder beschränkt werden, soweit es der Schutzzweck erfordert.<br />

Die ordnungsgemäße land−, forst− und fischereiwirtschaftliche Nutzung bleibt davon<br />

unberührt.<br />

(3) Das geschützte Gebiet ist an den Zugangswegen als solches kenntlich zu ma−<br />

chen.<br />

§ 20<br />

Jagdgatter<br />

(1) Die Eingatterung von Jagdbezirken oder Teilen davon zum Zwecke der Hege<br />

und der Jagd ist nicht gestattet. Soweit notwendige Einzäunungen, insbesondere<br />

aus Gründen der Verkehrssicherheit, zur Entstehung von Gattern führen, gelten<br />

diese als befriedeter Bezirk. Satz 2 gilt nicht für Forstschutzgatter.<br />

(2) Gatter zur landwirtschaftlichen Wildtierhaltung sind keine Jagdgatter im Sinne<br />

dieses Gesetzes. Die Tötung der dort gehaltenen Tiere ist keine Jagdausübung.<br />

§ 21<br />

Eingewöhnungs−, Fang− und Quarantänegatter<br />

(1) Flächen bis zu 20 ha können mit Genehmigung eingegattert werden, wenn das<br />

Gatter als Eingewöhnungsgatter, Fanggatter oder Quarantänegatter der Erhaltung<br />

oder Wiedereinbürgerung bestimmter Wildarten oder der Forschung oder der Aus−<br />

bildung von Jagdhunden am Schwarzwild dient.<br />

(2) Die Genehmigung erteilt die untere Jagdbehörde nach Zustimmung der Eigen−<br />

tümer im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und im Einvernehmen


mit der für den Tierschutz zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt<br />

werden, wenn<br />

1. Betretungsrechte durch die Eingatterung nicht unangemessen eingeschränkt<br />

werden;<br />

2. die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die fachkundige<br />

Betreuung des Wildes gewährleistet sind;<br />

3. die Jagd im übrigen Jagdbezirk nicht wesentlich beeinträchtigt wird;<br />

4. andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

(3) Die Genehmigung darf nur befristet erteilt und kann mit Auflagen verbunden<br />

werden.<br />

(4) Die Pflichten zur Einholung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach ande−<br />

ren gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.<br />

§ 22<br />

Führung von Hunden<br />

(1) Die Gemeinde kann zum Schutz der Einstände des Wildes sowie der sonstigen<br />

frei lebenden Tiere vor Beunruhigungen bestimmen, dass Hunde außerhalb des<br />

Waldes in bestimmten Gebieten an der Leine zu führen sind, soweit sie nicht zur<br />

erlaubten Jagdausübung, als Hirtenhunde oder im polizeilichen oder einem ande−<br />

ren, im öffentlichen Interesse liegenden Einsatz verwendet werden.<br />

(2) Bei organisierten Veranstaltungen (Übungen, Prüfungen, Wettbewerben) mit<br />

Hunden sind die Belange der Jagdausübung zu berücksichtigen. Hierzu ist die Zu−<br />

stimmung des Jagdausübungsberechtigten erforderlich. Dieser darf die Zustimmung<br />

nur verweigern, falls die geplante Veranstaltung nach Ort oder Zeit eine wesentliche<br />

Beeinträchtigung der rechtmäßigen Jagdausübung zur Folge haben könnte oder<br />

Belange des Natur− oder Tierschutzes (Brut− und Aufzuchtzeit) berührt werden.<br />

Abschnitt 5<br />

Förderung des Jagdwesens<br />

§ 23<br />

Aufkommen, Gegenstand und Verfahren der Förderung (Jagdabgabe)<br />

(1) Mit der Gebühr für den Jagdschein wird vom Jagdscheininhaber für den Jahres−<br />

jagdschein und den Tagesjagdschein eine Jagdabgabe erhoben, die ausschließlich<br />

zur Förderung des Jagdwesens verwendet und im Geschäftsbereich der obersten<br />

Jagdbehörde verwaltet wird. Insbesondere sollen gefördert werden:<br />

1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des<br />

Wildes;<br />

2. wildökologische Forschungen zur Analyse von Lebens− und Umweltbedin−<br />

gungen der Wildarten und zur Verminderung von Wildschäden in der Land−,<br />

Forst− und Fischereiwirtschaft;<br />

3. Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über Jagd und Naturschutz;<br />

4. Aufwendungen zur Errichtung und zum Betrieb von anerkannten Pflege− und<br />

Auffangstationen zur Versorgung von pflegebedürftigem Wild;<br />

5. das jagdliche Schiessen und das Jagdhundewesen;<br />

6. die Errichtung und der Betrieb von Muster− und Lehrrevieren sowie sonstige


Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und zur Aus− und Fortbil−<br />

dung;<br />

7. Maßnahmen zum jagdlichen Artenschutz und zum Biotopschutz;<br />

8. das jagdliche Brauchtum und die Jagdkultur.<br />

(2) Die Jagdabgabe wird auch für den Falknerjagdschein erhoben. Wird der Falk−<br />

nerjagdschein zusätzlich zu einem Jagdschein erworben, wird die Abgabe nur<br />

einmal erhoben. Bei unterschiedlichen Abgaben ist die höhere Abgabe zu erheben.<br />

(3) Die Erhebung von Gebühren für Jagdscheine und Falknerjagdscheine richtet<br />

sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.<br />

(4) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />

tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />

Landtages und der Landesvereinigungen der Jäger im Einvernehmen mit dem für<br />

Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Höhe der Jagdabgabe<br />

festzusetzen und Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus der<br />

Jagdabgabe zu erlassen.<br />

Abschnitt 6<br />

Jagdausübung<br />

Unterabschnitt 1<br />

Allgemeines<br />

§ 24<br />

Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein<br />

(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />

tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />

Landtages eine Prüfungsordnung für die Jäger− und Falknerprüfung zu erlassen. In<br />

der Prüfungsordnung sind insbesondere die<br />

1. Zulassungsvoraussetzungen,<br />

2. Grundsätze des Prüfungsverfahrens,<br />

3. Prüfungsorgane,<br />

4. Prüfungsabschnitte und Prüfungsfächer und<br />

5. Prüfungsanforderungen<br />

festzulegen. Ferner können Bestimmungen über die Ausbildung der Prüfungsbe−<br />

werber getroffen werden.<br />

(2) Der Jagdschein und der Falknerjagdschein werden von der unteren Jagdbe−<br />

hörde erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine Wohnung, bei<br />

mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat.<br />

(3) Der Jagdschein und der Falknerjagdschein werden als Jahresjagdschein mit<br />

einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren (1. April bis 31. März)<br />

oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von vierzehn aufeinanderfol−<br />

genden Tagen erteilt. Der Falknerjagdschein ist als solcher zu kennzeichnen.<br />

(4) Bei der Erteilung von Tagesjagdscheine an Personen, die nicht Deutsche im<br />

Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, können Ausnahmen von § 15 Abs.<br />

5 Satz 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes gemacht werden, wenn der Bewerber


ausreichende jagdliche Kenntnisse durch eine gültige, beglaubigte und übersetzte<br />

Jagdberechtigung seines Heimatlandes vorlegt.<br />

§ 25<br />

Gruppenhaftpflichtversicherung<br />

Der Abschluss von Gruppenhaftpflichtversicherungen ohne Beteiligungszwang ist<br />

zulässig.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Jagdbeschränkungen<br />

§ 26<br />

Sachliche Gebote und Verbote<br />

(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />

tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />

Landtages die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der<br />

Nummer 16 zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere<br />

1. der Wildseuchenbekämpfung,<br />

2. der Landeskultur,<br />

3. zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes,<br />

4. zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden oder<br />

5. zu wissenschaftlichen Lehr− und Forschungszwecken<br />

einzuschränken.<br />

Soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Abs. 1<br />

der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der<br />

wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung<br />

genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten<br />

Maßgaben zulässig. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Verbote auch<br />

durch Einzelanordnung eingeschränkt werden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist<br />

das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. Die tierseu−<br />

chenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.<br />

(2) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen die Verbote des § 19 Abs. 1 des<br />

Bundesjagdgesetzes aus den Gründen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 örtlich<br />

und zeitweise einschränken. Soweit Federwild betroffen ist, ist das Einvernehmen<br />

mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich.<br />

(3) Die Nachtjagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, ist verboten. Ist<br />

zur Erfüllung des Abschussplanes oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden<br />

die Nachtjagd erforderlich, so kann die untere Jagdbehörde diese für Schalenwild<br />

befristet zulassen.<br />

(4) Es ist verboten, die Ausübung der Jagd unbefugt zu stören oder zu behindern.<br />

§ 27<br />

Meldepflicht<br />

(1) Zusammenstöße zwischen Kraftfahrzeugen und Wild hat der Fahrer unverzüg−


lich der zuständigen Leitstelle für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophen−<br />

schutz (Feuerwehr), der nächsten Polizeidienststelle oder dem Jagdausübungsbe−<br />

rechtigten zu melden. Dies gilt auch, wenn sich das Wild scheinbar unverletzt ent−<br />

fernt.<br />

(2) Die gleichen Pflichten hat, wer verletztes oder verendetes Wild findet.<br />

§ 28<br />

Örtliche Beschränkungen<br />

(1) Die Ausübung der Jagd in Wildschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenre−<br />

servaten und Naturschutzgebieten erfolgt im Rahmen der Schutzgebietsverord−<br />

nungen. Jagdbeschränkungen sind nur zulässig, soweit der Schutzzweck dies er−<br />

fordert.<br />

(2) Unbeschadet einer Regelung nach Absatz 1 regelt in Gebieten von gemein−<br />

schaftlicher Bedeutung und in Europäischen Vogelschutzgebieten die oberste<br />

Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Ausübung<br />

der Jagd durch Allgemeinverfügung, soweit dies zur Sicherung der jeweiligen Er−<br />

haltungsziele oder zum Schutz der wildlebenden Vogelarten erforderlich ist.<br />

§ 29<br />

Regelung der Bejagung<br />

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat in jedem Jagdjahr für jeden Jagdbezirk der<br />

unteren Jagdbehörde bis zum 1. April einen Abschussplan für Schalenwild einzu−<br />

reichen. Gruppenabschusspläne sind zulässig. Für Schwarzwild ist ein Mindestab−<br />

schussplan einzureichen. Die Bejagung von Schwarzwild vor der Abschussplanbe−<br />

stätigung ist zulässig.<br />

(2) Ein Abschussplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgemäß eingereicht<br />

hat, ist von der unteren Jagdbehörde zu bestätigen, wenn<br />

1. der Abschussplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht;<br />

2. der Jagdbeirat zugestimmt hat;<br />

3. bei verpachteten Eigenjagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit<br />

dem Verpächter aufgestellt worden ist;<br />

4. bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit<br />

dem Jagdvorstand aufgestellt worden ist;<br />

5. innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abge−<br />

stimmt und im Einvernehmen mit den Jagdgenossenschaften und den Inha−<br />

bern von Eigenjagdbezirken aufgestellt worden sind und<br />

6. der Zustand der Vegetation, die Wildschadenssituation und die körperliche<br />

Verfassung des Wildes berücksichtigt wurden.<br />

Die Abschusspläne für Reh − und Schwarzwild können auch ohne Zustimmung der<br />

Hegegemeinschaft bestätigt oder festgesetzt werden. Die Festsetzung von Min−<br />

destabschüssen ist zulässig.<br />

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vor oder ist insbesondere be−


eits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung<br />

getragen, so wird der Abschussplan durch die untere Jagdbehörde im Einverneh−<br />

men mit dem Jagdbeirat festgesetzt.<br />

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat über das erlegte Wild sowie über das Unfall−<br />

und Fallwild eine Streckenliste zu führen. Für Schalenwild sind die Eintragungen in<br />

die Liste unverzüglich vorzunehmen. Die Streckenliste ist der unteren Jagdbehörde<br />

jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.<br />

(5) Die untere Jagdbehörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr<br />

oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen.<br />

(6) Die untere Jagdbehörde kann anordnen, dass die Trophäen und Unterkiefer des<br />

innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches erlegten Schalenwildes auf einer Hege−<br />

schau der örtlich zuständigen Hegegemeinschaft vorzuzeigen sind.<br />

(7) Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan für Schalenwild nicht,<br />

so kann die untere Jagdbehörde die Erfüllung des Abschussplanes durchsetzen.<br />

(8) Die Erlegung von krankem oder kümmerndem Wild außerhalb der Jagdzeiten<br />

sowie innerhalb der Jagdzeiten über den Abschussplan hinaus ist der unteren<br />

Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich<br />

mitzuteilen. Auf Verlangen ist das erlegte Wild der unteren Jagdbehörde oder einem<br />

von ihr Beauftragten vorzuzeigen. Unabhängig von der lebensmittelrechtlichen Be−<br />

urteilung darf eine Verwertung, Abgabe oder Entsorgung erst nach Freigabe durch<br />

die untere Jagdbehörde oder des von ihr Beauftragten erfolgen. Lebensmittel− und<br />

tierseuchenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Die Entscheidung über die<br />

Freigabe soll binnen drei Tagen erfolgen.<br />

(9) Für die Eigenjagdbezirke des Landes Brandenburg unterrichtet die untere<br />

Forstbehörde die untere Jagdbehörde über die jährliche Jagdstrecke der einzelnen<br />

Eigenjagdbezirke.<br />

(10) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird er−<br />

mächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses<br />

des Landtages<br />

1. nähere Vorschriften über die Abschussplanung, insbesondere über Aus−<br />

nahmen von Absatz 1 Satz 1, sowie über die Bestätigung und Festsetzung<br />

der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und<br />

über die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen;<br />

2. Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Revierverhältnisse und<br />

das erlegte Wild, ferner über die Erhebung des Bestandes der Wildarten<br />

sowie der Abschuss− und Fangergebnisse zu erlassen;<br />

3. aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden<br />

Bewirtschaftungsgebiete für Schalenwild und die zulässigen Zielbestände<br />

festzulegen;<br />

4. Vorschriften über die Hege und Bejagung des Schalenwildes zu erlassen;<br />

5. Vorschriften über die Verwendung von Bleischrot, insbesondere an Ge−<br />

wässern, zu erlassen.


(11) In Schutzgebieten, in denen gemäß dem Errichtungsgesetz oder der Schutz−<br />

gebietsverordnung ein Jagdverbot besteht, kann die oberste Jagdbehörde anord−<br />

nen, dass der Jagdausübungsberechtigte den Wildbestand in bestimmtem Umfang<br />

zu verringern hat, wenn dies aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls,<br />

insbesondere zur Abwehr von Gefahren für erhebliche Sachwerte, notwendig ist.<br />

Die Bestimmungen des Errichtungsgesetzes oder der Schutzgebietsverordnung zur<br />

Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen vom Verbot der Jagdausübung blei−<br />

ben davon unberührt. Anordnungen nach Satz 1 ergehen im Einvernehmen mit der<br />

obersten Naturschutzbehörde.<br />

§ 30<br />

Abschussverbot<br />

Die untere Jagdbehörde kann den Abschuss von Wildarten, die in ihrem Bestand<br />

bedroht erscheinen, in bestimmten Jagdbezirken oder bestimmten Gebieten für eine<br />

Zeit durch Verfügung an den Jagdausübungsberechtigten gänzlich verbieten. Das<br />

Verbot kann wiederholt werden, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorlie−<br />

gen.<br />

§ 31<br />

Jagd− und Schonzeiten<br />

(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />

tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />

Landtages<br />

1. über § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus unter Beachtung von na−<br />

turschutzrechtlichen, nationalen und internationalen Vorschriften und Richt−<br />

linien weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen;<br />

2. soweit es die Hege des Wildes erfordert, die Jagdzeiten abzukürzen oder<br />

aufzuheben;<br />

3. Jagdzeiten für Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist sowie für Wild,<br />

das nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegt, festzusetzen, um eingetre−<br />

tene Störungen des biologischen Gleichgewichtes und schwere Schädigun−<br />

gen der Landeskultur weitestgehend zu mindern und<br />

4. für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs und Ringeltaube sowie für nach<br />

Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in § 22 Abs. 2<br />

Satz 2 und § 22 Abs.3 des Bundesjagdgesetzes genannten Gründen Aus−<br />

nahmen von dem Verbot des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes<br />

zuzulassen.<br />

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 ergehen im Einvernehmen mit<br />

dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied der Landesregie−<br />

rung.<br />

(3) Die oberste Jagdbehörde kann<br />

1. gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes für bestimmte Gebiete<br />

oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus<br />

Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung<br />

kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wild−


schäden, zu wissenschaftlichen Lehr− und Forschungszwecken, bei Störung<br />

des biologischen Gleichgewichtes oder der Wildhege die Schonzeiten auf−<br />

heben;<br />

2. gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur<br />

Schonzeiten für Wild gänzlich versagen.<br />

Soweit Federwild betroffen ist, dürfen die Schonzeiten nur aus den in Artikel 9 Abs.1<br />

der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildle−<br />

bender Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ge−<br />

nannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten<br />

Maßgaben aufgehoben werden. Es ist das Einvernehmen mit der obersten Natur−<br />

schutzbehörde erforderlich.<br />

(4) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen<br />

1. den Lebendfang von Wild, welches nicht ganzjährig von der Jagd verschont<br />

ist, während der Schonzeit zulassen;<br />

2. die Jagd auf Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, zu wissenschaft−<br />

lichen Lehr− und Forschungszwecken zulassen;<br />

3. das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke<br />

nur in der Einschränkung aus den in Artikel 9 Abs.1 der Richtlinie<br />

79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildleben−<br />

den Vogelarten(ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung<br />

genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie ge−<br />

nannten Maßgaben zulassen;<br />

4. das Ausnehmen der Gelege von Federwild zu wissenschaftlichen Lehr− und<br />

Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht gestatten.<br />

Zulassungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ergehen im Einvernehmen mit der obersten<br />

Naturschutzbehörde.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung<br />

§ 32<br />

Wegerecht, Jägernotweg<br />

(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen<br />

Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann,<br />

ist zum Betreten und Befahren fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf<br />

einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) befugt, der<br />

notfalls von der unteren Jagdbehörde bestimmt wird. Der Eigentümer des Grund−<br />

stückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung<br />

verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die untere Jagdbehörde festgesetzt<br />

wird.<br />

(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und<br />

Hunde nur angeleint mitgeführt werden.


