Was tun bei - Polizei - Kanton Bern
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47. <strong>Was</strong> können Sie <strong>tun</strong>, wenn die gewaltausübende<br />
Person die gerichtlich angeordneten Verbote<br />
missachtet?<br />
Rufen Sie sofort die <strong>Polizei</strong> (Notruf 117) und informieren Sie sie<br />
über die Verbote in den Gerichtsentscheiden. Bewahren Sie<br />
diese Entscheide gut auf. Die <strong>Polizei</strong> entfernt den Fehlbaren<br />
oder die Fehlbare und verzeigt ihn/sie wegen Ungehorsams<br />
gegen eine amtliche Verfügung <strong>bei</strong>m Untersuchungsrichteramt.<br />
Die <strong>Polizei</strong> kann die Person auch vorübergehend in<br />
Ge wahrsam nehmen, wenn eine ernsthafte und unmittelbare<br />
Gefährdung vorliegt und diese nicht auf andere Weise abgewendet<br />
werden kann.<br />
48. Wie beantragen Sie zivilrechtliche Massnahmen,<br />
wenn Sie nicht mit der weggewiesenen Person<br />
verheiratet sind?<br />
Gestützt auf das Persönlichkeitsrecht können folgende Massnahmen<br />
<strong>bei</strong>m zuständigen Zivilgericht beantragt werden:<br />
• Betre<strong>tun</strong>gsverbot für die Wohnung/das Haus und die<br />
unmittelbare Umgebung<br />
• Massnahmen wie Strassen-, Quartier-, Annäherungsund<br />
Kontaktverbote<br />
• Für die Kinderbelange ist nicht das Gericht, sondern die<br />
Vormundschaftsbehörde zuständig<br />
Hier ist die Situation allerdings sehr komplex, so dass eine<br />
rechtliche Bera<strong>tun</strong>g in jedem Fall nötig ist. Wir empfehlen<br />
Ihnen, sich an eine Bera<strong>tun</strong>gsstelle (vgl. gelbe Notfallkarte) zu<br />
wenden, um dort das Vorgehen zu besprechen.<br />
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