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” das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung:<br />

entspricht dem bisherigen<br />

Ausgleichsverfahren; unter Aufsicht<br />

eines Sanierungsverwalters;<br />

Mindestquote 30 %, zahlbar in höchstens<br />

zwei Jahren.<br />

Bereits mit Antrag auf Eröffnung eines<br />

Sanierungsverfahrens muss der Schuldner<br />

einen Sanierungsplan vorlegen; ein<br />

späterer „Umstieg“ von einem Konkursverfahren<br />

auf ein Sanierungsverfahren<br />

ist nicht mehr möglich (siehe Grafik „Insolvenzverfahren“).<br />

Durch die Zusammenfassung des<br />

Konkurs- und Ausgleichsverfahrens in<br />

einem Gesetz war es geboten, einen<br />

Überbegriff für die einzelnen Verfahrensarten<br />

einzuführen. Hierfür bot sich<br />

der Begriff des Insolvenzverfahrens an.<br />

Die Vereinheitlichung der einzelnen Verfahren<br />

in einer gemeinsamen Insolvenzordnung<br />

bringt es mit sich, dass die bisher<br />

aufgrund der Trennung zwischen<br />

Konkurs- und Ausgleichsverfahren gewohnten<br />

unterschiedlichen Begriffe in<br />

eine neue einheitliche Nomenklatur geändert<br />

werden. Das heißt, dass in Zukunft<br />

nicht mehr von den Konkurs- und<br />

Ausgleichsgläubigern, sondern einheitlich<br />

von Insolvenzgläubigern gesprorecht&steuer<br />

Insolvenzrecht neu!?<br />

Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG 2010)<br />

erlebt seine erste Bewährungsprobe. Ist nun tatsächlich<br />

alles neu oder primär Altes in neuer Verpackung<br />

– ein Überblick von Mag. Stefan Piechl,<br />

Rechtsabteilung der <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Leasing</strong>.<br />

Es handelt sich dabei um die umfassendste<br />

Reform des Insolvenzrechtes<br />

seit knapp 100 Jahren. Die vom Gesetzgeber<br />

mit der Reform verfolgten Ziele<br />

sind äußerst ambitioniert, nämlich:<br />

Unternehmen vom Makel des Scheiterns<br />

zu befreien, ihre Sanierungschancen zu<br />

erhöhen, Konkursverschleppungen zu<br />

verhindern, Konkursabweisungen mangels<br />

Masse zurückzudrängen sowie die<br />

Verfahrensstrukturen zu vereinfachen<br />

und zu modernisieren. Im Folgenden<br />

werden die wesentlichsten Änderungen<br />

kurz vorgestellt.<br />

Kernstück des IRÄG 2010 ist die Insolvenzordnung<br />

(IO). Die Insolvenzordnung<br />

schafft erstmals ein einheitliches<br />

Insolvenzverfahren und beseitigt die<br />

bisherige Doppelgleisigkeit zwischen<br />

Konkurs und Ausgleich. Die bisherige<br />

Ausgleichsordnung wurde aufgehoben;<br />

die Konkursordnung dagegen entsprechend<br />

ergänzt und in Insolvenzordnung<br />

umbenannt.<br />

Sanierungsvefahren mit<br />

Eigenverwaltung<br />

(Aufsicht durch<br />

Sanierungsverwalter)<br />

Mindestquote: 30 %<br />

Ersetzt das<br />

Ausgleichsverfahren<br />

Unternehmensfortführung<br />

INSOLVENZVERFAHREN<br />

Sanierungsvefahren ohne<br />

Eigenverwaltung<br />

(Masseverwalter)<br />

Mindestquote: 20 %<br />

Ersetzt den<br />

Zwangsausgleich<br />

Unternehmensfortführung<br />

Bisher unterschied man zwischen folgenden<br />

drei Verfahrensarten:<br />

” Konkursverfahren<br />

(gemäß Konkursordnung)<br />

” Zwangsausgleich<br />

(gemäß Konkursordnung)<br />

” Ausgleichsverfahren<br />

(gemäß Ausgleichsordnung)<br />

Auch nach der Insolvenzordnung bleibt<br />

es grundsätzlich bei diesen drei Verfahrensarten.<br />

Diese werden jedoch zum Teil<br />

umbenannt und – wie bereits erwähnt –<br />

in einem einheitlichen Gesetz geregelt.<br />

Die (neuen) Verfahrensarten sind:<br />

” das Konkursverfahren: wie bisher.<br />

” das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung:<br />

entspricht dem bisherigen<br />

Zwangsausgleich; Verfügungs be fugnis<br />

nur durch Masseverwalter; Mindestquote<br />

20 %, zahlbar in höchstens<br />

zwei Jahren;<br />

Konkursverfahren<br />

(Masseverwalter)<br />

Betriebseinstellung und<br />

Vermögensverwertung<br />

8 Leas•mich

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