§ 33<br />

Jagdeinrichtungen<br />

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land− oder forstwirtschaftlich genutzten<br />

Grundstücken besondere, das Eigentum wesentlich beeinträchtigende jagdliche<br />

Anlagen (ortsunveränderliche Hochsitze, Fütterungen, Fanganlagen) nur mit Ein−<br />

willigung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten. Der<br />

Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind zur Einwilligung<br />

verpflichtet, wenn ihnen die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdli−<br />

chen Erfordernisse zugemutet werden kann. Der Eigentümer des Grundstückes<br />

kann eine angemessene Entschädigung verlangen.<br />

(2) Jagdliche Einrichtungen dürfen das Landschaftsbild nicht erheblich oder nach−<br />

haltig beeinflussen.<br />

§ 34<br />

Nachsuchen und Wildfolge<br />

(1) Krankgeschossenes Wild ist weidgerecht nachzusuchen.<br />

(2) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke oder benachbarter<br />

Teile von Jagdbezirken sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn<br />

der Jagdnachbarschaft schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge abzuschlie−<br />

ßen. Durch die Vereinbarung können die Verpflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 und<br />

2 sowie nach Absatz 4 Satz 2 nicht aufgehoben werden. Bis zum Abschluss der<br />

Vereinbarung gelten für die Wildfolge die Absätze 3 bis 6.<br />

(3) Befindet sich krankgeschossenes Wild in Sichtweite von der Grenze und für ei−<br />

nen sicheren Schuss erreichbar im benachbarten Jagdbezirk, ist es vom Jagdaus−<br />

übenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich<br />

auch auf krankgeschossenes Schalenwild, das nach dem Überwechseln in Sicht−<br />

weite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Geladene Schusswaf−<br />

fen dürfen beim Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das vorzeitige<br />

Fortschaffen des versorgten Schalenwildes ist nicht zulässig. Das Erlegen ist dem<br />

Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

(4) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne das<br />

es gemäß Absatz 3 Satz 1 erlegt werden kann, so hat der Jagdausübende den<br />

Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit<br />

kenntlich zu machen sowie das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten der<br />

betroffenen benachbarten Jagdbezirke oder deren Vertretern unverzüglich anzu−<br />

zeigen. Dasselbe gilt für auf Grund anderer Ursachen schwerkrankes oder verletz−<br />

tes Wild. Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch die Nachsuche<br />

voraussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, dem Führer<br />

eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes<br />

zur Nachsuche das Betreten ihrer Jagdbezirke unter Führung der Schusswaffe un−<br />

verzüglich zu gestatten. Der Jagdausübende, der das Stück Wild krankgeschossen<br />

hat, hat sich oder ausnahmsweise eine andere mit den Vorgängen vertraute Person<br />

− nach Maßgabe des Jagdausübungsberechtigten, sofern es sich bei dem Schützen


um einen Jagdgast handelt − für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.<br />

(5) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehören in den Fällen der Absätze 3, 4 und<br />

6 die Trophäen des Wildes sowie der Aufbruch (kleines Jägerrecht) demjenigen, der<br />

das Wild angeschweißt hat (Erleger), das Wildbret aber dem Jagdausübungsbe−<br />

rechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt. Nimmt der Erleger<br />

oder ein von ihm Beauftragter nicht an der Nachsuche teil oder gibt er die Nachsu−<br />

che auf, so hat er kein Anrecht auf die Trophäe und den Aufbruch. Wird die Nach−<br />

suche wegen Dunkelheit oder unzumutbarer Witterungsbedingungen unterbrochen,<br />

so gilt sie als nicht aufgegeben.<br />

(6) Verendet anderes Wild als Schalenwild in Sichtweite von der Grenze, so darf es<br />

der Jagdausübende fortschaffen. Geladene Schusswaffen dürfen beim Überschrei−<br />

ten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das Wild ist dem Jagdausübungsberech−<br />

tigten des Jagdbezirkes, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.<br />

(7) In den Fällen der Absätze 3 und 4 wird das zur Strecke gekommene Schalenwild<br />

auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es krankgeschossen<br />

worden ist. Dies gilt unabhängig davon, welchem Jagdausübungsberechtigten nach<br />

Absatz 6 oder einer anderweitigen Vereinbarung über die Wildfolge die Trophäe und<br />

das Wildbret zustehen.<br />

§ 35<br />

Bestätigte Schweißhundeführer<br />

(1) Ein von einem Jagdausübungsberechtigten mit einer Nachsuche auf Schalenwild<br />

beauftragter bestätigter Schweißhundeführer ist berechtigt, die Nachsuche mit<br />

Hund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf die Reviergrenzen durchzuführen, so−<br />

weit die Jagdausübungsberechtigten dies vorher vereinbart haben. Die untere<br />

Jagdbehörde wirkt auf den Abschluss entsprechender Vereinbarungen hin.<br />

(2) Die grenzüberschreitende Nachsuche durch einen bestätigten Schweißhunde−<br />

führer ist ohne die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 zulässig, falls eine unver−<br />

zügliche Nachsuche zwingend erforderlich ist und der Jagdausübungsberechtigte<br />

nicht erreichbar ist. In diesem Falle benachrichtigt der Auftraggeber des Schweiß−<br />

hundeführers unverzüglich die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei<br />

der Nachsuche betreten worden sind.<br />

(3) Absatz 2 gilt nicht für militärisch genutzte Liegenschaften sowie Liegenschaften<br />

des Bundes und des Landes, bei denen wegen Altlasten (Munitionsbelastung) ein<br />

Betretungsverbot besteht. Bei erforderlichen Nachsuchen ist vor Betreten der Lie−<br />

genschaft eine Abstimmung mit der für die Liegenschaft zuständigen Stelle erfor−<br />

derlich.<br />

(4) Die Bestätigung von Schweißhundeführern erfolgt durch die unteren Jagdbe−<br />

hörden.<br />

(5) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />

tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />

Landtages Vorschriften über die Bestätigung von Schweißhundeführern, insbeson−


dere über Voraussetzungen und Dauer der Bestätigung sowie deren Befugnisse zu<br />

erlassen.<br />

§ 36<br />

Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes<br />

in befriedeten Bezirken<br />

(1) Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebiete zulässig, in denen die Jagd ruht oder<br />

nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt auch für Hofräume und<br />

Hausgärten im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2; dem Jagdausübungsberechtigten steht<br />

auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu.<br />

(2) In Gebäude ist Wildfolge nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten zuläs−<br />

sig.<br />

Das Aneignungsrecht steht dem Jagdausübungsberechtigten zu.<br />

§ 37<br />

Einsatz von Jagdgebrauchshunden<br />

(1) Bei jeder Jagd sind Jagdgebrauchshunde in genügender Zahl mitzuführen und<br />

zu verwenden, die ihre Brauchbarkeit durch eine entsprechende Prüfung für den<br />

jeweiligen Einsatz nachgewiesen haben. Für die Nachsuche auf Schalenwild sind<br />

entsprechend geprüfte Jagdgebrauchshunde bereit zu halten und zu verwenden.<br />

(2) Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer gelten als Prüfung im Sinne von<br />

Absatz 1, sofern diese mindestens die Anforderungen der Brauchbarkeitsprüfung<br />

des Landes Brandenburg in den jeweiligen Fachgebieten erfüllen.<br />

(3) Jeder Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde auf Verlangen<br />

einen für die Nachsuche zur Verfügung stehenden brauchbaren Jagdgebrauchs−<br />

hund nachzuweisen.<br />

(4) Die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden in einem Jagdbezirk ist<br />

der Jagdausübung gleichgestellt und bedarf der Zustimmung des zuständigen<br />

Jagdausübungsberechtigten. Ist der Führer nicht im Besitz eines gültigen Jagd−<br />

scheines, so ist die Begleitung durch einen bevollmächtigten Jagdscheininhaber<br />

erforderlich. Die Begleitung kann entfallen, wenn eine schriftliche Erlaubnis des<br />

Jagdausübungsberechtigten mitgeführt wird und keine Ausbildung erfolgt, bei der<br />

die Möglichkeit des Kontaktes mit lebendem Wild gegeben ist.<br />

(5) In Naturschutzgebieten ist die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchs−<br />

hunden verboten, soweit in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung keine andere<br />

Regelung getroffen wird. Dies gilt nicht für die Ausbildung des eigenen Jagdge−<br />

brauchshundes der im betreffenden Gebiet ständig zur Jagd Berechtigten, sofern<br />

sie nicht außerhalb des Naturschutzgebietes erfolgen kann und der Schutzzweck<br />

nicht entgegensteht.<br />

(6) Als Jagdgebrauchshunde im Sinne von Absatz 1 gelten Hunde, die entspre−<br />

chend ihrer jagdlichen Zweckbestimmung gezüchtet, ausgebildet, gehalten und ge−<br />

führt werden.


(7) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />

tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />

Landtages und nach Anhörung der Landesvereinigungen der Jäger Vorschriften<br />

über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei<br />

Prüfungen vorzuschreiben sowie deren Durchführung und die Prüfungszulassung zu<br />

regeln.<br />

Abschnitt 7<br />

Jagdschutz<br />

§ 38<br />

Inhalt des Jagdschutzes, Pflicht zur Ausübung<br />

des Jagdschutzes<br />

(1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen<br />

durch wildlebende Tierarten, soweit diese keinen besonderen Schutz nach Natur−<br />

schutzrecht genießen, sowie vor wildernden Hunden und streunenden Katzen.<br />

(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdschutz in seinem<br />

Jagdbezirk auszuüben.<br />

§ 39<br />

Jagdschutzberechtigte<br />

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann zum Schutz und zur Beaufsichtigung der<br />

Jagd volljährige zuverlässige Personen als Jagdaufseher bestellen. Mehrere Jagd−<br />

ausübungsberechtigte können für ihre aneinandergrenzenden Jagdbezirke einen<br />

gemeinsamen Jagdaufseher bestellen.<br />

(2) Ein Jagdaufseher muss bestellt werden, wenn die untere Jagdbehörde dies ver−<br />

langt. Das Verlangen ist nur zulässig, wenn ohne die Bestellung ein Jagdbezirk<br />

ohne ausreichenden Schutz sein würde. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken des<br />

Landes entscheidet die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der unteren<br />

Forstbehörde.<br />

(3) Jagdaufseher sind vor ihrer Bestellung von der zuständigen unteren Jagdbe−<br />

hörde zu bestätigen. Mit der Bestätigung erhalten sie einen Dienstausweis. Die<br />

Bestätigung ist zu versagen, wenn kein Jagdschein vorgelegt und die fachliche<br />

Eignung nicht durch eine Prüfung auf der Grundlage einer staatlichen oder einer von<br />

der obersten Jagdbehörde staatlich anerkannten Prüfungsordnung nachgewiesen<br />

werden kann. Einer Prüfung bedarf es nicht, sofern eine abgeschlossene Ausbil−<br />

dung für den gehobenen oder höheren Forstdienst oder als Berufsjäger nachge−<br />

wiesen werden kann. Der Jagdaufseher muss jagdpachtfähig sein. Das für das<br />

Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverord−<br />

nung die Prüfung von Jagdaufsehern und die Ausgabe von Dienstausweisen. In der<br />

Rechtsverordnung können insbesondere die Prüfungsgebiete bestimmt und das<br />

Verfahren geregelt werden.<br />

(4) Die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbediensteten (Beamte des gehobe−<br />

nen und höheren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte) des Landes sind be−


stätigte Jagdaufseher und im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit<br />

Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.<br />

(5) Der Jagdausübungsberechtigte und der Jagdaufseher sind verpflichtet, bei<br />

Ausübung des Jagdschutzes sich auf Verlangen auszuweisen, und zwar der Jagd−<br />

ausübungsberechtigte durch Vorzeigen seines Jagdscheines, der Jagdaufseher<br />

durch Vorzeigen des Dienstausweises; dies gilt nicht, wenn die Ausweisung aus<br />

Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann.<br />

(6) Der Jagdausübungsberechtigte kann auch einem Jagdgast die Ausübung des<br />

Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinne des §<br />

39 Abs. 1 und vor Wildseuchen umfasst. Übt der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung<br />

des Jagdausübungsberechtigten aus, so gilt dies nur, wenn er einen Erlaubnis−<br />

schein des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt, in dem die Befugnis zur<br />

Ausübung des Jagdschutzes eingetragen ist.<br />

§ 40<br />

Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten<br />

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,<br />

1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige<br />

Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb<br />

der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu<br />

für die Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Persona−<br />

lien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd− und<br />

Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen;<br />

2. 2. wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten. Als wildernd gelten im<br />

Zweifel Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der führenden<br />

Person und als streunend Katzen, die im Jagdbezirk in einer Entfernung von<br />

mehr als 200 m vom nächsten Haus angetroffen werden. Diese Befugnis gilt<br />

nicht gegenüber Hirten−, Jagd−, Blinden− und Polizeihunden, soweit sie als<br />

solche kenntlich sind.<br />

(2) Soweit der Jagdausübungsberechtigte einem Jagdgast nach § 39 Abs. 6 die<br />

Ausübung des Jagdschutzes übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach<br />

Absatz 1 Nr. 2 zu.<br />

§ 41<br />

Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes<br />

(1) Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind<br />

Aufgabe des Jagdausübungsberechtigten, der im Einvernehmen mit dem Grund−<br />

stückseigentümer oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestal−<br />

tung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das<br />

Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet.<br />

(2) Die Fütterung von Schalenwild außer in Notzeiten ist verboten. Dies gilt nicht für<br />

1. Ablenkfütterungen ohne Jagdausübung zur Vorbeugung gegen Wildschäden;<br />

Ablenkfütterungen müssen bis spätestens drei Werktage nach dem Anlegen


der zuständigen unteren Jagdbehörde angezeigt werden.<br />

2. das Füttern zu wissenschaftlichen Zwecken in dazu bestimmten Einrichtun−<br />

gen;<br />

3. das Füttern von ausgesetztem Wild, um es einzugewöhnen.<br />

Satz 1 Nr. 2 und 3 bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die untere Jagd−<br />

behörde. Sind mehrere untere Jagdbehörden betroffen, so ist die oberste Jagdbe−<br />

hörde zuständig.<br />

(3) Die artgerechte und angemessene Fütterung von Niederwild ist erlaubt. Eine<br />

Futteraufnahme durch Schalenwild muss dabei ausgeschlossen sein.<br />

(4) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bei witterungs− oder katastro−<br />

phenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher und lang−<br />

andauernder Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten) für den<br />

Zugang des Wildes zu natürlicher Äsung auch durch die Anlage von Äsungsflächen<br />

sowie bei anhaltender Trockenheit für eine ausreichende Wasserversorgung zu<br />

sorgen und die dazu erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Wann und für<br />

welche Wildarten Notzeiten vorliegen, wird von der unteren Jagdbehörde im Be−<br />

nehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt.<br />

(5) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 4 trotz<br />

Aufforderung durch die untere Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine<br />

Rechnung Ersatzmaßnahmen durchführen lassen.<br />

(6) Die Verbesserung der in einem Jagdbezirk vorhandenen natürlichen Äsungs−<br />

flächen sowie Kirrungen, Wildäcker und Wildwiesen gelten nicht als Fütterung,<br />

sondern sind Bejagungshilfen.<br />

(7) Die Verabreichung von Medikamenten an Wildtiere in der freien Wildbahn bedarf<br />

der Genehmigung der obersten Jagdbehörde.<br />

(8) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />

tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />

Landtages Vorschriften zur Verhinderung von missbräuchlicher Wildfütterung, zur<br />

Anlage von Fütterungen, Ablenkfütterungen und Kirrungen sowie der zu verwen−<br />

denden Futtermittel zu erlassen.<br />

Abschnitt 8<br />

Wild− und Jagdschaden<br />

§ 42<br />

Aussetzen und Ansiedeln von Tierarten<br />

(1) Das Aussetzen von Wild in der freien Natur ist unzulässig. Das Aussetzen von<br />

Wild zum Zwecke der Wiedereingewöhnung, der Ansiedlung oder Wiederansiedlung<br />

in der freien Natur ist nur zulässig, wenn es der Artenvielfalt und einem intakten<br />

Naturhaushalt dient und nachteilige Folgen weitestgehend ausgeschlossen sind. Es<br />

bedarf der Genehmigung. Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landes−<br />

regierungDer für das Jagdwesen zuständige Minister wird ermächtigt, durchhierzu


eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die Rechtsverordnung regelt die Zuständigkeit<br />

und die Voraussetzungen der Genehmigung zu regeln. Bis zum Erlass dieser<br />

Rechtsverordnung ist die oberste Jagdbehörde Genehmigungsbehörde.<br />

(2) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 sind hege−<br />

gerechte Wiederansiedlungen von Feldhasen, Fasanen, Rebhühnern sowie von<br />

Auer−, Birk− und Haselhühnern.<br />

(3) Das Ansiedeln von Wildarten fremdländischer Herkunft, die zur Faunenverfäl−<br />

schung in der Bundesrepublik Deutschland beitragen, ist nicht gestattet.<br />

§ 43<br />

Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf<br />

eingezäunten Waldflächen und Obstplantagen<br />

Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen sowie Obstplan−<br />

tagen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrich−<br />

tungen versehen sind, ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, das einge−<br />

wechselte Wild herauszutreiben oder vorbehaltlich des § 22 Abs.4 des Bundes−<br />

jagdgesetzes zu erlegen.<br />

§ 44<br />

Erstattungsausschluss<br />

(1) Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt<br />

werden darf, werden nicht erstattet. Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung<br />

der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken außer<br />

Ansatz.<br />

(2) Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann<br />

wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur beansprucht<br />

werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt.<br />

§ 45<br />

Wildschäden in Forstkulturen , Flurholzpflanzungen und Obstplantagen<br />

(1) Forstkulturen mit den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einschließ−<br />

lich der Naturverjüngung gelten als nicht erhöht gefährdet.<br />

(2) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />

tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />

Landtages zu bestimmen, wann Schutzvorrichtungen für Forstkulturen, Flurholz−<br />

pflanzungen und Obstplantagen erforderlich und welche als üblich anzusehen sind.<br />

§ 46<br />

Anmeldung von Wild− und Jagdschäden<br />

(1) Zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild− und Jagdschäden ist die ört−<br />

liche Ordnungsbehörde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden<br />

entstanden ist. Der Anspruch auf Ersatz von Wild− und Jagdschäden erlischt, wenn


der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem<br />

Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten<br />

hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.<br />

(2) Ist die nach Absatz 1 zuständige Gemeinde Eigentümerin des beschädigten<br />

Grundstückes oder ist ihr hauptamtlicher Bürgermeister, bei amtsangehörigen<br />

Gemeinden der Amtsdirektor, als Notvorstand einer beteiligten Jagdgenossenschaft<br />

eingesetzt, so nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde der Landkreis wahr.<br />

(3) Die gemäß den Absätzen 1 oder 2 für die Anmeldung zuständige Behörde ist<br />

zuständig für das Feststellungsverfahren gemäß den §§ 47 bis 53 (Feststellungs−<br />

behörde).<br />

§ 47<br />

Vorverfahren<br />

(1) In Wild− und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst be−<br />

schritten werden, wenn das Feststellungsverfahren durchgeführt ist.<br />

(2) Lehnt die Feststellungsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens<br />

ab, weil der geltend gemachte Schaden nicht fristgerecht angemeldet worden ist<br />

oder kein ersatzpflichtiger Wild− oder Jagdschaden ist, so ist dem Geschädigten ein<br />

begründeter schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung über die Frist der Klageer−<br />

hebung zuzustellen.<br />

§ 48<br />

Wildschadensschätzer<br />

(1) Zur Abschätzung von Wild− und Jagdschäden bestellt die untere Jagdbehörde<br />

entsprechende Sachverständige als Wildschadensschätzer.<br />

(2) Zur Abschätzung von Wild− und Jagdschäden an Forstpflanzen bestellt die un−<br />

tere Jagdbehörde als Schätzer Personen, die ein forstliches Studium abgeschlossen<br />

haben und<br />

die Befähigung für den gehobenen oder höheren Forstdienst besitzen.<br />

(3) Die untere Jagdbehörde bestellt die Schätzer nach den Absätzen 1 und 2 wi−<br />

derruflich für vier Jahre mit dem Auftrag zur unparteiischen und gewissenhaften Er−<br />

füllung ihrer Aufgabe.<br />

(4) Ausgeschlossen von der Feststellung des Schadens ist der Schätzer, wenn er<br />

selbst oder eine mit ihm verwandte Person ersten Grades oder sein Ehegatte an<br />

dem Wildschadensverfahren beteiligt ist. Sind sowohl der zuständige Wildscha−<br />

densschätzer als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann die Feststellungsbe−<br />

hörde den für eine Nachbargemeinde bestellten Wildschadensschätzer hinzuziehen.<br />

§ 49<br />

Termin am Schadensort<br />

(1) Ist ein Wild− oder Jagdschaden fristgemäß angemeldet, so beraumt die zu−


ständige Feststellungsbehörde zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unver−<br />

züglich einen Termin am Schadensort an. Die Beteiligten sind in der Ladung darauf<br />

hinzuweisen, dass im Falle des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens<br />

begonnen wird. Beteiligte sind die Geschädigten und die nach den §§ 29 oder 30<br />

des Bundesjagdgesetzes zum Schadenersatz Verpflichteten, die einen Schaden<br />

ganz oder teilweise zu erstatten haben, sowie die Jagdpächter. Zu dem Termin soll<br />

ein Wildschadensschätzer geladen werden, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder<br />

eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist.<br />

(2) Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, dass bei landwirtschaftlich<br />

genutzten Grundstücken die Feststellung des Schadens in einem weiteren, kurz vor<br />

der Ernte abzuhaltenden Termin erfolgen soll. Dem Antrag muss stattgegeben<br />

werden, wenn die Höhe des Schadens im Zeitpunkt des Termins noch nicht ein−<br />

wandfrei festgestellt werden kann. Die Ermittlung ist jedoch soweit durchzuführen,<br />

wie dies zur endgültigen Feststellung des Schadens notwendig ist. Über die Ver−<br />

handlung ist eine Niederschrift aufzusetzen.<br />

§ 50<br />

Gütliche Einigung<br />

(1) Die gütliche Einigung setzt die Anwesenheit aller Beteiligten beim Ortstermin<br />

voraus. Kommt sie zustande, so ist diese in die Niederschrift aufzunehmen und von<br />

allen Beteiligten zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Art des<br />

