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1 6. Stunde: Lösung Fall 1: Anspruch K gegen V auf Herausgabe ...

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Arbeitsgemeinschaft im Zivilrecht Grundkurs I<br />

eine Anfechtung. Damit war die Irrtum auch objektiv erheblich.<br />

Insgesamt war der Irrtum kausal für die Willenserklärung.<br />

(e) Ergebnis<br />

Dem A steht an sich ein Anfechtungsrecht wegen eines<br />

Eigenschaftsirrtums nach § 119 II zu.<br />

(f) Ausnahme: Konkurrenzen zu §§ 434 ff.<br />

Problem: Konkurrenz mit Sachmängelhaftung/ K<strong>auf</strong>gewährleistung?<br />

Eine nach § 434 mangelhafte K<strong>auf</strong>sache führt zu speziellen, in § 437<br />

geregelten Rechtsfolgen. Dazu gehören die Nachlieferung einer<br />

mangelfreien Sache, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Durch<br />

eine Anfechtung kann der Käufer das Nachlieferungsrecht des<br />

Verkäufers unterl<strong>auf</strong>en (wenn er den Irrtum dazu nutzen will, sich<br />

ganz vom Vertrag zu lösen). Die in § 437 bezeichneten Ansprüche<br />

und Rechte des Käufers verjähren gemäß § 438 I Nr.3 in 2 Jahren.<br />

Dem<strong>gegen</strong>über kann die Anfechtungsfrist (je nach<br />

Kenntniserlangung) gemäß § 121 II bis zu 10 Jahre betragen. Das<br />

Anfechtungsrecht würde folglich § 438 überflüssig machen. Daher<br />

scheidet nach h.M. eine Anfechtung gemäß § 119 II aus, wenn der<br />

Eigenschaftsirrtum zugleich der Sachmangel ist. Sie wird dann durch<br />

das speziellere Sachmängelgewährleistungsrecht verdrängt.<br />

Strittig ist aber der Zeitpunkt: Gilt dies grundsätzlich erst ab<br />

Übergabe der K<strong>auf</strong>sache?<br />

Dies ist hier unerheblich, da K den Schrank schon erhalten hat. Daher<br />

ist nun zu prüfen, ob es sich um einen Sachmangel handelt. Der<br />

Sachverhalt lässt offen, ob sich K und V über das Qualitätsmerkmal<br />

Bauernschrank verständigt haben. Wenn nicht, scheidet ein<br />

Sachmangel nach dem subjektiven Fehlerbegriff gemäß § 434 I S.1<br />

aus. In Betracht kommt aber <strong>auf</strong> jeden <strong>Fall</strong> ein Sachmangel nach §<br />

434 I S.2 Nr.2 i.V.m. S.3, weil S Gehilfe des V ist. Der Sachmangel<br />

„kein Barockschrank“ ist mit dem Eigenschaftsirrtum identisch.<br />

Folglich wird § 119 II verdrängt. K kann nicht gemäß § 119 II<br />

anfechten.<br />

4<br />

(Achtung: dies gehört nicht zum Inhalt des 1. Semesters, muss aber<br />

zur Vollständigkeit angesprochen werden.)<br />

(4) Arglistige Täuschung § 123 I Var.1<br />

Dem K könnte jedoch ein Anfechtungsgrund aus § 123 I Var.1 zustehen.<br />

Hierfür ist erforderlich, dass er zur Abgabe der Willenserklärung durch<br />

arglistige Täuschung bestimmt wurde.<br />

(a) Täuschung<br />

Eine Täuschung ist das Hervorrufen, Verstärken oder<br />

Aufrechterhalten einer Fehlvorstellung über Tatsachen bei einer<br />

anderen Person. S erweckte bei K den Eindruck einer sachkundigen<br />

Person und gab diesem <strong>gegen</strong>über vor, der Schrank stamme aus der<br />

Barockzeit. Die Herstellungszeit eines Gegenstandes ist eine objektiv

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