Hinweise zum Antrag auf Agrarförderung 2009 - Landkreis Potsdam ...
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Beträgt der so ermittelte Prozentsatz mehr als 10 %, aber nicht mehr als 20 %, so wird die Beihilfe<br />
anhand der ermittelten berechnet und um das Doppelte dieses Prozentsatzes gekürzt.<br />
Beträgt der so ermittelte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird für den betreffenden Prämienzeitraum<br />
(Verpflichtungsjahr) keine Beihilfe gewährt.<br />
Beträgt der so ermittelte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der <strong>Antrag</strong>steller darüber hinaus ein<br />
weiteres Mal (folgendes Verpflichtungsjahr) von der Beihilfe auszuschließen.<br />
H 11.5.5 Die bei der l<strong>auf</strong>enden Reproduktion abgegangenen und zugeführten Tiere (Bestandsschwankungen)<br />
gelten nicht als Unregelmäßigkeiten. Die bei Bestands- oder Betriebsübernahmen <strong>auf</strong>tretenden<br />
Bestandsdifferenzen sind keine Unregelmäßigkeiten, so fern der übernehmende eine<br />
Haltungsverpflichtung fortführt, wenn diese in einem <strong>Antrag</strong> des vorherigen Tierhalters bei der<br />
Bewilligungsbehörde gestellt wurde.<br />
H 11.5.6 Sind die Differenzen zwischen der angegebenen und der ermittelten Anzahl Tiere das Ergebnis<br />
vorsätzlich begangener Unregelmäßigkeiten, so wird für den betreffenden Prämienzeitraum keine<br />
Beihilfe gewährt. Beläuft sich die in diesem Fall festgestellte Differenz <strong>auf</strong> mehr als 20 %, so ist<br />
der <strong>Antrag</strong>steller darüber hinaus ein weiteres Mal (folgendes Verpflichtungsjahr) von der Beihilfe<br />
auszuschließen.<br />
H 11.5.7 Für Schafe (Skudden) gilt der Punkt 11.5.4 bereits bei dem ersten Tier, bei dem Unregelmäßigkeiten<br />
festgestellt werden.<br />
H 11.6 Grob fahrlässig oder absichtlich falsch gemachte Angaben<br />
H 11.6.1 Werden falsche Angaben <strong>auf</strong>grund grober Fahrlässigkeit gemacht, wird der <strong>Antrag</strong>steller für das<br />
entsprechende Kalenderjahr von sämtlichen Fördermaßnahmen, die im betreffenden Kapitel der<br />
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen sind, ausgeschlossen.<br />
H 11.6.2 Werden falsche Angaben absichtlich gemacht, wird der <strong>Antrag</strong>steller für das entsprechende Kalenderjahr<br />
von sämtlichen Fördermaßnahmen, die im betreffenden Kapitel der Verordnung (EG)<br />
Nr. 1257/1999 vorgesehen sind, ausgeschlossen und zusätzlich auch für das folgende Jahr.<br />
H 11.6.3 Ausschlüsse nach Punkt 11.6.1 und 11.6.2 entbinden den <strong>Antrag</strong>steller nicht von der Durchführung<br />
der eingegangenen Verpflichtungen nach KULAP 2000 bis <strong>zum</strong> regulären Verpflichtungsabl<strong>auf</strong>,<br />
es sei denn, er zahlt bereits erhaltene Zuwendungen zurück.<br />
H 11.7 Nichteinhaltung der Bewirtschaftungs<strong>auf</strong>lagen und Verstöße gegen die anderweitigen<br />
Verpflichtungen (Cross Compliance) und die Grundanforderungen gemäß<br />
Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005<br />
H 11.7.1 Wird festgestellt, dass <strong>auf</strong> beantragten Flächen nicht alle vorgeschriebenen Verpflichtungen<br />
oder Auflagen erfüllt werden, gelten diese Flächen als nicht vorgefunden / nicht ermittelt.<br />
H 11.7.2 Bei Verstößen gegen die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) gemäß Artikel 5 und<br />
6 und den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/<strong>2009</strong> und die Grundanforderungen<br />
gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 betreffend die Anwendung<br />
von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im gesamten Betrieb, wird unabhängig von einzuleitenden<br />
Bußgeldverfahren nach Schweregrad sanktioniert.<br />
H 11.8 Verspätete Einreichung von Anträgen<br />
Anträge, die mehr als 25 Kalendertage nach dem 15. Mai eingereicht werden, müssen abgelehnt werden.<br />
Es entfällt jeder Anspruch <strong>auf</strong> Zahlung.<br />
H 11.9 Rückforderungen und Erstattungsanspruch<br />
Bei zu unrecht gezahlten Förderbeträgen (auch rückwirkend) gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung einschließlich<br />
Zinsen.<br />
H_Teil1.doc <strong>2009</strong> Seite 34