Was tun bei - Polizei - Kanton Bern
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Die einmalige Tätlichkeit wird immer noch nur auf Antrag hin<br />
verfolgt.<br />
12. <strong>Was</strong> passiert, wenn Sie <strong>bei</strong> häuslicher<br />
Gewalt die <strong>Polizei</strong> rufen?<br />
In den meisten Fällen von häuslicher Gewalt rückt die <strong>Polizei</strong><br />
aus, sobald sie davon erfährt, und zwar unabhängig vom<br />
Willen des Opfers. Es ist Aufgabe der <strong>Polizei</strong>, die bestehende<br />
oder drohende Gewalt zu unterbinden und zuhanden des<br />
Untersuchungsrichteramts zu ermitteln. Die <strong>Polizei</strong> nimmt die<br />
ersten Abklärungen vor und stellt auch vorhandene Waffen<br />
sicher. Wenn nötig, wird ärztliche Hilfe <strong>bei</strong>gezogen. Die<br />
An wesenden, auch Kinder, werden getrennt zum Vorfall be fragt.<br />
Für allfällige Übersetzungen werden keine Familienangehörige<br />
eingesetzt. Allenfalls wird die Wegweisung/Fernhal<strong>tun</strong>g oder<br />
der Gewahrsam angeordnet (vgl. Fragen 16 ff). Die <strong>Polizei</strong><br />
in for miert vor Ort über die Opferrechte und gibt die Adresse<br />
der Opfer mit deren Einverständnis an die zuständige Opferhilfestelle<br />
weiter. Diese nimmt dann Kontakt auf und bietet<br />
Information und Bera<strong>tun</strong>g an. Die <strong>Polizei</strong> meldet alle Fälle von<br />
häuslicher Gewalt dem zuständigen Regierungsstatthalteramt.<br />
Dieses prüft, ob fürsorgerische, vormundschaftliche oder weitere<br />
Massnahmen einzuleiten sind. Sind Kinder mitbetroffen,<br />
wird immer die Vormundschaftsbehörde informiert.<br />
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