Kindesschutz im Kanton St.Gallen - Amt für Soziales - Kanton St ...
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3.4. <strong>St</strong>andardisierung des Verfahrens<br />
Leitfaden<br />
Eine grosse Hilfe <strong>für</strong> Fachpersonen, welche mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, ist der von<br />
der Kommission <strong>für</strong> <strong>Kindesschutz</strong> des <strong>Kanton</strong>s Zürich <strong>im</strong> Jahre 2000 erarbeitete Leitfaden zur<br />
<strong>St</strong>andardisierung des Verfahrens in Fällen von Kindesmisshandlung 9 . Der <strong>Kanton</strong> Zürich würde<br />
dem <strong>Kanton</strong> <strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong> den Leitfaden zur Verfügung stellen damit er, auf <strong>St</strong>.Galler Verhältnisse<br />
angepasst werden könnte. Die <strong>St</strong>andardisierung des Verfahrens müsste jedoch durch die involvierten<br />
Instanzen (Beratung, Vormundschaftswesen, <strong>St</strong>rafbehörden) besprochen und es<br />
müsste über dessen Anwendung und mögliche Anpassungen verbindlich entschieden werden.<br />
Dazu fehlen derzeit die <strong>St</strong>rukturen.<br />
<strong>St</strong>andardisierte Erstbefragung STEB<br />
Im Jahr 2004 haben sich auf Einladung des Kinderschutzzentrums Vertreter und Vertreterinnen<br />
von sozialen Beratungsstellen, des Vormundschaftswesens, von kantonalen Diensten (Schulpsychologischer<br />
Dienst, Heilpädagogischer Dienst, Kinder- und jugendpsychiatrische Dienste)<br />
und Untersuchungsämtern zu zwei Sitzungen getroffen, um die Einführung der standardisierten<br />
Erstbefragung, kurz STEB, zu diskutieren. Bei der STEB geht es darum, in<br />
Verdachtssituationen mit einer Videobefragung durch eine speziell ausgebildete Fachperson<br />
Entscheidungsgrundlagen zu erhalten und Beweise <strong>für</strong> ein allfälliges späteres <strong>St</strong>rafverfahren<br />
zu sichern. Mit der standardisierten Erstbefragung können Zielkonflikte zwischen <strong>Kindesschutz</strong><br />
und Täterverfolgung vermindert werden. Ein Konzeptvorschlag «STEB – <strong>St</strong>andardisierte<br />
Erstbefragung» wurde der Projektgruppe «Kinder- und Jugendschutz» <strong>im</strong> April 2005 zugestellt,<br />
damit auch dieses Thema <strong>im</strong> Gesamtzusammenhang des <strong>Kindesschutz</strong>es geprüft werden<br />
kann.<br />
Beispiel <strong>für</strong> den Einsatz von STEB<br />
Ein vierjähriges Mädchen macht gegenüber seiner Mutter Äusserungen, die auf eine sexuelle<br />
Ausbeutung durch den Vater während den Besuchswochenenden hindeuten können. Die Mutter<br />
wendet sich an die Vormundschaftsbehörde. Diese wiederum zieht <strong>für</strong> die weiteren Abklärungen<br />
und die Beratung der Mutter die Fachstelle In Via des Kinderschutzzentrums bei. Die<br />
Vormundschaftsbehörde und die Fachstelle In Via sind unschlüssig, wie die geschilderten bildhaften<br />
Aussagen des Mädchens zu verstehen sind. Die Vormundschaftsbehörde beauftragt ein<br />
forensisches Institut in einem anderen <strong>Kanton</strong>, eine <strong>St</strong>andardisierte Erstbefragung STEB<br />
durchzuführen. Eine speziell ausgebildete Fachperson befragt das Mädchen altersgerecht. Die<br />
Aussagen des Mädchens werden auf Videoband festgehalten.<br />
Das Mädchen wiederholt bei der Befragung seine Aussagen. Der Verdacht, dass es sich um<br />
ein schweres Delikt – sexuelle Handlungen mit einem Kind – handelt, erhärtet sich. Aufgrund<br />
der Resultate der STEB-Befragung macht die Vormundschaftsbehörde eine <strong>St</strong>rafanzeige. Den<br />
Untersuchungsbehörden wird das Videoband der STEB-Befragung als Beweismittel zur Verfügung<br />
gestellt. Die Vormundschaftsbehörde und die Fachstelle In Via planen in Zusammenarbeit<br />
den Schutz <strong>für</strong> das Mädchen und die psychosoziale Hilfe <strong>für</strong> Tochter und Mutter. Sie orientieren<br />
sich am Wohl des Kindes und müssen nicht be<strong>für</strong>chten, dass ihnen eine Beeinflussung des<br />
Kindes vorgeworfen wird, welche sich negativ auf das <strong>St</strong>rafverfahren auswirken würde.<br />
3.5. Anzeige- und <strong>St</strong>rafverfolgungspflichten<br />
Verschiedene kantonale Best<strong>im</strong>mungen erschweren bzw. verunmöglichen die Zusage der Vertraulichkeit<br />
gegenüber den Fachpersonen, die bei den Kinderschutzgruppen um Unterstützung<br />
9 Leitfaden zur <strong>St</strong>andardisierung des Verfahrens in Fällen von Kindesmisshandlung, Kommission <strong>für</strong> <strong>Kindesschutz</strong><br />
<strong>Kanton</strong> Zürich, vierte vollständig überarbeitete Auflage 2004