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Genehmigungsbescheides - Regierung von Schwaben - Bayern

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REGIERUNG<br />

VON SCHWABEN<br />

<strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Schwaben</strong> – 86145 Augsburg<br />

schädliche Umweltauswirkungen <strong>von</strong> dem Vorhaben nicht hervorgerufen werden.<br />

Aufgrund <strong>von</strong> Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO 2 )<br />

und Schwebstaub (PM-10) liegt für die Stadt Augsburg ein Luftreinhalte-/Aktionsplan<br />

vor. Da sich das HKW im Geltungsbereich des Luftreinhalte-/Aktionsplanes und innerhalb<br />

der darin ausgewiesenen Umweltzone befindet, wurde in der lufthygienischen<br />

Begutachtung der beantragten Erweiterung des HKW ergänzend die Zusatzbelastungen<br />

durch Stickstoffdioxid (NO 2 ) und Schwebstaub (PM-10) ermittelt. Als Untersuchungsgebiet<br />

wird eine Kreisfläche mit einem Radius <strong>von</strong> 2.500 m um die Kaminmündung<br />

betrachtet (fünfzigfache Kaminhöhe). Die für den Betrieb des HW-K9 ermittelten<br />

Zusatzbelastungen durch Stickstoffdioxid und Schwebstaub liegen für beide Stoffe unter<br />

1% des jeweiligen Immissions-Jahreswertes, so dass die Feuerung des HW-K9<br />

nicht relevant zur Immissionssituation beiträgt.<br />

<br />

Überwachung der Emissionen:<br />

Im Rauchgasweg der Feuerung des HW-K9 sind Messeeinrichtungen zur fortlaufenden<br />

Ermittlung und Registrierung der Emissionen an Kohlenmonoxid (CO) und Stickstoffoxiden<br />

(NO x als NO 2 ) vorgesehen. Ferner werden die erforderlichen Betriebsparameter<br />

(Sauerstoff, Abgastemperatur, ggf. Abgasfeuchte) fortlaufend erfasst. Als<br />

Besonderheit ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Abgase der beiden<br />

Brenner des HW-K9 über getrennte Züge abgeleitet werden. Somit muss die fortlaufende<br />

Überwachung der Emissionen in beiden Abgaswegen erfolgen.<br />

Nach § 21 Abs. 1 der 13. BImSchV, sind bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich<br />

mit Erdgas betrieben werden, kontinuierliche Emissionsmessungen für Staub und<br />

Schwefeloxide nicht erforderlich. Ersatzweise sind die Emissionen an Staub durch<br />

wiederkehrende Emissionsmessungen im dreijährigen Turnus durchzuführen. Über<br />

den Schwefelgehalt des Brennstoffs sind Nachweise im sechsmonatigen Turnus zu<br />

führen.<br />

Nach § 21 Abs. 2 der 13. BImSchV, sind bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich<br />

mit leichtem Heizöl (Heizöl EL) betrieben werden, kontinuierliche Emissionsmessungen<br />

für Schwefeloxide nicht erforderlich. Über den Schwefelgehalt und den unteren<br />

Heizwert des Brennstoffs sind Nachweise im sechsmonatigen Turnus zu führen.<br />

Anmerkung: Das Kriterium des ausschließlichen Einsatzes der Brennstoffe Erdgas<br />

oder leichtes Heizöl wird auf die vorliegende Mehrstofffeuerungen angewandt, da<br />

hierbei im jeweiligen Betriebszustand nur ein Brennstoff eingesetzt wird und die kont.<br />

Schwefeloxidmessung für beide Brennstoffe nicht erforderlich ist.<br />

Nach § 22 Abs. 1 der 13. BImSchV sind für An- und Abfahrvorgänge, bei denen ein<br />

Überschreiten des Zweifachen der festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht verhindert<br />

werden kann, Sonderregelungen zu treffen. Im vorliegenden Fall erfolgt die Auswertung<br />

der kontinuierlichen Emissionsmessung (Klassierung) sobald die Sauerstoffkonzentration<br />

im Rauchgas 16 Vol.-% unterschreitet und endet, wenn die Sauerstoffkon-<br />

DIENSTGEBÄUDE: 86152 Augsburg, Fronhof 10 (Hauptgebäude)<br />

Außenstellen: Karlstraße 2, Obstmarkt 12, Peutingerstraße 11, Morellstraße 30 d<br />

BESUCHSZEITEN: Montag mit Donnerstag: 8:30 – 11:45 und 13:30 – 15:15 Uhr; Freitag: 8:30 – 12:30 Uhr<br />

TELEFON (Vermittlung): (08 21) 3 27-01 – TELEFAX (zentral): (08 21) 3 27-22 89<br />

E-MAIL: poststelle@reg-schw.bayern.de – INTERNET: http://www.regierung.schwaben.bayern.de<br />

ÖFFENTLICHE VERKEHRSMITTEL: Haltestellen Stadtwerke, Stadttheater

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