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Genehmigungsbescheides - Regierung von Schwaben - Bayern

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REGIERUNG<br />

VON SCHWABEN<br />

<strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Schwaben</strong> – 86145 Augsburg<br />

Abgasdruck 1)<br />

kontinuierlich zu erfassen und aufzuzeichnen.<br />

1) Auf die kontinuierliche Ermittlung der Bezugsgrößen Abgastemperatur, -volumenstrom und -druck kann<br />

verzichtet werden, wenn die Ermittlung der Massenkonzentrationen bereits normiert erfolgt.<br />

2) Auf die kontinuierliche Ermittlung der Bezugsgröße Feuchtegehalt kann verzichtet werden, wenn das<br />

Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzentrationen der Emissionen getrocknet wird.<br />

Da die Abgase der beiden Brenner des Heißwassererzeugers HW-K9 getrennt abgeleitet<br />

werden, sind die kontinuierlichen Emissionsmessungen separat in jedem Abgasstrom<br />

durchzuführen. Die Einhaltung der emissionsbegrenzenden Anforderungen ist für jeden<br />

Abgasstrom nachzuweisen.<br />

Sofern der Heißwassererzeuger HW-K9 im Kalenderjahr 500 Stunden oder mehr mit<br />

Heizöl EL betrieben wird, ist beim Betrieb mit Heizöl EL zusätzlich auch die Rußzahl kontinuierlich<br />

zu ermitteln, zu registrieren und auszuwerten.<br />

6.4.8.2. Ergibt sich auf Grund der Einsatzstoffe, der Bauart, der Betriebsweise oder auf Grund<br />

<strong>von</strong> Einzelmessungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids (NO 2 ) an den Stickstoffoxidemissionen<br />

(NO x ) unter 5 % liegt, kann auf die kontinuierliche Messung des NO 2 verzichtet<br />

und die Bestimmung des Anteils durch Berechnung zugelassen werden. Der Betreiber<br />

hat in diesem Fall Nachweise über den Anteil des NO 2 bei der Kalibrierung zu führen<br />

und der <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Schwaben</strong> auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind<br />

vom Betreiber jeweils fünf Jahre nach Kalibrierung aufzubewahren.<br />

6.4.8.3. Beim Betrieb der Messeinrichtungen nach Nebenbestimmung A. III. 6.4.8.1 (Emissionsmessgeräte<br />

und Auswerteeinheit) und die Parametrierung der Auswerteeinheit<br />

(Emissionswerterechner) sind folgende Bestimmungen zu beachten:<br />

<br />

Richtlinie zur bundeseinheitlichen Praxis bei der Überwachung der Emissionen<br />

in der jeweils aktuellen Fassung<br />

(derzeit: Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />

vom 13. Juni 2005, Az.: IG I 2 - 45053/5, GMBl 2005, S. 795, zuletzt geändert<br />

mit Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />

vom 4. August 2010, Az.: IG I 2 - 51134/0, GMBl 2010, S. 1172)<br />

DIN EN 14181<br />

VDI Richtlinie 3950<br />

<br />

VDI Richtlinie 2066 (nur bei der Rußzahlmessung)<br />

Insbesondere ist zu beachten:<br />

<br />

Die Messeinrichtungen nach der Nebenbestimmung A. III. 6.4.8.1 zur kontinuierlichen<br />

Erfassung, Registrierung und Auswertung der Luftschadstoffe und Betriebsparameter<br />

müssen vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />

(BMU) als geeignet bekannt gegeben sein.<br />

DIENSTGEBÄUDE: 86152 Augsburg, Fronhof 10 (Hauptgebäude)<br />

Außenstellen: Karlstraße 2, Obstmarkt 12, Peutingerstraße 11, Morellstraße 30 d<br />

BESUCHSZEITEN: Montag mit Donnerstag: 8:30 – 11:45 und 13:30 – 15:15 Uhr; Freitag: 8:30 – 12:30 Uhr<br />

TELEFON (Vermittlung): (08 21) 3 27-01 – TELEFAX (zentral): (08 21) 3 27-22 89<br />

E-MAIL: poststelle@reg-schw.bayern.de – INTERNET: http://www.regierung.schwaben.bayern.de<br />

ÖFFENTLICHE VERKEHRSMITTEL: Haltestellen Stadtwerke, Stadttheater

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