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Kindesschutz im Kanton St.Gallen - Amt für Soziales - Kanton St ...

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zum Tod führen. Darunter fallen auch alle Formen der Vernachlässigung und der sexuellen<br />

Ausbeutung von Kindern durch Erwachsene.“ 5<br />

2.3. Rechtliche Grundlagen<br />

UN-Kinderrechtskonvention<br />

Die UN-Kinderrechtskonvention (abgekürzt UN-KRK) ist ein Abkommen der Vereinten Nationen<br />

(UNO). Sie hebt in 54 Artikeln die Verantwortung der <strong>St</strong>aaten <strong>für</strong> den Schutz und das Wohl<br />

Minderjähriger (Personen bis 18 Jahre) hervor. Sie verankert Rechte und Pflichten <strong>für</strong> alle Lebensbereiche<br />

von Kindern. Das Übereinkommen schützt und anerkennt Kinder als eigenständige<br />

Personen mit eigenen Zielen und eigenem Willen und fordert, dass das Wohl des Kindes<br />

bei allen Entscheidungen, die es betreffen, vorrangig berücksichtigt wird. Das Kind wird als<br />

Rechtspersönlichkeit anerkannt. Die Schweiz hat die UN-KRK am 24. Februar 1997 ratifiziert<br />

und am 26. März 1997 in Kraft treten lassen. Seither ist die UN-KRK Bestandteil der<br />

schweizerischen Rechtsordnung.<br />

Bezüglich der Misshandlung von Kindern haben die Artikel 18, 19 und 34 eine zentrale Bedeutung.<br />

Artikel 18 spricht den Eltern die pr<strong>im</strong>äre, gemeinsame Verantwortung <strong>für</strong> die Erziehung<br />

des Kindes und <strong>für</strong> die Sicherstellung von Lebensbedingungen, die <strong>für</strong> die Entwicklung des<br />

Kindes unerlässlich sind zu. Artikel 19 verpflichtet die Vertragsstaaten, alle geeigneten Gesetzgebungs-,<br />

Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen zu treffen, um das Kind vor jeder<br />

Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung,<br />

vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschliesslich<br />

des sexuellen Missbrauchs zu schützen. Artikel 34 verlangt den Schutz des Kindes<br />

vor sämtlichen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs.<br />

Die Vertragsstaaten haben dem Kinderrechtsausschuss der UNO Berichte über Massnahmen<br />

vorzulegen, die sie zur Verwirklichung der <strong>im</strong> Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen<br />

haben und über die erzielten Fortschritte. Ein erster Bericht wurde vom Bundesrat am<br />

1. November 2000 verabschiedet.<br />

Die Konvention schafft einen ständigen Begründungs-, Rechtfertigungs- und Innovationsdruck,<br />

dem sich die staatlichen Behörden, aber auch private Institutionen oder Einzelpersonen stellen<br />

müssen. Im <strong>Kanton</strong> <strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong> besteht die Absicht, die Anliegen der Kinderrechtskonvention<br />

durch eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit der breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen und<br />

entsprechende <strong>St</strong>rukturen zu fördern. 6<br />

Bundesverfassung<br />

Der Schutz der Kinder und Jugendlichen ist ein in der schweizerischen Bundesverfassung<br />

(SR 101; abgekürzt BV) verankertes Grundrecht.<br />

Art. 11 (Grundrecht)<br />

«Kinder- und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf<br />

Förderung ihrer Entwicklung. Sie üben ihre Rechte <strong>im</strong> Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.»<br />

Art. 67 Abs. 1 (Zuständigkeiten)<br />

«Bund und <strong>Kanton</strong>e tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und<br />

Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.»<br />

5 Definition aus: Arbeitsgruppe Kindesmisshandlung: Kindesmisshandlungen in der Schweiz, Schlussbericht<br />

zuhanden des Vorstehers des Eidgenössischen Departements des Innern, Bern, Juni 1992<br />

6 GR des <strong>Kanton</strong>s <strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong> 43.00.06

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