CP 1-10_Ums - Pluradent
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Werberecht<br />
Zahnärzte dürfen auf die Tätigkeitsschwerpunkte<br />
„Kinderzahnheilkunde“ und/oder „Behindertenbehandlung“ hinweisen<br />
Den Schwerpunkt<br />
nach außen korrekt<br />
17<br />
RECHT<br />
dokumentieren<br />
Diese Ausgabe von Chance Praxis befasst sich mit der Möglichkeit, sich auf<br />
Kinderzahnheilkunde und/oder Behandlung von Behinderten zu spezialisieren.<br />
Auf solche Angebote kann ein Zahnarzt auch in seiner Außendarstellung<br />
hinweisen, wenn er gewisse Spielregeln beachtet.<br />
Bis vor gut zehn Jahren hatten<br />
wir in Deutschland ein strenges<br />
Werbeverbot für (Zahn)-<br />
ärzte. Man durfte in der Regel nur<br />
ein Praxisschild haben, und darauf<br />
durften außer den Sprechstundenzeiten<br />
nur die Berufsbezeichnung<br />
„Zahnarzt“ und eventuell Zusatzbezeichnungen<br />
nach der Weiterbildungsordnung<br />
der jeweiligen Zahnärztekammer<br />
vermerkt sein. Die<br />
Schaltung von Anzeigen war nur<br />
bei Praxisöffnung, Urlaub oder<br />
Krankheit zulässig.<br />
In den vergangenen Jahren hat es<br />
eine enorme Liberalisierung des<br />
(zahn-)ärztlichen Werberechts gegeben.<br />
Insbesondere das Bundesverfassungsgericht<br />
hat in vielen<br />
Entscheidungen die Restriktionen<br />
des Berufsrechts gelockert. Im Laufe<br />
der Jahre entstand der Eindruck,<br />
dass dem Zahnarzt nunmehr jede<br />
Werbung erlaubt sei. Dem ist aber<br />
nicht so! Vielmehr bleibt es beim<br />
grundsätzlichen Werbeverbot, dieses<br />
wird nur eingeschränkt. Das<br />
Bundesverfassungsgericht schreibt<br />
hierzu:<br />
§<br />
„Das Werbeverbot für Ärzte soll dem<br />
Schutz der Bevölkerung dienen; es soll<br />
das Vertrauen der Patienten darauf erhalten,<br />
dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben<br />
bestimmte Untersuchungen vornimmt<br />
oder Behandlungen vorsieht.<br />
Die ärztliche Berufsausübung soll sich<br />
nicht an ökonomischen Erfolgskriterien,<br />
sondern an medizinischen Notwendigkeiten<br />
orientieren. Das Werbeverbot<br />
beugt damit einer gesundheitspolitisch<br />
unerwünschten Kommerzialisierung<br />
des Arztberufs vor. Werberechtliche<br />
Vorschriften in ärztlichen<br />
Berufsordnungen hat das Bundesverfassungsgericht<br />
daher mit der Maßgabe<br />
als verfassungsgemäß angesehen, dass<br />
nicht jede, sondern nur die berufswidrige<br />
Werbung verboten ist. Für interessengerechte<br />
und sachangemessene Informationen,<br />
die keinen Irrtum erregen,<br />
muss im rechtlichen und geschäftlichen<br />
Verkehr Raum bleiben.“<br />
(Entscheidung vom 13. Juli 2005,<br />
Az.: 1 BvR 191/05).<br />
von RA DR. MED. DENT. WIELAND SCHINNENBURG, HAMBURG<br />
Informationen, die ein Zahnarzt<br />
über sich und seine Behandlung<br />
verbreitet, müssen also drei Kriterien<br />
erfüllen: Sie müssen interessengerecht,<br />
sachangemessen und<br />
nicht irreführend sein.<br />
Es kann kein Zweifel bestehen,<br />
dass die Bevölkerung ein erhebliches<br />
Interesse daran hat zu erfahren,<br />
welche Zahnärzte auf die Behandlung<br />
von Kindern oder Behinderten<br />
spezialisiert sind.<br />
RA DR. MED. DENT. WIELAND SCHINNENBURG<br />
RA Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg<br />
ist sowohl Rechtsanwalt,<br />
Fachanwalt für Medizinrecht als<br />
auch Zahnarzt. Im Internet ist er<br />
unter www.rechtsanwalt-schinnenburg.de<br />
zu erreichen