PrivatRente - Sparkasse Dortmund
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Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung<br />
(Stand 01.12.2012)<br />
(1) Pflegebedürftigkeit<br />
(a)<br />
(b)<br />
(c)<br />
Pflegebedürftigkeit bei einer erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit<br />
zum Beginn der Rentenzahlung (§ 6)<br />
Pflegebedürftig ist die versicherte Person, wenn sie wegen einer<br />
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung<br />
für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen<br />
im Ablauf des Lebens auf Dauer, voraussichtlich für<br />
mindestens sechs Monate, in erheblichem Umfang der Hilfe bedarf<br />
(vgl. Absatz 2 a).<br />
Pflegebedürftigkeit bei einer Rente wegen Pflegebedürftigkeit<br />
nach Beginn der Rentenzahlung (§ 10 Absatz 2)<br />
Pflegebedürftig ist die versicherte Person, wenn sie wegen einer<br />
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung<br />
für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen<br />
im Ablauf des Lebens auf Dauer, voraussichtlich für<br />
mindestens sechs Monate, in höherem Umfang der Hilfe bedarf<br />
(vgl. Absatz 2 b).<br />
Krankheiten oder Behinderungen sind:<br />
- Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am<br />
Stütz- und Bewegungsapparat,<br />
- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,<br />
- Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis-<br />
oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen,<br />
Neurosen oder geistige Behinderungen.<br />
Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen<br />
Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen<br />
Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel<br />
der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.<br />
Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen<br />
sind:<br />
- im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die<br />
Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,<br />
- im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die<br />
Aufnahme der Nahrung,<br />
- im Bereich der Mobilität das Selbständige Aufstehen und Zubettgehen,<br />
An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder<br />
das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,<br />
- im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,<br />
Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen<br />
der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.<br />
Die Hilfestellung bei diesen Verrichtungen ist die Grundpflege.<br />
(2) Umfang der Hilfe bei Pflegebedürftigkeit<br />
Der Umfang der Hilfe ergibt sich aus den nachfolgenden Regelungen:<br />
(a) Ein erheblicher Umfang der Hilfe liegt vor, wenn die versicherte<br />
Person bei der Grundpflege für wenigstens zwei Verrichtungen<br />
aus einem oder mehreren Bereichen mindestens<br />
einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in<br />
der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.<br />
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder<br />
eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson<br />
für die erforderlichen Leistungen benötigt, muss im Tagesdurchschnitt<br />
mindestens 90 Minuten in Anspruch nehmen, davon<br />
müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen<br />
(diese Beschreibung entspricht der gesetzlichen Definition<br />
der Pflegestufe I gemäß § 15 Sozialgesetzbuch XI (Stand:<br />
01.08.2012)).<br />
(b) Ein höherer Umfang der Hilfe liegt vor, wenn die versicherte Person<br />
bei der Grundpflege mindestens dreimal täglich zu verschiedenen<br />
Tageszeiten der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrmals in<br />
der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.<br />
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere<br />
nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen<br />
Leistungen benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens<br />
3 Stunden in Anspruch nehmen, davon müssen mindestens<br />
2 Stunden auf die Grundpflege entfallen(diese Beschreibung<br />
entspricht der gesetzlichen Definition der Pflegestufe II gemäß<br />
§ 15 Sozialgesetzbuch XI (Stand: 01.08.2012)).<br />
(3) Überschussbeteiligung<br />
Ihre Versicherung gehört in der Regel zum Überschussverband<br />
Einzel-Pflegerentenversicherungen (Tarifwerk 2013) in der Bestandsgruppe<br />
Rentenversicherungen nach Einzeltarifen. Enthält<br />
der Zusatz zur Tarifbezeichnung Ihrer Versicherung jedoch ein<br />
R oder G, so gehört ihre Versicherung zum Überschussverband<br />
Gruppen-Pflegerentenversicherung (Tarifwerk 2013) in der Bestandsgruppe<br />
Kollektiv-Rentenversicherungen.<br />
In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung<br />
jährlich Überschussanteile. Die Höhe der Überschussanteilsätze<br />
wird vom Vorstand auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars<br />
festgelegt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht.<br />
§ 28 Wann können wir diese Bedingungen anpassen?<br />
(1) Ist eine Bestimmung in unseren Versicherungsbedingungen<br />
durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen<br />
Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir<br />
sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung<br />
des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag<br />
ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung<br />
der Interessen der anderen Vertragspartei eine<br />
unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur<br />
wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange<br />
der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.<br />
(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem wir<br />
Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe<br />
mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil.<br />
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Bedingungswerkes ganz oder teilweise<br />
unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen<br />
Bestimmungen nicht.