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PrivatRente - Sparkasse Dortmund

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Seite 6 von 11<br />

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung<br />

(Stand 01.12.2012)<br />

Nach einer Kapitalentnahme entfallen die ursprünglich vereinbarte<br />

Todesfallleistung und das Recht zu einer weiteren Kapitalentnahme.<br />

Ihr Antrag auf Kapitalentnahme muss uns spätestens zwei Monate<br />

vor dem Entnahmetermin vorliegen.<br />

Rente wegen Pflegebedürftigkeit (nach Beginn der Rentenzahlung)<br />

(2) Wird die versicherte Person während der Rentengarantiezeit pflegebedürftig<br />

im Sinne des § 27 Absatz 1b und ist keine Hinterbliebenen-Zusatzversicherung<br />

eingeschlossen, können Sie verlangen,<br />

dass wir anstelle der Auszahlung der einmaligen Kapitalentnahme<br />

(vgl. Absatz 1) den Kapitalentnahmebetrag zu einem Monatsersten<br />

in eine Rente wegen Pflegebedürftigkeit umwandeln. Gleiches<br />

gilt bei einer Rentenversicherung mit Restkapitalrückgewähr<br />

(vgl. § 1 Absatz 2b), hier jedoch längstens bis zu dem Beginn des<br />

Versicherungsjahres, in dem im Todesfall letztmalig eine Restkapitalrückgewähr<br />

erfolgt.<br />

Der Kapitalentnahmebetrag entspricht dem höchstmöglichen Entnahmebetrag<br />

der einmaligen Kapitalentnahme gemäß den Bestimmungen<br />

des Absatzes 1.<br />

Durch die Umwandlung entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten.<br />

Die Rente wegen Pflegebedürftigkeit zahlen wir lebenslang.<br />

Die Rente wegen Pflegebedürftigkeit errechnet sich nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik aus dem Kapitalentnahmebetrag<br />

auf Basis der für unseren Neuzugang zu diesem<br />

Zeitpunkt gültigen Rechnungsgrundlagen für die sofort beginnende<br />

Rente wegen Pflegebedürftigkeit und unter Berücksichtigung<br />

des zu diesem Termin erreichten rechnungsmäßigen Alters<br />

der versicherten Personen.<br />

Die Rente wegen Pflegebedürftigkeit können Sie nur verlangen,<br />

wenn diese Rente den Mindestbetrag nach unseren "Bestimmungen<br />

über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen" gemäß §<br />

16 Absatz 4 nicht unterschreitet. Abweichend von der einmaligen<br />

Kapitalentnahme kann diese Option bereits nach Ablauf des ersten<br />

Monats nach Beginn der Rentenzahlung verlangt werden.<br />

Ihr Antrag auf Zahlung einer Rente wegen Pflegebedürftigkeit<br />

muss uns spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn<br />

der Rentenzahlung bei uns vorliegen.<br />

Beitragszahlung<br />

§ 11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?<br />

(1) Die Beiträge zu Ihrem Versicherungsvertrag können Sie je nach<br />

Vereinbarung in einem Betrag (Einmalbeitrag) oder bis zum Ende<br />

der vereinbarten Beitragszahlungsdauer monatlich, viertel-, halbjährlich<br />

oder jährlich zahlen.<br />

Die Beitragszahlungsdauer endet spätestens mit Beginn der Rentenzahlung.<br />

(2) Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich<br />

nach Abschluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem<br />

mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen<br />

Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden<br />

zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.<br />

(3) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.<br />

(4) Für eine Stundung der Beiträge ist eine Vereinbarung in Schriftform<br />

mit uns erforderlich.<br />

(5) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände<br />

verrechnen.<br />

§ 12 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?<br />

(1) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag<br />

(siehe §11 Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag<br />

bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto<br />

vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag am<br />

Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten<br />

Einziehung nicht widersprechen. Konnten wir den fälligen Beitrag<br />

ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann<br />

noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung<br />

erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt<br />

nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig<br />

die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.<br />

Erster Beitrag oder Einmalbeitrag<br />

(2) Wenn Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig<br />

zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist -<br />

vom Versicherungsvertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir<br />

von Ihnen die Kosten für die ärztliche Untersuchung im Rahmen<br />

einer Gesundheitsprüfung sowie die im Zusammenhang mit der<br />

Erstellung des Versicherungsscheins entstandenen Kosten in angemessener<br />

Höhe verlangen. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt,<br />

wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige<br />

Zahlung nicht zu vertreten haben.<br />

(3) Ist der erste Beitrag oder der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />

noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung<br />

verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung<br />

in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein<br />

auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben.<br />

Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie<br />

uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu<br />

vertreten haben.<br />

Folgebeitrag<br />

(4) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen<br />

auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist<br />

muss mindestens zwei Wochen betragen.<br />

(5) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist<br />

eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz,<br />

wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit<br />

der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie<br />

bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />

haben.<br />

(6) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag<br />

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich<br />

noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden.<br />

Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung<br />

auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die<br />

Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann<br />

automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem<br />

Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese<br />

Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen.<br />

(7) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen,<br />

wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Die Nachzahlung<br />

kann nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder,<br />

wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden<br />

ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf erfolgen. Zahlen<br />

Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam<br />

und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen<br />

dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht<br />

kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.<br />

Kündigung und Beitragsfreistellung<br />

§ 13 Wann können Sie Ihren Versicherungsvertrag kündigen und<br />

welche Leistungen erbringen wir?<br />

(1) Sie können Ihren Versicherungsvertrag jederzeit zum Schluss einer<br />

Versicherungsperiode - jedoch nur vor Beginn der Rentenzahlung<br />

- in Schriftform kündigen.<br />

(2) Sie können Ihren Versicherungsvertrag auch teilweise kündigen.<br />

Allerdings ist dies nur möglich, wenn die verbleibende Rente oder<br />

der verbleibende Beitrag unter den Mindestbetrag sinkt, der in<br />

unseren "Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen"<br />

gemäß § 16 Absatz 4 festgelegt ist.<br />

Auszahlung nach Kündigung<br />

(3) Wir zahlen<br />

- den Rückkaufswert (Absatz 4)

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