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Ärzteblatt Juni 2007 - Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

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Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz<br />

nach Röntgenverordnung<br />

Präzisierung und Neuregelungen durch eine Richtlinie<br />

Die Anwendung von Röntgenstrahlen wird durch Rechtsvorschriften<br />

geregelt, deren Grundlage die Verordnung über<br />

den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung<br />

– RöV) in der Fassung vom 30. April 2003 ist.<br />

Bei dieser sogenannten „Neuen Röntgenverordnung“ handelt<br />

es sich um eine – allerdings sehr umfassende – Novellierung<br />

der RöV von 1987.<br />

Durch die Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz<br />

bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen<br />

in der Medizin oder Zahnmedizin vom 12. Dezember 2005<br />

wird die RöV präzisiert und umgesetzt. Diese „Neue Röntgen-<br />

Richtlinie“ enthält detaillierte Regelungen zu den Strahlenschutzkursen,<br />

legt die erforderlichen Weiterbildungszeiten<br />

fest und führt erstmals Untersuchungszahlen für den Erwerb<br />

der Fachkunde Röntgen ein.<br />

Die Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen kann<br />

eigenverantwortlich nur von einem Arzt / einer Ärztin erfolgen,<br />

die im Besitz der Fachkunde ist, oder unter Aufsicht und<br />

Anleitung eines Fachkundigen.<br />

Die Fachkunde setzt die Absolvierung der Strahlenschutzkurse,<br />

den Nachweis der Sachkunde durch Weiterbildungszeit und<br />

Untersuchungszahlen und die Aktualisierung im Zeitraum von<br />

fünf Jahren voraus.<br />

Für die Anwendung unter Aufsicht und Anleitung eines Fachkundigen<br />

werden Kenntnisse im Strahlenschutz vorausgesetzt,<br />

die im Studium durch das Fach Radiologie einschl. des<br />

Strahlenschutzkurses, durch die Approbation, die Absolvierung<br />

eines Kenntniskurses und wiederum durch die Aktualisierung<br />

im Zeitraum von fünf Jahren erworben werden.<br />

Im einzelnen unterscheidet die Richtlinie folgende Strahlenschutzkurse<br />

für Ärzte:<br />

• Kenntniskurs 8 Stunden<br />

• Ärzte ohne Fachkunde<br />

• Ärzte in der Teleradiologie am Ort der Untersuchung<br />

• Aktualisierung für o. g. Personen<br />

• Grundkurs 24 Stunden<br />

• Spezialkurs 20 Stunden<br />

• Diagnostik<br />

• Computertomographie<br />

• Interventionsradiologie<br />

• Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde 8 Stunden<br />

Auch Medizinisches Assistenzpersonal darf nur dann in die<br />

Anwendung von Röntgenstrahlen einbezogen werden, wenn<br />

Kenntnisse im Strahlenschutz nachgewiesen werden. Für die<br />

techn. Durchführung der Röntgenuntersuchung durch Arzthelferinnen,<br />

Physiotherapeuten, MTA, Rettungsassistenten<br />

u. a. unter Aufsicht und Anleitung des fachkundigen Arztes ist<br />

AUSGABE 6 / <strong>2007</strong> 17. JAHRGANG<br />

ein 90 Stunden Kurs mit 60 Stunden praktischer Unterweisung,<br />

für die Bedienung einfacher Röntgeneinrichtungen auf Anweisung<br />

(z. B. intraoperative Durchleuchtung) ein 20-Stunden-<br />

Kurs erforderlich. Beide Kurse müssen gleichfalls aktualisiert<br />

werden.<br />

Die Sachkunde wird durch Weiterbildung in einer geeigneten<br />

Einrichtung durch eine fachkundige Person erworben. Dabei<br />

sind Mindestzeiten nachzuweisen, deren Dauer vom Anwendungsgebiet<br />

abhängt und die sich bei der Kombination mehrerer<br />

Anwendungsgebiete sowie bei ganztägiger Weiterbildung<br />

in einer radiologischen Fachabteilung reduzieren. Darüber<br />

hinaus ist eine Mindestanzahl von Untersuchungen zu dokumentieren<br />

und nachzuweisen (Vgl. Tabelle 1).<br />

Inhalte des Sachkundeerwerbs sind das Erlernen der rechtfertigenden<br />

Indikation, der technischen Durchführung und der<br />

Befundung von Röntgenuntersuchungen in angemessener<br />

Gewichtung.<br />

Die Fachkunde wird auf Antrag durch die <strong>Ärztekammer</strong> erteilt.<br />

Dabei ist der Besuch der Strahlenschutzkurse nachzuweisen,<br />

wobei der letzte Kurs (ggf. Aktualisierungskurs) nicht<br />

älter als fünf Jahre sein darf. Dem Antrag ist eine Bescheinigung<br />

des Weiterbildungsleiters (Fachkundigen) beizufügen,<br />

die das Anwendungsgebiet, die Weiterbildungszeit und die<br />

Zahl der dokumentierten Untersuchungen enthält.<br />

Ärztinnen und Ärzte, deren Weiterbildung zum Erwerb der<br />

Fachkunde vor dem 1. März 2006 begonnen hat, d.h. die mindestens<br />

einen Grund- oder Kenntniskurs absolviert haben,<br />

genießen Vertrauensschutz und können die Fachkunde nach<br />

alter Richtlinie erwerben.<br />

Tabelle 1: Anforderungen zum Nachweis der Sachkunde<br />

Anwendungsgebiet Dokumentierte<br />

Untersuchungen<br />

FORTBILDUNG<br />

Dr. Wilfried Schimanke<br />

Mindestzeit<br />

(Monate)<br />

(1) Gesamtgebiet (inkl. CT) 5.000 42<br />

(2) Notfalldiagnostik (auch Kinder)<br />

(Schädel, Skelett, Thorax, Abdomen)<br />

600 12<br />

(3) Organsystem / Anwendungsbereich jeweils 12<br />

(3.1) Skelett 1.200<br />

(3.2) Thorax (Lunge, Herz) 1.000<br />

(3.3) Abdomen 200<br />

(3.4) Niere, abl. Harnwege 100<br />

(3.6) Gefäßsystem 100<br />

(4) Sonst. begrenzter Anwendungsbereich<br />

(z. B. DL bei Endoskopie, intraop. Diagnostik)<br />

(7) Interventionen<br />

(nur in Verb. mit (1) oder (3))<br />

jeweils 100 jeweils 6<br />

100 6<br />

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