Schadens, seine Höhe, den Zeitpunkt der Erstattung, die Verteilung der Verfah−<br />

renskosten sowie eine Belehrung über die Vollstreckbarkeit enthalten und ist den<br />

Beteiligten zuzustellen. Für die Festsetzung der Höhe der Kosten findet § 52 ent−<br />

sprechende Anwendung.<br />

(2) Aus der Niederschrift über die gütliche Einigung findet die Zwangsvollstreckung<br />

nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen<br />

in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt.<br />

(3) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäfts−<br />

stelle des Amtsgerichtes erteilt, in dessen Bezirk die Gemeinde ihren Sitz hat. Die−<br />

ses Amtsgericht tritt in den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der<br />

Zivilprozessordnung an die Stelle des Prozessgerichtes.<br />

§ 51<br />

Schadensfeststellung und Vorbescheid<br />

(1) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so stellt der Wildschadensschätzer<br />

den entstandenen Schaden fest. Ist der Schätzer im Termin am Schadensort nicht<br />

anwesend, so ist ein neuer Termin anzuberaumen, zu dem auch der Schätzer zu<br />

laden ist. Die Schätzung ist in die Niederschrift aufzunehmen, wobei<br />

1. die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstückes,<br />

2. die Schadensursache (Wildart), der Umfang des Schadens nach Flächen−<br />

größe und Anteil der beschädigten Fläche,<br />

3. der Schadensbetrag und die Berechnungsart angegeben sein müssen.<br />

(2) Aufgrund der Schätzung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Ver−


handlung versucht die Feststellungsbehörde erneut eine gütliche Einigung der Be−<br />

teiligten.<br />

(3) Kommt eine gütliche Einigung zustande, so gilt § 50; anderenfalls ist den Betei−<br />

ligten die Niederschrift, die das Scheitern des Vorverfahrens feststellt, mit einer<br />

Kostenentscheidung und einer Belehrung über die Frist für die Klageerhebung zu−<br />

zustellen (Vorbescheid).<br />

§ 52<br />

Kosten des Vorverfahrens<br />

(1) Kosten des Vorverfahrens sind die Vergütungen und Reisekosten des Schätzers<br />

sowie die Aufwendungen der Feststellungsbehörde. Die Beteiligten tragen die ihnen<br />

entstandenen Kosten selber.<br />

(2) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermäch−<br />

tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />

Landtages Bestimmungen über die Vergütungen und die erstattungsfähigen Rei−<br />

sekosten der Wildschadensschätzer zu erlassen.<br />

(3) Die Feststellungsbehörde setzt die Kosten des Vorverfahrens fest. Sie verteilt sie<br />

nach billigem Ermessen, falls hierüber keine gütliche Einigung zustande gekommen<br />

ist. Die Kosten können auch festgesetzt werden, wenn das Vorverfahren nicht zu<br />

Ende geführt worden ist. Findet ein gerichtliches Verfahren statt, so sind die Kosten<br />

des Vorverfahrens, die von einem Beteiligten aufgrund des Kostenfestsetzungsbe−<br />

scheides der Feststellungsbehörde gezahlt worden sind, erstattungsfähig im Sinne<br />

des § 91 der Zivilprozessordnung.<br />

§ 53<br />

Gerichtliches Verfahren<br />

Ist in dem Vorverfahren eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen, so kann<br />

der Geschädigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der<br />

Niederschrift, in der das Scheitern des Vorverfahrens festgestellt worden ist, Klage<br />

erheben.<br />

Abschnitt 9<br />

Wildhandel<br />

§ 54<br />

Überwachung des Wildhandels<br />

Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt,<br />

durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Land−<br />

tages Vorschriften zu erlassen über die behördliche Überwachung des gewerbs−<br />

mäßigen Ankaufes, Verkaufes und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbei−<br />

tung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher sowie<br />

über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes<br />

und dessen Verbleib, wobei die Vorschriften sich auch auf Eier oder sonstige Ent−<br />

wicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes sowie auf die<br />

Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse erstrecken können.


Abschnitt 10<br />

Organisation, Zuständigkeit, Verfahren<br />

§ 55<br />

Jagdbehörden<br />

(1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund des<br />

Bundesjagdgesetzes oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt<br />

den Jagdbehörden. Werden wesentliche Belange von Natur und Landschaft, des<br />

Waldes und der Binnenfischerei berührt, sind die im Zuständigkeitsbereich der<br />

Jagdbehörde befindlichen Behörden auf vergleichbarer Verwaltungsstufe durch<br />

Anhörung zu beteiligen.<br />

(2) Jagdbehörden sind Sonderordnungsbehörden.<br />

Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium ist oberste Jagdbehörde.<br />

Die Aufgaben der unteren Jagdbehörde nehmen die Landkreise und kreisfreien<br />

Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.<br />

§ 56<br />

Jagdbeiräte, Jagdberater<br />

(1) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Landesjagdbeirat gebildet. Dieser setzt<br />

sich zusammen aus:<br />

− einem Vertreter der obersten Jagdbehörde,<br />

− zwei Jägern,<br />

− zwei Vertretern der Landwirtschaft,<br />

− einem Vertreter des Körperschaftswaldes,<br />

− einem Vertreter des Privatwaldes,<br />

− einem Vertreter des Landeswaldes,<br />

− einem Vertreter der Jagdgenossenschaften und<br />

− einem Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände.<br />

Die betreffenden Behörden und Verbände schlagen ihre Vertreter für den Landes−<br />

jagdbeirat vor, und die oberste Jagdbehörde beruft daraufhin die Mitglieder. Für den<br />

Fall, dass mehrere Verbände einen gemeinsamen Kandidaten benennen müssen<br />

und keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die oberste Jagdbehörde nach<br />

Anhörung der Kandidaten.<br />

Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden<br />

Vorsitzenden.<br />

Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vertreter der obersten Jagdbehörde.<br />

(2) Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet. Der Jagdbeirat setzt<br />

sich zusammen aus:<br />

− zwei Jägern,<br />

− zwei Vertretern der Landwirtschaft,<br />

− einem Vertreter des Körperschaftswaldes,<br />

− einem Vertreter des Privatwaldes,<br />

− einem Vertreter des Landeswaldes,<br />

− einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,<br />

− einem Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände,<br />

− einem Vertreter der unteren Jagdbehörde.


Für den Jagdbeirat schlagen vor:<br />

− die Kreisjagdverbände der Jäger zwei Vertreter,<br />

− die berufsständischen Verbände der Landwirtschaft zwei Vertreter,<br />

− die Verbände der privaten Waldbesitzer, die Kommunen und das Amt für<br />

Forstwirtschaft je einen Vertreter,<br />

− die anerkannten Naturschutzverbände einen gemeinsamen Vertreter; kommt<br />

es zu keiner Einigung, entscheidet die untere Jagdbehörde nach Anhörung der<br />

vorgeschlagenen Kandidaten,<br />

− die Landkreise und kreisfreien Städte einen Bediensteten, der für die Aufga−<br />

ben der unteren Jagdbehörde zuständig ist, und einen Vertreter der Jagdge−<br />

nossenschaften. Sofern ein Verband die Interessen der Jagdgenossen vertritt,<br />

schlägt dieser den Vertreter der Jagdgenossenschaften vor.<br />

Die Mitglieder des Jagdbeirates werden durch die untere Jagdbehörde berufen. Der<br />

Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vor−<br />

sitzenden. Er schlägt den Jagdberater und dessen Vertreter vor. Der Jagdberater<br />

und dessen Vertreter müssen in jagdlichen Angelegenheiten erfahren sein. Sie<br />

werden durch die untere Jagdbehörde berufen.<br />

(3) Die Jagdbeiräte sind in allen grundsätzlichen Fragen zu hören und haben die<br />

Jagdbehörde in diesen Angelegenheiten zu beraten. Die Jagdberater haben die<br />

Aufgabe, die jeweiligen Jagdbehörden bei Einzelentscheidungen zu beraten. Zu den<br />

Beratungen des Jagdbeirates kann der Vorsitzende den Jagdberater oder dessen<br />

Stellvertreter sowie weitere Sachkundige hinzuziehen. Den Trägern öffentlicher Be−<br />

lange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />

(4) Die Mitglieder der Jagdbeiräte und die Jagdberater sowie deren Stellvertreter<br />

sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für die Dauer von vier Jahren berufen, soweit sie<br />

nicht vor Ablauf der Frist ausscheiden oder abberufen werden. Eine erneute Beru−<br />

fung nach Ablauf der Frist ist zulässig.<br />

§ 57<br />

Landesvereinigungen der Jäger<br />

(1) Weist eine Vereinigung von Jägern nach, dass ihr mehr als ein Fünftel der<br />

Jagdscheininhaber im Land Brandenburg angehört, so ist sie von der obersten<br />

Jagdbehörde als Landesvereinigung der Jäger anzuerkennen.<br />

(2) Die zuständige Behörde hat den Landesvereinigungen der Jäger, wenn ein<br />

Jagdschein im Verfahren nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt<br />

werden soll oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagd−<br />

gesetzes zu entziehen ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Landes−<br />

vereinigungen der Jäger können bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ein<br />

Jagdschein wegen schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Grundsätze<br />

der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder eingezogen werden soll.<br />

§ 58<br />

Sachliche Zuständigkeit<br />

(1) Die oberste Jagdbehörde ist, sofern in diesem Gesetz und dazu ergangenen


Vorschriften nichts anderes bestimmt ist , zuständig für<br />

1. die Genehmigung zum Aussetzen und Wiedereinbürgern von Tierarten, so−<br />

weit diese dem Jagdrecht unterliegen;<br />

2. die Bildung und Arbeit ihres Jagdbeirates;<br />

3. die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte bei Wahr−<br />

nehmung der Aufgaben der unteren Jagdbehörde;<br />

4. die Übertragung einzelner der ihr zustehenden Verwaltungsbefugnisse auf<br />

nachgeordnete Jagdbehörden;<br />

5. die örtliche und zeitweise Einschränkung von Verboten nach § 19 Abs. 1 des<br />

Bundesjagdgesetzes in Einzelfällen;<br />

6. die Regelung der Jagd in Wildschutzgebieten sowie in Nationalparks, Bio−<br />

sphärenreservaten und Naturschutzgebieten auf der Grundlage der Schutz−<br />

gebietsverordnungen oder der Pflege− und Entwicklungskonzeptionen;<br />

7. die Festlegung von Ausnahmen nach § 22 des Bundesjagdgesetzes.<br />

(2) Die unteren Jagdbehörden sind nach diesem Gesetz und den dazu ergangenen<br />

Verordnungen zuständig für alle anderen Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwe−<br />

sens, soweit nicht in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz<br />

etwas anderes bestimmt ist.<br />

§ 59<br />

Anordnung zur zeitweiligen Regelung der Ausübung<br />

der Jagd und des Jagdschutzes<br />

Die untere Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes ins−<br />

besondere durch den Einsatz eines bestätigten Jagdaufsehers regeln und auf<br />

Rechnung der Jagdgenossenschaft oder des Jagdausübungsberechtigten vor−<br />

nehmen lassen sowie die Jagdausübung durch andere Jagdscheininhaber verbie−<br />

ten, wenn und solange<br />

1. für ein Gebiet der verantwortliche Jagdausübungsberechtigte nicht festgestellt<br />

werden kann oder eine verantwortliche jagdpachtfähige Person nicht benannt<br />

wird;<br />

2. der Jagdausübungsberechtigte durch ein Verbot nach § 41 a des Bundes−<br />

jagdgesetzes an der Jagdausübung gehindert ist oder wenn und solange der<br />

Jagdausübungsberechtigte oder die an seiner Stelle verantwortliche Person<br />

trotz wiederholter Aufforderung weiterhin zuwiderhandelt;<br />

3. nach zweimaliger Aufforderung der unteren Jagdbehörde ein Mitpächter oder<br />

eine verantwortliche Person als Bevollmächtigter nicht benannt wird und die<br />

Mitpächter oder die verantwortlichen Personen ihren Verpflichtungen ge−<br />

genüber der unteren Jagdbehörde gemeinsam nicht nachkommen;<br />

4. ein bestätigter Jagdaufseher oder Berufsjäger auf Verlangen der unteren<br />

Jagdbehörde nicht angestellt ist;<br />

5. nach Ablauf eines Jagdpachtvertrages die Jagd oder der Jagdschutz nicht<br />

ausgeübt wird;<br />

6. der Jagdpächter während eines Beanstandungsverfahrens die Jagd nach §<br />

12 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes nicht ausüben darf;<br />

7. über die Rechtsgültigkeit oder die Beendigung des Jagdpachtvertrages ein<br />

Rechtsstreit anhängig ist, soweit zwischen den Parteien des Rechtsstreites<br />

keine Vereinbarung für die Dauer des Streites besteht oder keine gerichtliche<br />

Anordnung vorliegt;


8. Unklarheiten über die Zugehörigkeit von Flächen zu Jagdbezirken bestehen.<br />

In diesem Fall erfolgt die ordnungsbehördliche Anordnung nur für die strittigen<br />

und, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit er−<br />

forderlich ist, für die unmittelbar angrenzenden Flächen.<br />

Abschnitt 11<br />

Ahndungsvorschriften<br />

§ 60<br />

Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 16 Abs. 3<br />

a) als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten, eines<br />

angestellten Jägers oder eines bestätigten Jagdaufsehers die Jagd aus−<br />

übt, ohne einen gültigen auf seinen Namen lautenden Jagderlaubnisschein<br />

bei sich führt,<br />

b) den Erlaubnisschein auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten nicht zur<br />

Prüfung vorzeigt,<br />

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt,<br />

3. entgegen § 20 Jagdgebiete oder Teile davon zum Zwecke der Hege und der<br />

Jagd eingattert,<br />

4. entgegen § 26 Abs. 3 die Nachtjagd auf Schalenwild ohne die erforderliche Ge−<br />

nehmigung ausübt,<br />

5. entgegen § 29 Abs. 5 erlegtes Wild oder Teile davon auf Verlangen der unteren<br />

Jagdbehörde nicht vorlegt,<br />

6. einer Anordnung nach § 30 Abs. 6 nicht nach kommt,<br />

7. entgegen § 29 Abs. 8 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder Wild vor einer<br />

Freigabe durch die untere Jagdbehörde oder des von ihr Beauftragten abgibt,<br />

verwertet oder entsorgt,<br />

8. einem Verbot nach § 30 zuwider handelt,<br />

9. entgegen § 32 Abs. 2 bei der Benutzung des Jägernotweges<br />

a) einen Hund nicht angeleint hat,<br />

b) die Schusswaffe geladen mitführt,<br />

10.entgegen § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 3 Satz 3, 4 und 5 oder § 35 Abs. 4<br />

a) es unterlässt, eine ordnungsgemäße Nachsuche auf krankgeschosse−<br />

nes Wild selbst durchzuführen oder zu veranlassen,<br />

b) geladene Schusswaffen beim Überschreiten der Grenze mitführt,<br />

c) versorgtes Schalenwild vorzeitig fortschafft,<br />

d) das Erlegen von Wild den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen<br />

benachbarten Jagdbezirke oder deren Vertretern nicht unverzüglich an−<br />

zeigt,<br />

e) es unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenem Wild den<br />

Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdbezirke oder deren Ver−<br />

treter unverzüglich anzuzeigen und sich oder eine andere mit den Vor−<br />

gängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen,<br />

11.entgegen § 37 Abs. 1 bei der Jagd brauchbare Jagdgebrauchshunde nicht in<br />

genügender Zahl mitführt und verwendet oder für die Nachsuche auf Schalenwild<br />

keinen geprüften Jagdgebrauchshund verwendet,<br />

12.entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild außerhalb der Notzeit füttert,


13.entgegen § 41 Abs. 2 Nr. 1 Ablenkfütterungen nicht fristgerecht anzeigt oder<br />

gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Wild ohne die erforderliche Genehmigung füttert,<br />

14.entgegen § 42 Abs. 1 ohne Genehmigung in der Natur Wild aussetzt oder an−<br />

siedelt,<br />

15.entgegen § 42 Abs.3 Wildarten fremdländischer Herkunft ansiedelt.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt, wer<br />

1. entgegen § 15 Abs.1 die auf ihn entfallenden anteiligen Flächen nicht oder falsch<br />

angibt,<br />

2. entgegen § 15 Abs. 2 den entsprechenden Vertrag mit den erforderlichen Flä−<br />

chenangaben nicht binnen eines Monats der unteren Jagdbehörde vorlegt,<br />

3. entgegen § 22 einer Regelung der Gemeinde zur Anleinung von Hunden zuwi−<br />

derhandelt,<br />

4. entgegen § 26 Abs. 4 die Jagd stört oder behindert,<br />

5. entgegen § 27 seiner Meldepflicht nicht nachkommt,<br />

6. entgegen § 29 Abs. 4 die Streckenliste nicht, unvollständig oder nicht terminge−<br />

recht führt,<br />

7. entgegen § 39 Abs. 5 als Jagdausübungsberechtigter oder Jagdaufseher bei<br />

Ausübung des Jagdschutzes sich nicht auf Verlangen ausweist, es sei denn, dass<br />

es aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.<br />

(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 39 Abs. 1 und 2<br />

des Bundesjagdgesetzes können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 E uro geahndet<br />

werden.<br />

§ 61<br />

Verwaltungsbehörde, Verbot der Jagdausübung<br />

und Einziehung<br />

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord−<br />

nungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach<br />

§ 61 Abs. 1 und 2 sowie § 39 des Bundesjagdgesetzes ist die Behörde, die für den<br />

Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.<br />

(2) Die §§ 40, 41 und 41 a des Bundesjagdgesetzes finden entsprechend Anwen−<br />

dung.<br />

Abschnitt 12<br />

Schlussvorschriften<br />

§ 62<br />

Übergangsvorschriften<br />

(1) Ist der Eigentümer einer Grundfläche unbekannt und werden dessen Interessen<br />

nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften wahrgenommen, ruht das Stimmrecht.<br />

(2) Ist der tatsächliche Grenzverlauf von Jagdbezirken unbekannt, wird dieser bis<br />

zum Zeitpunkt der Neuvermessung der betroffenen Grundstücke nach Anhörung der<br />

Beteiligten von der unteren Jagdbehörde festgesetzt. Mit bestandskräftiger Fest−<br />

stellung der betroffenen Grenze durch die dafür zuständige Behörde wird die Fest−<br />

setzung aufgehoben.


§ 63<br />

Ausführungsvorschriften<br />

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften er−<br />

lässt das für das Jagdwesen zuständige Ministerium.<br />

§ 64<br />

In−Kraft−Treten, Außer−Kraft−Treten<br />

§ 9 Abs. 6 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Ge−<br />

setz am 1. April 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandenburgische Landesjagd−<br />

gesetz vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 58, 231), geändert durch Artikel 3 des Geset−<br />

zes vom 5. November 1997 (GVBl. I S. 112), außer Kraft.


