PrivatRente - Sparkasse Dortmund
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Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung<br />
(Stand 01.12.2012)<br />
Nach einer Kapitalentnahme entfallen die ursprünglich vereinbarte<br />
Todesfallleistung und das Recht zu einer weiteren Kapitalentnahme.<br />
Ihr Antrag auf Kapitalentnahme muss uns spätestens zwei Monate<br />
vor dem Entnahmetermin vorliegen.<br />
Rente wegen Pflegebedürftigkeit (nach Beginn der Rentenzahlung)<br />
(2) Wird die versicherte Person während der Rentengarantiezeit pflegebedürftig<br />
im Sinne des § 27 Absatz 1b und ist keine Hinterbliebenen-Zusatzversicherung<br />
eingeschlossen, können Sie verlangen,<br />
dass wir anstelle der Auszahlung der einmaligen Kapitalentnahme<br />
(vgl. Absatz 1) den Kapitalentnahmebetrag zu einem Monatsersten<br />
in eine Rente wegen Pflegebedürftigkeit umwandeln. Gleiches<br />
gilt bei einer Rentenversicherung mit Restkapitalrückgewähr<br />
(vgl. § 1 Absatz 2b), hier jedoch längstens bis zu dem Beginn des<br />
Versicherungsjahres, in dem im Todesfall letztmalig eine Restkapitalrückgewähr<br />
erfolgt.<br />
Der Kapitalentnahmebetrag entspricht dem höchstmöglichen Entnahmebetrag<br />
der einmaligen Kapitalentnahme gemäß den Bestimmungen<br />
des Absatzes 1.<br />
Durch die Umwandlung entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten.<br />
Die Rente wegen Pflegebedürftigkeit zahlen wir lebenslang.<br />
Die Rente wegen Pflegebedürftigkeit errechnet sich nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik aus dem Kapitalentnahmebetrag<br />
auf Basis der für unseren Neuzugang zu diesem<br />
Zeitpunkt gültigen Rechnungsgrundlagen für die sofort beginnende<br />
Rente wegen Pflegebedürftigkeit und unter Berücksichtigung<br />
des zu diesem Termin erreichten rechnungsmäßigen Alters<br />
der versicherten Personen.<br />
Die Rente wegen Pflegebedürftigkeit können Sie nur verlangen,<br />
wenn diese Rente den Mindestbetrag nach unseren "Bestimmungen<br />
über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen" gemäß §<br />
16 Absatz 4 nicht unterschreitet. Abweichend von der einmaligen<br />
Kapitalentnahme kann diese Option bereits nach Ablauf des ersten<br />
Monats nach Beginn der Rentenzahlung verlangt werden.<br />
Ihr Antrag auf Zahlung einer Rente wegen Pflegebedürftigkeit<br />
muss uns spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn<br />
der Rentenzahlung bei uns vorliegen.<br />
Beitragszahlung<br />
§ 11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?<br />
(1) Die Beiträge zu Ihrem Versicherungsvertrag können Sie je nach<br />
Vereinbarung in einem Betrag (Einmalbeitrag) oder bis zum Ende<br />
der vereinbarten Beitragszahlungsdauer monatlich, viertel-, halbjährlich<br />
oder jährlich zahlen.<br />
Die Beitragszahlungsdauer endet spätestens mit Beginn der Rentenzahlung.<br />
(2) Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich<br />
nach Abschluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem<br />
mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen<br />
Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden<br />
zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.<br />
(3) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.<br />
(4) Für eine Stundung der Beiträge ist eine Vereinbarung in Schriftform<br />
mit uns erforderlich.<br />
(5) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände<br />
verrechnen.<br />
§ 12 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?<br />
(1) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag<br />
(siehe §11 Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag<br />
bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto<br />
vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag am<br />
Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten<br />
Einziehung nicht widersprechen. Konnten wir den fälligen Beitrag<br />
ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann<br />
noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung<br />
erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt<br />
nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig<br />
die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.<br />
Erster Beitrag oder Einmalbeitrag<br />
(2) Wenn Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig<br />
zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist -<br />
vom Versicherungsvertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir<br />
von Ihnen die Kosten für die ärztliche Untersuchung im Rahmen<br />
einer Gesundheitsprüfung sowie die im Zusammenhang mit der<br />
Erstellung des Versicherungsscheins entstandenen Kosten in angemessener<br />
Höhe verlangen. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt,<br />
wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige<br />
Zahlung nicht zu vertreten haben.<br />
(3) Ist der erste Beitrag oder der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />
noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung<br />
verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung<br />
in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein<br />
auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben.<br />
Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie<br />
uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu<br />
vertreten haben.<br />
Folgebeitrag<br />
(4) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen<br />
auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist<br />
muss mindestens zwei Wochen betragen.<br />
(5) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist<br />
eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz,<br />
wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit<br />
der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie<br />
bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />
haben.<br />
(6) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag<br />
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich<br />
noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden.<br />
Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung<br />
auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die<br />
Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann<br />
automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem<br />
Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese<br />
Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen.<br />
(7) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen,<br />
wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Die Nachzahlung<br />
kann nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder,<br />
wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden<br />
ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf erfolgen. Zahlen<br />
Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam<br />
und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen<br />
dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht<br />
kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.<br />
Kündigung und Beitragsfreistellung<br />
§ 13 Wann können Sie Ihren Versicherungsvertrag kündigen und<br />
welche Leistungen erbringen wir?<br />
(1) Sie können Ihren Versicherungsvertrag jederzeit zum Schluss einer<br />
Versicherungsperiode - jedoch nur vor Beginn der Rentenzahlung<br />
- in Schriftform kündigen.<br />
(2) Sie können Ihren Versicherungsvertrag auch teilweise kündigen.<br />
Allerdings ist dies nur möglich, wenn die verbleibende Rente oder<br />
der verbleibende Beitrag unter den Mindestbetrag sinkt, der in<br />
unseren "Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen"<br />
gemäß § 16 Absatz 4 festgelegt ist.<br />
Auszahlung nach Kündigung<br />
(3) Wir zahlen<br />
- den Rückkaufswert (Absatz 4)