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1 6. Stunde: Lösung Fall 1: Anspruch K gegen V auf Herausgabe ...

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Arbeitsgemeinschaft im Zivilrecht Grundkurs I<br />

überprüfbare Tatsache, die Angabe des S war unzutreffend. Somit<br />

erzeugte S beim K eine Fehlvorstellung über eine Tatsache, eine<br />

Täuschung liegt also vor.<br />

(b) Täuschungshandlung<br />

Die Täuschung muss durch eine Handlung, also ein ausdrückliches<br />

oder konkludentes Tun oder ein pflichtwidriges Unterlassen erfolgt<br />

sein. S gab dem K <strong>gegen</strong>über eine falsche Erklärung ab, handelte also<br />

aktiv und ausdrücklich. Damit beging S eine Täuschungshandlung.<br />

(c) Widerrechtlichkeit<br />

Ferner müsste die Täuschungshandlung widerrechtlich gewesen sein.<br />

Es sind keine Gründe ersichtlich, die die falsche Angabe des S<br />

rechtfertigen könnten, die Täuschung war somit widerrechtlich.<br />

(d) Kausalität<br />

Des Weiteren ist erforderlich, dass die Täuschungshandlung zu einem<br />

Irrtum beim Getäuschten führte und der Irrtum ursächlich für die<br />

Abgabe der Willenserklärung war. K wusste um seine fehlende<br />

Sachkenntnis und wollte sich Rat bei einer sachkundigen Person<br />

einholen. Diese sachkundige Person erblickte er in S, der K<br />

vorspiegelte, der Schrank sei eine wertvolle Antiquität. Ohne die<br />

Aussage des S hätte K nicht die falsche Vorstellung vom Wert des<br />

Schrankes gehabt. Damit war die Täuschungshandlung kausal für den<br />

Irrtum.<br />

(e) Arglist<br />

Die Täuschung muss auch arglistig gewesen sein. Arglistig handelt der<br />

Täuschende, wenn er von der Unrichtigkeit seiner Angaben weiß und<br />

will, dass der andere durch die Täuschung eine Willenserklärung<br />

abgibt. S hatte mit V abgesprochen, falsche Angaben zu verbreiten,<br />

um dem V Kunden zu verschaffen. Er handelte in der Absicht, diese<br />

zu täuschen, so dass sie <strong>auf</strong>grund falscher Vorstellungen vom Wert<br />

der ausgestellten Gegenstände diese k<strong>auf</strong>en. Damit handelte S<br />

arglistig.<br />

(f) Zwischenergebnis<br />

Insgesamt ist festzustellen, dass S eine arglistige Täuschung beging.<br />

(g) Ausschluss der Anfechtung<br />

Die Anfechtung des K könnte jedoch nach § 123 II S.1 ausgeschlossen<br />

sein. Hiernach ist, wenn ein Dritter die Täuschung verübt<br />

hat, die Anfechtung nur dann zulässig, wenn der Empfänger der<br />

Willenserklärung von der Täuschung wusste oder von ihr fahrlässig<br />

nicht wusste.<br />

(aa) Dritter<br />

Die Täuschung könnte von einem Dritten begangen worden<br />

sein. Wer Dritter im Sinne des § 123 II S.1 ist, ist gesetzlich<br />

nicht bestimmt, kann aber durch Abgrenzung zu Nicht‐Dritten<br />

bestimmt werden. Die Vertragsparteien selbst können nicht<br />

Dritter sein. Ebenso kann ein Vertreter nicht Dritter sein, da<br />

dessen Willenserklärung nach § 164 I dem Vertretenen<br />

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