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Was tun bei - Polizei - Kanton Bern

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47. <strong>Was</strong> können Sie <strong>tun</strong>, wenn die gewaltausübende<br />

Person die gerichtlich angeordneten Verbote<br />

missachtet?<br />

Rufen Sie sofort die <strong>Polizei</strong> (Notruf 117) und informieren Sie sie<br />

über die Verbote in den Gerichtsentscheiden. Bewahren Sie<br />

diese Entscheide gut auf. Die <strong>Polizei</strong> entfernt den Fehlbaren<br />

oder die Fehlbare und verzeigt ihn/sie wegen Ungehorsams<br />

gegen eine amtliche Verfügung <strong>bei</strong>m Untersuchungsrichteramt.<br />

Die <strong>Polizei</strong> kann die Person auch vorübergehend in<br />

Ge wahrsam nehmen, wenn eine ernsthafte und unmittelbare<br />

Gefährdung vorliegt und diese nicht auf andere Weise abgewendet<br />

werden kann.<br />

48. Wie beantragen Sie zivilrechtliche Massnahmen,<br />

wenn Sie nicht mit der weggewiesenen Person<br />

verheiratet sind?<br />

Gestützt auf das Persönlichkeitsrecht können folgende Massnahmen<br />

<strong>bei</strong>m zuständigen Zivilgericht beantragt werden:<br />

• Betre<strong>tun</strong>gsverbot für die Wohnung/das Haus und die<br />

unmittelbare Umgebung<br />

• Massnahmen wie Strassen-, Quartier-, Annäherungsund<br />

Kontaktverbote<br />

• Für die Kinderbelange ist nicht das Gericht, sondern die<br />

Vormundschaftsbehörde zuständig<br />

Hier ist die Situation allerdings sehr komplex, so dass eine<br />

rechtliche Bera<strong>tun</strong>g in jedem Fall nötig ist. Wir empfehlen<br />

Ihnen, sich an eine Bera<strong>tun</strong>gsstelle (vgl. gelbe Notfallkarte) zu<br />

wenden, um dort das Vorgehen zu besprechen.<br />

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