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Hinweise zum Antrag auf Agrarförderung 2009 - Landkreis Potsdam ...

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• Vorankündigung: Europaweit wird derzeit ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA – Single<br />

Euro Payments Area) eingeführt. SEPA gilt künftig für den nationalen und europaweiten Zahlungsverkehr im<br />

privaten und öffentlichen Bereich. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden derzeit teilweise noch geschaffen.<br />

Nach heutigem Wissensstand ist für die Auszahlung der EU-Agrarbeihilfen im Jahr <strong>2009</strong> die Angabe<br />

der neuen Bankleitzahlen (BIC) und Kontonummern (IBAN) noch nicht erforderlich. Daher wurden die<br />

Formulare für das Jahr <strong>2009</strong> diesbezüglich nicht verändert. Für das <strong>Antrag</strong>sjahr 2010 wird aber voraussichtlich<br />

das neue System zur Anwendung kommen. Sofern Sie Ihre neue Kontonummer und die internationale<br />

Bankleitzahl von Ihrer Bank noch nicht mitgeteilt bekommen haben, raten wir Ihnen, sich diese rechtzeitig für<br />

die <strong>Antrag</strong>stellung 2010 zu besorgen. Häufig sind diese Angaben bereits <strong>auf</strong> Kontoauszügen enthalten.<br />

Mehr Informationen zu SEPA können Sie z.B. unter www.bundesbank.de unter „Zahlungsverkehr“ erhalten.<br />

H 2.2 Punkt 1.4 des <strong>Antrag</strong>es: Angaben zur Rechts- und Betriebsform<br />

Die Angaben zur Rechts- und Betriebsform sind unbedingt erforderlich. Bitte kreuzen Sie die für Sie zutreffenden<br />

Datenfelder an. Es darf jeweils nur ein Kreuz bei der Rechts- bzw. Betriebsform gesetzt werden.<br />

Forstbetriebsgemeinschaften wählen als Rechtsform „Sonstige juristische Person“. Unternehmergesellschaften<br />

nach § 5a GmbH-Gesetz sind unter Ziffer 7 anzukreuzen.<br />

H 2.3 Punkt 1.5 des <strong>Antrag</strong>es: Vertretungsbefugter des <strong>Antrag</strong>stellers<br />

Diese Angaben sind nur zu machen, wenn der <strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> Agrarförderung nicht vom <strong>Antrag</strong>steller gemäß Punkten<br />

1.1 und 1.2 selbst und direkt, sondern über einen amtlichen Vertretungsbefugten, z.B. Nachlassverwalter,<br />

Testamentsvollstrecker, oder Insolvenzverwalter, gestellt wird. Sie können dort auch einen sonstigen Bevollmächtigten<br />

angeben, z.B. Ihren Rechtsanwalt, aber bitte beachten Sie: Jeglicher Schriftverkehr erfolgt dann<br />

ausschließlich über diesen Vertretungsbefugten und nicht mehr mit dem ursprünglichen <strong>Antrag</strong>steller.<br />

In diesem Feld sind auch keine Angaben zu einem voraussichtlichen Erben zu hinterlegen. Nur wenn ein Erbfall<br />

vor Einreichen des <strong>Antrag</strong>es eintritt, aber der Termin der <strong>Antrag</strong>stellung abläuft, ohne dass bis dahin eine vollständige<br />

Betriebsübertragung vorgenommen werden konnte, wird die Angabe des oder der Erben an dieser<br />

Stelle benötigt.<br />

H 2.4 Punkt 1.7 des <strong>Antrag</strong>es: Betriebsstätten<br />

Alle für Ihre Betriebsstätten vorhandenen Registriernummern des Betriebes nach §24b ViehVerkV sind unbedingt<br />

anzugeben, auch wenn sich die Betriebstätten u. U. außerhalb der Länder Brandenburg und Berlin befinden.<br />

Diese Angaben sind von allen <strong>Antrag</strong>stellern, die Betriebsstätten haben, zu machen.<br />

H 2.5 Punkt 1.8 des <strong>Antrag</strong>es: Weitere allgemeine Angaben<br />

Die Angaben werden für die Bestimmung der verschiedenen Grundgesamtheiten hinsichtlich der Auswahl für<br />

Vor-Ort-Kontrollen gemäß Verordnung (EG) Nr. 796/2004 benötigt. Bitte beachten Sie die Übereinstimmung<br />

dieser Angaben mit den Angaben in den übrigen Teilen des Sammelantrages.<br />

Bei der Beantwortung der Frage <strong>zum</strong> Gemüseanbau (Nummer 1.8.1 vierter Anstrich) ist sowohl der Feldgemüseanbau<br />

als auch der Anbau unter Glas und Folie zu erfassen.<br />

H 2.6 Punkt 1.9 des <strong>Antrag</strong>es: Tierbestandsnachweis<br />

Diese Angaben sind von jedem <strong>Antrag</strong>steller, der Tiere hält, erforderlich.<br />

Auch die Angaben zu den sonstigen landwirtschaftlichen Nutztieren im Tierbestandsnachweis werden für die<br />

Bestimmung einer Grundgesamtheit hinsichtlich der Risikoauswahl im Bereich Tierschutz benötigt. Entsprechend<br />

der RL 98/58/EG vom 20.07.1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221,<br />

S. 23) sind hier landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln,<br />

Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, anzugeben<br />

(z.B. Nutria oder Nerz).<br />

H 2.7 Punkt 1.10 und 1.11 des <strong>Antrag</strong>es: Mögliche Förderanträge und beigefügte Anlagen<br />

Auf diesen Seiten sind alle Anträge <strong>auf</strong> Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sowie<br />

Beihilfen und Prämien, die beantragt werden können, sowie mögliche Anlagen in Übersichten zusammengestellt.<br />

Rechtsverbindlich ist der jeweilige Einzelantrag. Die <strong>Antrag</strong>stellung und beigefügte Anlagen sind zusätzlich<br />

durch Ankreuzen in der Übersicht zu dokumentieren.<br />

Für die Wahrung der <strong>Antrag</strong>sfrist ist das Datum des Eingangs des jeweiligen Einzelantrages und aller<br />

seiner notwendigen Bestandteile bei der zuständigen Landwirtschaftsbehörde entscheidend.<br />

H_Teil1.doc <strong>2009</strong> Seite 4

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