A. Allgemeine Begründung<br />

Das bisher gültige Jagdgesetz entspricht nicht mehr den gesellschaftlichen Erfor−<br />

dernissen und ist in weiten Teilen mit Fehlern behaftet. So stehen einige der derzeit<br />

gültigen Regelungen im Widerspruch zu (teilweise neu) geltendem EU− bzw.<br />

Bundesrecht. Weitere Regelungen haben sich in der Vergangenheit nicht bewährt<br />

oder sind missverständlich formuliert. Der vorliegende Entwurf soll diese Mängel<br />

beheben und die Erreichung des Zieles "Reduzierung der Schalenwildbestände"<br />

durch mehr Flexibilität und klarere Regelungen besser ermöglichen ohne die ande−<br />

ren Ziele des § 1 des Bundes− und des Landesjagdgesetzes zu vernachlässigen.<br />

Durch die vorgesehenen klareren Regelungen kann der Verwaltungsaufwand ge−<br />

senkt sowie Standards abgebaut werden.<br />

Eine Zuweisung von neuen (3 Fälle) bzw. erweiterten (4 Fälle) Aufgaben an die un−<br />

teren Jagdbehörden erfolgt nur in geringem Umfang. Dabei handelt es sich um Tä−<br />

tigkeiten mit sehr geringen Fallzahlen pro Jahr und Landkreis. Die neu hinzu ge−<br />

kommenen Aufgaben sollen durch kostendeckende Gebühren finanziert werden.<br />

Die übrigen, bisher in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelten und von den<br />

unteren Jagdbehörden bereits wahrgenommenen, Aufgaben / Zuständigkeiten<br />

werden lediglich jetzt klar und für den Bürger nachvollziehbar im Gesetz benannt.<br />

Die Finanzierung dieser Aufgaben erfolgt zum Teil wie bisher im Rahmen des Ge−<br />

meindefinanzierungsgesetzes und über Gebühren. Es ist beabsichtigt, einen nicht<br />

unerheblichen Teil der bisher vom Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetz ab−<br />

gedeckten Aufgaben (12 Aufgaben) neu durch kostendeckende Gebühren zu fi−<br />

nanzieren. Die Gebühren für die bisher bereits durch Gebühren finanzierten Auf−<br />

gaben werden entsprechend den Vorschlägen der Landkreise erhöht (7 Aufgaben).<br />

Weitere, zum Teil arbeits− und damit kostenintensive, Aufgaben entfallen (11 Auf−<br />

gaben) bzw. es wird ein sinkender Aufwand erwartet (11 Aufgaben). Grundrechte<br />

werden durch dieses Gesetz nicht eingeschränkt.<br />

B. Begründung zu den einzelnen Änderungen<br />

§ 1 Abs. 1<br />

Die Formulierung des "Schutzes des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume"<br />

soll auf die Verantwortung der gesamten Gesellschaft − und nicht nur der Grundei−<br />

gentümer und der Jäger − für den Erhalt von geeigneten Lebensräumen und Wil−<br />

darten hinweisen. Gleichzeitig soll verdeutlicht werden, dass Jagd mehr ist als nur<br />

eine Freizeitbeschäftigung von wenigen.<br />

§ 1 Abs. 2 Nr. 4<br />

Die Einfügung von "wirtschaftlich" soll der Klarstellung dienen; die bisher gebräuch−<br />

liche Formulierung "tragbares Maß" ließ zu viele Fragen offen, was darunter zu<br />

verstehen sei. Da Wildtiere in unserer Kulturlandschaft leben und sich ernähren,<br />

muss auch mit einem gewissen Maß an Schaden gerechnet werden. Dabei muss es<br />

Ziel sein, Wildschäden so zu begrenzen, dass bei keinem Betrieb oder Landnutzer<br />

solche Schäden entstehen, dass er wirtschaftlich bedeutende Einbußen hinnehmen<br />

muss.<br />

§ 1 Abs. 2 Nr. 5


Die Ergänzung um den Begriff "des Tierschutzes" wurde erforderlich, um der ge−<br />

wachsenen Bedeutung des Tierschutzes, welche sich unter anderem auch in der<br />

Aufnahme ins Grundgesetz widerspiegelt, Rechnung zu tragen. Gleichzeitig soll<br />

verdeutlicht werden, dass die Jagd trotz der damit verbundenen Tötung von Tieren<br />

tierschutzgerecht erfolgt.<br />

§ 1 Abs. 2 Nr. 7<br />

Die Änderung von "waldgerechte" in "biotopgerechte" Wildbewirtschaftung trägt der<br />

Tatsache Rechnung, dass Wild flächendeckend vorkommt und nicht nur im Wald.<br />

Daraus ergibt sich die Verpflichtung, nicht nur im Wald sondern auch im übrigen<br />

Lebensraum auf einen den Biotopen angepassten Wildbestand hinzuwirken.<br />

Die Streichung des bisherigen § 2 war erforderlich, da es sich dabei um eine Auf−<br />

gabe handelte, die den Gerichten, nicht jedoch einer Verwaltungsbehörde obliegt.<br />

§ 2 Abs. 1 (alt § 3 Abs. 1)<br />

Die Streichung des Begriffes "des Lebensraumes" ist erforderlich, da der Lebens−<br />

raum nicht gehegt werden kann. Insoweit lag ein Fehler im bisherigen Gesetz vor.<br />

§ 2 Abs. 2 (alt § 3 Abs. 2)<br />

Diese Regelung hat sich bewährt und soll beibehalten werden.<br />

§ 2 Abs. 3 letzter Satz (alt § 3 Abs. 3)<br />

Um eine möglichst zeit− und damit bürgernahe Entscheidung treffen zu können,<br />

wurde die Anhörung des Jagdbeirates durch die Anhörung des Jagdberaters er−<br />

setzt. Dieser ist schneller verfügbar und es werden weniger Kosten verursacht als<br />

bei der Einberufung des Jagdbeirates, die in aller Regel nur ein bis zweimal jährlich<br />

erfolgt. Den unteren Jagdbehörden bleibt es dabei unbenommen, den Jagdbeirat<br />

zusätzlich zu hören, falls sie dies in Einzelfällen für erforderlich halten.<br />

§ 2 Abs. 5 (alt § 3 Abs. 5)<br />

Die hier erfolgten Änderungen sind eine Klarstellung, wie im Falle von Abrundungen,<br />

bei denen die Territorien mehrerer unterer Jagdbehörden betroffen sind, zu verfah−<br />

ren ist. Die Streichung "oder ist ein Landesjagdbezirk betroffen" ist erfolgt, da es<br />

verwaltungsrechtlich unerheblich ist, um welche Eigentumsform es sich bei dem<br />

Jagdbezirk handelt. Eine Beibehaltung dieses Begriffes hätte eine Sonderrolle des<br />

Landes suggeriert, die es tatsächlich nicht gibt und auch nicht geben soll.<br />

§ 3 (neu eingefügt)<br />

Dieser § wurde neu eingefügt, um die frühzeitige Beteiligung der unteren Jagdbe−<br />

hörden bei Bauplanungen zu sichern, da es insbesondere beim Straßenneu− und<br />

−ausbau häufig zu starken Beeinträchtigungen des Lebensraumes des Wildes<br />

kommt, die zur genetischen Ver−inselung der Populationen führen kann. Hier muss<br />

bereits von Anfang an versucht werden, mögliche negative Auswirkungen zu er−<br />

kennen und diesen mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken. Die unteren<br />

Jagdbehörden wurden bisher im Rahmen der Beteiligung der Landkreise bzw.<br />

kreisfreien Städte beteiligt. Insofern soll diese Regelung lediglich sichern, dass die


Beteiligung frühzeitig erfolgt.<br />

§ 4<br />

Bleibt unverändert, da sich diese Regelung in der Vergangenheit bewährt hat.<br />

§ 5 Abs. 1<br />

Die Ergänzung der Aufzählung dient einerseits der Klarstellung welche Flächen be−<br />

friedete Bezirke darstellen (Golfplätze, Sportanlagen − diese wurden bisher unter<br />

"öffentliche Grün− und Erholungsanlagen" erfasst, was häufig zu Problemen in der<br />

Praxis führte). Andererseits stellt sie eine sachlich gebotene Erweiterung (Be−<br />

triebsgelände, Häfen, militärische Flächen, Flugplätze) dar, die sich aus den Erfah−<br />

rungen der letzten Jahre als erforderlich erwiesen hat. Eine dort eventuell notwen−<br />

dige Bejagung kann nach Prüfung des Einzelfalles (Sicherheitsfragen) durch die<br />

untere Jagdbehörde genehmigt werden.<br />

§ 5 Abs. 2 letzter Satz<br />

Die Streichung des letzten Satzes ergibt sich daraus, dass es in Brandenburg keine<br />

Jagdgatter mehr gibt. Bestehende Jagdgatter waren nach § 20 des bisher noch<br />

gültigen Gesetzes bis spätestens 1994 aufzulösen. Die Wiederzulassung von sol−<br />

chen Einrichtungen ist im Übrigen nicht beabsichtigt.<br />

§ 5 Abs. 3<br />

Die hier erfolgten Einfügungen sollen einem besseren Verständnis dienen. Gleich−<br />

zeitig soll sichergestellt werden, dass ein Missbrauch der Erlaubnis zur beschränk−<br />

ten Jagdausübung möglichst verhindert wird. Aus Sicherheitsgründen sollen die<br />

Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Jagdbezirke über die Erteilung<br />

dieser Erlaubnis informiert werden. Dies kann z.B. als Auflage im Genehmigungs−<br />

bescheid erfolgen.<br />

§ 6 Abs.1<br />

Die dort erfolgten Änderungen sollen dem leichteren Verständnis dienen.<br />

§ 6 Abs. 2<br />

Die hier vorgesehene Forderung der Vorlage des entsprechenden Vertrages soll<br />

verhindern, dass mittels der Benennung die Bestimmungen über den Jagdpacht−<br />

vertrag (z. B. bundesrechtlich vorgegebene Mindestpachtzeiten) umgangen werden.<br />

Insbesondere die Umgehung der Mindestpachtzeit läuft einer vernünftigen Wild−<br />

bewirtschaftung entgegen.<br />

§ 6 Abs. 3<br />

Diese Änderung macht die Regelung praktikabel, da sowohl der Jagdausübungs−<br />

berechtigte als auch die untere Jagdbehörde eine konkrete Frist haben, bei deren<br />

Überschreitung entsprechendes Handeln geboten ist. Dieser Formulierung ist daher<br />

gegenüber der Unbestimmtheit der bisherigen Regelung "? für längere Zeit" der<br />

Vorzug zu geben.


§ 6 Abs. 4<br />

Diese Regelung hat sich bewährt und als notwendig erwiesen. Sie soll daher bei−<br />

behalten werden.<br />

§ 7 Abs. 1<br />

Die bisher festgeschriebene Mindestgröße (150 ha) für Eigenjagdbezirke hat sich<br />

bewährt. Allerdings erwiesen sich die Regelungen, unter denen Alteigentümer (na−<br />

türliche und juristische Personen) und deren Erben die Ausnahmeregelung (75 ha)<br />

in Anspruch nehmen konnten als zu unkonkret und teilweise nicht praktikabel, so<br />

dass das Ziel, eine quasi erneute Enteignung zu verhindern, nicht immer erreicht<br />

wurde. Die jetzt vorgesehenen Regelungen berücksichtigen einerseits die Belange<br />

der Alteigentümer, andererseits aber auch das Interesse des Landes an einer mög−<br />

lichst großräumigen Wildbewirtschaftung und möglichst geringem Verwaltungsauf−<br />

wand.<br />

§ 7 Abs. 2<br />

Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass bei Teilung eines Eigenjagdbezirkes<br />

− ob in selbständige Jagdbezirke oder nur in Teilreviere zum Zwecke der Verpach−<br />

tung − jeder Teil mindestens die Größe von 150 ha (gesetzliche Mindestgröße nach<br />

§ 7 Abs. 1) haben muss. Damit werden Unklarheiten, wie sie in der Vergangenheit<br />

vorgekommen sind, beseitigt.<br />

§ 7 Abs. 3<br />

Da in der bisherigen Formulierung nichts geregelt war für den Fall, dass ein Eigen−<br />

jagdbezirk nicht verpachtet ist, wäre ein Widerruf des Nutzungsverzichts formal (in<br />

diesem Fall) nicht möglich. Dies würde jedoch einen erheblichen Eingriff in das<br />

grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht darstellen. Daher wurde eine entspre−<br />

chende Regelung aufgenommen.<br />

§ 7 Abs. 4 (neu eingefügt)<br />

Diese Regelung ist erforderlich, damit in den Fällen, in denen sich ein Eigenjagd−<br />

bezirk im Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Jagdbehörden befindet, der An−<br />

tragsteller weiß, an welche untere Jagdbehörde der Antrag zu richten ist. Gleich−<br />

zeitig wird gesichert, dass die anderen Jagdbehörden entsprechend beteiligt wer−<br />

den.<br />

§ 8<br />

Die bisherige Regelung erfasste nicht alle Flächen des Landes und des Bundes<br />

sondern nur die Eigenjagdbezirke. Da diese jedoch als Jagdbezirke keinen anderen<br />

Status haben als private oder kommunale Eigenjagdbezirke, sind die Regelungen<br />

entsprechend überarbeitet worden. So ist z. B. bundesrechtlich geregelt, was ein<br />

Eigenjagdbezirk (unabhängig vom Eigentümer) ist. Dies muss also für Landes− und<br />

Bundesflächen nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden, zumal dadurch der<br />

Eindruck eines Sonderstatus erweckt wird. Lediglich zur Vermeidung von unnötigem<br />

Aufwand ist eine Regelung zur Vertretung der landes− bzw. bundeseigenen Flächen<br />

erforderlich. Da das Land und der Bund auch über Flächen verfügen, die keine Ei−<br />

genjagdbezirke bilden, ist es erforderlich, entsprechende Regelungen zur klaren


Handhabung auf zu nehmen.<br />

Dem vorgenannten Anliegen wird mit den vorgesehenen Formulierungen Rechnung<br />

getragen.<br />

§ 9 Abs. 1<br />

Da sich die Regelung zur Mindestgröße (500 ha) bewährt hat, soll sie auch weiter−<br />

hin beibehalten werden. Eine Verringerung hätte einen riesigen Verwaltungsauf−<br />

wand hinsichtlich der dann erforderlichen Neustrukturierung der Jagdbezirke für das<br />

ganze Land zur Folge, den die unteren Jagdbehörden und die einzelnen Jagdge−<br />

nossenschaften zu leisten hätten.<br />

Allerdings war die bisherige Regelung hinsichtlich Ausnahmen rechtlich unkorrekt,<br />

da eine Jagdgenossenschaft (die den Antrag stellen sollte, falls die Mindestgröße<br />

auch durch Abrundung nicht erreicht würde) gar nicht existent war. Eine Jagdge−<br />

nossenschaft ist immer an die Existenz eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes<br />

gebunden (Bundesrecht), d. h. ohne die Erreichung der Mindestgröße gibt es keinen<br />

Jagdbezirk, ohne Jagdbezirk aber gibt es keine Jagdgenossenschaft. Da es nach<br />

Bundesjagdgesetz nicht zulässig ist, dass ein Jagdbezirk erst durch Abrundung<br />

entsteht, ging somit auch die zweite in der bisherigen Regelung geforderte Vo−<br />

raussetzung für einen Antrag auf Herabsetzung der Mindestgröße ins Leere.<br />

Um zu sichern, dass erforderlichenfalls solche Ausnahmen möglichst ohne erhebli−<br />

chen Aufwand für die Behörden und betroffenen Grundstückseigentümer möglich<br />

sind, wurden die entsprechenden Regelungen angepasst. Dabei wurden die Hin−<br />

weise der unteren Jagdbehörden sowie der Verbände weitgehend berücksichtigt.<br />

Gleichzeitig wurde mit dem Abstellen auf bejagbare Fläche (befriedete Bezirke<br />

zählen bei der Berechnung der Flächengröße nicht mit) auch dem Grundsatz einer<br />

möglichst großräumigen Wildbewirtschaftung Rechnung getragen.<br />

§ 9 Abs. 2 (neu eingefügt)<br />

Diese Regelung dient der Zulassung von Ausnahmen, um zu verhindern, dass ein<br />

Bestandteil des dörflichen Lebens, die Jagdgenossenschaft, unnötigerweise zerfällt<br />

und die betroffenen Grundeigentümer nur noch Jagdgenossen in einer anderen,<br />

außerhalb der eigenen Gemeinde liegenden Jagdgenossenschaft sind.<br />

§ 9 Abs. 3<br />

Die Einfügung des bisherigen letzten Satzes als vorletzten Satz ist erforderlich, da<br />

es in der Vergangenheit immer wieder dadurch zu Problemen kam, dass die Be−<br />

stimmungen über Abrundungen auch in vollem Umfang für Flächen angewendet<br />

werden sollten, die von einem Jagdbezirk ganz umschlossen − und damit kraft Ge−<br />

setzes Bestandteil desselben − waren. Dies ist unnötig, da die betroffenen Grund−<br />

eigentümer gar keine Alternative haben (ebenso wenig die Jagdpächter) sofern kein<br />

Fall des Absatzes 2 vorliegt. Die alte Regelung verursacht lediglich einen immensen<br />

und unnötigen Verwaltungsaufwand.<br />

§ 9 Abs. 4 (alt § 9 Abs. 3)<br />

Da der § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes zwar die Zusammenlegung von Grund−<br />

flächen verschiedener Gemeinden zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk auf<br />

Antrag zulässt, aber offen lässt, wer antragsberechtigt sein soll und unter welchen<br />

Voraussetzungen, ist eine landesrechtliche Regelung erforderlich. Die hier erfolgten


Änderungen dienen der Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen und auch von<br />

wem ein solcher Antrag gestellt werden kann (entsprechender Beschluss der<br />

Grundeigentümer) und wann die untere Jagdbehörde diesem stattgeben muss.<br />

§ 9 Abs. 5 (alt § 9 Abs. 4)<br />

Da es bei der bisherigen Regelung zur Teilung von gemeinschaftlichen Jagdbezir−<br />

ken in mehrere selbständige Jagdbezirke immer wieder zu unterschiedlichen Aus−<br />

legungen kam, welche gesetzliche Mindestgröße anzuwenden sei, machte sich eine<br />

Klarstellung erforderlich. Durch die explizite Nennung der erforderlichen Mindest−<br />

größe von 500 ha wird dem Rechnung getragen.<br />

§ 9 Abs. 6 (neu eingefügt)<br />

Bei der Bildung von neuen Gemeinden durch Zusammenlegung von verschiedenen<br />

Gemeinden oder bei Vergrößerung einer Gemeinde durch Eingemeindungen gehen<br />

nach dem Bundesjagdgesetz die bisherigen − kraft Gesetzes bestehenden −<br />

Jagdbezirke mit ihren Jagdgenossenschaften unter und bilden einen neuen bzw.<br />

vergrößerten Jagdbezirk mit den entsprechend neuen oder vergrößerten Jagdge−<br />

nossenschaften. Da diese in der Regel zu groß sind, um den Grundeigentümern<br />

(Jagdgenossen) die Mitwirkung an den Beschlüssen der Jagdgenossenschaft tat−<br />

sächlich zu ermöglichen, werden die Jagdbezirke in einem aufwändigen Verfah−<br />

ren (für Jagdgenossenschaft und Jagdbehörde) wieder geteilt. Dies stieß insbe−<br />

sondere bei den Jagdgenossenschaften auf erhebliches Unverständnis und Wider−<br />

stand. Die jetzt getroffene Regelung sichert auch bei Gebietsreformen den weiteren<br />

Bestand der gemeinschaftlichen Jagdbezirke sowie ihrer Jagdgenossenschaften<br />

und lässt gleichzeitig freiwillige Zusammenschlüsse zu. Gleichzeitig kann durch<br />

diese Regelung der Verwaltungsaufwand erheblich gesenkt werden. Die Verein−<br />

barkeit einer solchen Regelung mit dem § 8 Abs.1 des Bundesjagdgesetzes wurde<br />

bereits 1979 vom OLG Celle bejaht. Seither haben vergleichbare Regelungen in<br />

verschiedene Landesjagdgesetze Eingang gefunden (z. B. Niedersachsen, Meck−<br />

lenburg−Vorpommern)<br />

§ 9 Abs. 7 (neu eingefügt)<br />

Um Jagdgenossenschaften, die sich im Zuge von Gebietsreformen abweichend von<br />

Absatz 6 zusammenschließen wollen, dies zu ermöglichen war die Einfügung des<br />

Absatzes 7 erforderlich. Dies entspricht auch einer Forderung der Verbände.<br />

§ 10<br />

Die in diesem § vorgenommenen Änderungen stellen bis auf den Abs. 7 letzter Satz,<br />

der das In − Kenntnis − setzen der unteren Jagdbehörde fordert, nur begriffliche<br />

Klarstellungen gegenüber der bisherigen Regelungen dar.<br />

Die inhaltlich neue Forderung, dass die untere Jagdbehörde "von der Übernahme<br />

der Geschäfte" zu informieren ist, sichert einen reibungslosen Informationsfluss und<br />

eine schnelle Handlungsmöglichkeit der Verantwortlichen.


