Ärzteblatt Juni 2007 - Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
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Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz<br />
nach Röntgenverordnung<br />
Präzisierung und Neuregelungen durch eine Richtlinie<br />
Die Anwendung von Röntgenstrahlen wird durch Rechtsvorschriften<br />
geregelt, deren Grundlage die Verordnung über<br />
den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung<br />
– RöV) in der Fassung vom 30. April 2003 ist.<br />
Bei dieser sogenannten „Neuen Röntgenverordnung“ handelt<br />
es sich um eine – allerdings sehr umfassende – Novellierung<br />
der RöV von 1987.<br />
Durch die Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz<br />
bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen<br />
in der Medizin oder Zahnmedizin vom 12. Dezember 2005<br />
wird die RöV präzisiert und umgesetzt. Diese „Neue Röntgen-<br />
Richtlinie“ enthält detaillierte Regelungen zu den Strahlenschutzkursen,<br />
legt die erforderlichen Weiterbildungszeiten<br />
fest und führt erstmals Untersuchungszahlen für den Erwerb<br />
der Fachkunde Röntgen ein.<br />
Die Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen kann<br />
eigenverantwortlich nur von einem Arzt / einer Ärztin erfolgen,<br />
die im Besitz der Fachkunde ist, oder unter Aufsicht und<br />
Anleitung eines Fachkundigen.<br />
Die Fachkunde setzt die Absolvierung der Strahlenschutzkurse,<br />
den Nachweis der Sachkunde durch Weiterbildungszeit und<br />
Untersuchungszahlen und die Aktualisierung im Zeitraum von<br />
fünf Jahren voraus.<br />
Für die Anwendung unter Aufsicht und Anleitung eines Fachkundigen<br />
werden Kenntnisse im Strahlenschutz vorausgesetzt,<br />
die im Studium durch das Fach Radiologie einschl. des<br />
Strahlenschutzkurses, durch die Approbation, die Absolvierung<br />
eines Kenntniskurses und wiederum durch die Aktualisierung<br />
im Zeitraum von fünf Jahren erworben werden.<br />
Im einzelnen unterscheidet die Richtlinie folgende Strahlenschutzkurse<br />
für Ärzte:<br />
• Kenntniskurs 8 Stunden<br />
• Ärzte ohne Fachkunde<br />
• Ärzte in der Teleradiologie am Ort der Untersuchung<br />
• Aktualisierung für o. g. Personen<br />
• Grundkurs 24 Stunden<br />
• Spezialkurs 20 Stunden<br />
• Diagnostik<br />
• Computertomographie<br />
• Interventionsradiologie<br />
• Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde 8 Stunden<br />
Auch Medizinisches Assistenzpersonal darf nur dann in die<br />
Anwendung von Röntgenstrahlen einbezogen werden, wenn<br />
Kenntnisse im Strahlenschutz nachgewiesen werden. Für die<br />
techn. Durchführung der Röntgenuntersuchung durch Arzthelferinnen,<br />
Physiotherapeuten, MTA, Rettungsassistenten<br />
u. a. unter Aufsicht und Anleitung des fachkundigen Arztes ist<br />
AUSGABE 6 / <strong>2007</strong> 17. JAHRGANG<br />
ein 90 Stunden Kurs mit 60 Stunden praktischer Unterweisung,<br />
für die Bedienung einfacher Röntgeneinrichtungen auf Anweisung<br />
(z. B. intraoperative Durchleuchtung) ein 20-Stunden-<br />
Kurs erforderlich. Beide Kurse müssen gleichfalls aktualisiert<br />
werden.<br />
Die Sachkunde wird durch Weiterbildung in einer geeigneten<br />
Einrichtung durch eine fachkundige Person erworben. Dabei<br />
sind Mindestzeiten nachzuweisen, deren Dauer vom Anwendungsgebiet<br />
abhängt und die sich bei der Kombination mehrerer<br />
Anwendungsgebiete sowie bei ganztägiger Weiterbildung<br />
in einer radiologischen Fachabteilung reduzieren. Darüber<br />
hinaus ist eine Mindestanzahl von Untersuchungen zu dokumentieren<br />
und nachzuweisen (Vgl. Tabelle 1).<br />
Inhalte des Sachkundeerwerbs sind das Erlernen der rechtfertigenden<br />
Indikation, der technischen Durchführung und der<br />
Befundung von Röntgenuntersuchungen in angemessener<br />
Gewichtung.<br />
Die Fachkunde wird auf Antrag durch die <strong>Ärztekammer</strong> erteilt.<br />
Dabei ist der Besuch der Strahlenschutzkurse nachzuweisen,<br />
wobei der letzte Kurs (ggf. Aktualisierungskurs) nicht<br />
älter als fünf Jahre sein darf. Dem Antrag ist eine Bescheinigung<br />
des Weiterbildungsleiters (Fachkundigen) beizufügen,<br />
die das Anwendungsgebiet, die Weiterbildungszeit und die<br />
Zahl der dokumentierten Untersuchungen enthält.<br />
Ärztinnen und Ärzte, deren Weiterbildung zum Erwerb der<br />
Fachkunde vor dem 1. März 2006 begonnen hat, d.h. die mindestens<br />
einen Grund- oder Kenntniskurs absolviert haben,<br />
genießen Vertrauensschutz und können die Fachkunde nach<br />
alter Richtlinie erwerben.<br />
Tabelle 1: Anforderungen zum Nachweis der Sachkunde<br />
Anwendungsgebiet Dokumentierte<br />
Untersuchungen<br />
FORTBILDUNG<br />
Dr. Wilfried Schimanke<br />
Mindestzeit<br />
(Monate)<br />
(1) Gesamtgebiet (inkl. CT) 5.000 42<br />
(2) Notfalldiagnostik (auch Kinder)<br />
(Schädel, Skelett, Thorax, Abdomen)<br />
600 12<br />
(3) Organsystem / Anwendungsbereich jeweils 12<br />
(3.1) Skelett 1.200<br />
(3.2) Thorax (Lunge, Herz) 1.000<br />
(3.3) Abdomen 200<br />
(3.4) Niere, abl. Harnwege 100<br />
(3.6) Gefäßsystem 100<br />
(4) Sonst. begrenzter Anwendungsbereich<br />
(z. B. DL bei Endoskopie, intraop. Diagnostik)<br />
(7) Interventionen<br />
(nur in Verb. mit (1) oder (3))<br />
jeweils 100 jeweils 6<br />
100 6<br />
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