1 6. Stunde: Lösung Fall 1: Anspruch K gegen V auf Herausgabe ...
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Arbeitsgemeinschaft im Zivilrecht Grundkurs I<br />
überprüfbare Tatsache, die Angabe des S war unzutreffend. Somit<br />
erzeugte S beim K eine Fehlvorstellung über eine Tatsache, eine<br />
Täuschung liegt also vor.<br />
(b) Täuschungshandlung<br />
Die Täuschung muss durch eine Handlung, also ein ausdrückliches<br />
oder konkludentes Tun oder ein pflichtwidriges Unterlassen erfolgt<br />
sein. S gab dem K <strong>gegen</strong>über eine falsche Erklärung ab, handelte also<br />
aktiv und ausdrücklich. Damit beging S eine Täuschungshandlung.<br />
(c) Widerrechtlichkeit<br />
Ferner müsste die Täuschungshandlung widerrechtlich gewesen sein.<br />
Es sind keine Gründe ersichtlich, die die falsche Angabe des S<br />
rechtfertigen könnten, die Täuschung war somit widerrechtlich.<br />
(d) Kausalität<br />
Des Weiteren ist erforderlich, dass die Täuschungshandlung zu einem<br />
Irrtum beim Getäuschten führte und der Irrtum ursächlich für die<br />
Abgabe der Willenserklärung war. K wusste um seine fehlende<br />
Sachkenntnis und wollte sich Rat bei einer sachkundigen Person<br />
einholen. Diese sachkundige Person erblickte er in S, der K<br />
vorspiegelte, der Schrank sei eine wertvolle Antiquität. Ohne die<br />
Aussage des S hätte K nicht die falsche Vorstellung vom Wert des<br />
Schrankes gehabt. Damit war die Täuschungshandlung kausal für den<br />
Irrtum.<br />
(e) Arglist<br />
Die Täuschung muss auch arglistig gewesen sein. Arglistig handelt der<br />
Täuschende, wenn er von der Unrichtigkeit seiner Angaben weiß und<br />
will, dass der andere durch die Täuschung eine Willenserklärung<br />
abgibt. S hatte mit V abgesprochen, falsche Angaben zu verbreiten,<br />
um dem V Kunden zu verschaffen. Er handelte in der Absicht, diese<br />
zu täuschen, so dass sie <strong>auf</strong>grund falscher Vorstellungen vom Wert<br />
der ausgestellten Gegenstände diese k<strong>auf</strong>en. Damit handelte S<br />
arglistig.<br />
(f) Zwischenergebnis<br />
Insgesamt ist festzustellen, dass S eine arglistige Täuschung beging.<br />
(g) Ausschluss der Anfechtung<br />
Die Anfechtung des K könnte jedoch nach § 123 II S.1 ausgeschlossen<br />
sein. Hiernach ist, wenn ein Dritter die Täuschung verübt<br />
hat, die Anfechtung nur dann zulässig, wenn der Empfänger der<br />
Willenserklärung von der Täuschung wusste oder von ihr fahrlässig<br />
nicht wusste.<br />
(aa) Dritter<br />
Die Täuschung könnte von einem Dritten begangen worden<br />
sein. Wer Dritter im Sinne des § 123 II S.1 ist, ist gesetzlich<br />
nicht bestimmt, kann aber durch Abgrenzung zu Nicht‐Dritten<br />
bestimmt werden. Die Vertragsparteien selbst können nicht<br />
Dritter sein. Ebenso kann ein Vertreter nicht Dritter sein, da<br />
dessen Willenserklärung nach § 164 I dem Vertretenen<br />
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