PrivatRente - Sparkasse Dortmund
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Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung<br />
(Stand 01.12.2012)<br />
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Mindestens<br />
zahlen wir jedoch die vereinbarte Rente nach § 1 Absatz 1. Dies<br />
gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nur<br />
leicht fahrlässig verletzt haben. Der Anspruch auf die erhöhte Rente wegen<br />
Pflegebedürftigkeit bleibt jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung<br />
ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht<br />
ist. Auf die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit<br />
können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in<br />
Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben (§ 28 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz<br />
(VVG)). Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt<br />
wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Vorlage sämtlicher<br />
erforderlicher Unterlagen entsprechend dieser Bedingungen zur<br />
Leistung verpflichtet.<br />
§ 20 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens?<br />
(1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich<br />
mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir<br />
sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Willenserklärung (z. B.<br />
eine Mahnung) mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte<br />
Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung<br />
drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen.<br />
Dies gilt auch, wenn Sie den Versicherungsvertrag in Ihrem<br />
Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung<br />
verlegt haben.<br />
(2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend.<br />
Leistungsausschlüsse und -einschränkungen<br />
§ 21 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz<br />
bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?<br />
(1) Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache<br />
der Versicherungsfall beruht. Wir leisten auch dann, wenn die versicherte<br />
Person in Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes oder<br />
bei inneren Unruhen gestorben ist.<br />
(2) Stirbt die versicherte Person vor Beginn der Rentenzahlung in unmittelbarem<br />
oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen,<br />
ist unsere Leistung eingeschränkt. In diesem Fall vermindert<br />
sich eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung auf die<br />
Auszahlung der für den Todestag berechneten Leistung bei Rückkauf<br />
gemäß § 13 Absatz 5.<br />
Unsere Leistungen vermindern sich nicht, wenn die versicherte<br />
Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit<br />
Kriegsereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb<br />
der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen<br />
sie nicht aktiv beteiligt war.<br />
(3) Stirbt die versicherte Person vor Beginn der Rentenzahlung in unmittelbarem<br />
oder mittelbarem Zusammenhang mit dem<br />
- vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen<br />
Waffen oder<br />
- dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung<br />
von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen<br />
vermindert sich unsere Leistung auf die in Absatz 2 Satz 2 und 3<br />
genannten Leistungen. Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss darauf<br />
gerichtet gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen<br />
zu gefährden. Unsere Leistungen vermindern sich nicht, wenn<br />
die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />
mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während<br />
eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />
ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.<br />
§ 22 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?<br />
(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung erbringen wir eine für den Todesfall<br />
vereinbarte Leistung, wenn<br />
- seit Abschluss des Vertrages drei Jahre vergangen sind,<br />
- die Rentenzahlung bereits begonnen hat oder<br />
- uns nachgewiesen wird, dass sich die versicherte Person in einem<br />
die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand<br />
krankhafter Störung der Geistestätigkeit selbst getötet hat.<br />
(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht<br />
vor Beginn der Rentenzahlung kein Versicherungsschutz. In<br />
diesem Fall zahlen wir die für den Todestag berechnete Leistung<br />
bei Rückkauf gemäß § 13 Absatz 5, jedoch nicht mehr als eine für<br />
den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung.<br />
(3) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Vertrags<br />
erweitert oder der Vertrag wiederhergestellt wird, beginnt die<br />
Dreijahresfrist bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />
Teils neu.<br />
Sonstige Vertragsbestimmungen<br />
§ 23 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />
(1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform übermitteln.<br />
Stellen wir Ihnen diesen als Dokument in Papierform aus,<br />
dann liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung als Urkunde<br />
verlangen.<br />
(2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über<br />
die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere<br />
Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen,<br />
dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist.<br />
(3) In den Fällen des § 3 Absatz 4 brauchen wir den Nachweis der Berechtigung<br />
nur dann anzuerkennen, wenn uns die Anzeige des<br />
bisherigen Berechtigten in Schriftform vorliegt.<br />
§ 24 Wann verjähren versicherungsvertragliche Ansprüche?<br />
(1) Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb<br />
der gesetzlichen Frist von 3 Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch).<br />
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres,<br />
in dem der Anspruch entstanden ist.<br />
(2) Lässt der Ansprucherhebende die Verjährungsfrist verstreichen,<br />
ohne dass er den Anspruch gerichtlich geltend macht, sind Ansprüche,<br />
soweit sie nicht bereits von uns anerkannt sind, ausgeschlossen.<br />
§ 25 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?<br />
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.<br />
§ 26 Wo ist der Gerichtsstand?<br />
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist das Gericht<br />
zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Versicherungsvertrag<br />
zuständige Niederlassung liegt. Sind Sie eine natürliche<br />
Person, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk<br />
Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung<br />
eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
(2) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen wir bei<br />
dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung<br />
eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig<br />
ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige<br />
Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung.<br />
(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen<br />
Gemeinschaft, Islands, Norwegens und der Schweiz, sind<br />
die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.<br />
§ 27 Was ist bei einer Rente wegen Pflegebedürftigkeit zu beachten?<br />
Für eine erhöhte Rente wegen Pflegebedürftigkeit nach § 6 bzw. eine<br />
Rente wegen Pflegebedürftigkeit nach § 10 Absatz 2 gelten nachfolgende<br />
ergänzende Regelungen: