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1 6. Stunde: Lösung Fall 1: Anspruch K gegen V auf Herausgabe ...

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Arbeitsgemeinschaft im Zivilrecht Grundkurs I<br />

(3) Eigenschaftsirrtum § 119 II<br />

Nach § 119 II in Verbindung mit § 119 I könnte A seine Willenserklärung<br />

anfechten, wenn er im Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften<br />

der Person oder der Sache war und bei Kenntnis der Sachlage und bei<br />

verständiger Würdigung des <strong>Fall</strong>es diese nicht abgegeben haben würde.<br />

(a) Sache<br />

Sache im Sinne des § 119 II ist jedes Objekt, das Gegenstand des<br />

Rechtsverkehrs sein kann. Der Sachenbegriff des § 119 II ist weiter<br />

gefasst als der des § 90, wonach Sachen nur körperliche Gegenstände<br />

sind. Der von A gek<strong>auf</strong>te Schrank ist ein körperlicher Gegenstand und<br />

damit sogar eine Sache im Sinne des § 90. Sachen im Sinne des § 90<br />

können Gegenstand des Rechtsverkehrs sein, der Schrank ist damit<br />

auch Sache nach § 119 II.<br />

(b) Eigenschaft<br />

Eigenschaften sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse<br />

der Sache, die vermöge ihrer Dauer Einfluss <strong>auf</strong> die Wertschätzung<br />

des Gegenstandes ausüben. Bei Möbeln ist ein wertbildender Faktor,<br />

ob das Möbelstück nur dem Alltagsgebrauch dienen soll oder ob es<br />

als kulturelle Antiquität anzusehen ist. K glaubte, der Schrank<br />

stamme aus der Barockzeit und sei wegen seines Alters von 200 bis<br />

300 Jahren eine Antiquität. Er irrte über die Antiquitätseigenschaft<br />

des Schrankes, also einen wertbildenden Faktor. Dieser Irrtum war<br />

folglich ein Irrtum über eine Eigenschaft.<br />

(c) Verkehrswesentlichkeit<br />

Die Eigenschaft muss auch verkehrswesentlich sein.<br />

Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft mindestens dann, wenn sie<br />

nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft<br />

erheblich ist. Möbelstücken, die als Antiquität anzusehen sind, wird<br />

grundsätzlich im Rechtsverkehr ein höherer Wert beigemessen als<br />

gewöhnlichen Alltagsmöbeln. Die Antiquitätseigenschaft ist somit<br />

verkehrswesentlich.<br />

(d) Kausalität<br />

Die Abgabe der Willenserklärung muss mit dem Irrtum auch kausal<br />

zusammenhängen. Subjektiv erheblich ist der Irrtum dann, wenn der<br />

Erklärende die Erklärung ohne Irrtum nicht oder nicht in dieser Weise<br />

abgegeben haben würde. K war in dem Glauben, mit dem Schrank<br />

eine Antiquität zu k<strong>auf</strong>en. Hätte er gewusst, dass es sich um ein erst<br />

kürzlich hergestelltes Möbelstück handelt, hätte er vom K<strong>auf</strong><br />

Abstand genommen oder aber zumindest einen deutlich geringeren<br />

K<strong>auf</strong>preis ausgehandelt. Der Irrtum war also subjektiv erheblich.<br />

Objektive Erheblichkeit liegt dann vor, wenn die Berufung <strong>auf</strong> den<br />

Irrtum frei von Willkür, Eigensinn und törichten Anschauungen ist. K<br />

wurde von S die falsche Information gegeben, der Schrank sei „echt<br />

barock“. Er konnte <strong>auf</strong> die Richtigkeit dieser Aussage aber vertrauen,<br />

somit hätte er einen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund für<br />

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