§ 11<br />

Diese Regelungen haben sich bewährt und sollen beibehalten werden.<br />

§ 12 (alt § 12)<br />

Die hier vorgesehenen Änderungen sollen zum einen einer besseren Übersicht−<br />

lichkeit der für Hegegemeinschaften geltenden Vorschriften dienen. So waren bisher<br />

z. B. Bestimmungen bezüglich der für die jeweilige Hegegemeinschaft zuständigen<br />

Jagdbehörde in anderen Rechtsvorschriften enthalten. Andererseits sollen die<br />

neuen Formulierungen auch mehr Klarheit hinsichtlich der Aufgaben der Hegege−<br />

meinschaften, über deren Befugnisse, über die Zusammenarbeit mit den unteren<br />

Jagdbehörden und deren Aufgaben sowie über die Verfahrensweise in Angele−<br />

genheiten der Abschussplanung (auch für Jagdbezirke im Bewirtschaftungsbezirk,<br />

deren Inhaber nicht Mitglied der Hegegemeinschaft ist) bringen. Diese Regelungen<br />

entsprechen im wesentlichen der bisherigen Verfahrensweise, sind jetzt jedoch nun<br />

mehr für jeden nachvollziehbar.<br />

§ 13 Abs. 1<br />

Da sich diese Regelung u.a. als Alternative zu den auf Dauer angelegten Abrun−<br />

dungen bewährt hat, soll sie beibehalten werden.<br />

§ 13 Abs. 2<br />

Die hier erfolgte Änderung bezüglich der Einstufung von Revieren in "Niederwild−<br />

oder Hochwild−Jagdbezirke" ist notwendig, da es in der Vergangenheit immer wie−<br />

der Probleme mit der Auslegung der bisherigen Regelung ("vereinzeltes Vorkom−<br />

men") gab. Die jetzige Regelung sichert, dass sowohl die Interessen der Jagdge−<br />

nossenschaften und Eigenjagdbesitzer einerseits als auch die Interessen der<br />

Pachtinteressenten / Jagdpächter andererseits gesichert werden, da es sich um<br />

objektiv nach zu vollziehende Kriterien für die Einstufung handelt.<br />

Die Zulassung von verkürzten Mindestpachtzeiten widerspricht dem §11 Abs. 4 des<br />

Bundesjagdgesetzes.<br />

Die Streichung der Ausnahmeregelung von der Mindestpachtzeit bei Erstverpach−<br />

tungen ergibt sich auch daraus, dass sie nicht mehr notwendig ist. Diese Regelung<br />

war im bisherigen Jagdgesetz deshalb vorgesehen, da zum Zeitpunkt der jagdlichen<br />

Neuordnung 1992 noch viele Unklarheiten bestanden hinsichtlich Eigentumsver−<br />

hältnissen, Revierbeschaffenheit, tatsächlichem Wildbestand, Wildschadenssituation<br />

u.s.w. Dies führte dazu, dass der tatsächliche Jagdwert eines Jagdbezirkes weder<br />

von den bis zu diesem Zeitpunkt kaum in die Jagd involvierten Eigentümern, noch<br />

von den neuen Jagdpächtern real eingeschätzt werden konnte. Ebenso gab es<br />

häufig Unklarheiten, ob es sich um ein Hoch− oder Niederwildrevier handelt, da die<br />

Grenzen der ehemaligen staatlichen Jagdgebiete der DDR nicht mehr mit den<br />

neuen Jagdbezirken übereinstimmten. Um daraus resultierende Fehler nicht erst<br />

nach neun (Niederwildjagdbezirke) oder gar zwölf (Hochwildjagdbezirke) Jahren<br />

korrigieren zu können, war die Möglichkeit der Verkürzung der Mindestpachtzeit bei<br />

der Erstverpachtung erforderlich.<br />

Da sich diese Sachverhalte aber in den vergangenen zehn Jahren geklärt haben, ist<br />

ein Abweichen von der bundesrechtlich vorgegebenen Mindestpachtzeit nicht mehr


erforderlich und auch nicht zu rechtfertigen.<br />

§ 13 Abs. 3 ( neu eingefügt)<br />

Da nach dem Bundesjagdgesetz auch die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagd−<br />

bezirkes in mehrere Teilreviere zum Zwecke der Verpachtung möglich ist, es aber<br />

bisher an entsprechenden Regelungen fehlte, so dass z. T. recht skurrile, den<br />

Grundsatz der Großräumigkeit verletzende "Gebilde" entstehen konnten, ist eine<br />

Regelung erforderlich. Durch das Abstellen auf 250 ha bejagbare Fläche wird die<br />

Großräumigkeit gesichert (andernfalls würden befriedete Bezirke/Ortslagen mitzäh−<br />

len).<br />

Da bei In−kraft−treten des Gesetzes bereits Pachtverträge bestehen können, die<br />

dieser Bedingung nicht entsprechen, ist eine Übergangsregelung erforderlich. Diese<br />

wurde mit dem letzten Satz des Absatzes 5 getroffen und gibt sowohl den Jagdge−<br />

nossenschaften als auch den Jagdpächtern Rechtssicherheit.<br />

(alt § 13 Abs. 3)<br />

Die bisherige Regelung, dass die Aufnahme eines oder mehrerer Mitpächter in ei−<br />

nen laufendenden Jagdpachtvertrag keine Änderung des Vertrages sei, stellte einen<br />

unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Jagdgenossenschaft / des Eigen−<br />

jagdbesitzers dar. So konnte diese Regelung dazu führen, dass über diesen Weg<br />

Personen Jagdpächter wurden, die den Vorstellungen des Verpächters nicht ent−<br />

sprechen. Ebenso war durch diese Regelung die Überprüfung des Jagdpachtver−<br />

trages durch die untere Jagdbehörde auf mögliche Beanstandungsgründe nicht<br />

gegeben, da nur Änderungen und neue Jagdpachtverträge der Anzeigepflicht ge−<br />

mäß Bundesjagdgesetz unterliegen. Die Regelung im alt § 13 Abs. 3 ist daher zu<br />

streichen.<br />

(alt § 13 Abs. 4)<br />

Die Regelung, dass der Jagdausübungsberechtigte im Pachtvertrag an der Wild−<br />

schadensersatzpflicht zu beteiligen ist, stellt einen unzulässigen Eingriff in die Ver−<br />

tragsfreiheit dar. Es besteht aus den in der Begründung des §13 Abs. 2 genannten<br />

Gründen auch keine Notwendigkeit mehr für eine derartige Regelung. Der bisherige<br />

Absatz 4 ist daher zu streichen.<br />

§ 14 Abs. 1<br />

Die bisherigen Regelungen waren in der Formulierung zu ungenau sowie teilweise<br />

verwirrend und dadurch in der Umsetzung zu kompliziert. Die jetzt vorgesehene<br />

Formulierung behebt diesen Mangel.<br />

§ 14 Abs. 2<br />

Diese Regelung hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Sie ist auch erfor−<br />

derlich, um ein Umgehen der Vorschriften über den Jagdpachtvertrag sowie eine<br />

Verletzung der Interessen des Verpächters durch Weiter− oder Unterverpachtung zu<br />

verhindern.


§ 15<br />

Die hier vorgenommenen Änderungen sind redaktioneller Art, die am Sinn der Vor−<br />

schrift nichts ändern.<br />

§ 16 Abs. 1<br />

Diese Regelung entspricht Bundesrecht und soll beibehalten werden. Sie dient der<br />

Klarstellung, wer berechtigt ist, eine Jagderlaubnis zu erteilen. Damit wird sowohl für<br />

den Jagdgast als auch für den Jagdpächter Rechtssicherheit geschaffen.<br />

(alt § 16 Abs. 2)<br />

Die Formulierung "eine Jagderlaubnis vorrangig an ortsansässige Jäger zu erteilen"<br />

hat sich in der Praxis als nicht umsetzbar erwiesen. Da die Vergabe von Jagder−<br />

laubnissen (Begehungsscheinen) auf Grund eines Vertrages (mündlich oder<br />

schriftlich) zwischen Jagdpächter und Jagdgast erfolgt, wäre die Beibehaltung die−<br />

ser Regelung auch ein Eingriff in die Vertragsfreiheit. Sie ist daher zu streichen.<br />

§ 16 Abs. 2 (alt § 16 Abs. 3)<br />

Die vorgenommene Änderung stellt klar, dass für die entgeltliche Jagderlaubnis<br />

hinsichtlich Anzeigeverfahren, Prüfung durch die untere Jagdbehörde sowie Erlö−<br />

schen bei entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen sinngemäß die Rege−<br />

lungen gelten wie für den Jagdpachtvertrag ohne dass es sich um einen solchen<br />

handelt. Dies ist erforderlich, da nach Bundesjagdgesetz (§11 Absätze 3 und 7) die<br />

entgeltliche (und damit i. d. R. auf Dauer angelegte) Jagderlaubnis bei der Berech−<br />

nung der Pachthöchstfläche (1000 ha), die ein Jagdpächter haben darf, mit ange−<br />

rechnet wird. Die bisherige Formulierung war missverständlich, da sie die entgeltli−<br />

che Jagderlaubnis quasi in allen Punkten dem Jagdpachtvertrag gleich stellte. Dies<br />

war und ist nicht beabsichtigt und auch nicht möglich, da der Erlaubnisinhaber im−<br />

mer Jagdgast ist und entsprechende Verträge keine Mindestlaufzeiten haben kön−<br />

nen (Eingriff in die Vertragsfreiheit).<br />

Die Streichung des letzten Satzes im alten Absatz 3 erfolgte, da diese Regelung die<br />

Pachtfähigkeit für entgeltliche Jagderlaubnisinhaber forderte. Dies bedeutete in der<br />

Praxis, dass motivierte Jungjäger drei Jahre lang kaum eine Jagdmöglichkeit er−<br />

hielten, da dies nur unentgeltlich möglich war. Oder aber es wurde pro forma ein<br />

unentgeltlicher Jagderlaubnisschein ausgestellt, der jedoch auch entsprechend<br />

bezahlt wurde (Umgehung der gesetzlichen Bestimmung, die in der Regel nicht<br />

nachweisbar ist). Da derartige Regelungen viele leistungsfähige Jäger demotivierten<br />

(weil häufig noch relativ jung) und damit eine effektive Jagd behinderte, soll dieser<br />

Passus gestrichen werden, zumal in den anderen Bundesländern fast ausnahmslos<br />

eine derartige Regelung ebenfalls nicht vorhanden ist.<br />

§ 16 Abs. 3 (alt § 16 Abs. 4)<br />

Diese Regelung soll beibehalten werden, da sie inhaltlich den Vorgaben des Bun−<br />

desjagdgesetzes entspricht und sich bewährt hat.


(alt § 16 Abs. 5)<br />

Dieser Absatz soll gestrichen werden, da er lediglich eine jagdrechtliche Folge<br />

wiederholt, die im Bundesjagdgesetz bereits geregelt ist.<br />

§ 16 Abs. 4 und 5 (alt § 16 Abs. 6 und 7)<br />

Diese Regelungen haben sich bewärt und sollen beibehalten werden.<br />

§ 17<br />

Die bisherige Regelung ist rechtlich umstritten, da die Nichtigkeitsgründe weit über<br />

die, die im Bundesjagdgesetz (§11 Abs.6) fest geschrieben sind, hinausgehen und<br />

teilweise unangemessen sind. So würde die Beibehaltung der bisherigen Regelung<br />

bedeuten, dass auch die Nichtanzeige eines Jagdpachtvertrages zu dessen Nich−<br />

tigkeit führt.<br />

Der Regelungsgehalt ist daher an die Regelungen des Bundesjagdgesetzes anzu−<br />

passen. Dies ist mit der vorliegenden Formulierung erfolgt.<br />

§ 18<br />

Die bisherige Regelung führte im Falle des Todes eines Jagdpächters häufig dazu,<br />

dass Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdbesitzer von den nicht jagdpachtfähigen<br />

Erben irgendeine jagdpachtfähige Person in den Pachtvertrag übernehmen muss−<br />

ten, ohne Einfluss darauf zu haben. Dies stellt unseres Erachtens einen Eingriff in<br />

das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht dar, der u. U. weitreichende finan−<br />

zielle Folgen für die Grundeigentümer haben kann. Bei Pächtergemeinschaften<br />

führten die sich aus der zwangsweisen Aufnahme eines neuen (möglicherweise<br />

sehr unbeliebten) Mitpächters ergebenden Probleme und Streitigkeiten zu schweren<br />

Zerwürfnissen. Da dadurch unter Umständen Belange der öffentlichen Ordnung und<br />

Sicherheit berührt werden und eine effektive, gesetzeskonforme Jagdausübung<br />

behindert wird, führt dies zu einem unnötigen Aufwand bei Jagdgenossenschaften<br />

und Jagdbehörden, gegebenenfalls sogar der Gerichte.<br />

Die jetzt vorgesehene Regelung kehrt das bisherige Prinzip um. Falls der Verpäch−<br />

ter im Jagdpachtvertrag von einer abweichenden Regelung Gebrauch macht, so tut<br />

er dies bewusst und in Kenntnis der möglichen Folgen. Es ist in diesem Zusam−<br />

menhang erforderlich, Regelungen zu treffen, für den Fall, dass es sich um eine<br />

Pächtergemeinschaft handelt und ein einzelner Pächter verstirbt. In diesem Fall<br />

wäre es unbillig, wenn der Pachtvertrag auch für die übrigen Pächter erlöschen<br />

würde.<br />

§ 19 Abs. 1<br />

Die Regelung soll in der bisherigen Form erhalten bleiben, da es u. U. erforderlich<br />

werden kann, Wildschutzgebiete auszuweisen Die erfolgten Änderungen sind re−<br />

daktionell und dienen der Klarstellung.<br />

§ 19 Abs.2<br />

Die hier erfolgte Erweiterung der Aufzählung um den Begriff "Rastzeiten" ist inhalt−<br />

lich geboten, da diese für ziehende und geschützte Federwildarten eine große Be−<br />

deutung haben.


§ 20 Abs. 1<br />

Die Ergänzung um Regelungen für eventuell notwendige Zäunungen aus berech−<br />

tigtem Interesse (z. B. Verkehrssicherheit) ist erforderlich, um zu verhindern, dass<br />

unter einem diesbezüglichen Vorwand die ethisch und tierschutzrechtlich umstrit−<br />

tenen Jagdgatter entstehen.<br />

Der bisherige Absatz 2 ist zu streichen, da die dort vorgesehene mögliche Aus−<br />

nahmeregelung (befristet auf maximal 2 Jahre) bereits seit 1994 nicht mehr ange−<br />

wendet werden kann und damit entbehrlich ist.<br />

§ 20 Abs. 2 (neu eingefügt)<br />

Da Gatter zur landwirtschaftlichen Wildtierhaltung immer häufiger entstehen, macht<br />

sich eine Abgrenzung zu Jagdgattern erforderlich. Dies gilt auch für das Töten der in<br />

diesen Gattern gehaltenen Tiere. Da es sich hierbei nicht um befugte Jagdausübung<br />

(die Jagd kann nur auf herrenloses Wild ausgeübt werden) sondern um Tötung bzw.<br />

Schlachtung nach waffenrechtlichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtli−<br />

chen Bestimmungen handelt, ist eine entsprechende Klarstellung erforderlich. Die<br />

vorgeschlagene Formulierung trägt dem Rechnung.<br />

§ 21 Abs. 1, 3 und 4<br />

Diese Regelungen sollten beibehalten werden, um im Bedarfsfall handlungsfähig zu<br />

sein.<br />

Sie haben sich bisher bewährt.<br />

§ 21 Abs. 2<br />

Da bei derartigen Einrichtungen Belange des Tierschutzes in erheblichem Maße<br />

betroffen sein können, wurde eine Einvernehmensregelung mit der für den Tier−<br />

schutz zuständigen Behörde aufgenommen. Dies trägt auch der durch die Auf−<br />

nahme ins Grundgesetz gestiegenen Bedeutung des Tierschutzes Rechnung.<br />

§ 22 Abs. 1<br />

Die hier erfolgte Streichung des Klammerinhaltes ergibt sich daraus, dass das<br />

Waldgesetz in Gebieten außerhalb des Waldes − um diese geht es hier − nicht<br />

anwendbar ist. Die Ergänzung der Aufzählung ist erforderlich, da es durchaus Si−<br />

tuationen gibt, in denen ein Leinenzwang für bestimmte Hunde dem öffentlichen In−<br />

teresse am Einsatz dieser Hunde zuwider läuft.<br />

§ 22 Abs. 2 (neu eingefügt)<br />

Die Einfügung des zweiten Absatzes soll sicher stellen, dass Veranstaltungen mit<br />

Hunden (z. B. Huskyrennen) nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen der legiti−<br />

men Interessen der Jagdausübungsberechtigten (Wildschadensverhütung u. ä.)<br />

führen. Diese Regelung ist auch aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Si−<br />

cherheit angebracht, um zu vermeiden, dass beispielsweise ein Wettbewerb mit<br />

Hunden ohne Kenntnis des Jagdausübungsberechtigten in einem Gebiet und zu<br />

einer Zeit stattfindet, wo eine Jagd durchgeführt wird. Dies könnte u.U. schwerwie−<br />

gende Folgen (Jagdunfälle) haben. Um sicher zu stellen, dass der Jagdaus−<br />

übungsberechtigte diese Regelung nicht missbräuchlich anwenden kann, sind


Gründe aufgeführt, die Vorliegen müssen, falls die Zustimmung versagt werden soll.<br />

§ 23 (alt)<br />

Da die Forschungsstelle aufgrund der bisher geltenden Regelung bereits etabliert<br />

wurde, ist keine gesetzliche Regelung mehr erforderlich. Das Ministerium kann die<br />

Forschungsstelle auch ohne spezielle gesetzliche Regelung nach Maßgabe des<br />

Haushaltes unterhalten. Die Regelung soll daher gestrichen werden.<br />

§ 23 (alt §§ 24, 25)<br />

Die erfolgte Zusammenlegung der bisherigen §§ 24 und 25 ist auf Grund des in−<br />

haltlichen Zusammenhanges erfolgt. Die vorgenommenen Änderungen dienen<br />

dazu, die bisher u. a. in der Jagdabgaberichtlinie verankerte Zuständigkeitsregelung<br />

und die ausschließliche Verwendung zur Förderung des Jagdwesens eindeutiger zu<br />

regeln. Dem dient auch die redaktionell veränderte und ergänzte Auflistung von<br />

insbesondere zu fördernden Projekten.<br />

Da die Verwaltung der Jagdabgabe, insbesondere die Prüfung der Verwendungs−<br />

nachweise, keine ministerielle Aufgabe ist, wurde die Ergänzung "..im Geschäfts−<br />

bereich.." eingefügt und so die Möglichkeit geschaffen, die arbeitsintensiven Vor−<br />

gänge in nachgeordnete Bereiche zu verlagern. Gleichzeitig besteht weiterhin die<br />

Möglichkeit, auf Projekte, die eine landesweite oder eine hohe jagdpolitische Be−<br />

deutung besitzen, seitens der obersten Jagdbehörde Einfluss zu nehmen und so<br />

Jagdpolitik zu gestalten.<br />

§ 24 (alt § 26)<br />

Bis auf den Absatz 4 handelt es sich bei den vorgenommenen Änderungen um re−<br />

daktionelle Korrekturen. Da sich diese Regelungen bewährt haben, sollen sie bei−<br />

behalten werden.<br />

Im Absatz 4 dienen die vorgenommenen Veränderungen der Klarstellung, dass<br />

ohne eine der deutschen Jägerprüfung vergleichbare (anerkannte) Prüfung nur ein<br />

