Genehmigungsbescheides - Regierung von Schwaben - Bayern
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REGIERUNG<br />
VON SCHWABEN<br />
<strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Schwaben</strong> – 86145 Augsburg<br />
Abgasdruck 1)<br />
kontinuierlich zu erfassen und aufzuzeichnen.<br />
1) Auf die kontinuierliche Ermittlung der Bezugsgrößen Abgastemperatur, -volumenstrom und -druck kann<br />
verzichtet werden, wenn die Ermittlung der Massenkonzentrationen bereits normiert erfolgt.<br />
2) Auf die kontinuierliche Ermittlung der Bezugsgröße Feuchtegehalt kann verzichtet werden, wenn das<br />
Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzentrationen der Emissionen getrocknet wird.<br />
Da die Abgase der beiden Brenner des Heißwassererzeugers HW-K9 getrennt abgeleitet<br />
werden, sind die kontinuierlichen Emissionsmessungen separat in jedem Abgasstrom<br />
durchzuführen. Die Einhaltung der emissionsbegrenzenden Anforderungen ist für jeden<br />
Abgasstrom nachzuweisen.<br />
Sofern der Heißwassererzeuger HW-K9 im Kalenderjahr 500 Stunden oder mehr mit<br />
Heizöl EL betrieben wird, ist beim Betrieb mit Heizöl EL zusätzlich auch die Rußzahl kontinuierlich<br />
zu ermitteln, zu registrieren und auszuwerten.<br />
6.4.8.2. Ergibt sich auf Grund der Einsatzstoffe, der Bauart, der Betriebsweise oder auf Grund<br />
<strong>von</strong> Einzelmessungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids (NO 2 ) an den Stickstoffoxidemissionen<br />
(NO x ) unter 5 % liegt, kann auf die kontinuierliche Messung des NO 2 verzichtet<br />
und die Bestimmung des Anteils durch Berechnung zugelassen werden. Der Betreiber<br />
hat in diesem Fall Nachweise über den Anteil des NO 2 bei der Kalibrierung zu führen<br />
und der <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Schwaben</strong> auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind<br />
vom Betreiber jeweils fünf Jahre nach Kalibrierung aufzubewahren.<br />
6.4.8.3. Beim Betrieb der Messeinrichtungen nach Nebenbestimmung A. III. 6.4.8.1 (Emissionsmessgeräte<br />
und Auswerteeinheit) und die Parametrierung der Auswerteeinheit<br />
(Emissionswerterechner) sind folgende Bestimmungen zu beachten:<br />
<br />
Richtlinie zur bundeseinheitlichen Praxis bei der Überwachung der Emissionen<br />
in der jeweils aktuellen Fassung<br />
(derzeit: Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />
vom 13. Juni 2005, Az.: IG I 2 - 45053/5, GMBl 2005, S. 795, zuletzt geändert<br />
mit Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />
vom 4. August 2010, Az.: IG I 2 - 51134/0, GMBl 2010, S. 1172)<br />
DIN EN 14181<br />
VDI Richtlinie 3950<br />
<br />
VDI Richtlinie 2066 (nur bei der Rußzahlmessung)<br />
Insbesondere ist zu beachten:<br />
<br />
Die Messeinrichtungen nach der Nebenbestimmung A. III. 6.4.8.1 zur kontinuierlichen<br />
Erfassung, Registrierung und Auswertung der Luftschadstoffe und Betriebsparameter<br />
müssen vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />
(BMU) als geeignet bekannt gegeben sein.<br />
DIENSTGEBÄUDE: 86152 Augsburg, Fronhof 10 (Hauptgebäude)<br />
Außenstellen: Karlstraße 2, Obstmarkt 12, Peutingerstraße 11, Morellstraße 30 d<br />
BESUCHSZEITEN: Montag mit Donnerstag: 8:30 – 11:45 und 13:30 – 15:15 Uhr; Freitag: 8:30 – 12:30 Uhr<br />
TELEFON (Vermittlung): (08 21) 3 27-01 – TELEFAX (zentral): (08 21) 3 27-22 89<br />
E-MAIL: poststelle@reg-schw.bayern.de – INTERNET: http://www.regierung.schwaben.bayern.de<br />
ÖFFENTLICHE VERKEHRSMITTEL: Haltestellen Stadtwerke, Stadttheater