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PrivatRente - Sparkasse Dortmund

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Seite 10 von 11<br />

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung<br />

(Stand 01.12.2012)<br />

Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Mindestens<br />

zahlen wir jedoch die vereinbarte Rente nach § 1 Absatz 1. Dies<br />

gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nur<br />

leicht fahrlässig verletzt haben. Der Anspruch auf die erhöhte Rente wegen<br />

Pflegebedürftigkeit bleibt jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung<br />

ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht<br />

ist. Auf die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit<br />

können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in<br />

Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben (§ 28 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz<br />

(VVG)). Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt<br />

wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Vorlage sämtlicher<br />

erforderlicher Unterlagen entsprechend dieser Bedingungen zur<br />

Leistung verpflichtet.<br />

§ 20 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens?<br />

(1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich<br />

mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir<br />

sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Willenserklärung (z. B.<br />

eine Mahnung) mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte<br />

Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung<br />

drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen.<br />

Dies gilt auch, wenn Sie den Versicherungsvertrag in Ihrem<br />

Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung<br />

verlegt haben.<br />

(2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

Leistungsausschlüsse und -einschränkungen<br />

§ 21 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz<br />

bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?<br />

(1) Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache<br />

der Versicherungsfall beruht. Wir leisten auch dann, wenn die versicherte<br />

Person in Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes oder<br />

bei inneren Unruhen gestorben ist.<br />

(2) Stirbt die versicherte Person vor Beginn der Rentenzahlung in unmittelbarem<br />

oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen,<br />

ist unsere Leistung eingeschränkt. In diesem Fall vermindert<br />

sich eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung auf die<br />

Auszahlung der für den Todestag berechneten Leistung bei Rückkauf<br />

gemäß § 13 Absatz 5.<br />

Unsere Leistungen vermindern sich nicht, wenn die versicherte<br />

Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit<br />

Kriegsereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb<br />

der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen<br />

sie nicht aktiv beteiligt war.<br />

(3) Stirbt die versicherte Person vor Beginn der Rentenzahlung in unmittelbarem<br />

oder mittelbarem Zusammenhang mit dem<br />

- vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen<br />

Waffen oder<br />

- dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung<br />

von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen<br />

vermindert sich unsere Leistung auf die in Absatz 2 Satz 2 und 3<br />

genannten Leistungen. Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss darauf<br />

gerichtet gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen<br />

zu gefährden. Unsere Leistungen vermindern sich nicht, wenn<br />

die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />

mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während<br />

eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />

ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.<br />

§ 22 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?<br />

(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung erbringen wir eine für den Todesfall<br />

vereinbarte Leistung, wenn<br />

- seit Abschluss des Vertrages drei Jahre vergangen sind,<br />

- die Rentenzahlung bereits begonnen hat oder<br />

- uns nachgewiesen wird, dass sich die versicherte Person in einem<br />

die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand<br />

krankhafter Störung der Geistestätigkeit selbst getötet hat.<br />

(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht<br />

vor Beginn der Rentenzahlung kein Versicherungsschutz. In<br />

diesem Fall zahlen wir die für den Todestag berechnete Leistung<br />

bei Rückkauf gemäß § 13 Absatz 5, jedoch nicht mehr als eine für<br />

den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung.<br />

(3) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Vertrags<br />

erweitert oder der Vertrag wiederhergestellt wird, beginnt die<br />

Dreijahresfrist bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />

Teils neu.<br />

Sonstige Vertragsbestimmungen<br />

§ 23 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />

(1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform übermitteln.<br />

Stellen wir Ihnen diesen als Dokument in Papierform aus,<br />

dann liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung als Urkunde<br />

verlangen.<br />

(2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über<br />

die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere<br />

Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen,<br />

dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist.<br />

(3) In den Fällen des § 3 Absatz 4 brauchen wir den Nachweis der Berechtigung<br />

nur dann anzuerkennen, wenn uns die Anzeige des<br />

bisherigen Berechtigten in Schriftform vorliegt.<br />

§ 24 Wann verjähren versicherungsvertragliche Ansprüche?<br />

(1) Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb<br />

der gesetzlichen Frist von 3 Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch).<br />

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres,<br />

in dem der Anspruch entstanden ist.<br />

(2) Lässt der Ansprucherhebende die Verjährungsfrist verstreichen,<br />

ohne dass er den Anspruch gerichtlich geltend macht, sind Ansprüche,<br />

soweit sie nicht bereits von uns anerkannt sind, ausgeschlossen.<br />

§ 25 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?<br />

Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.<br />

§ 26 Wo ist der Gerichtsstand?<br />

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist das Gericht<br />

zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Versicherungsvertrag<br />

zuständige Niederlassung liegt. Sind Sie eine natürliche<br />

Person, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk<br />

Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung<br />

eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

(2) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen wir bei<br />

dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung<br />

eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig<br />

ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige<br />

Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung.<br />

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen<br />

Gemeinschaft, Islands, Norwegens und der Schweiz, sind<br />

die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.<br />

§ 27 Was ist bei einer Rente wegen Pflegebedürftigkeit zu beachten?<br />

Für eine erhöhte Rente wegen Pflegebedürftigkeit nach § 6 bzw. eine<br />

Rente wegen Pflegebedürftigkeit nach § 10 Absatz 2 gelten nachfolgende<br />

ergänzende Regelungen:

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