PrivatRente - Sparkasse Dortmund
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Allgemeine Bedingungen für die sofort beginnende Rentenversicherung<br />
wegen Pflegebedürftigkeit (Stand 01.12.2012)<br />
(c)<br />
Die Bemessungsgrundlagen für die Überschussbeteiligung und<br />
die Verwendung der zugeteilten Überschüsse ergeben sich aus<br />
den als Anlage beigefügten "Bestimmungen zur Überschussbeteiligung".<br />
Diese sind Bestandteil dieser Bedingungen.<br />
(3) Höhe der künftigen Überschussbeteiligung<br />
Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen<br />
ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt<br />
beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Zinsentwicklung<br />
des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten<br />
Risikos und der Kosten sind von Bedeutung. Die absolute<br />
Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann daher nicht garantiert<br />
werden.<br />
§ 4 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />
(1) Sie können bestimmen, wer die Versicherungsleistung erhält.<br />
Wenn sie keine Bestimmung treffen, zahlen wir die Versicherungsleistung<br />
an Sie.<br />
Bezugsberechtigung<br />
(2) Sie können uns eine andere Person benennen, die die Versicherungsleistung<br />
erhalten soll (Bezugsberechtigter), wenn der Versicherungsfall<br />
eintritt.<br />
Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der<br />
Bezugsberechtigte das Recht auf die Versicherungsleistung erst<br />
mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können<br />
Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls<br />
jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt<br />
mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein.<br />
Nach dem Tod der versicherten Person kann das Bezugsrecht<br />
nicht mehr widerrufen werden.<br />
Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte<br />
sofort und unwiderruflich das Recht auf die Versicherungsleistung<br />
erhält. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht<br />
nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten<br />
geändert werden.<br />
Abtretung und Verpfändung<br />
(3) Sie können das Recht auf die Versicherungsleistung bis zum Eintritt<br />
des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder<br />
teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen<br />
rechtlich möglich sind.<br />
Anzeige<br />
(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (siehe Absatz<br />
2) sowie eine Abtretung oder Verpfändung (siehe Absatz 3)<br />
sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom<br />
bisherigen Berechtigten in Schriftform angezeigt worden sind.<br />
Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer.<br />
Es können aber auch andere Personen sein, sofern<br />
Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung,<br />
Abtretung, Verpfändung) getroffen haben.<br />
§ 5 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?<br />
Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn wir die Annahme Ihres Antrages<br />
in Textform oder durch Aushändigung des Versicherungsscheins erklärt<br />
haben. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung<br />
besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Mit Beginn des Versicherungsschutzes<br />
ist der Einmalbeitrag (Einlösungsbeitrag) zu zahlen<br />
(vgl. § 8 Absatz 1). Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />
noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet<br />
(vgl. § 9 Absatz 3).<br />
§ 6 Wie ist ein Versicherungsjahr definiert?<br />
Ein Versicherungsjahr beginnt am Jahrestag des vereinbarten Beginns<br />
der Versicherung um 12 Uhr und endet am Jahrestag im folgenden Kalenderjahr<br />
um 12 Uhr.<br />
Ihre Gestaltungsmöglichkeiten<br />
§ 7 Wann können Sie eine Kapitalentnahme beantragen?<br />
Sie haben die Möglichkeit zu Beginn eines Versicherungsjahres - frühesten<br />
nach Ablauf des zweiten Rentenbezugsjahres und spätestens zu<br />
Beginn des letzten Versicherungsjahres der Rentengarantiezeit Kapital<br />
zu entnehmen, sofern Ihre Rentenversicherung eine Rentengarantiezeit<br />
umfasst. Gleiches gilt bei einer Rentenversicherung mit Restkapitalrückgewähr<br />
(vgl. § 1 Abs. 2 b), hier jedoch längstens bis zu dem Beginn des<br />
Versicherungsjahres, in dem im Todesfall letztmalig eine Restkapitalrückgewähr<br />
erfolgt.<br />
Der Höchstentnahmebetrag entspricht dem Deckungskapital für die<br />
noch nicht ausgezahlten vereinbarten Renten der restlichen Rentengarantiezeit<br />
bzw. der Todesfallleistung. Der Mindestentnahmebetrag darf<br />
den Mindestwert der Kapitalentnahme nach unseren "Bestimmungen<br />
über Gebühren und tarifabhängigen Begrenzungen" gemäß § 11 Absatz<br />
4 nicht unterschreiten.<br />
Nach einer Kapitalentnahme ermitteln wir die Rente nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik aus dem Ihrer Versicherung noch<br />
zur Verfügung stehenden Kapital mit den für die Beitragskalkulation geltenden<br />
Rechnungsgrundlagen zum Kapitalentnahmezeitpunkt neu. Die<br />
erste neu berechnete Rente zahlen wir zum Kapitalentnahmezeitpunkt<br />
aus. Das Recht auf Kapitalentnahme können Sie nur ausüben, wenn die<br />
sich nach der Kapitalentnahme ergebende Rente nicht höher als die vereinbarte<br />
Rente ist und den Mindestbetrag nach unseren "Bestimmungen<br />
über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen" gemäß § 11 Absatz 4<br />
nicht unterschreitet.<br />
Nach einer Kapitalentnahme entfallen die ursprünglich vereinbarte Todesfallleistung<br />
und das Recht zu einer weiteren Kapitalentnahme.<br />
Ihr Antrag auf Kapitalentnahme muss uns spätestens zwei Monate vor<br />
dem Entnahmetermin vorliegen.<br />
Beitragszahlung<br />
§ 8 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?<br />
(1) Den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des<br />
Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im<br />
Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.<br />
(2) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.<br />
§ 9 Was geschieht, wenn Sie den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig<br />
zahlen?<br />
(1) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag<br />
(siehe § 8 Absatz 1) alles getan haben, damit der Beitrag<br />
bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto<br />
vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag am<br />
Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten<br />
Einziehung nicht widersprechen. Konnten wir den fälligen Beitrag<br />
ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann<br />
noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung<br />
erfolgt.<br />
(2) Wenn Sie den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir -<br />
solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Versicherungsvertrag<br />
zurücktreten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns<br />
nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht<br />
zu vertreten haben.<br />
(3) Ist der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch<br />
nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt<br />
nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder<br />
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese<br />
Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht<br />
bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das<br />
Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben.