Hinweise zum Antrag auf Agrarförderung 2009 - Landkreis Potsdam ...
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• Vorankündigung: Europaweit wird derzeit ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA – Single<br />
Euro Payments Area) eingeführt. SEPA gilt künftig für den nationalen und europaweiten Zahlungsverkehr im<br />
privaten und öffentlichen Bereich. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden derzeit teilweise noch geschaffen.<br />
Nach heutigem Wissensstand ist für die Auszahlung der EU-Agrarbeihilfen im Jahr <strong>2009</strong> die Angabe<br />
der neuen Bankleitzahlen (BIC) und Kontonummern (IBAN) noch nicht erforderlich. Daher wurden die<br />
Formulare für das Jahr <strong>2009</strong> diesbezüglich nicht verändert. Für das <strong>Antrag</strong>sjahr 2010 wird aber voraussichtlich<br />
das neue System zur Anwendung kommen. Sofern Sie Ihre neue Kontonummer und die internationale<br />
Bankleitzahl von Ihrer Bank noch nicht mitgeteilt bekommen haben, raten wir Ihnen, sich diese rechtzeitig für<br />
die <strong>Antrag</strong>stellung 2010 zu besorgen. Häufig sind diese Angaben bereits <strong>auf</strong> Kontoauszügen enthalten.<br />
Mehr Informationen zu SEPA können Sie z.B. unter www.bundesbank.de unter „Zahlungsverkehr“ erhalten.<br />
H 2.2 Punkt 1.4 des <strong>Antrag</strong>es: Angaben zur Rechts- und Betriebsform<br />
Die Angaben zur Rechts- und Betriebsform sind unbedingt erforderlich. Bitte kreuzen Sie die für Sie zutreffenden<br />
Datenfelder an. Es darf jeweils nur ein Kreuz bei der Rechts- bzw. Betriebsform gesetzt werden.<br />
Forstbetriebsgemeinschaften wählen als Rechtsform „Sonstige juristische Person“. Unternehmergesellschaften<br />
nach § 5a GmbH-Gesetz sind unter Ziffer 7 anzukreuzen.<br />
H 2.3 Punkt 1.5 des <strong>Antrag</strong>es: Vertretungsbefugter des <strong>Antrag</strong>stellers<br />
Diese Angaben sind nur zu machen, wenn der <strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> Agrarförderung nicht vom <strong>Antrag</strong>steller gemäß Punkten<br />
1.1 und 1.2 selbst und direkt, sondern über einen amtlichen Vertretungsbefugten, z.B. Nachlassverwalter,<br />
Testamentsvollstrecker, oder Insolvenzverwalter, gestellt wird. Sie können dort auch einen sonstigen Bevollmächtigten<br />
angeben, z.B. Ihren Rechtsanwalt, aber bitte beachten Sie: Jeglicher Schriftverkehr erfolgt dann<br />
ausschließlich über diesen Vertretungsbefugten und nicht mehr mit dem ursprünglichen <strong>Antrag</strong>steller.<br />
In diesem Feld sind auch keine Angaben zu einem voraussichtlichen Erben zu hinterlegen. Nur wenn ein Erbfall<br />
vor Einreichen des <strong>Antrag</strong>es eintritt, aber der Termin der <strong>Antrag</strong>stellung abläuft, ohne dass bis dahin eine vollständige<br />
Betriebsübertragung vorgenommen werden konnte, wird die Angabe des oder der Erben an dieser<br />
Stelle benötigt.<br />
H 2.4 Punkt 1.7 des <strong>Antrag</strong>es: Betriebsstätten<br />
Alle für Ihre Betriebsstätten vorhandenen Registriernummern des Betriebes nach §24b ViehVerkV sind unbedingt<br />
anzugeben, auch wenn sich die Betriebstätten u. U. außerhalb der Länder Brandenburg und Berlin befinden.<br />
Diese Angaben sind von allen <strong>Antrag</strong>stellern, die Betriebsstätten haben, zu machen.<br />
H 2.5 Punkt 1.8 des <strong>Antrag</strong>es: Weitere allgemeine Angaben<br />
Die Angaben werden für die Bestimmung der verschiedenen Grundgesamtheiten hinsichtlich der Auswahl für<br />
Vor-Ort-Kontrollen gemäß Verordnung (EG) Nr. 796/2004 benötigt. Bitte beachten Sie die Übereinstimmung<br />
dieser Angaben mit den Angaben in den übrigen Teilen des Sammelantrages.<br />
Bei der Beantwortung der Frage <strong>zum</strong> Gemüseanbau (Nummer 1.8.1 vierter Anstrich) ist sowohl der Feldgemüseanbau<br />
als auch der Anbau unter Glas und Folie zu erfassen.<br />
H 2.6 Punkt 1.9 des <strong>Antrag</strong>es: Tierbestandsnachweis<br />
Diese Angaben sind von jedem <strong>Antrag</strong>steller, der Tiere hält, erforderlich.<br />
Auch die Angaben zu den sonstigen landwirtschaftlichen Nutztieren im Tierbestandsnachweis werden für die<br />
Bestimmung einer Grundgesamtheit hinsichtlich der Risikoauswahl im Bereich Tierschutz benötigt. Entsprechend<br />
der RL 98/58/EG vom 20.07.1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221,<br />
S. 23) sind hier landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln,<br />
Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, anzugeben<br />
(z.B. Nutria oder Nerz).<br />
H 2.7 Punkt 1.10 und 1.11 des <strong>Antrag</strong>es: Mögliche Förderanträge und beigefügte Anlagen<br />
Auf diesen Seiten sind alle Anträge <strong>auf</strong> Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sowie<br />
Beihilfen und Prämien, die beantragt werden können, sowie mögliche Anlagen in Übersichten zusammengestellt.<br />
Rechtsverbindlich ist der jeweilige Einzelantrag. Die <strong>Antrag</strong>stellung und beigefügte Anlagen sind zusätzlich<br />
durch Ankreuzen in der Übersicht zu dokumentieren.<br />
Für die Wahrung der <strong>Antrag</strong>sfrist ist das Datum des Eingangs des jeweiligen Einzelantrages und aller<br />
seiner notwendigen Bestandteile bei der zuständigen Landwirtschaftsbehörde entscheidend.<br />
H_Teil1.doc <strong>2009</strong> Seite 4