herunterladen - Raiffeisen Leasing GmbH
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” das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung:<br />
entspricht dem bisherigen<br />
Ausgleichsverfahren; unter Aufsicht<br />
eines Sanierungsverwalters;<br />
Mindestquote 30 %, zahlbar in höchstens<br />
zwei Jahren.<br />
Bereits mit Antrag auf Eröffnung eines<br />
Sanierungsverfahrens muss der Schuldner<br />
einen Sanierungsplan vorlegen; ein<br />
späterer „Umstieg“ von einem Konkursverfahren<br />
auf ein Sanierungsverfahren<br />
ist nicht mehr möglich (siehe Grafik „Insolvenzverfahren“).<br />
Durch die Zusammenfassung des<br />
Konkurs- und Ausgleichsverfahrens in<br />
einem Gesetz war es geboten, einen<br />
Überbegriff für die einzelnen Verfahrensarten<br />
einzuführen. Hierfür bot sich<br />
der Begriff des Insolvenzverfahrens an.<br />
Die Vereinheitlichung der einzelnen Verfahren<br />
in einer gemeinsamen Insolvenzordnung<br />
bringt es mit sich, dass die bisher<br />
aufgrund der Trennung zwischen<br />
Konkurs- und Ausgleichsverfahren gewohnten<br />
unterschiedlichen Begriffe in<br />
eine neue einheitliche Nomenklatur geändert<br />
werden. Das heißt, dass in Zukunft<br />
nicht mehr von den Konkurs- und<br />
Ausgleichsgläubigern, sondern einheitlich<br />
von Insolvenzgläubigern gesprorecht&steuer<br />
Insolvenzrecht neu!?<br />
Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG 2010)<br />
erlebt seine erste Bewährungsprobe. Ist nun tatsächlich<br />
alles neu oder primär Altes in neuer Verpackung<br />
– ein Überblick von Mag. Stefan Piechl,<br />
Rechtsabteilung der <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Leasing</strong>.<br />
Es handelt sich dabei um die umfassendste<br />
Reform des Insolvenzrechtes<br />
seit knapp 100 Jahren. Die vom Gesetzgeber<br />
mit der Reform verfolgten Ziele<br />
sind äußerst ambitioniert, nämlich:<br />
Unternehmen vom Makel des Scheiterns<br />
zu befreien, ihre Sanierungschancen zu<br />
erhöhen, Konkursverschleppungen zu<br />
verhindern, Konkursabweisungen mangels<br />
Masse zurückzudrängen sowie die<br />
Verfahrensstrukturen zu vereinfachen<br />
und zu modernisieren. Im Folgenden<br />
werden die wesentlichsten Änderungen<br />
kurz vorgestellt.<br />
Kernstück des IRÄG 2010 ist die Insolvenzordnung<br />
(IO). Die Insolvenzordnung<br />
schafft erstmals ein einheitliches<br />
Insolvenzverfahren und beseitigt die<br />
bisherige Doppelgleisigkeit zwischen<br />
Konkurs und Ausgleich. Die bisherige<br />
Ausgleichsordnung wurde aufgehoben;<br />
die Konkursordnung dagegen entsprechend<br />
ergänzt und in Insolvenzordnung<br />
umbenannt.<br />
Sanierungsvefahren mit<br />
Eigenverwaltung<br />
(Aufsicht durch<br />
Sanierungsverwalter)<br />
Mindestquote: 30 %<br />
Ersetzt das<br />
Ausgleichsverfahren<br />
Unternehmensfortführung<br />
INSOLVENZVERFAHREN<br />
Sanierungsvefahren ohne<br />
Eigenverwaltung<br />
(Masseverwalter)<br />
Mindestquote: 20 %<br />
Ersetzt den<br />
Zwangsausgleich<br />
Unternehmensfortführung<br />
Bisher unterschied man zwischen folgenden<br />
drei Verfahrensarten:<br />
” Konkursverfahren<br />
(gemäß Konkursordnung)<br />
” Zwangsausgleich<br />
(gemäß Konkursordnung)<br />
” Ausgleichsverfahren<br />
(gemäß Ausgleichsordnung)<br />
Auch nach der Insolvenzordnung bleibt<br />
es grundsätzlich bei diesen drei Verfahrensarten.<br />
Diese werden jedoch zum Teil<br />
umbenannt und – wie bereits erwähnt –<br />
in einem einheitlichen Gesetz geregelt.<br />
Die (neuen) Verfahrensarten sind:<br />
” das Konkursverfahren: wie bisher.<br />
” das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung:<br />
entspricht dem bisherigen<br />
Zwangsausgleich; Verfügungs be fugnis<br />
nur durch Masseverwalter; Mindestquote<br />
20 %, zahlbar in höchstens<br />
zwei Jahren;<br />
Konkursverfahren<br />
(Masseverwalter)<br />
Betriebseinstellung und<br />
Vermögensverwertung<br />
8 Leas•mich