Genehmigungsbescheides - Regierung von Schwaben - Bayern
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REGIERUNG<br />
VON SCHWABEN<br />
<strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Schwaben</strong> – 86145 Augsburg<br />
schädliche Umweltauswirkungen <strong>von</strong> dem Vorhaben nicht hervorgerufen werden.<br />
Aufgrund <strong>von</strong> Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO 2 )<br />
und Schwebstaub (PM-10) liegt für die Stadt Augsburg ein Luftreinhalte-/Aktionsplan<br />
vor. Da sich das HKW im Geltungsbereich des Luftreinhalte-/Aktionsplanes und innerhalb<br />
der darin ausgewiesenen Umweltzone befindet, wurde in der lufthygienischen<br />
Begutachtung der beantragten Erweiterung des HKW ergänzend die Zusatzbelastungen<br />
durch Stickstoffdioxid (NO 2 ) und Schwebstaub (PM-10) ermittelt. Als Untersuchungsgebiet<br />
wird eine Kreisfläche mit einem Radius <strong>von</strong> 2.500 m um die Kaminmündung<br />
betrachtet (fünfzigfache Kaminhöhe). Die für den Betrieb des HW-K9 ermittelten<br />
Zusatzbelastungen durch Stickstoffdioxid und Schwebstaub liegen für beide Stoffe unter<br />
1% des jeweiligen Immissions-Jahreswertes, so dass die Feuerung des HW-K9<br />
nicht relevant zur Immissionssituation beiträgt.<br />
<br />
Überwachung der Emissionen:<br />
Im Rauchgasweg der Feuerung des HW-K9 sind Messeeinrichtungen zur fortlaufenden<br />
Ermittlung und Registrierung der Emissionen an Kohlenmonoxid (CO) und Stickstoffoxiden<br />
(NO x als NO 2 ) vorgesehen. Ferner werden die erforderlichen Betriebsparameter<br />
(Sauerstoff, Abgastemperatur, ggf. Abgasfeuchte) fortlaufend erfasst. Als<br />
Besonderheit ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Abgase der beiden<br />
Brenner des HW-K9 über getrennte Züge abgeleitet werden. Somit muss die fortlaufende<br />
Überwachung der Emissionen in beiden Abgaswegen erfolgen.<br />
Nach § 21 Abs. 1 der 13. BImSchV, sind bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich<br />
mit Erdgas betrieben werden, kontinuierliche Emissionsmessungen für Staub und<br />
Schwefeloxide nicht erforderlich. Ersatzweise sind die Emissionen an Staub durch<br />
wiederkehrende Emissionsmessungen im dreijährigen Turnus durchzuführen. Über<br />
den Schwefelgehalt des Brennstoffs sind Nachweise im sechsmonatigen Turnus zu<br />
führen.<br />
Nach § 21 Abs. 2 der 13. BImSchV, sind bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich<br />
mit leichtem Heizöl (Heizöl EL) betrieben werden, kontinuierliche Emissionsmessungen<br />
für Schwefeloxide nicht erforderlich. Über den Schwefelgehalt und den unteren<br />
Heizwert des Brennstoffs sind Nachweise im sechsmonatigen Turnus zu führen.<br />
Anmerkung: Das Kriterium des ausschließlichen Einsatzes der Brennstoffe Erdgas<br />
oder leichtes Heizöl wird auf die vorliegende Mehrstofffeuerungen angewandt, da<br />
hierbei im jeweiligen Betriebszustand nur ein Brennstoff eingesetzt wird und die kont.<br />
Schwefeloxidmessung für beide Brennstoffe nicht erforderlich ist.<br />
Nach § 22 Abs. 1 der 13. BImSchV sind für An- und Abfahrvorgänge, bei denen ein<br />
Überschreiten des Zweifachen der festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht verhindert<br />
werden kann, Sonderregelungen zu treffen. Im vorliegenden Fall erfolgt die Auswertung<br />
der kontinuierlichen Emissionsmessung (Klassierung) sobald die Sauerstoffkonzentration<br />
im Rauchgas 16 Vol.-% unterschreitet und endet, wenn die Sauerstoffkon-<br />
DIENSTGEBÄUDE: 86152 Augsburg, Fronhof 10 (Hauptgebäude)<br />
Außenstellen: Karlstraße 2, Obstmarkt 12, Peutingerstraße 11, Morellstraße 30 d<br />
BESUCHSZEITEN: Montag mit Donnerstag: 8:30 – 11:45 und 13:30 – 15:15 Uhr; Freitag: 8:30 – 12:30 Uhr<br />
TELEFON (Vermittlung): (08 21) 3 27-01 – TELEFAX (zentral): (08 21) 3 27-22 89<br />
E-MAIL: poststelle@reg-schw.bayern.de – INTERNET: http://www.regierung.schwaben.bayern.de<br />
ÖFFENTLICHE VERKEHRSMITTEL: Haltestellen Stadtwerke, Stadttheater