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CP 1-10_Ums - Pluradent

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Werberecht<br />

Zahnärzte dürfen auf die Tätigkeitsschwerpunkte<br />

„Kinderzahnheilkunde“ und/oder „Behindertenbehandlung“ hinweisen<br />

Den Schwerpunkt<br />

nach außen korrekt<br />

17<br />

RECHT<br />

dokumentieren<br />

Diese Ausgabe von Chance Praxis befasst sich mit der Möglichkeit, sich auf<br />

Kinderzahnheilkunde und/oder Behandlung von Behinderten zu spezialisieren.<br />

Auf solche Angebote kann ein Zahnarzt auch in seiner Außendarstellung<br />

hinweisen, wenn er gewisse Spielregeln beachtet.<br />

Bis vor gut zehn Jahren hatten<br />

wir in Deutschland ein strenges<br />

Werbeverbot für (Zahn)-<br />

ärzte. Man durfte in der Regel nur<br />

ein Praxisschild haben, und darauf<br />

durften außer den Sprechstundenzeiten<br />

nur die Berufsbezeichnung<br />

„Zahnarzt“ und eventuell Zusatzbezeichnungen<br />

nach der Weiterbildungsordnung<br />

der jeweiligen Zahnärztekammer<br />

vermerkt sein. Die<br />

Schaltung von Anzeigen war nur<br />

bei Praxisöffnung, Urlaub oder<br />

Krankheit zulässig.<br />

In den vergangenen Jahren hat es<br />

eine enorme Liberalisierung des<br />

(zahn-)ärztlichen Werberechts gegeben.<br />

Insbesondere das Bundesverfassungsgericht<br />

hat in vielen<br />

Entscheidungen die Restriktionen<br />

des Berufsrechts gelockert. Im Laufe<br />

der Jahre entstand der Eindruck,<br />

dass dem Zahnarzt nunmehr jede<br />

Werbung erlaubt sei. Dem ist aber<br />

nicht so! Vielmehr bleibt es beim<br />

grundsätzlichen Werbeverbot, dieses<br />

wird nur eingeschränkt. Das<br />

Bundesverfassungsgericht schreibt<br />

hierzu:<br />

§<br />

„Das Werbeverbot für Ärzte soll dem<br />

Schutz der Bevölkerung dienen; es soll<br />

das Vertrauen der Patienten darauf erhalten,<br />

dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben<br />

bestimmte Untersuchungen vornimmt<br />

oder Behandlungen vorsieht.<br />

Die ärztliche Berufsausübung soll sich<br />

nicht an ökonomischen Erfolgskriterien,<br />

sondern an medizinischen Notwendigkeiten<br />

orientieren. Das Werbeverbot<br />

beugt damit einer gesundheitspolitisch<br />

unerwünschten Kommerzialisierung<br />

des Arztberufs vor. Werberechtliche<br />

Vorschriften in ärztlichen<br />

Berufsordnungen hat das Bundesverfassungsgericht<br />

daher mit der Maßgabe<br />

als verfassungsgemäß angesehen, dass<br />

nicht jede, sondern nur die berufswidrige<br />

Werbung verboten ist. Für interessengerechte<br />

und sachangemessene Informationen,<br />

die keinen Irrtum erregen,<br />

muss im rechtlichen und geschäftlichen<br />

Verkehr Raum bleiben.“<br />

(Entscheidung vom 13. Juli 2005,<br />

Az.: 1 BvR 191/05).<br />

von RA DR. MED. DENT. WIELAND SCHINNENBURG, HAMBURG<br />

Informationen, die ein Zahnarzt<br />

über sich und seine Behandlung<br />

verbreitet, müssen also drei Kriterien<br />

erfüllen: Sie müssen interessengerecht,<br />

sachangemessen und<br />

nicht irreführend sein.<br />

Es kann kein Zweifel bestehen,<br />

dass die Bevölkerung ein erhebliches<br />

Interesse daran hat zu erfahren,<br />

welche Zahnärzte auf die Behandlung<br />

von Kindern oder Behinderten<br />

spezialisiert sind.<br />

RA DR. MED. DENT. WIELAND SCHINNENBURG<br />

RA Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg<br />

ist sowohl Rechtsanwalt,<br />

Fachanwalt für Medizinrecht als<br />

auch Zahnarzt. Im Internet ist er<br />

unter www.rechtsanwalt-schinnenburg.de<br />

zu erreichen

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