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PrivatRente - Sparkasse Dortmund

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Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener<br />

Rentenzahlung ohne Beitragsrückgewähr (Stand 01.12.2012)<br />

Leistungsausschlüsse und -einschränkungen<br />

§ 14 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz<br />

bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?<br />

(1) Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache<br />

der Versicherungsfall beruht. Wir leisten auch dann, wenn die versicherte<br />

Person in Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes oder<br />

bei inneren Unruhen gestorben ist.<br />

(2) Stirbt die versicherte Person vor Beginn der Rentenzahlung aus<br />

der Hauptversicherung in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />

mit Kriegsereignissen ist unsere Leistung eingeschränkt.<br />

In diesem Fall vermindert sich unsere Leistung auf die<br />

Zahlung der für den Todestag berechneten beitragsfreien Hinterbliebenenrente<br />

gemäß § 3 Absatz 2 der Besonderen Bedingungen<br />

für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung.<br />

Unsere Leistungen vermindern sich nicht, wenn die versicherte<br />

Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit<br />

Kriegsereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb<br />

der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen<br />

sie nicht aktiv beteiligt war.<br />

(3) Stirbt die versicherte Person vor Beginn der Rentenzahlung aus<br />

der Hauptversicherung in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />

mit dem<br />

- vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen<br />

Waffen oder<br />

- dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung<br />

von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen<br />

vermindert sich unsere Leistung auf die in Absatz 2 Satz 2 und 3<br />

genannten Leistungen. Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss darauf<br />

gerichtet gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen<br />

zu gefährden. Unsere Leistungen vermindern sich nicht, wenn<br />

die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />

mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während<br />

eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />

ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.<br />

§ 15 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?<br />

(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung erbringen wir eine für den Todesfall<br />

vereinbarte Leistung, wenn<br />

- seit Abschluss des Vertrages drei Jahre vergangen sind,<br />

- die Rentenzahlung bereits begonnen hat oder<br />

- uns nachgewiesen wird, dass sich die versicherte Person in einem<br />

die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand<br />

krankhafter Störung der Geistestätigkeit selbst getötet hat.<br />

(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht<br />

vor Beginn der Rentenzahlung kein Versicherungsschutz. In<br />

diesem Fall zahlen wir die für den Todestag berechnete beitragsfreie<br />

Hinterbliebenenrente gemäß § 3 Absatz 2 der Besonderen<br />

Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung.<br />

(3) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Vertrags<br />

erweitert oder der Vertrag wiederhergestellt wird, beginnt die<br />

Dreijahresfrist bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />

Teils neu.<br />

Sonstige Vertragsbestimmungen<br />

(3) In den Fällen des § 3 Absatz 3 brauchen wir den Nachweis der Berechtigung<br />

nur dann anzuerkennen, wenn uns die Anzeige des<br />

bisherigen Berechtigten in Schriftform vorliegt.<br />

§ 17 Wann verjähren versicherungsvertragliche Ansprüche?<br />

(1) Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb<br />

der gesetzlichen Frist von 3 Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch).<br />

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres,<br />

in dem der Anspruch entstanden ist.<br />

(2) Lässt der Ansprucherhebende die Verjährungsfrist verstreichen,<br />

ohne dass er den Anspruch gerichtlich geltend macht, sind Ansprüche,<br />

soweit sie nicht bereits von uns anerkannt sind, ausgeschlossen.<br />

§ 18 Welches Recht findet auf den Vertrag Anwendung?<br />

Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.<br />

§ 19 Wo ist der Gerichtsstand?<br />

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist das Gericht<br />

zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Versicherungsvertrag<br />

zuständige Niederlassung liegt. Sind Sie eine natürliche<br />

Person, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk<br />

Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung<br />

eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

(2) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen wir bei<br />

dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung<br />

eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig<br />

ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige<br />

Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung.<br />

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen<br />

Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind<br />

die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.<br />

§ 20 Wann können wir diese Bedingungen anpassen?<br />

(1) Ist eine Bestimmung in unseren Versicherungsbedingungen<br />

durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen<br />

Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir<br />

sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung<br />

des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag<br />

ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung<br />

der Interessen der anderen Vertragspartei eine<br />

unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur<br />

wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange<br />

der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.<br />

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem wir<br />

Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe<br />

mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil.<br />

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Bedingungswerkes ganz oder teilweise<br />

unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen<br />

Bestimmungen nicht.<br />

§ 16 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />

(1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform übermitteln.<br />

Stellen wir Ihnen diesen als Dokument in Papierform aus,<br />

dann liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung als Urkunde<br />

verlangen.<br />

(2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über<br />

die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere<br />

Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen,<br />

dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist.

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