Tagesjagdschein (der nicht zur Pachtfähigkeit führt) erteilt werden kann. Gleichzeitig<br />

werden die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung eines solchen geregelt. Dies<br />

ist erforderlich, um ein einheitliches, berechenbares Verwaltungshandeln bei der<br />

Erteilung von Jagdscheinen an Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels<br />

116 GG sind, zu sichern und insbesondere dabei die Berücksichtigung der Belange<br />

der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entsprechend sicher zu stellen, da ein er−<br />

teilter Jagdschein u. a. zum Erwerb oder zur Einfuhr von Waffen berechtigt.<br />

§ 25 (alt § 27)<br />

Es wurden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen. Diese Regelung soll wei−<br />

terhin Bestand haben.<br />

§ 26 Abs. 1 (alt § 28 Abs. 1)<br />

Es wurden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen, da sich diese Regelung als<br />

praktikabel erwiesen hat und bestehen bleiben soll. Die Aufnahme der Einverneh−


mensregelung für den Fall, dass Federwild betroffen ist, ergibt sich aus dem<br />

Schutzstatus den das Bundesnaturschutzgesetz neu gefasst hat.<br />

§ 26 Abs. 2 (alt § 28 Abs. 2)<br />

Hier wurden die Voraussetzungen eingefügt, unter denen die oberste Jagdbehörde<br />

die Verbote des §19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes einschränken kann (im Ein−<br />

zelfall). Dies ist erforderlich, um dem Bürger von vorn herein deutlich zu machen,<br />

wann es eine Ausnahmemöglichkeit geben kann. Da die sachlichen Verbote fast<br />

ausschließlich aus Gründen des Tierschutzes und − wenn auch in geringerem Um−<br />

fang − der Jagdethik erlassen wurden, muss es bei aller gebotenen Reduzierung<br />

von Wildbeständen entsprechende Mechanismen geben, welche die Anwendung<br />

der teilweise sehr umstrittenen Maßnahmen auf das absolut erforderliche Maß be−<br />

grenzen.<br />

§ 26 Abs. 3 (alt § 28 Abs. 3)<br />

Die bisherige Regelung hat sich als nicht ausreichend erwiesen. So ist es zum Bei−<br />

spiel nicht einsichtig, warum die Erlegung eines Schmaltieres (weibliches einjähriges<br />

Stück des Rot− oder Damwildes) nachts bei Mondschein trotz Verwechslungsgefahr<br />

mit einem führenden Alttier (zur Aufzucht notwendiges Muttertier) erlaubt werden<br />

kann, die Erlegung eines männlichen Stückes aber, bei dem eine Verwechslung<br />

lediglich in der Altersklasse erfolgen kann, nicht genehmigungsfähig ist. Um die<br />

dringend erforderliche Reduzierung des Schalenwildes voran zu treiben, sollten alle<br />

Hemmnisse, die nicht auf bundesrechtlichen Vorgaben beruhen, soweit wie möglich<br />

abgebaut werden. Dadurch, dass die Erteilung einer Genehmigung an die Voraus−<br />

setzungen "zur Abschussplanerfüllung notwendig" oder "zur Verhinderung über−<br />

mäßigen Wildschadens" gebunden ist, wird ein Missbrauch dieser Regelung wei−<br />

testgehend verhindert.<br />

§ 26 Abs. 4 (alt § 28 Abs. 4)<br />

Die Änderung, dass nur noch das unbefugte (d. h., dass bewusste vorsätzliche<br />

Stören) Stören der Jagd verboten ist, trägt dem gestiegenen Tourismus aller Art<br />

Rechnung. Nach der bisher gültigen Formulierung: "Es ist verboten, die Ausübung<br />

der Jagd wiederholt, mutwillig oder ohne zwingenden Grund zu stören." würde<br />

theoretisch jeder Spaziergänger, der wiederholt (z. B. Hin− und Rückweg) unbe−<br />

wusst und ungewollt die Jagd stört, ordnungswidrig handeln. Eine solche verschärfte<br />

Regelung war und ist weder gewollt noch zulässig, da ansonsten das freie Betre−<br />

tungsrecht der Natur faktisch auf Null reduziert wäre, wenn man keine Ordnungs−<br />

widrigkeit begehen will.<br />

Daher soll nur noch das unbefugte Stören verboten sein und entsprechend als<br />

Ordnungswidrigkeit geahndet werden.<br />

§ 27 (neu eingefügt)<br />

Diese Regelung ist erforderlich, um ein möglichst schnelles und tierschutzkonformes<br />

Handeln (z. B. Einleitung einer Nachsuche, Töten verletzten Wildes) zu sichern. Da<br />

der Unfallbeteiligte oft den Jagdausübungsberechtigten nicht kennt, die Leitstelle<br />

oder Polizei aber immer über den Notruf erreichbar ist und diese in der Regel über<br />

die entsprechenden Angaben verfügt, ist die Meldung an die Leitstelle oder Polizei<br />

erforderlich. In den Fällen, in denen dem Unfallbeteiligten der Jagdausübungsbe−


echtigte bekannt ist, kann er diesen direkt informieren. Die Festlegung, dass dies<br />

bei jedem Unfall mit Wild zu erfolgen hat, ergibt sich daraus, dass der Fahrzeug−<br />

führer nicht einschätzen kann, ob oder wie schwer das sich entfernende Wild ver−<br />

letzt ist. Dem Gedanken des Tierschutzes in Verbindung mit dem jagdrechtlich be−<br />

stehenden Aneignungsrecht (wenn auch nicht vordergründig) trägt der Absatz 2<br />

Rechnung. Hier soll die Verpflichtung zur Meldung von verletzt oder verendet auf−<br />

gefundenem Wild fest geschrieben werden, um möglichst schnell das Tier von den<br />

Schmerzen zu erlösen, bzw. im Falle des verendet aufgefundenen Wildes im<br />

Rahmen des vorbeugenden Seuchenschutzes und u. U. zur Gefahrenabwehr tätig<br />

zu werden.<br />

§ 28 Abs. 1 (bisher § 29)<br />

Da sich diese Regelung bei der Ausweisung von Schutzgebieten bewährt hat, soll<br />

sie weitestgehend unverändert beibehalten werden. Lediglich die Naturparke sind<br />

zu streichen, da diese nicht mit den anderen Schutzkategorien gleichgesetzt werden<br />

können und jagdliche Beschränkungen dort nicht zulässig sind. Sind z. B. Natur−<br />

schutzgebiete (NSG) Bestandteil von Naturparks, so gelten die gem. NSG −Ver−<br />

ordnung verankerten jagdlichen Beschränkungen.<br />

§ 28 Abs.2 (neu eingefügt)<br />

Diese Regelung wurde aufgenommen, um den Verpflichtungen, die sich hinsichtlich<br />

der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und in Europäischen Vogelschutz−<br />

gebieten ergeben nachkommen zu können ohne neue Naturschutzgebiete auswei−<br />

sen zu müssen.<br />

§ 29 Abs. 1 (bisher § 30 Abs. 1)<br />

Die hier erfolgte Ergänzung "für jeden Jagdbezirk" dient der Klarstellung, dass auch<br />

bei der Bewirtschaftung von mehreren Jagdbezirken jeweils ein Abschussplan ein−<br />

gereicht werden muss, es sei denn, diese werden im Rahmen eines Gruppenab−<br />

schussplanes wie ein Jagdbezirk bewirtschaftet. Eine entsprechende Regelung ist<br />

bisher in der "Verordnung über die Bewirtschaftungsgebiete für Schalenwild" ent−<br />

halten.<br />

Um für die Gruppenabschusspläne eine sichere Rechtsgrundlage zu haben, soll die<br />

Aufnahme in das Gesetz (Abs. 1 zweiter Satz) erfolgen.<br />

Da Schwarzwild auf Grund eines Mindestabschussplanes bejagt wird, soll die Be−<br />

jagung bereits vor der Abschussplanbestätigung zulässig sein. Dies entspricht dem<br />

bereits jetzt Praktizierten und dient vorrangig der Wildschadensverhütung und Be−<br />

standsreduzierung.<br />

§ 29 Abs. 2 (bisher § 30 Abs. 2)<br />

In Nr. 6 soll "die Wildschadenssituation" eingefügt werden. Dies erscheint für eine<br />

sachgerechte Abschussplanung unerlässlich, da die Entwicklung der Wildscha−<br />

denssituation einen wichtigen Aufschluss darüber gibt, ob Wildbestände zu hoch<br />

sind und entsprechend eingegriffen werden muss. Die Einfügung des bisher letzten<br />

Satzes des Abs. 3 (Zulässigkeit von Mindestabschussplänen) als letzten Satz des<br />

Absatzes 2 soll deutlich machen, dass (z. B. bei überhöhten Wildbeständen) eine<br />

Festsetzung von Mindestabschüssen grundsätzlich zulässig ist und nicht wie in der<br />

bisherigen Formulierung nur, wenn der Abschussplan ohnehin durch die untere


Jagdbehörde festgesetzt wird.<br />

§ 29 Abs. 3 (bisher § 30 Abs. 3)<br />

Diese Regelungen haben sich bewährt, entsprechen dem Bundesjagdgesetz und<br />

sollen beibehalten werden.<br />

Aus den Aufgaben des Jagdbeirates, der obersten Jagdbehörde und den Vorschrif−<br />

ten des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird die Streichung des bisherigen Ab−<br />

satzes 4 abgeleitet. Es ist auch fachlich nicht nachvollziehbar, dass eine oberste<br />

Landesbehörde ohne Kenntnis der Örtlichkeit und der tatsächlichen Verhältnisse<br />

einen Abschussplan bestätigen soll. Hier sind die Regularien des Verwaltungsver−<br />

fahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung einschlägig und ausreichend.<br />

§ 29 Abs. 4 (alt § 30 Abs. 5)<br />

Bei den hier vorgenommenen Änderungen handelt es sich um klarere Regelungen<br />

gegenüber der bisher geltenden Fassung. Inhaltlich neu ist die Streichung der mo−<br />

natlichen Eintragungspflicht in die Streckenliste. Hier hat sich gezeigt, dass es durch<br />

den Zeitverzug zu Ungenauigkeiten kommen kann. Auch ist eine wirksame Kon−<br />

trollmöglichkeit (z. B. im Rahmen von Wildhandelsüberwachung bzw. Verbraucher−<br />

schutz) nicht gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Kontrolle noch keine Eintragungen<br />

getätigt wurden. Auch war der Begriff "monatlich" zu unbestimmt (Anfang des Mo−<br />

nats, im monatlichen Abstand, am Monatsende?). Dem wird mit der Forderung nach<br />

unverzüglicher Eintragung Rechnung getragen. So muss beispielsweise auch Un−<br />

fall− und Fallwild unverzüglich eingetragen werden. Manipulationen, bei denen ein<br />

nicht erfüllter Abschussplan oder ein über den Abschussplan hinaus erlegtes Stück<br />

Wild nachträglich als Unfall− oder Fallwild deklariert werden konnte, sind dadurch<br />

wesentlich erschwert.<br />

Da die untere Jagdbehörde die Streckenzahlen des Vorjahres bereits mit den Ab−<br />

schussplananträgen erhält und ihr in der bisherigen Regelung das Recht eingeräumt<br />

war, die Streckenliste "jederzeit auf Verlangen" einsehen zu können (soll erhalten<br />

bleiben), erscheint eine Vorlage zu einem im Gesetz festgelegten Termin überflüs−<br />

sig. Im Übrigen wird es nicht für erforderlich gehalten, die unteren Jagdbehörde zu<br />

einem festen Termin mit u. U. mehreren hundert Streckenlisten zu überhäufen.<br />

Diese dienen nur der Kontrolle der ohnehin bereits vorliegenden Daten zur Ab−<br />

schussplanerfüllung. Sollte eine untere Jagdbehörde im Einzelfall Zweifel an der<br />

Korrektheit der dort gemachten Angaben haben, kann sie die Streckenliste abfor−<br />

dern. Ein genereller Abgleich der Daten wie bisher ist nicht erforderlich und würde<br />

den Endruck erwecken, dass man die Angaben der Jagdausübungsberechtigten<br />

grundsätzlich anzweifelt. Die entsprechende Formulierung soll daher gestrichen<br />

werden. Der Verwaltungsaufwand kann hierdurch erheblich gesenkt werden. Sollte<br />

sich die Notwendigkeit ergeben, einen Termin festzulegen, kann dies im Rahmen<br />

der Vorschriften zur Abschussplanung oder der "Verordnung über die Erhebung<br />

jagdstatistischer Daten" erfolgen.<br />

§ 29 Abs. 5 (alt § 30 Abs. 6)<br />

Diese Regelung dient der Kontrolle, hat sich bewährt und soll beibehalten werden.<br />

(alt § 30 Abs. 7)<br />

Diese Regelung soll entfallen, da im folgenden Absatz bessere und den Jagdaus−


übungsberechtigten weniger belastende Regelungen vorgesehen sind, die eine<br />

Kontrolle des altersklassengerechten Abschusses durch die Hegegemeinschaft für<br />

die satzungsgemäß bewirtschafteten Wildarten ermöglichen.<br />

§ 29 Abs. 6 (alt § 30 Abs. 8)<br />

Falls sich ein Jagdausübungsberechtigter, der nicht Mitglied einer Hegegemein−<br />

schaft ist, aber dessen Jagdbezirk zu einem Bewirtschaftungsgebiet für Schalenwild<br />

gehört, in dem Hegegemeinschaften wirken, so kann die untere Jagdbehörde an−<br />

ordnen, dass er die Trophäen und Unterkiefer des in seinem Jagdbezirk erlegten<br />

und von der Hegegemeinschaft satzungsgemäß bewirtschafteten Wildes auf einer<br />

Hegeschau (Auswertung des Abschussergebnisses, Bewertung des Zustandes der<br />

Population u. ä.) der territorial zuständigen Hegegemeinschaft vorlegt. Dies ist er−<br />

forderlich, damit sich die bewirtschaftende Hegegemeinschaft ein realeres Bild von<br />

der Population im gesamten Einstandsgebiet machen kann, was wiederum z. B. für<br />

die Abschussplanung oder Hegemaßnahmen unabdingbar ist. Auch wenn der Tro−<br />

phäe (hinsichtlich der Abschusskriterien) heute nicht mehr die Bedeutung beige−<br />

messen wird wie in früheren Jahren, so ist sie doch nach wie vor ein biologischer<br />

Weiser für die Vitalität der Population auf den nicht verzichtet werden sollte. Für die<br />

Mitglieder der Hegegemeinschaften ist die Vorlage sowie die Bereitstellung der er−<br />

forderlichen Daten i. d. R. eine satzungsgemäße Pflicht, so dass hier eine Anord−<br />

nung entfallen kann.<br />

§ 29 Abs. 7 (alt § 30 Abs. 9)<br />

Falls in Einzelfällen, in denen ein Jagdausübungsberechtigter häufig und trotz ent−<br />

sprechender Aufforderung seinen Abschussplan nicht erfüllt, der Weg der Ersatz−<br />

vornahme notwendig wird, insbesondere im Falle einer Wildseuchenbekämpfung<br />

wie z. B. der Schweinepest, muss bereits im entsprechenden Verwaltungsakt (der<br />

ohnehin erforderlich ist) der Verbleib des erlegten Wildes geregelt werden. Durch<br />

die Streichung des letzten Satzes ist die den Verwaltungsakt erlassende Jagdbe−<br />

hörde in der Lage, flexibler, entsprechend den zum Verwaltungsakt führenden<br />

Gründen zu entscheiden.<br />

§ 29 Abs. 8 (alt § 30 Abs. 10)<br />

Hier wurde "oder kümmerndem" eingefügt, da z. B. sehr schwaches, in der körper−<br />

lichen Entwicklung oder Verfassung deutlich unter dem Durchschnitt seiner Alters−<br />

klasse liegendes Wild u. U. keine anderen erkennbaren Krankheitssymptome zeigt,<br />

eine Erlegung jedoch erforderlich sein kann (vorbeugender Seuchenschutz, Abklä−<br />

rung, ob möglicherweise Krankheiten oder starker Parasitenbefall vorliegen u. ä.).<br />

Da jedoch ohne diese Einfügung zwingend nur nachweisbar krankes Wild erlegt<br />

werden dürfte, müsste ein solches Stück möglicherweise weiter leiden. Um einem<br />

Missbrauch vorzubeugen, ist die unverzügliche Meldung an die untere Jagdbehörde<br />

(wie bisher auch) vorgeschrieben. Diese entscheidet dann, ob das erlegte Wild der<br />

unteren Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten zur Kontrolle vorgelegt<br />

werden soll. Um zu vermeiden, dass eine Kontrolle nicht mehr möglich ist, weil der<br />

Jagdausübungsberechtigte das Stück z. B. (angeblich) bereits verwertet oder ent−<br />

sorgt hat (in der Vergangenheit passiert), soll festgelegt werden, dass dies erst nach<br />

entsprechender Freigabe durch die untere Jagdbehörde bzw. deren Beauftragten


geschehen darf. Die Freigabe durch die untere Jagdbehörde stellt keine Freigabe im<br />

lebensmittelrechtlichen Sinn dar. Hier bleibt der Jagdausübungsberechtigte in der<br />

Pflicht nach den entsprechenden Rechtsvorschriften zu handeln. Dies wird durch die<br />

Ergänzung des vorletzten Satzes nochmals verdeutlicht. Um Rechtssicherheit für<br />

den Jagdausübungsberechtigten zu schaffen und eine weitere Verwertung des<br />

Wildes nicht unnötig hinaus zu ziehen, wurde eine entsprechende frist für das Be−<br />

hördenhandeln vorgeschrieben.<br />

§ 29 Abs. 9 (alt § 30 Abs. 11)<br />

Die hier erfolgten Änderungen sind erforderlich, da die Eigenjagdbezirke des Lan−<br />

des keinen Sonderstatus haben und um sicher zu stellen, dass die unteren Jagd−<br />

behörden die erforderlichen Daten in der benötigten Gliederung (jagdbezirksweise)<br />

erhalten.<br />

Bisher gab es dabei Unklarheiten dergestalt, dass die Jagdstrecke eines ganzen<br />

Amtes für Forstwirtschaft (AfF) von einigen Ämtern als ein Block gemeldet wurde.<br />

Da die einzelnen Jagdbezirke des AfF jedoch räumlich teilweise sehr weit ausei−<br />

nander liegen (dies wird durch die Forstreform noch verstärkt) und sogar Kreis−<br />

grenzen überschreiten, ist dies nicht sinnvoll.<br />

Die vorgesehene Formulierung trägt dem o. g. Anliegen Rechnung.<br />

§ 29 Abs. 10 (alt § 30 Abs. 12)<br />

Diese Regelungen − insbesondere zur Nr. 3 − sollten unbedingt beibehalten wer−<br />

den, da sonst eine vernünftige Bewirtschaftung und damit Erreichung entspre−<br />

chender Zielbestände in Frage gestellt wird. Um die u. a. vom Waldbesitzerverband<br />

geforderte Einführung von mehrjährigen Abschussplänen für Rehwild zu ermögli−<br />

chen, ist eine entsprechende Einfügung in Nr. 1 erfolgt.<br />

Neben redaktionellen Änderungen wurde vorgesehen, den "Vorschriften über die<br />

Hege und Bejagung des Schalenwildes" (bisher lediglich unverbindliche Richtlinie)<br />

mehr Rechtsverbindlichkeit zu geben. Dies kann nur durch den Status einer<br />

Rechtsverordnung (wie in anderen Ländern auch) geschehen. Mit der vorliegenden<br />

Formulierung im Punkt 4. wird dieses Ziel erreicht und eine wesentliche Forderung<br />

des Landesjagdverbandes und der Hegegemeinschaften umgesetzt. Da es zur Zeit<br />

bundesweit Diskussionen um die Verwendung von Bleischrot, insbesondere an<br />

Gewässern, gibt, wurde eine Ermächtigung zum erlass entsprechender Regelungen<br />

aufgenommen.<br />

§ 29 Abs.11 (neu eingefügt)<br />

Die neu aufgenommene Vorschrift dient dazu, einen Jagdausübungsberechtigten,<br />

dessen Jagdbezirk ganz oder teilweise in einem Totalreservat mit Jagdverbot liegt,<br />

notfalls mit Zwang zu verpflichten, den Wildbestand in seinem Jagdbezirk zu ver−<br />

ringern, wenn das allgemeine Wohl dies erfordert. § 29 des Bundesjagdgesetzes<br />

erscheint für diesen Zweck nicht ausreichend. Dass die Belange des Naturschutzes<br />

und insbesondere die besonderen Zielstellungen eines Totalreservates berücksich−<br />

tigt werden, wird durch die vorgesehene Einvernehmensregelung gesichert.<br />

Insgesamt stellen die Regelungen des § 30 (mit Ausnahme des Absatzes 11)


die Umsetzung der Forderungen des § 21 des Bundesjagdgesetzes dar.<br />

§ 30<br />

Dieser § soll erhalten bleiben, da er ebenfalls für die Umsetzung des § 21 des<br />

Bundesjagdgesetzes erforderlich ist.<br />

§ 31 Abs. 1 (bisher § 32 Abs. 1)<br />

Die hier unter Nr. 4 erfolgte Einfügung soll klarstellen, dass nur unter den Voraus−<br />

setzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes entsprechende Ein−<br />

griffsregelungen zulässig sind. Da es sich bei diesen Eingriffen um Ausnahmen vom<br />

Verbot der Tötung von zur<br />

Aufzucht notwendigen Elterntieren handelt, sind an die Verabschiedung einer ent−<br />

sprechenden Rechtsverordnung hohe Maßstäbe an zu legen. Die jagdliche Bedeu−<br />

tung von Türkentaube, Silber− und Lachmöwe ist relativ gering. Es ist nicht zu er−<br />

warten, dass eine Bejagung während der Brut− und Aufzuchtzeit erforderlich wird.<br />

Daher wurden diese Arten aus der Aufzählung gestrichen. Dies trägt auch dem<br />

veränderten Schutzstatus Rechnung. Die übrigen Änderungen dienen der Präzisie−<br />

rung.<br />

§ 31 Abs. 2 (bisher § 32 Abs. 2)<br />

Es handelt sich bei der hier erfolgten Änderung lediglich um eine redaktionelle An−<br />

passung an die veränderten Strukturen (die erfolgte Zusammenlegung von MELF<br />

und MUNR).<br />

§ 31 Abs. 3 (bisher § 32 Abs. 3)<br />

Die Regelungen nach Nr. 1 und 3 haben sich im wesentlichen bewährt und sollen<br />

unverändert beibehalten werden. Da Federwild nach Bundesnaturschutzgesetz ei−<br />

nem besonderen Schutz unterliegt, ist es erforderlich, eine mit dem EU− und Bun−<br />

desrecht konforme Einschränkung auf zu nehmen. Da die Voraussetzungen nach<br />

der bisherigen Nr. 2 in der Regel auf Grund ihrer Unbestimmtheit nicht zu bewerten<br />

sind, ist eine Streichung sinnvoll.<br />

§ 31 Abs. 4 (bisher § 32 Abs. 4)<br />

Die in diesem Absatz bisher enthaltene generelle Einvernehmensregelung mit der<br />

obersten Naturschutzbehörde soll auf die Fälle der Nummern 2 und 3 begrenzt<br />

werden, da in den übrigen Fällen entweder Wild mit Jagdzeit betroffen ist, oder aber<br />

klare Vorgaben aus dem Bereich des Naturschutzrechtes vorhanden sind, unter<br />

denen jeweils im Einzelfall (d. h. nur für einzelne Jagdbezirke und unter gesetzlich<br />

definierten Voraussetzungen) eine entsprechende Genehmigung durch die oberste<br />

Jagdbehörde erteilt werden darf. Hierzu ist es nicht erforderlich, noch eine weitere<br />

Behörde mit der Angelegenheit zu befassen, zumal dies auch eine Aufhebung der<br />

Rechtskreistrennung "Jagd und Naturschutz" bedeuten würde. Die für die Belange<br />

des Jagdwesens zuständige oberste Jagdbehörde muss in der Lage sein, fachliche,<br />

auf gesetzlichen Vorgaben beruhende Genehmigungen eigenverantwortlich zu tref−<br />

fen und zu verantworten.<br />

Anders stellt sich die Situation bei Wild mit ganzjähriger Schonzeit dar. Hier können


durchaus Artenschutzbelange in erheblichem Maße berührt sein, so dass die Betei−<br />

ligung (einvernehmlich) der obersten Naturschutzbehörde angemessen erscheint.<br />

Eine Beibehaltung der generellen Einvernehmens− oder Beteiligungspflicht ist auch<br />

aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht geboten, da dies bedeutet, dass sich mit<br />

einem Sachverhalt ständig zwei Behörden befassen würden, obwohl die Zustän−<br />

digkeit eindeutig bei der Jagdbehörde liegt. Eine solche Verfahrensweise führt zu<br />

unnötiger Bindung von Personalressourcen, verzögert notwendige Entscheidungen<br />

und ist daher nicht bürgerfreundlich.<br />

Da die in Nr. 5 genannten Federwildarten nach Bundesnaturschutzgesetz beson−<br />

ders geschützt sind und das Sammeln von Eiern dieser Arten bisher keine jagdliche<br />

Bedeutung hatte, soll diese Regelung gestrichen werden.<br />

(alt § 32 Abs. 5)<br />

Da entsprechende Regelungen bereits im § 30 getroffen wurden, kann dieser Ab−<br />

satz gestrichen werden.<br />

§ 32 (alt § 33)<br />

Diese Regelung hat sich bewährt und soll beibehalten werden.<br />

§ 33 (alt § 34)<br />

Die hier vorgesehenen Änderungen im ersten Satz sind erforderlich, um einerseits<br />

klar zu stellen, dass das Eigentum wesentlich beeinträchtigende jagdliche Einrich−<br />

tungen nicht nur vom Nutzer der Fläche sondern − da es sich um Beeinträchtigun−<br />

gen des Eigentums handelt, die durchaus dauerhaft sein können − auch vom Ei−<br />

gentümer genehmigt werden müssen.<br />

Die erfolgten Veränderungen in der Aufzählung welche jagdlichen Einrichtungen im<br />

besonderen gemeint sind, sind Streichungen erfolgt, da z.B. eine transportable Lei−<br />

ter oder eine entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen angelegte Kirrung<br />

keine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums darstellen. Würde hier jeweils<br />

die Genehmigung gefordert (war bisher zwar der Fall, wurde aber in der Praxis nicht<br />

umgesetzt), würde dies eine erhebliche Beeinträchtigung der Jagdausübung zur<br />

Folge haben. So wäre beispielsweise jede effektive Schadensverhinderung auf<br />

Ackerflächen unnötig erschwert, da Leitern entsprechend dem Verhalten des Wildes<br />

und der Windrichtung umgestellt werden müssen. Dies ist häufig kurzfristig erfor−<br />

derlich. Um die erforderliche Genehmigung einzuholen, müsste der Jagdaus−<br />

übungsberechtigte aber alle Grundflächen mit ihrer exakten Lage jeweils einem Ei−<br />

gentümer zuordnen können; dies kann oftmals selbst die das Jagdkataster führende<br />

Jagdgenossenschaft nicht. Daher wird die Genehmigungspflicht lediglich auf die<br />

jagdlichen Einrichtungen beschränkt, die durch ihre auf langfristige Nutzung ange−<br />

legte Bau− oder Errichtungsweise oder wegen eventuell möglicher schädlichen<br />

Auswirkungen das Beeinträchtigungen des Eigentums zur Folge haben könnten.<br />

Der bisherige Absatz 2 soll gestrichen werden, da diese Regelung häufig zu un−<br />

nötigen Erschwernissen bei der Jagdausübung, bei der Nutzung von landwirt−<br />

schaftlichen Flächen und zu Risiken für die öffentliche Ordnung und Sicherheit füh−<br />

ren kann. Dies zeigt sich besonders in Bereichen, in denen die Wald − Feldgrenze<br />

gleichzeitig die Jagdbezirksgrenze ist. Wenn der "Feldjäger" hier 75m von der<br />

Waldgrenze mit seinem Hochsitz wegbleiben muss, steht dieser mitten auf dem


Acker. Dies bedeutet neben der schlechten Erreichbarkeit auch, dass der jagdaus−<br />

übende in Richtung Wald schießen muss oder wird. Dort jedoch kann er meist nicht<br />

sicher erkennen, ob ein Gefährdungspotential von Personen oder Sachwerten be−<br />

steht. In einem solchen Fall muss aber die Schussabgabe unterbleiben. Mit der<br />

Streichung der bisherigen Regelung wird dieses Problem gelöst.<br />

§ 33 Abs. 2 (neu eingefügt)<br />

Die hier vorgesehene Regelung trägt der Forderung des Naturschutzes Rechnung,<br />

dass die Landschaft nicht durch "Missbildungen" verschandelt und damit der Erho−<br />

lungswert für andere Naturnutzer nicht gemindert wird.<br />

§ 34 (alt § 35)<br />

Die hier erfolgten Änderungen (Umformulierungen, Beseitigung von Doppelrege−<br />

lungen) sind − bis auf die Streichung des letzten Satzes des Absatzes 1 − redak−<br />

tioneller Natur und sollen dem besseren Verständnis dienen.<br />

Die Streichung des o.g. Satzes ist erfolgt, da im § 35 entsprechende Regelungen zu<br />

bestätigten Schweißhundeführern vorgesehen sind.<br />

§ 35 (neu eingefügt)<br />

Die in diesem § vorgesehenen Regelungen sollen einerseits sicherstellen, dass<br />

entsprechend qualifizierte Jagdhundeführer (bestätigte Schweißhundeführer) eine<br />

begonnene Nachsuche auf verletztes Wild ohne Verzögerung erforderlichenfalls<br />

auch über Reviergrenzen hinaus fortsetzen können ohne im Einzelfall den betrof−<br />

fenen Revierinhaber vorher informieren zu müssen. Dies ist notwendig, da häufig<br />

bei Beginn einer Nachsuche weder der zeitliche noch der räumliche Verlauf ab−<br />

sehbar sind. So kann es passieren, dass man bei einer Nachsuche plötzlich doch an<br />

der Reviergrenze ankommt und die Nachsuche bis zum Vorliegen des Einver−<br />

ständnisses des zuständigen Revierinhabers unterbrechen muss. Dies stellt in der<br />

Regel eine unnötige Verzögerung dar, die aus Tierschutzgründen vermieden wer−<br />

den soll. Da andererseits jedoch auch Belange der öffentlichen Ordnung und Si−<br />

cherheit (z. B. Nachsuche ohne Ortskenntnis, möglicherweise in eine bereits lau−<br />

fende Gesellschaftsjagd u.ä.) sowie die Besonderheiten von noch oder ehemals<br />

militärisch genutzten Liegenschaften zu beachten sind, soll ein generelles öffnen der<br />

bisher geltenden Regelung (Nachsuche nur nach vorheriger Information des Re−<br />

vierinhabers) nur in zwingend notwendigen Ausnahmefällen erfolgen. Die Bestäti−<br />

gung der Schweißhundeführer soll durch die unteren Jagdbehörden erfolgen. Da<br />

jedoch die Voraussetzungen (Anforderungen an Jagdgebrauchshund und Hunde−<br />

führer) sowie die Dauer der Gültigkeit der Bestätigung entsprechender Regelungen<br />

bedarf, die u.U. regelmäßig angepasst werden müssen, ist eine Ermächtigung zum<br />

Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung vorgesehen.<br />

§ 36 (alt § 37)<br />

Da Wildfolge (Nachsuchen auf krankes oder verletztes Wild) aus Tierschutzgründen<br />

auch in befriedete Bezirke zulässig sein muss, sind entsprechende Regelungen er−<br />

forderlich. Diese Regelung soll auch für Hofräume und Hausgärten gelten. Eine<br />

solche Regelung dient auch der eventuell notwendigen Gefahrenabwehr, da unter<br />

Umständen von dem verletzten oder kranken Wild Gefahren für Menschen ausge−


hen können. Da es in der Regel unzumutbar ist, mit allen Eigentümern / Nutzern von<br />

befriedeten Bezirken Vereinbarungen über die Wildfolge abzuschließen (anders als<br />

bei revierübergreifenden Nachsuchen sind die Fälle, in denen sich krankes oder<br />

verletztes Wild in solche flüchtet, eher die Ausnahme und sind nicht vorhersehbar)<br />

soll die Nachsuche ohne Vereinbarung zulässig sein. Für den Fall, dass sich Wild<br />

(bei Schwarzwild, Füchsen, Mardern und Waschbären schon vorgekommen) in<br />

Gebäude flüchtet, soll Wildfolge zulässig sein unter der Voraussetzung, dass der<br />

Nutzer zugestimmt hat. Derartige Regelungen sind auch deshalb notwendig, da der<br />

Eigentümer oder Nutzer von befriedeten Bezirken in der Regel nicht über die fach−<br />

liche Befähigung und die entsprechenden (materiellen) Voraussetzungen verfügt um<br />

ein solches Tier tierschutzgerecht zu töten.<br />

§ 37 Abs. 1 bis 4<br />

Die bisherigen Regelungen haben sich in der Praxis nicht bewährt, da sie unter<br />

anderem auch den Zugang von Jugendlichen (selbst aus der Familie des Jagd−<br />

ausübungsberechtigten) zur Jagdhundeausbildung unnötig erschwerten. Sie wurden<br />

häufig umgangen, der eigentliche Sinn, das "Sportführen" von Jagdgebrauchshun−<br />

den zur Erreichung möglichst hoher Prämierungen (was sich wiederum in höheren<br />

Welpenpreisen niederschlagen kann) sowie eine auf das notwendige Maß be−<br />

schränkte Beunruhigung der Reviere durch Ausbildung und Prüfung von Jagdge−<br />

brauchshunden wurde damit nicht erreicht. Mit den vorgesehenen Regelungen wird<br />

diesen Anliegen besser Rechnung getragen, für die unteren Jagdbehörden entfällt<br />

die Aufgabe, Anträge auf Ausnahmen zu prüfen und zu bearbeiten und die Ver−<br />

antwortung des jeweiligen Revierinhabers für sein Revier wird hervorgehoben. Die<br />

übrigen Änderungen sind redaktioneller Natur.<br />

§ 37 Abs. 5 (neu eingefügt)<br />

Die Regelung ist erforderlich, weil in den meisten NSG − Verordnungen die ord−<br />

nungsgemäße Ausübung der Jagd von den jeweiligen Verboten der Verordnung<br />

freigestellt ist und § 38 Abs. 4 nunmehr die Ausbildung und Prüfung von Jagdge−<br />

brauchshunden in einem Jagdbezirk der Jagdausübung gleichstellt. Die Vorschrift<br />

stellt insoweit klar, dass die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden in<br />

Naturschutzgebieten grundsätzlich verboten ist. Die Ausbildung des eigenen Jagd−<br />

gebrauchshundes der im betreffenden Gebiet ständig zur Jagd berechtigten wird<br />

durch die Regelung aber ausdrücklich freigestellt, es sei denn, die Ausbildung des<br />

Hundes kann auch außerhalb des Naturschutzgebietes erfolgen und der Schutz−<br />

zweck steht dem entgegen. Diese Regelung erfolgt, um den dort tätigen Jägern −<br />

insbesondere in größeren Naturschutzgebieten, die ganze Jagdbezirke umfassen −<br />

eine vereinfachte Möglichkeit zur Ausbildung des eigenen Hundes zu schaffen. Eine<br />

organisierte Hundeausbildung und insbesondere Prüfungen werden damit jedoch<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 37 Abs. 6 (neu eingefügt)<br />

Die hier vorgesehenen Formulierungen sollen die Abgrenzung der Jagdge−<br />

brauchshunde zu den sogenannten Kampfhunden deutlich machen und die "Züch−


tung" neuer Kampfhunderassen unter Verwendung von Jagdgebrauchshunderassen<br />

erschweren. Durch die Definition des Begriffes Jagdgebrauchshund soll in Zukunft<br />

weitestgehend ausgeschlossen werden, dass Kreuzungsprodukte zwischen<br />

Kampfhunden und Jagdgebrauchshunden (unkontrollierbares oder unerwünschtes<br />

Jagdverhalten) zur Jagd eingesetzt werden oder unter dem Deckmantel des jagdli−<br />

chen Einsatzes neue "Kampfhunderassen" entstehen. Dieser Vorschlag des Lan−<br />

desjagdverbandes und der jagdkynologischen Vereinigung des Landes Branden−<br />

burg (in dieser sind alle Zucht− und Prüfungsvereine von Jagdgebrauchshunden<br />

vertreten) wird für zweckmäßig und notwendig gehalten und wurde deshalb in der<br />

vorliegenden Fassung in den Gesetzestext aufgenommen.<br />

§ 38<br />

Die bisher gültige Regelung ist eindeutig und soll beibehalten werden.<br />

§ 39 Abs. 1 und 2<br />

Diese Regelungen haben sich bewährt und sollen, mit leichten redaktionellen Än−<br />

derungen, die dem besseren Verständnis dienen, beibehalten werden.<br />

§ 39 Abs. 3<br />

Die hier erfolgte Einfügung des Satzes: "Mit der Bestätigung erhalten sie einen<br />

Dienstausweis." ist erforderlich, da es einem Jagdaufseher nicht zugemutet werden<br />

kann, ständig das Bestätigungsschreiben der unteren Jagdbehörden (Bescheid, der<br />

u. U. 1 bis 2 Blatt Papier umfassen kann) zwecks der erforderlichen Ausweisung mit<br />

sich zu führen. Da entsprechende Vordrucke im Angebot sind und andere Bundes−<br />

länder ebenfalls solche Regelungen haben, sollte dies aufgenommen werden. Die<br />

übrigen Änderungen dienen dem besseren Verständnis und entsprechen der bis−<br />

herigen Verfahrensweise.<br />

§ 39 Abs. 4<br />

Mit den vorgesehenen Formulierungen soll klargestellt werden, dass (wie bisher<br />

auch) nicht jede forstliche Ausbildung (dazu zählen z. B. auch die Waldarbeiter /<br />

Forstwirte) automatisch zu einer Anerkennung als bestätigter Jagdaufseher und<br />

damit, gemäß § 25 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, zum Status eines Hilfsbeamten<br />

der Staatsanwaltschaft führt.<br />

Hierzu ist eine entsprechende Ausbildung, insbesondere in Rechtsfragen (BGB,<br />

StGB, Jagdgesetze u. s. w.) erforderlich. Diese ist nur in den Ausbildungen / Studien<br />

für den gehobenen und höheren Dienst enthalten. Sollen Angehörige anderer<br />

Laufbahnstufen als Jagdaufseher bestätigt werden, so ist hier wie bei allen anderen<br />

Jagdscheininhabern zu verfahren. Die übrigen Regelungen (Zuständigkeitsbereich)<br />

dienen nur dem besseren Verständnis und entsprechen der bisherigen Verfah−<br />

rensweise.<br />

§ 39 Abs. 6<br />

Diese Regelung hat sich bewährt und soll unverändert beibehalten werden.<br />

§ 40<br />

Die hier erfolgte Änderung von "... zur Jagd....." in "...für die Jagd..." soll der Klar−


stellung dienen, da die bisherige Formulierung auch so ausgelegt werden konnte,<br />

dass sich die betreffende Person ausgerüstet auf dem Weg zur Jagd befindet; ge−<br />

wollt ist jedoch, sicher zu stellen, dass sich entsprechend für die Jagd ausgerüstete<br />

Personen, die sich abseits der öffentlichen Wege befinden entsprechend kontrolliert<br />

werden können.<br />

Die Streichung der Befugnis, Hunde und Katzen, welche sich in Fallen gefangen<br />

haben, zu töten, erfolgte aus Tierschutzgründen. Im Übrigen geht von Tieren, die<br />

sich in Fallen gefangen haben, keine Gefahr mehr für das Wild aus, so dass auch<br />

aus diesem Grund die Tötung abzulehnen ist.<br />

§ 41 Abs. 1<br />

Diese Regelung soll beibehalten werden.<br />

§ 41 Abs. 2 (alt § 41 Abs. 3)<br />

Da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass die bestehenden Regelungen hin−<br />

sichtlich Fütterungen, Ablenkfütterungen und Kirrungen nicht ausreichend sind, um<br />

missbräuchliche Wildfütterung zu verhindern, ist eine exaktere Vorgabe, die kon−<br />

trollfähig sein muss, erforderlich. So wurden z. B. häufig missbräuchlich angelegte<br />

Fütterungen nachträglich als Ablenkfütterungen deklariert um einer Ahndung als<br />

Ordnungswidrigkeit zu entgehen. Die jetzt getroffenen Regelungen helfen diesem<br />

Zustand ab und machen insbesondere Ablenkfütterungen kontrollfähig. Eine − wie<br />

teilweise von Verbänden gefordert − Genehmigungspflicht würde zu weit gehen,<br />

einen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen (vor jeder Genehmigung sind<br />

entsprechende Prüfungen notwendig) und ist nicht erforderlich, um das angestrebte<br />

Ziel zu erreichen.<br />

Die Formulierungen des bisherigen Absatzes 2 wurden gestrichen und finden sich<br />

exakter im Absatz 8 wieder.<br />

§ 41 Abs. 3 (alt § 41 Abs. 6)<br />

Diese Regelung ist vom Wortlaut her eindeutiger als die bisher im Abs. 6 verwen−<br />

dete und grenzt durch die separate Nennung die Regelung zur Fütterung von Nie−<br />

derwild deutlicher von den Regelungen für Schalenwild ab.<br />

§ 41 Abs. 4 und 5<br />

Diese Regelungen sollen inhaltlich unverändert beibehalten werden. Einfügungen<br />

sind durch Änderung der Systematik lediglich notwendige Verschiebungen aus an−<br />

deren Absätzen und keine Neuregelungen.<br />

§ 41 Abs. 6<br />

Die Einfügung von "Wildäcker und Wildwiesen" ist erforderlich, um deutlich zu ma−<br />

chen, dass diese teilweise ohnehin vorhandenen Flächen (also unabhängig, ob<br />

diese angelegt wurden oder auf natürlichem Wege entstanden sind) neben der<br />

Äsungsverbesserung auch zur Bejagung genutzt werden dürfen (unabhängig von<br />

der Wildart). Die Streichung von "für Schwarzwild" ist − auch in Anlehnung an an−<br />

dere Landesjagdgesetze − erfolgt, um<br />

die Bejagung an Kirrungen für alle Wildarten frei zu geben. Dies dient einerseits der<br />

erforderlichen Reduzierung durch Erleichterung der Jagdausübung, andererseits


dem besseren "Ansprechen" (Auswahl) des zu erlegenden Wildes. Dies kann u. a.<br />

z. B. in Waldumbaugebieten erforderlich sein, da dort die natürlichen Gegebenhei−<br />

ten häufig keine genaue Ansprache und sichere Erlegung des Wildes zulassen.<br />

Gleiches trifft auf Regionen mit einem hohen Störpotenzial (Tourismus, Jogger,<br />

Reiter) zu.<br />

§ 41 Abs. 7<br />

Diese Regelung soll unverändert übernommen werden.<br />

§ 41 Abs. 8 (teilweise neu, teilweise Abs. 2)<br />

In diesem Absatz soll die bereits in der alten Regelung vorhandene Ermächtigung<br />

zum Erlass einer Rechtsverordnung präzisiert werden. So hat sich z. B. bei den<br />

verschiedenen Vorkommnissen in der Futtermittelindustrie gezeigt, dass entspre−<br />

chende Regelungen auch für Wild erforderlich sind. Da derartige Regelungen aber<br />

zu spezifisch und detailliert sind, sollten sie nicht in einem Gesetz sondern in einer<br />

Rechtsverordnung geregelt werden. Bei dieser Verfahrensweise ist man auch bes−<br />

ser in der Lage, bei sich ändernden Voraussetzungen die Rechtsnorm entsprechend<br />

anzupassen.<br />

§ 42 (alt § 43)<br />

Die bisherige Regelung wurde redaktionell angepasst und um den letzten Satz er−<br />

gänzt. Diese Ergänzung ist erforderlich, um sicher zu stellen, dass bis zum Vorlie−<br />

gen der entsprechenden Rechtsverordnung erforderlichenfalls entsprechende Ge−<br />

nehmigungen erteilt werden können. Die Änderung des Begriffes "Waldhühner" in<br />

die Aufzählung der in Frage kommenden Arten soll die Auswilderung von Bastarden<br />

zwischen diesen Arten (z. B. Rackelwild) ausschließen.<br />

Der Austausch der bisherigen §§ 42 und 43 ist aus Gründen der Systematik erfolgt.<br />

§ 43 (alt § 42)<br />

Die bisher generell erforderliche Genehmigung zum Abschuss von in Gatter ein−<br />

gewechseltem Wild (bei dem es nicht möglich ist, es heraus zu treiben) während der<br />

Schonzeit ist der Wildschadensverhütung hinderlich und schafft unnötigen Verwal−<br />

tungsaufwand. Die Verbände forderten daher zu Recht, diese Regelung zu "entbü−<br />

rokratisieren". Dies ist mit der vorgesehenen Formulierung, welche nur noch den<br />

Abschuss von zur Aufzucht notwendigen Elterntieren unter den Genehmigungs−<br />

vorbehalt stellt, erfolgt.<br />

§ 44<br />

Diese Regelung hat sich bewährt, entspricht den Vorgaben des Bundesjagdgeset−<br />

zes und soll erhalten bleiben.<br />

§ 45<br />

In Umsetzung des § 32 des Bundesjagdgesetzes wurde die Erweiterung auf Obst−<br />

plantagen vorgenommen, um deutlich zu machen, dass die Regelung hinsichtlich<br />

der für Forstkulturen als üblich anzusehenden Schutzvorrichtungen auch für Obst−<br />

plantagen anzuwenden sind.


Die Regelung im Absatz 1 dient der Klarstellung und verdeutlicht das Ziel, dass<br />

Forstkulturen und Naturverjüngungen der Hauptbaumarten ohne Schutzmaßnah−<br />

men heran wachsen sollen. Da die bisherige Regelung des Absatzes 1 missver−<br />

ständlich (und auf Grund der unterschiedlichen Standortbedingungen oft auch nicht<br />

handhabbar) war und weil weitergehende Detailregelungen im Gesetz zu weit füh−<br />

ren würden, soll dieser Absatz gestrichen werden. In einer entsprechenden<br />

Rechtsverordnung sollen diese Details (für diese Regelungen besteht eine zwin−<br />

gende Notwendigkeit; sie werden auch von den Verbänden eingefordert) geregelt<br />

werden.<br />

(alt § 46)<br />

Diese Regelung soll auf ausdrücklichen Wunsch des Waldbesitzerverbandes ge−<br />

strichen werden. Da nicht beabsichtigt ist, eine Wildschadensausgleichskasse ein−<br />

zurichten (in diese müsste auch das Land als Eigentümer einzahlen) soll der § ge−<br />

strichen werden.<br />

§ 46 Abs. 1 (alt § 47 Abs. 1)<br />

Die hier vorgesehenen Änderungen dienen lediglich der Verdeutlichung, bei wem<br />

Wildschaden fristgerecht anzumelden ist. Inhaltlich stellt dies keine Änderung der<br />

bisherigen Regelung dar.<br />

§ 46 Abs. 2 (alt § 47 Abs. 2)<br />

Dieser Absatz regelt die Zuständigkeit für die Durchführung von Wildschadensver−<br />

fahren, bei denen die eigentlich zuständige Gemeinde gleichzeitig Eigentümer (und<br />

damit Geschädigter) des betroffenen Grundstückes ist<br />

Da das Land in vielen Jagdgenossenschaften als Jagdgenosse (Landeigentümer)<br />

vertreten ist und die Wahrnehmung der Aufgabe, ein Wildschadensverfahren durch<br />

zu führen unter Umständen einen Interessenkonflikt (einerseits Mitglied der ersatz−<br />

pflichtigen Jagdgenossenschaft, andererseits Verfahrensführer) provoziert, ist es<br />

angebracht, die bisherige Regelung (zuständig die untere Forstbehörde, diese ver−<br />

tritt aber auch die landeseigenen Flächen) zu verändern.<br />

Eine Festlegung, dass in solchen Fällen eine benachbarte Gemeinde das Verfahren<br />

übernimmt, wäre nicht hilfreich, da jede Gemeinde mit Blick auf andere vorhandene<br />

Nachbargemeinden die Durchführung des Verfahrens ablehnen könnte. Bis dann<br />

ein entsprechender Verfahrensführer gefunden wäre, würde u. U. der dadurch ent−<br />

standene Zeitverlust zu einem Verlust des Schadensersatzanspruches führen<br />

(durch Witterung bedingt möglicherweise keine Schadensermittlung mehr möglich u.<br />

ä.).<br />

Es ist daher vorgesehen, in den Fällen, in denen die eigentlich zuständige Ge−<br />

meinde selbst Eigentümer des beschädigten Grundstückes ist, den Landkreis als<br />

Verfahrensführer einzusetzen. Dieser kann in eigener Zuständigkeit regeln, wel−<br />

ches Ressort diese Aufgabe übernimmt.<br />

§ 46 Abs. 3 (alt § 47 Abs. 3)<br />

Dieser Absatz legt fest, dass die nach den Absätzen 1 und 2 für die Anmeldung von<br />

Wildschäden zuständige Behörde auch für die Durchführung des Feststellungsver−<br />

fahrens zuständig ist. Da diese Regelung in Umsetzung der §§ 34 und 35 des<br />

Bundesjagdgesetzes erfolgte und sich bisher bewährt hat, soll sie beibehalten


werden.<br />

§§ 47 und 48 (alt §§ 48 und 49)<br />

Diese Regelungen haben sich bewährt und sollen beibehalten werden. Eine Er−<br />

gänzung ist lediglich zur Klarstellung im § 48 Abs. 2 erforderlich. Bisher war der jetzt<br />

korrekt benannte Personenkreis gemeint, die Formulierung war aber missverständ−<br />

lich, so dass häufig keine Wildschadensschätzer für Forstpflanzen benannt wurden<br />

(Forstsachverständige werden nach deutlich höheren Sätzen vergütet als Wild−<br />

schadensschätzer).<br />

§ 49 Abs. 1 (alt § 50 Abs. 1)<br />

Da die Jagdausübungsberechtigten häufig in irgendeiner Form (Wildschadenspau−<br />

schale, voller oder teilweiser Ersatz des Schadens) am Ersatz des Wildschadens im<br />

Jagdpachtvertrag beteiligt werden, sie aber in jedem Falle für die Vermeidung von<br />

Wildschäden zuständig sind, ist es angebracht, diese auch als Beteiligte (über die<br />

gemäß § 29 Bundesjagdgesetz als grundsätzlich ersatzpflichtig geltenden hinaus)<br />

mit zu beteiligen.<br />

§ 49 Abs. 2 (alt § 50 Abs. 2)<br />

Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben des Bundesjagdgesetzes, haben sich<br />

bewährt und sollen daher beibehalten werden.<br />

§§ 50 und 51 (alt §§ 51 und 52)<br />

Diese Regelungen haben sich bewährt und sollen beibehalten werden.<br />

§ 52 Abs. 1 (alt § 53 Abs. 1)<br />

Mit der Einfügung wird klargestellt, dass die Aufwendungen der Feststellungsbe−<br />

hörde auch zu den Kosten des Vorverfahrens zählen. Hier gab es in der Vergan−<br />

genheit Unklarheiten, die mit dieser Regelung beseitigt werden.<br />

§ 52 Abs. 3 (alt § 53 Abs. 3)<br />

Die hier getroffene Ergänzung dient der Klarstellung hinsichtlich der anfallenden<br />

Kosten des Vorverfahrens.<br />

§§ 53, 54 und 55 (alt §§ 54, 55 und 56)<br />

Die bisherigen Regelungen haben sich bewährt und sollen beibehalten werden. Es<br />

wurden nur redaktionelle Änderungen / Richtigstellungen vorgenommen.<br />

§ 56 Abs. 1 (alt § 57 Abs. 1)<br />

Hier wurde die Anzahl der Vertreter des Landeswaldes von zwei auf einen reduziert,<br />

da dies bei einem Anteil des Landeswaldes von maximal 15 % an der Gesamtjagd−<br />

fläche als ausreichend angesehen werden muss.<br />

Des weiteren wurde eindeutiger geregelt, welche Naturschutzverbände − es sollen<br />

nur die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände vertreten sein −<br />

im Jagdbeirat mitwirken bzw. vorschlagsberechtigt sind.


Dies ist erforderlich, um zu verhindern, dass jede Splittergruppe im Jagdbeirat ver−<br />

treten sein kann. Um die personelle Besetzung und damit die Kosten überschaubar<br />

zu halten, ist es sinnvoll, die Anzahl der Mitglieder des Jagdbeirates zu begrenzen.<br />

Da es nicht möglich und nicht gewollt ist, dass aus allen anerkannten Naturschutz−<br />

verbänden Mitglieder in den Jagdbeirat entsandt werden, müssen sich diese Ver−<br />

bände auf einen gemeinsamen Vertreter einigen. Sollte eine Einigung nicht möglich<br />

sein, so soll durch Entscheidung der obersten Jagdbehörde nach Anhörung der<br />

Kandidaten die Arbeitsfähigkeit des Beirates (und die Vertretung aller Interessen−<br />

gruppen) gesichert werden.<br />

Eine weitere Änderung betrifft die Funktion des Vorsitzenden. Dieser soll zukünftig<br />

gewählt werden. Dies entspricht dem üblichen Procedere anderer Beiräte und<br />

Ausschüsse. Um die ehrenamtlich tätigen Mitglieder nicht zusätzlich zu belasten,<br />

soll die Geschäftsführung durch den Vertreter der obersten Jagdbehörde erfolgen.<br />

§ 56 Abs. 2 (alt § 57 Abs. 2)<br />

Auch hier würden neben der Verwendung von korrekteren Bezeichnungen Rege−<br />

lungen getroffen, für den Fall, dass sich mehrere Vorschlagsberechtigte nicht auf<br />

einen Kandidaten einigen können. Da es in anderen Bundesländern bereits Ver−<br />

bände gibt, welche die Interessen der Jagdgenossen bzw. der Jagdgenossen−<br />

schaften vertreten, ist eine entsprechende Regelung vorausschauend aufgenom−<br />

men worden. Um die Interessen der unterschiedlichen Waldbesitzarten besser be−<br />

rücksichtigen zu können, wurde der Vorschlag des Waldbesitzerverbandes und des<br />

Forstausschusses bei der obersten Forstbehörde aufgegriffen und die Zusammen−<br />

setzung um Vertreter der einzelnen Waldbesitzarten erweitert. Da der Umfang der<br />

Aufgaben, bei denen eine Beteiligung des Jagdbeirates bisher erforderlich war sinkt<br />

(d.h., es werden weniger Beratungen erforderlich), dürfte die Erweiterung nicht zu<br />

finanziellen Mehrbelastungen führen.<br />

§ 56 Abs.3 (alt § 57 Abs. 3)<br />

Dieser Absatz wurde redaktionell überarbeitet, so dass die Aufgaben des Jagdbe−<br />

raters bzw. des Jagdbeirates deutlicher erkennbar sind. Der Jagdberater ist −<br />

ebenso wie der bundesgesetzlich vorgeschriebene Jagdbeirat − für die fachliche<br />

Beratung der unteren Jagdbehörden (häufig reine Verwaltungsausbildung ohne<br />

jagdliche Fachkenntnisse) zwingend erforderlich. Da er Aufgaben übernimmt, die<br />

vorher vom Jagdbeirat wahrgenommen wurden, ist eine schnellere und damit bür−<br />

gerfreundlichere Bearbeitung von Anträgen (z. B. bei Abrundungen) möglich. Diese<br />

führt auf Grund dessen, dass nur eine Person (Jagdberater) statt zehn (Jagdbeirat)<br />

neben dem Behördenmitarbeiter mit dem Sachverhalt befasst ist zu einer Kosten−<br />

reduzierung bei den Verwaltungen.<br />

§ 56 Abs. 4 (alt § 57 Abs. 4)<br />

Da der Jagdberater nicht zwingend Mitglied des Jagdbeirates ist, ist es notwendig,<br />

klar zu stellen, dass auch er ehrenamtlich tätig ist.<br />

§ 57 (alt § 58)<br />

Diese Regelung hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Auf Grund fehlender<br />

bundesrechtlicher Ermächtigung ist die Anerkennung von anderen Vereinigungen


als Landesvereinigung der jeweiligen Berufs − oder Beschäftigtengruppe, wie teil−<br />

weise gefordert, nicht möglich.<br />

§ 58 (alt § 59)<br />

Die bisherigen Regelungen zu den Zuständigkeiten ist mit Fehlern behaftet. So ist<br />

bisher die oberste Jagdbehörde unter anderem für die Dienstaufsicht über die un−<br />

teren Jagdbehörden zuständig. Dies widerspricht jedoch anderen gesetzlichen Re−<br />

gelungen. Des weiteren ergeben sich aus den bisher im Landesjagdgesetz vorge−<br />

sehenen Änderungen auch Veränderungen bei der Zuständigkeit der obersten<br />

Jagdbehörde. Dies betrifft die bisherigen Nummern 5 und 8, die ersatzlos gestrichen<br />

werden können, da es entsprechende Regelungen zu den betreffenden Sachver−<br />

halten gibt. Die Streichung von "...durch Rechtsverordnung" im Punkt 4. soll erfol−<br />

gen, um im Einzelfall schneller handeln zu können.<br />

Alle übrigen Änderungen sind redaktioneller Art.<br />

§ 59 (alt § 60)<br />

Die Ergänzung um einen Punkt 8 ist erforderlich, da insbesondere derartige Fälle<br />

häufig vorkommen, die unteren Jagdbehörden aber bisher nicht entsprechend<br />

handeln konnten, solange die Angelegenheit nicht gerichtsanhängig war.<br />

Da jedoch gerade bei solchen Fällen Belange der öffentlichen Ordnung und Si−<br />

cherheit betroffen sind, muss ein entsprechendes Handeln der unteren Jagdbehörde<br />

möglich sein.<br />

§ 60 (alt § 61)<br />

Die Regelungen wurden so angepasst, dass unter Berücksichtigung der vom Bun−<br />

desministerium der Justiz herausgegebenen Grundsätze die wesentlichsten Verbote<br />

und Gebote dieses Gesetzes bei Zuwiderhandlungen eine Ordnungswidrigkeit dar−<br />

stellen und entsprechend geahndet werden können.<br />

§ 61 (alt § 62)<br />

Auf Grund der Tatsache, dass für bestimmte Sachverhalte die oberste Jagdbehörde<br />

zuständig ist, muss sie auch für die Ahndung bei Verletzung der entsprechenden<br />

Vorschriften zuständig sein. Dies wird mit der vorgesehenen Regelung erreicht.<br />

§ 62 (alt § 63)<br />

Diese Regelung ist insbesondere auf Grund der nach wie vor häufig ungeklärten<br />

Eigentumsverhältnisse weiterhin erforderlich, um Verfälschungen des Abstim−<br />

mungsergebnisses innerhalb der Jagdgenossenschaft, die dadurch unter Umstän−<br />

den nicht den wirklichen Willen der Jagdgenossen widerspiegelt, zu vermeiden.<br />

§ 63 (alt § 64)<br />

Es wurden nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen.<br />

§ 64 (alt § 65)<br />

Da Bestimmungen, die in vorhergehenden Gesetzen enthalten sind auch weiterhin<br />

gelten, selbst wenn sie in der neuen Fassung nicht mehr vorhanden sind, kann auf


die bisherige Aufzählung verzichtet werden.<br />

Der § 9 Abs. 6 soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten, damit möglichst<br />

schnell diese, die Kommunen und Landkreise entlastende Regelung wirksam wer−<br />

den kann. Das Gesetz als ganzes soll am 1. April 2004, dem Beginn des neuen<br />

Jagdjahres, in Kraft treten, da es nicht sinnvoll ist, im laufenden Jagdjahr die für die<br />

Jagdausübung geltenden Regeln zu ändern.

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