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Kindesschutz im Kanton St.Gallen - Amt für Soziales - Kanton St ...

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davon besteht, dass das Kindeswohl gefährdet ist. Alle, die mit Kindern und Jugendlichen zu<br />

tun haben, stehen somit in der Verantwortung, bei Kenntnis von Kindesmisshandlungen zu<br />

handeln.<br />

Behörden und Beamte des <strong>St</strong>aats und der Gemeinden sind zudem, gestützt auf Art. 167 Abs. 2<br />

des <strong>St</strong>rafprozessgesetzes (sGS 962.1; abgekürzt <strong>St</strong>P), verpflichtet, bei schweren Delikten (wie<br />

z.B. Tötung, Vergewaltigung, usw.) Anzeige zu erstatten. Wie <strong>im</strong> Kapitel 3 beschrieben wird,<br />

können diese umfassenden Anzeigepflichten <strong>für</strong> die interinstitutionelle Zusammenarbeit <strong>im</strong><br />

<strong>Kindesschutz</strong> hinderlich sein.<br />

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und kantonales Sozialhilfegesetz<br />

Bis Ende 1998 bestanden in den verschiedenen Regionen des <strong>Kanton</strong>s <strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong> 33 staatliche<br />

Jugendschutzkommissionen. Diese definierten ihren Auftrag regional sehr unterschiedlich. Im<br />

Rahmen der Neuregelung der Jugendhilfe durch das Sozialhilfegesetz vom 27. September<br />

1998 (sGS 381.1; abgekürzt SHG) wurden diese Kommissionen aufgehoben. Die Jugendhilfe<br />

wurde <strong>im</strong> Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch wie folgt geregelt:<br />

Art. 58bis EGzZGB:<br />

Die politische Gemeinde sorgt <strong>für</strong> eine ganzheitliche Jugendhilfe. Diese umfasst Jugendarbeit,<br />

Jugendschutz und Jugendberatung. Sie stellt die Zusammenarbeit in der Jugendhilfe nach den<br />

Best<strong>im</strong>mungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sicher.<br />

Art. 58ter EGzZGB:<br />

Das zuständige Departement führt eine Kontaktstelle, die insbesondere die Zusammenarbeit<br />

zwischen öffentlichen und privaten Organisationen der Jugendhilfe sowie den zuständigen<br />

<strong>St</strong>ellen von <strong>St</strong>aat und Gemeinden koordiniert.<br />

Art. 58quater EGzZGB:<br />

Der <strong>St</strong>aat kann <strong>im</strong> Rahmen der durch den <strong>St</strong>aatsvoranschlag zur Verfügung gestellten Mittel<br />

<strong>St</strong>aatsbeiträge an Vorhaben der Jugendhilfe und der ausserschulischen Jugendarbeit ausrichten.<br />

Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Er kann Mittel aus dem Lotteriefond beziehen.<br />

Weitere kantonale Gesetze und Verordnungen<br />

In verschiedenen weiteren kantonalen Gesetzen finden sich Best<strong>im</strong>mungen zum Kindes- und<br />

Jugendschutz. 7<br />

Fazit<br />

Nach Einschätzung der Projektgruppe genügen die vorhandenen rechtlichen Grundlagen<br />

grundsätzlich, um <strong>im</strong> einzelnen Misshandlungsfall einen effizienten <strong>Kindesschutz</strong> zu gewährleisten.<br />

Für die interinstitutionelle Zusammenarbeit <strong>im</strong> <strong>Kindesschutz</strong> sind Anpassungen bei der<br />

Anzeige- und Schweigepflicht notwendig.<br />

Probleme in der Umsetzung des <strong>Kindesschutz</strong>es entstehen durch die Vielfältigkeit der Zuständigkeiten<br />

und der sich daraus ergebenden Umsetzungsstrukturen, die nachfolgend aufgezeigt<br />

werden. Die Aufgabenteilung zwischen <strong>Kanton</strong> und Gemeinden in der Jugendhilfe wird zwar in<br />

einem Gesetzesartikel geregelt. Ein Konzept oder Gesetz, welches die <strong>St</strong>ruktur und Organisation<br />

der Jugendhilfe, d.h. des Kinder- und Jugendschutzes und der Kinder- und Jugendförderung,<br />

gesamthaft regelt, fehlt jedoch.<br />

7 vgl. Broschüre «Kinder- und Jugendschutz <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong>; Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten»,<br />

<strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Soziales</strong>, elektronische Fassung auf www.soziales.sg.ch

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