herunterladen! - Stadt Butzbach
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4.3.1 Es solle eine Halle in dem festgesetzten Mischgebiet errichtet werden. Dies<br />
entspräche nicht der allg. Zweckbestimmung eines Mischgebietes. Sollte nur eine Halle<br />
errichtet werden und eine sinnvolle Bebauung einer Restfläche mit wohngenutzten<br />
Gebäuden nicht möglich sein, müsste eine Baugenehmigung versagt werden.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />
Da ein Mischgebiet gleichermaßen dem Wohnen wie auch der Unterbringung von nicht<br />
wesentlich störenden Gewerbebetrieben dient, wurde bereits vor der Aufstellung des<br />
Bebauungsplanes ausführlich der Frage nachgegangen, wie der räumliche Geltungsbereich<br />
zu gestalten ist. Der Regionale Flächennutzungsplan stellt die gesamten Flächen zwischen<br />
„In der Alböhn“ im Norden und der „Weiseler Straße“ im Süden sowie der Ostumgehung als<br />
geplante Mischbaufläche bzw. geplante Wohnbaufläche dar. Hier bedarf es eines<br />
Gesamtkonzeptes, im Rahmen dessen nicht nur die Art der baulichen Nutzung, sondern<br />
auch das Erschließungskonzept und die sonstigen abwägungsbeachtlichen Belange<br />
einfließen müssen. Da der Handwerksbetrieb, welcher sich im Plangebiet ansiedeln<br />
möchte, aber aktuell Fläche benötigt, wird der Bebauungsplan für diesen kleinen<br />
Teilausschnitt vorgezogen. Aufgrund vorhandener Infrastruktur (Verkehrsfläche, Ver- und<br />
Entsorgung) wird die zukünftige Gesamtentwicklung nicht beeinträchtigt.<br />
Hierbei wurde auch der Frage nachgegangen, ob ein eingeschränktes Gewerbegebiet oder<br />
auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan als Alternative zu dem Mischgebiet infrage<br />
kommen. Ein eingeschränktes Gewerbegebiet kann nur bedingt aus dem RegFNP<br />
entwickelt werden und würde zudem Zwangspunkte für die zukünftige Entwicklung in den<br />
gesamten Bereich setzen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan wäre bezüglich des<br />
geplanten Hallenbaus durchaus denkbar, er scheitert aber daran, dass für die<br />
perspektivisch angedachte Errichtung eines Wohnhauses derzeit noch keine konkreten<br />
Planungen vorliegen. So wurde als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet gewählt.<br />
Da der Handwerksbetrieb die Fläche von der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> erwerben möchte, besteht<br />
über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinaus die Möglichkeit der Einflussnahme.<br />
Der Betrieb wird darauf hingewiesen, den Bauantrag für die Halle so zu fertigen, dass<br />
ausreichend Raum für das perspektivisch geplante Wohnhaus verbleibt, wodurch den<br />
Ausführungen des Fachdienstes Bauordnung Rechnung getragen wird.<br />
4.3.2 Städtebaulich sei die Abgrenzung des Plangebietes nicht nachvollziehbar. Um die<br />
Entwicklung sinnvoll steuern zu können, sei die Einbeziehung der Anwesen Weiseler<br />
Straße 106-114 notwendig, so sei dann auch die Festsetzung eines Mischgebietes zu<br />
rechtfertigen.<br />
Stellungnahme und Beschluss<br />
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />
Die Einbeziehung des aus einem ehemaligen Kfz Betrieb hervorgegangenen<br />
Wohnmobilhandels und der zu dem Ensemble gehörenden Wohnbebauung in den<br />
räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist ebenfalls im Vorfeld seiner<br />
Bearbeitung erörtert worden. Da die Bebauung baugenehmigt, also bestandsgeschützt ist,<br />
ist eine Bebauungsplanung derzeit im ersten Schritt nicht notwendig. Diese Flächen<br />
erhalten erst eine erhöhte Bedeutung für die künftige Entwicklung in dem gesamten Bereich