Ihr Wille zählt
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|2| Vermögen weitergeben<br />
Teilungsanordnung<br />
Mit einer Teilungsanordnung können Sie den Erben einzelne<br />
Vermögenswerte und Gegenstände zusprechen. Für den Fall,<br />
dass ein Erbe mehr erhält, als ihm laut Quote zusteht, muss er<br />
die anderen ausbezahlen.<br />
Beispiel: „Als meine Erben setze ich meine drei Kinder zu je<br />
gleichen Teilen ein. Mein Vermögen soll im Wege der Teilungsanordnung<br />
folgendermaßen verteilt werden: Mein Sohn<br />
Markus erhält das Haus, meine Tochter Maria den Schmuck<br />
und mein Sohn Peter die Wertpapiere. Der Wertunterschied ist<br />
auszugleichen.“ Da der Wert des Einfamilienhauses seinen<br />
Erbteil von einem Drittel übersteigt, muss Markus entsprechende<br />
Ausgleichszahlungen an seine Geschwister leisten.<br />
Vorausvermächtnis<br />
Über den Erbteil hinausgehende Mehrwerte vermachen Sie am<br />
besten als Vorausvermächtnis. In diesem Fall findet keine Anrechnung<br />
auf den Erbteil bzw. Ausgleichung statt. Das unterscheidet<br />
das Vorausvermächtnis von der Teilungsanordnung.<br />
Beispiel: Möchten Sie <strong>Ihr</strong>em Sohn Markus das Haus über seinen<br />
Erbteil hinaus zukommen lassen, und zwar ohne dass er<br />
seine Geschwister entschädigen muss, können Sie dies durch<br />
folgenden Zusatz regeln: „Falls ein Erbe mehr als seinen Erbteil<br />
erhält, ist ihm das darüber Hinausgehende als Vorausvermächtnis<br />
zugewendet.“<br />
Vermächtnis<br />
Mit einem Vermächtnis können Sie einer nahestehenden Person<br />
einen beliebigen Vermögensteil vermachen, ohne sie als<br />
Erben einzusetzen.<br />
<strong>Ihr</strong> <strong>Wille</strong> <strong>zählt</strong> | 13 |