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Was tun bei - Polizei - Kanton Bern

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33. Darf die gewaltausübende Person trotz<br />

Fernhalteverfügung zurückkommen, wenn sie<br />

sich wieder beruhigt hat?<br />

Nein. Auch wenn Sie die gewaltausübende Person freiwillig in<br />

die Wohnung lassen, macht sich diese strafbar. Es ist daher<br />

für alle empfehlenswert, die in der Verfügung festgelegte Frist<br />

einzuhalten. Muss die gewaltausübende Person dringend<br />

be nötigte Gegenstände in der Wohnung abholen, darf sie dies<br />

nur auf Gesuch und in Beglei<strong>tun</strong>g einer Amtsperson <strong>tun</strong>.<br />

l Höre Sie nicht weg als Nachbar<br />

oder als Nachbarin.<br />

Melden Sie einen Vorfall<br />

<strong>bei</strong> der <strong>Polizei</strong>.<br />

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