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PrivatRente - Sparkasse Dortmund

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Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung<br />

(Stand 01.12.2012)<br />

(1) Pflegebedürftigkeit<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

Pflegebedürftigkeit bei einer erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit<br />

zum Beginn der Rentenzahlung (§ 6)<br />

Pflegebedürftig ist die versicherte Person, wenn sie wegen einer<br />

körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung<br />

für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen<br />

im Ablauf des Lebens auf Dauer, voraussichtlich für<br />

mindestens sechs Monate, in erheblichem Umfang der Hilfe bedarf<br />

(vgl. Absatz 2 a).<br />

Pflegebedürftigkeit bei einer Rente wegen Pflegebedürftigkeit<br />

nach Beginn der Rentenzahlung (§ 10 Absatz 2)<br />

Pflegebedürftig ist die versicherte Person, wenn sie wegen einer<br />

körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung<br />

für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen<br />

im Ablauf des Lebens auf Dauer, voraussichtlich für<br />

mindestens sechs Monate, in höherem Umfang der Hilfe bedarf<br />

(vgl. Absatz 2 b).<br />

Krankheiten oder Behinderungen sind:<br />

- Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am<br />

Stütz- und Bewegungsapparat,<br />

- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,<br />

- Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis-<br />

oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen,<br />

Neurosen oder geistige Behinderungen.<br />

Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen<br />

Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen<br />

Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel<br />

der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.<br />

Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen<br />

sind:<br />

- im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die<br />

Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,<br />

- im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die<br />

Aufnahme der Nahrung,<br />

- im Bereich der Mobilität das Selbständige Aufstehen und Zubettgehen,<br />

An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder<br />

das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,<br />

- im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,<br />

Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen<br />

der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.<br />

Die Hilfestellung bei diesen Verrichtungen ist die Grundpflege.<br />

(2) Umfang der Hilfe bei Pflegebedürftigkeit<br />

Der Umfang der Hilfe ergibt sich aus den nachfolgenden Regelungen:<br />

(a) Ein erheblicher Umfang der Hilfe liegt vor, wenn die versicherte<br />

Person bei der Grundpflege für wenigstens zwei Verrichtungen<br />

aus einem oder mehreren Bereichen mindestens<br />

einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in<br />

der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.<br />

Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder<br />

eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson<br />

für die erforderlichen Leistungen benötigt, muss im Tagesdurchschnitt<br />

mindestens 90 Minuten in Anspruch nehmen, davon<br />

müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen<br />

(diese Beschreibung entspricht der gesetzlichen Definition<br />

der Pflegestufe I gemäß § 15 Sozialgesetzbuch XI (Stand:<br />

01.08.2012)).<br />

(b) Ein höherer Umfang der Hilfe liegt vor, wenn die versicherte Person<br />

bei der Grundpflege mindestens dreimal täglich zu verschiedenen<br />

Tageszeiten der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrmals in<br />

der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.<br />

Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere<br />

nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen<br />

Leistungen benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens<br />

3 Stunden in Anspruch nehmen, davon müssen mindestens<br />

2 Stunden auf die Grundpflege entfallen(diese Beschreibung<br />

entspricht der gesetzlichen Definition der Pflegestufe II gemäß<br />

§ 15 Sozialgesetzbuch XI (Stand: 01.08.2012)).<br />

(3) Überschussbeteiligung<br />

Ihre Versicherung gehört in der Regel zum Überschussverband<br />

Einzel-Pflegerentenversicherungen (Tarifwerk 2013) in der Bestandsgruppe<br />

Rentenversicherungen nach Einzeltarifen. Enthält<br />

der Zusatz zur Tarifbezeichnung Ihrer Versicherung jedoch ein<br />

R oder G, so gehört ihre Versicherung zum Überschussverband<br />

Gruppen-Pflegerentenversicherung (Tarifwerk 2013) in der Bestandsgruppe<br />

Kollektiv-Rentenversicherungen.<br />

In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung<br />

jährlich Überschussanteile. Die Höhe der Überschussanteilsätze<br />

wird vom Vorstand auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars<br />

festgelegt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht.<br />

§ 28 Wann können wir diese Bedingungen anpassen?<br />

(1) Ist eine Bestimmung in unseren Versicherungsbedingungen<br />

durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen<br />

Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir<br />

sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung<br />

des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag<br />

ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung<br />

der Interessen der anderen Vertragspartei eine<br />

unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur<br />

wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange<br />

der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.<br />

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem wir<br />

Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe<br />

mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil.<br />

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Bedingungswerkes ganz oder teilweise<br />

unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen<br />

Bestimmungen nicht.

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