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Was tun bei - Polizei - Kanton Bern

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29. Kann gegen die Fernhal<strong>tun</strong>g Beschwerde<br />

erhoben werden?<br />

Ja. Bei der in der Verfügung bezeichneten Behörde kann<br />

Beschwerde erhoben werden. Diese hat allerdings keine<br />

aufschiebende Wirkung und damit keine unmittelbare Auswirkung<br />

auf das Verbot: Die Verfügung gilt weiter, bis ein<br />

gegen teiliger Entscheid gefällt wird.<br />

30. Kann die Fernhal<strong>tun</strong>g verlängert werden?<br />

Ja. Wenn die gefährdete Person innert vierzehn Tagen nach<br />

der Wegweisung <strong>bei</strong>m Zivilgericht um Anordnung von Schutzmassnahmen<br />

ersucht (vgl. Frage 38 ff.), verlängert sich die<br />

Fernhal<strong>tun</strong>g automatisch bis zum Entscheid, längstens aber<br />

um weitere vierzehn Tage.<br />

31. Wie wird die Einhal<strong>tun</strong>g der Fernhal<strong>tun</strong>g<br />

kontrolliert?<br />

Die <strong>Polizei</strong> kann die Einhal<strong>tun</strong>g der Verfügung von sich aus<br />

oder auf Ihre Meldung hin kontrollieren. Dies tut sie vor allem<br />

dann, wenn sie die Gefahr einer erneuten Gewalteskalation<br />

hoch einstuft.<br />

16<br />

32. <strong>Was</strong> können Sie <strong>tun</strong>, wenn die Fernhal<strong>tun</strong>g<br />

missachtet wird?<br />

In diesem Fall sollten Sie sofort die <strong>Polizei</strong> rufen (Notruf 117).<br />

Die <strong>Polizei</strong> entfernt die weggewiesene Person, nötigenfalls mit<br />

Zwang. Das Nichtbeachten der Verfügung stellt zudem eine<br />

strafbare Handlung dar (Ungehorsam gegen eine amtliche<br />

Verfügung) und wird mit Haft oder Busse bestraft. Bei erneuter<br />

Gefährdung, z.B. <strong>bei</strong> Drohung und wiederholter Missach <strong>tun</strong>g<br />

kann die Person unter Umständen auch in <strong>Polizei</strong> ge wahrsam<br />

genommen werden (vgl. Frage 34).

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