Kindesschutz im Kanton St.Gallen - Amt für Soziales - Kanton St ...
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zum Tod führen. Darunter fallen auch alle Formen der Vernachlässigung und der sexuellen<br />
Ausbeutung von Kindern durch Erwachsene.“ 5<br />
2.3. Rechtliche Grundlagen<br />
UN-Kinderrechtskonvention<br />
Die UN-Kinderrechtskonvention (abgekürzt UN-KRK) ist ein Abkommen der Vereinten Nationen<br />
(UNO). Sie hebt in 54 Artikeln die Verantwortung der <strong>St</strong>aaten <strong>für</strong> den Schutz und das Wohl<br />
Minderjähriger (Personen bis 18 Jahre) hervor. Sie verankert Rechte und Pflichten <strong>für</strong> alle Lebensbereiche<br />
von Kindern. Das Übereinkommen schützt und anerkennt Kinder als eigenständige<br />
Personen mit eigenen Zielen und eigenem Willen und fordert, dass das Wohl des Kindes<br />
bei allen Entscheidungen, die es betreffen, vorrangig berücksichtigt wird. Das Kind wird als<br />
Rechtspersönlichkeit anerkannt. Die Schweiz hat die UN-KRK am 24. Februar 1997 ratifiziert<br />
und am 26. März 1997 in Kraft treten lassen. Seither ist die UN-KRK Bestandteil der<br />
schweizerischen Rechtsordnung.<br />
Bezüglich der Misshandlung von Kindern haben die Artikel 18, 19 und 34 eine zentrale Bedeutung.<br />
Artikel 18 spricht den Eltern die pr<strong>im</strong>äre, gemeinsame Verantwortung <strong>für</strong> die Erziehung<br />
des Kindes und <strong>für</strong> die Sicherstellung von Lebensbedingungen, die <strong>für</strong> die Entwicklung des<br />
Kindes unerlässlich sind zu. Artikel 19 verpflichtet die Vertragsstaaten, alle geeigneten Gesetzgebungs-,<br />
Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen zu treffen, um das Kind vor jeder<br />
Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung,<br />
vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschliesslich<br />
des sexuellen Missbrauchs zu schützen. Artikel 34 verlangt den Schutz des Kindes<br />
vor sämtlichen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs.<br />
Die Vertragsstaaten haben dem Kinderrechtsausschuss der UNO Berichte über Massnahmen<br />
vorzulegen, die sie zur Verwirklichung der <strong>im</strong> Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen<br />
haben und über die erzielten Fortschritte. Ein erster Bericht wurde vom Bundesrat am<br />
1. November 2000 verabschiedet.<br />
Die Konvention schafft einen ständigen Begründungs-, Rechtfertigungs- und Innovationsdruck,<br />
dem sich die staatlichen Behörden, aber auch private Institutionen oder Einzelpersonen stellen<br />
müssen. Im <strong>Kanton</strong> <strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong> besteht die Absicht, die Anliegen der Kinderrechtskonvention<br />
durch eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit der breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen und<br />
entsprechende <strong>St</strong>rukturen zu fördern. 6<br />
Bundesverfassung<br />
Der Schutz der Kinder und Jugendlichen ist ein in der schweizerischen Bundesverfassung<br />
(SR 101; abgekürzt BV) verankertes Grundrecht.<br />
Art. 11 (Grundrecht)<br />
«Kinder- und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf<br />
Förderung ihrer Entwicklung. Sie üben ihre Rechte <strong>im</strong> Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.»<br />
Art. 67 Abs. 1 (Zuständigkeiten)<br />
«Bund und <strong>Kanton</strong>e tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und<br />
Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.»<br />
5 Definition aus: Arbeitsgruppe Kindesmisshandlung: Kindesmisshandlungen in der Schweiz, Schlussbericht<br />
zuhanden des Vorstehers des Eidgenössischen Departements des Innern, Bern, Juni 1992<br />
6 GR des <strong>Kanton</strong>s <strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong> 43.00.06