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PrivatRente - Sparkasse Dortmund

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Allgemeine Bedingungen für die sofort beginnende Rentenversicherung<br />

wegen Pflegebedürftigkeit (Stand 01.12.2012)<br />

(c)<br />

Die Bemessungsgrundlagen für die Überschussbeteiligung und<br />

die Verwendung der zugeteilten Überschüsse ergeben sich aus<br />

den als Anlage beigefügten "Bestimmungen zur Überschussbeteiligung".<br />

Diese sind Bestandteil dieser Bedingungen.<br />

(3) Höhe der künftigen Überschussbeteiligung<br />

Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen<br />

ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt<br />

beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Zinsentwicklung<br />

des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten<br />

Risikos und der Kosten sind von Bedeutung. Die absolute<br />

Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann daher nicht garantiert<br />

werden.<br />

§ 4 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />

(1) Sie können bestimmen, wer die Versicherungsleistung erhält.<br />

Wenn sie keine Bestimmung treffen, zahlen wir die Versicherungsleistung<br />

an Sie.<br />

Bezugsberechtigung<br />

(2) Sie können uns eine andere Person benennen, die die Versicherungsleistung<br />

erhalten soll (Bezugsberechtigter), wenn der Versicherungsfall<br />

eintritt.<br />

Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der<br />

Bezugsberechtigte das Recht auf die Versicherungsleistung erst<br />

mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können<br />

Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls<br />

jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt<br />

mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein.<br />

Nach dem Tod der versicherten Person kann das Bezugsrecht<br />

nicht mehr widerrufen werden.<br />

Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte<br />

sofort und unwiderruflich das Recht auf die Versicherungsleistung<br />

erhält. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht<br />

nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten<br />

geändert werden.<br />

Abtretung und Verpfändung<br />

(3) Sie können das Recht auf die Versicherungsleistung bis zum Eintritt<br />

des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder<br />

teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen<br />

rechtlich möglich sind.<br />

Anzeige<br />

(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (siehe Absatz<br />

2) sowie eine Abtretung oder Verpfändung (siehe Absatz 3)<br />

sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom<br />

bisherigen Berechtigten in Schriftform angezeigt worden sind.<br />

Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer.<br />

Es können aber auch andere Personen sein, sofern<br />

Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung,<br />

Abtretung, Verpfändung) getroffen haben.<br />

§ 5 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?<br />

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn wir die Annahme Ihres Antrages<br />

in Textform oder durch Aushändigung des Versicherungsscheins erklärt<br />

haben. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung<br />

besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Mit Beginn des Versicherungsschutzes<br />

ist der Einmalbeitrag (Einlösungsbeitrag) zu zahlen<br />

(vgl. § 8 Absatz 1). Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />

noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet<br />

(vgl. § 9 Absatz 3).<br />

§ 6 Wie ist ein Versicherungsjahr definiert?<br />

Ein Versicherungsjahr beginnt am Jahrestag des vereinbarten Beginns<br />

der Versicherung um 12 Uhr und endet am Jahrestag im folgenden Kalenderjahr<br />

um 12 Uhr.<br />

Ihre Gestaltungsmöglichkeiten<br />

§ 7 Wann können Sie eine Kapitalentnahme beantragen?<br />

Sie haben die Möglichkeit zu Beginn eines Versicherungsjahres - frühesten<br />

nach Ablauf des zweiten Rentenbezugsjahres und spätestens zu<br />

Beginn des letzten Versicherungsjahres der Rentengarantiezeit Kapital<br />

zu entnehmen, sofern Ihre Rentenversicherung eine Rentengarantiezeit<br />

umfasst. Gleiches gilt bei einer Rentenversicherung mit Restkapitalrückgewähr<br />

(vgl. § 1 Abs. 2 b), hier jedoch längstens bis zu dem Beginn des<br />

Versicherungsjahres, in dem im Todesfall letztmalig eine Restkapitalrückgewähr<br />

erfolgt.<br />

Der Höchstentnahmebetrag entspricht dem Deckungskapital für die<br />

noch nicht ausgezahlten vereinbarten Renten der restlichen Rentengarantiezeit<br />

bzw. der Todesfallleistung. Der Mindestentnahmebetrag darf<br />

den Mindestwert der Kapitalentnahme nach unseren "Bestimmungen<br />

über Gebühren und tarifabhängigen Begrenzungen" gemäß § 11 Absatz<br />

4 nicht unterschreiten.<br />

Nach einer Kapitalentnahme ermitteln wir die Rente nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik aus dem Ihrer Versicherung noch<br />

zur Verfügung stehenden Kapital mit den für die Beitragskalkulation geltenden<br />

Rechnungsgrundlagen zum Kapitalentnahmezeitpunkt neu. Die<br />

erste neu berechnete Rente zahlen wir zum Kapitalentnahmezeitpunkt<br />

aus. Das Recht auf Kapitalentnahme können Sie nur ausüben, wenn die<br />

sich nach der Kapitalentnahme ergebende Rente nicht höher als die vereinbarte<br />

Rente ist und den Mindestbetrag nach unseren "Bestimmungen<br />

über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen" gemäß § 11 Absatz 4<br />

nicht unterschreitet.<br />

Nach einer Kapitalentnahme entfallen die ursprünglich vereinbarte Todesfallleistung<br />

und das Recht zu einer weiteren Kapitalentnahme.<br />

Ihr Antrag auf Kapitalentnahme muss uns spätestens zwei Monate vor<br />

dem Entnahmetermin vorliegen.<br />

Beitragszahlung<br />

§ 8 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?<br />

(1) Den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des<br />

Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im<br />

Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.<br />

(2) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.<br />

§ 9 Was geschieht, wenn Sie den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig<br />

zahlen?<br />

(1) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag<br />

(siehe § 8 Absatz 1) alles getan haben, damit der Beitrag<br />

bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto<br />

vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag am<br />

Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten<br />

Einziehung nicht widersprechen. Konnten wir den fälligen Beitrag<br />

ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann<br />

noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung<br />

erfolgt.<br />

(2) Wenn Sie den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir -<br />

solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Versicherungsvertrag<br />

zurücktreten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns<br />

nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht<br />

zu vertreten haben.<br />

(3) Ist der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch<br />

nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt<br />

nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder<br />

durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese<br />

Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht<br />

bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das<br />

Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben.

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