PrivatRente - Sparkasse Dortmund
PrivatRente - Sparkasse Dortmund
PrivatRente - Sparkasse Dortmund
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Seite 6 von 6<br />
Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener<br />
Rentenzahlung ohne Beitragsrückgewähr (Stand 01.12.2012)<br />
Leistungsausschlüsse und -einschränkungen<br />
§ 14 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz<br />
bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?<br />
(1) Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache<br />
der Versicherungsfall beruht. Wir leisten auch dann, wenn die versicherte<br />
Person in Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes oder<br />
bei inneren Unruhen gestorben ist.<br />
(2) Stirbt die versicherte Person vor Beginn der Rentenzahlung aus<br />
der Hauptversicherung in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />
mit Kriegsereignissen ist unsere Leistung eingeschränkt.<br />
In diesem Fall vermindert sich unsere Leistung auf die<br />
Zahlung der für den Todestag berechneten beitragsfreien Hinterbliebenenrente<br />
gemäß § 3 Absatz 2 der Besonderen Bedingungen<br />
für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung.<br />
Unsere Leistungen vermindern sich nicht, wenn die versicherte<br />
Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit<br />
Kriegsereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb<br />
der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen<br />
sie nicht aktiv beteiligt war.<br />
(3) Stirbt die versicherte Person vor Beginn der Rentenzahlung aus<br />
der Hauptversicherung in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />
mit dem<br />
- vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen<br />
Waffen oder<br />
- dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung<br />
von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen<br />
vermindert sich unsere Leistung auf die in Absatz 2 Satz 2 und 3<br />
genannten Leistungen. Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss darauf<br />
gerichtet gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen<br />
zu gefährden. Unsere Leistungen vermindern sich nicht, wenn<br />
die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />
mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während<br />
eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />
ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.<br />
§ 15 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?<br />
(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung erbringen wir eine für den Todesfall<br />
vereinbarte Leistung, wenn<br />
- seit Abschluss des Vertrages drei Jahre vergangen sind,<br />
- die Rentenzahlung bereits begonnen hat oder<br />
- uns nachgewiesen wird, dass sich die versicherte Person in einem<br />
die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand<br />
krankhafter Störung der Geistestätigkeit selbst getötet hat.<br />
(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht<br />
vor Beginn der Rentenzahlung kein Versicherungsschutz. In<br />
diesem Fall zahlen wir die für den Todestag berechnete beitragsfreie<br />
Hinterbliebenenrente gemäß § 3 Absatz 2 der Besonderen<br />
Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung.<br />
(3) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Vertrags<br />
erweitert oder der Vertrag wiederhergestellt wird, beginnt die<br />
Dreijahresfrist bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />
Teils neu.<br />
Sonstige Vertragsbestimmungen<br />
(3) In den Fällen des § 3 Absatz 3 brauchen wir den Nachweis der Berechtigung<br />
nur dann anzuerkennen, wenn uns die Anzeige des<br />
bisherigen Berechtigten in Schriftform vorliegt.<br />
§ 17 Wann verjähren versicherungsvertragliche Ansprüche?<br />
(1) Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb<br />
der gesetzlichen Frist von 3 Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch).<br />
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres,<br />
in dem der Anspruch entstanden ist.<br />
(2) Lässt der Ansprucherhebende die Verjährungsfrist verstreichen,<br />
ohne dass er den Anspruch gerichtlich geltend macht, sind Ansprüche,<br />
soweit sie nicht bereits von uns anerkannt sind, ausgeschlossen.<br />
§ 18 Welches Recht findet auf den Vertrag Anwendung?<br />
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.<br />
§ 19 Wo ist der Gerichtsstand?<br />
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist das Gericht<br />
zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Versicherungsvertrag<br />
zuständige Niederlassung liegt. Sind Sie eine natürliche<br />
Person, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk<br />
Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung<br />
eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
(2) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen wir bei<br />
dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung<br />
eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig<br />
ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige<br />
Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung.<br />
(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen<br />
Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind<br />
die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.<br />
§ 20 Wann können wir diese Bedingungen anpassen?<br />
(1) Ist eine Bestimmung in unseren Versicherungsbedingungen<br />
durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen<br />
Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir<br />
sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung<br />
des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag<br />
ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung<br />
der Interessen der anderen Vertragspartei eine<br />
unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur<br />
wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange<br />
der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.<br />
(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem wir<br />
Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe<br />
mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil.<br />
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Bedingungswerkes ganz oder teilweise<br />
unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen<br />
Bestimmungen nicht.<br />
§ 16 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />
(1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform übermitteln.<br />
Stellen wir Ihnen diesen als Dokument in Papierform aus,<br />
dann liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung als Urkunde<br />
verlangen.<br />
(2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über<br />
die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere<br />
Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen,<br />
dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist.