Kindesschutz im Kanton St.Gallen - Amt für Soziales - Kanton St ...
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ersuchen. Alle Mitglieder der Kinderschutzgruppen unterstehen gemäss Art 50 EGzZGB der<br />
Anzeigepflicht an die Vormundschaftsbehörde. Mitglieder der Kinderschutzgruppen, die<br />
Beamte oder Behördenmitglied sind, sind zudem gemäss Art. 167 Abs. 2 <strong>St</strong>P bei gewissen<br />
schweren Delikten, z.B. schwerer Körperverletzung oder schweren Sexualdelikten, zur Anzeige<br />
an die <strong>St</strong>rafverfolgungsbehörden verpflichtet. Sind Mitarbeiter der <strong>St</strong>aatsanwaltschaft und der<br />
Polizei als Mitglieder der Kinderschutzgruppen tätig, so unterstehen diese zusätzlich der<br />
<strong>St</strong>rafverfolgungspflicht gemäss Art. 61 <strong>St</strong>P.<br />
Die Anzeigepflicht an die <strong>St</strong>rafverfolgungsbehörden gemäss Art. 167 Abs. 2 <strong>St</strong>P trifft auch die<br />
Vormundschaftsbehörden, die gestützt auf Art 50 EGzZGB von einem schweren Delikt Kenntnis<br />
erhalten.<br />
Von den Anzeigepflichten ausgenommen sind gestützt auf Art. 4 OHG lediglich Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter des Kinderschutzzentrums und der Beratungsstelle Opferhilfe <strong>im</strong> Rahmen<br />
der Opferhilfeberatungen.<br />
In der derzeitig laufenden Revision des <strong>St</strong>rafprozessgesetzes wird eine Ergänzung von Art. 167<br />
Abs. 3 <strong>St</strong>P vorgeschlagen, die das zuständige Departement (das Justiz- und Polizeidepartement)<br />
ermächtigt, Behördenmitglieder und Beamte von der Anzeigepflicht zu befreien. Dies<br />
allerdings nur <strong>im</strong> Einzelfall und aufgrund einer Abwägung der auf dem Spiel stehenden schutzwürdigen<br />
privaten Interessen gegenüber den Interessen der <strong>St</strong>rafrechtspflege. An den Grundsätzen<br />
der Anzeigepflicht wird festgehalten. Eine generelle Entbindung von allen Anzeige- und<br />
Verfolgungspflichten <strong>für</strong> Mitglieder der Kinderschutzgruppen sieht diese Best<strong>im</strong>mung zurzeit<br />
nicht vor.<br />
Damit interdisziplinäre Kinderschutzgruppen ihre unterstützende Funktion <strong>im</strong> <strong>Kindesschutz</strong><br />
wahrnehmen können, ist es wichtig, dass deren Mitglieder keinerlei Anzeige- und <strong>St</strong>rafverfolgungspflichten<br />
unterliegen mit Bezug auf alle Informationen, die sie in ihrer Tätigkeit <strong>für</strong> die<br />
Kinderschutzgruppen erhalten. Kinderschutzgruppen müssen garantieren können, dass alle<br />
Informationen vertraulich behandelt werden. Sie unterstützen die fallführenden Fachpersonen,<br />
damit diese ihre Verantwortung übernehmen können. Es muss daher gesetzlich so geregelt<br />
werden, dass die Mitglieder von Kinderschutzgruppen in Bezug auf Kenntnisse aus ihrer Tätigkeit<br />
<strong>für</strong> die Kinderschutzgruppen, keinerlei Anzeige- und <strong>St</strong>rafverfolgungspflichten unterliegen.<br />
Dazu sind die entsprechenden Best<strong>im</strong>mung (Art. 50 EGzZGB, 61 und 167 <strong>St</strong>P) entsprechend<br />
anzupassen bzw. entsprechende Ausnahmen gesetzlich festzuschreiben.<br />
3.6. Koordination und Vernetzung<br />
Das Departement des Innern führt eine Kontaktstelle, die insbesondere die Zusammenarbeit<br />
zwischen öffentlichen und privaten Organisationen der Jugendhilfe sowie den zuständigen<br />
<strong>St</strong>ellen von <strong>St</strong>aat und Gemeinden koordiniert. Für die Koordination <strong>im</strong> Bereich des Kinder- und<br />
Jugendschutzes stehen bei der Jugendkoordinationsstelle des <strong>Amt</strong>es <strong>für</strong> <strong>Soziales</strong> seit August<br />
2002 55 <strong>St</strong>ellenprozente zur Verfügung.<br />
Das <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Soziales</strong> erarbeitet einen Überblick über Akteure und Aktivitäten <strong>im</strong> Kinder- und<br />
Jugendschutz und setzte erste vernetzende Handlungsansätze um. Mit der Herausgabe der<br />
Broschüre «Kinder- und Jugendschutz <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong>; Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten»<br />
etablierte sich auf Initiative des <strong>Amt</strong>es <strong>für</strong> <strong>Soziales</strong> eine regelmässige interinstitutionelle<br />
Zusammenarbeit. Auf <strong>St</strong>ufe Gemeinden initiierte die Jugendkoordinationsstelle den<br />
Aufbau eines Netzwerks «Kontaktstellen Kinder- und Jugendschutz». Zusammen mit dem Kinderschutzzentrum<br />
erarbeitete sie einen Konzeptentwurf zur Schaffung von regionalen interdisziplinären<br />
Kinderschutzgruppen, der eine der Grundlagen des vorliegenden Berichts bildet.<br />
Über die geknüpften Kontakte informiert die Jugendkoordinationsstelle regelmässig über Aktivitäten<br />
und Hintergründe <strong>im</strong> Kinder- und Jugendschutz und bearbeitet fachliche Themen.