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Hinweise zum Antrag auf Agrarförderung 2009 - Landkreis Potsdam ...

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H 10.3 <strong>Antrag</strong> 2.9<br />

Förderprogramm 656: Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten<br />

im benachteiligten Gebiet Spreewald gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005<br />

Zuwendungsvoraussetzungen der Fördermaßnahme „Erschwerte Bewirtschaftung und Pflege von Spreewaldwiesen“<br />

1. Einzelflächengröße unter 3 ha, Grundwasserstand unter Flur kleiner als 0,4 m (Jahresdurchschnitt).<br />

2. Tierbesatz mindestens 0,2 und maximal 1,4 RGV je ha Futterfläche, Weidebesatzstärke maximal 1,0<br />

RGV je ha Weidefläche (bei Maßnahme 515 D).<br />

H 10.4 <strong>Antrag</strong> 2.10<br />

Förderprogramme 761, 762, 763, 764, 765, 766, 767, 771, 773, 774, 775, 776, 781, 782, 79, 914:<br />

<strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> Auszahlung der Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren<br />

und zur Erhaltung der Brandenburger Kulturlandschaft (KULAP 2000) sowie zur Förderung nach<br />

Landesrichtlinien Berlin<br />

Die Beantragung betrifft die Auszahlung für das Verpflichtungsjahr 01.07.2008 bis 30.06.<strong>2009</strong>. Erweiterungs-<br />

und Neuanträge sind nicht möglich.<br />

Zuwendungsvoraussetzungen<br />

I. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen<br />

1. Der Verpflichtungszeitraum beträgt mindestens 5 Jahre.<br />

2. Der <strong>Antrag</strong>steller muss für die Dauer der Verpflichtung das landwirtschaftliche Unternehmen selbst<br />

bewirtschaften.<br />

3. Förderfähig sind landwirtschaftlich genutzte Flächen. Dabei gelten nach Artikel 54 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1782/2003 stillgelegte Flächen und Flächen, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG)<br />

Nr. 73/<strong>2009</strong> aus der Erzeugung genommen wurden, nicht als förderfähig. Sonstige Flächen sind förderfähig,<br />

sofern sie besonders naturschutzwürdig und nur über eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung<br />

zu erhalten sind (FP 766).<br />

4. Die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) gemäß Artikel 5 und 6 und den Anhängen II<br />

und III der Verordnung (EG) Nr. 73/<strong>2009</strong> und die Grundanforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz<br />

1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 betreffend die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln<br />

sind im gesamten Betrieb einzuhalten.<br />

5. Der Umfang des Dauergrünlands darf während des Verpflichtungszeitraumes nicht verringert werden.<br />

6. Der Tierbesatz darf 2 GV/ha LF nicht überschreiten.<br />

7. Kombinationsmöglichkeiten und Ausschlussgebote von Maßnahmen nach dieser Richtlinie und mit<br />

anderen Fördermaßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind unter H 6. dargestellt.<br />

8. Führung einer Schlagkartei.<br />

9. Bei Angabe des Tierbestandes in 1.9 ist der Jahresdurchschnittsbestand für den Zeitraum<br />

01.07.2008-30.06.<strong>2009</strong> in Stück anzugeben. Dieser wird nach folgender Formel berechnet:<br />

Durchschnittsbestand = (Bestand am 30.6.2008 plus Bestand am 31.7.2008<br />

plus Bestand am 31.8.2008 plus Bestand am 30.9.2008<br />

plus Bestand am 31.10.2008 plus Bestand am 30.11.2008<br />

plus Bestand am 31.12.2008 plus Bestand am 31.1.<strong>2009</strong><br />

plus Bestand am 29.02.<strong>2009</strong> plus Bestand am 31.3.<strong>2009</strong><br />

plus Bestand am 30.4.<strong>2009</strong> plus Bestand am 31.5.<strong>2009</strong><br />

plus Bestand am 30.6.<strong>2009</strong>)<br />

geteilt durch 13.<br />

Bitte beachten Sie, dass ein Tier nur als Pensionstier gilt, wenn es während der gesamten Vegetationsperiode<br />

im Pension gebenden Unternehmen gehalten wird. Der Tierbestand, der in Pension<br />

kommt, muss für die betreffende Pensionszeit in den relevanten Bestandsregistern (HIT Datenbank<br />

bzw. Bestandsregister für Schafe) dem Pensionsgeber zugeordnet sein.<br />

H_Teil1.doc <strong>2009</strong> Seite 26

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