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herunterladen! - Stadt Butzbach

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4.3.1 Es solle eine Halle in dem festgesetzten Mischgebiet errichtet werden. Dies<br />

entspräche nicht der allg. Zweckbestimmung eines Mischgebietes. Sollte nur eine Halle<br />

errichtet werden und eine sinnvolle Bebauung einer Restfläche mit wohngenutzten<br />

Gebäuden nicht möglich sein, müsste eine Baugenehmigung versagt werden.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />

Da ein Mischgebiet gleichermaßen dem Wohnen wie auch der Unterbringung von nicht<br />

wesentlich störenden Gewerbebetrieben dient, wurde bereits vor der Aufstellung des<br />

Bebauungsplanes ausführlich der Frage nachgegangen, wie der räumliche Geltungsbereich<br />

zu gestalten ist. Der Regionale Flächennutzungsplan stellt die gesamten Flächen zwischen<br />

„In der Alböhn“ im Norden und der „Weiseler Straße“ im Süden sowie der Ostumgehung als<br />

geplante Mischbaufläche bzw. geplante Wohnbaufläche dar. Hier bedarf es eines<br />

Gesamtkonzeptes, im Rahmen dessen nicht nur die Art der baulichen Nutzung, sondern<br />

auch das Erschließungskonzept und die sonstigen abwägungsbeachtlichen Belange<br />

einfließen müssen. Da der Handwerksbetrieb, welcher sich im Plangebiet ansiedeln<br />

möchte, aber aktuell Fläche benötigt, wird der Bebauungsplan für diesen kleinen<br />

Teilausschnitt vorgezogen. Aufgrund vorhandener Infrastruktur (Verkehrsfläche, Ver- und<br />

Entsorgung) wird die zukünftige Gesamtentwicklung nicht beeinträchtigt.<br />

Hierbei wurde auch der Frage nachgegangen, ob ein eingeschränktes Gewerbegebiet oder<br />

auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan als Alternative zu dem Mischgebiet infrage<br />

kommen. Ein eingeschränktes Gewerbegebiet kann nur bedingt aus dem RegFNP<br />

entwickelt werden und würde zudem Zwangspunkte für die zukünftige Entwicklung in den<br />

gesamten Bereich setzen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan wäre bezüglich des<br />

geplanten Hallenbaus durchaus denkbar, er scheitert aber daran, dass für die<br />

perspektivisch angedachte Errichtung eines Wohnhauses derzeit noch keine konkreten<br />

Planungen vorliegen. So wurde als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet gewählt.<br />

Da der Handwerksbetrieb die Fläche von der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> erwerben möchte, besteht<br />

über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinaus die Möglichkeit der Einflussnahme.<br />

Der Betrieb wird darauf hingewiesen, den Bauantrag für die Halle so zu fertigen, dass<br />

ausreichend Raum für das perspektivisch geplante Wohnhaus verbleibt, wodurch den<br />

Ausführungen des Fachdienstes Bauordnung Rechnung getragen wird.<br />

4.3.2 Städtebaulich sei die Abgrenzung des Plangebietes nicht nachvollziehbar. Um die<br />

Entwicklung sinnvoll steuern zu können, sei die Einbeziehung der Anwesen Weiseler<br />

Straße 106-114 notwendig, so sei dann auch die Festsetzung eines Mischgebietes zu<br />

rechtfertigen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />

Die Einbeziehung des aus einem ehemaligen Kfz Betrieb hervorgegangenen<br />

Wohnmobilhandels und der zu dem Ensemble gehörenden Wohnbebauung in den<br />

räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist ebenfalls im Vorfeld seiner<br />

Bearbeitung erörtert worden. Da die Bebauung baugenehmigt, also bestandsgeschützt ist,<br />

ist eine Bebauungsplanung derzeit im ersten Schritt nicht notwendig. Diese Flächen<br />

erhalten erst eine erhöhte Bedeutung für die künftige Entwicklung in dem gesamten Bereich

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