1 6. Stunde: Lösung Fall 1: Anspruch K gegen V auf Herausgabe ...
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Arbeitsgemeinschaft im Zivilrecht Grundkurs I<br />
eine Anfechtung. Damit war die Irrtum auch objektiv erheblich.<br />
Insgesamt war der Irrtum kausal für die Willenserklärung.<br />
(e) Ergebnis<br />
Dem A steht an sich ein Anfechtungsrecht wegen eines<br />
Eigenschaftsirrtums nach § 119 II zu.<br />
(f) Ausnahme: Konkurrenzen zu §§ 434 ff.<br />
Problem: Konkurrenz mit Sachmängelhaftung/ K<strong>auf</strong>gewährleistung?<br />
Eine nach § 434 mangelhafte K<strong>auf</strong>sache führt zu speziellen, in § 437<br />
geregelten Rechtsfolgen. Dazu gehören die Nachlieferung einer<br />
mangelfreien Sache, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Durch<br />
eine Anfechtung kann der Käufer das Nachlieferungsrecht des<br />
Verkäufers unterl<strong>auf</strong>en (wenn er den Irrtum dazu nutzen will, sich<br />
ganz vom Vertrag zu lösen). Die in § 437 bezeichneten Ansprüche<br />
und Rechte des Käufers verjähren gemäß § 438 I Nr.3 in 2 Jahren.<br />
Dem<strong>gegen</strong>über kann die Anfechtungsfrist (je nach<br />
Kenntniserlangung) gemäß § 121 II bis zu 10 Jahre betragen. Das<br />
Anfechtungsrecht würde folglich § 438 überflüssig machen. Daher<br />
scheidet nach h.M. eine Anfechtung gemäß § 119 II aus, wenn der<br />
Eigenschaftsirrtum zugleich der Sachmangel ist. Sie wird dann durch<br />
das speziellere Sachmängelgewährleistungsrecht verdrängt.<br />
Strittig ist aber der Zeitpunkt: Gilt dies grundsätzlich erst ab<br />
Übergabe der K<strong>auf</strong>sache?<br />
Dies ist hier unerheblich, da K den Schrank schon erhalten hat. Daher<br />
ist nun zu prüfen, ob es sich um einen Sachmangel handelt. Der<br />
Sachverhalt lässt offen, ob sich K und V über das Qualitätsmerkmal<br />
Bauernschrank verständigt haben. Wenn nicht, scheidet ein<br />
Sachmangel nach dem subjektiven Fehlerbegriff gemäß § 434 I S.1<br />
aus. In Betracht kommt aber <strong>auf</strong> jeden <strong>Fall</strong> ein Sachmangel nach §<br />
434 I S.2 Nr.2 i.V.m. S.3, weil S Gehilfe des V ist. Der Sachmangel<br />
„kein Barockschrank“ ist mit dem Eigenschaftsirrtum identisch.<br />
Folglich wird § 119 II verdrängt. K kann nicht gemäß § 119 II<br />
anfechten.<br />
4<br />
(Achtung: dies gehört nicht zum Inhalt des 1. Semesters, muss aber<br />
zur Vollständigkeit angesprochen werden.)<br />
(4) Arglistige Täuschung § 123 I Var.1<br />
Dem K könnte jedoch ein Anfechtungsgrund aus § 123 I Var.1 zustehen.<br />
Hierfür ist erforderlich, dass er zur Abgabe der Willenserklärung durch<br />
arglistige Täuschung bestimmt wurde.<br />
(a) Täuschung<br />
Eine Täuschung ist das Hervorrufen, Verstärken oder<br />
Aufrechterhalten einer Fehlvorstellung über Tatsachen bei einer<br />
anderen Person. S erweckte bei K den Eindruck einer sachkundigen<br />
Person und gab diesem <strong>gegen</strong>über vor, der Schrank stamme aus der<br />
Barockzeit. Die Herstellungszeit eines Gegenstandes ist eine objektiv