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herunterladen! - Stadt Butzbach

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Weiseler Straße/Weidchensgarten. Dieses Entwicklungspotential steht aber wiederum im<br />

Kontext mit dem bereits oben angesprochenen Gesamtkonzept. So ist zum Beispiel eine<br />

Verlängerung der Wilhelm-Leuschner-Straße in Richtung Ostumgehung über die Straße Im<br />

Weidchensgarten hinaus als eine zentrale Straße zur inneren Erschließung eines<br />

möglichen Neubaugebietes denkbar. Schon dies eine Beispiel verdeutlicht die<br />

Notwendigkeit der Gesamtbetrachtung und legitimiert im Umkehrschluss das Vorziehen des<br />

räumlichen begrenzten Bebauungsplanes „Weidchensgarten“.<br />

4.3.3 Die Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 13a BauGB sei nicht möglich, da es<br />

sich um eine Außenbereichsfläche handele.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />

Das Verfahren nach § 13 Art des Baugesetzbuches kann angewandt werden für die<br />

Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der<br />

Innenentwicklung. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, die Anwendung des<br />

beschleunigten Verfahrens nur für Flächen, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteile, also im Innenbereich liegen, zu begrenzen<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> geht insofern davon aus, dass auch kleinräumige Arrondierungen wie<br />

vorliegend als Maßnahmen der Innenentwicklung charakterisiert werden dürfen, wodurch<br />

die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gerechtfertigt ist.<br />

4.3.4 Da schon feststünde, dass eine Halle für einen Elektrobetrieb errichtet werden soll,<br />

handele es sich nicht um eine Angebotsplanung sondern allenfalls um einen<br />

vorhabenbezogenen Bebauungsplan.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />

Die Thematik „vorhabenbezogener Bebauungsplan“ wurde bereits im Zusammenhang mit<br />

7.3.1 erörtert. Hierauf sei verwiesen.<br />

b) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB<br />

(1) Die in Ziffer a formulierten Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen<br />

Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB eingegangenen Anregungen werden als<br />

Stellungnahmen der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> beschlossen.<br />

(2) Der im beschleunigten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellte Bebauungsplan wird<br />

gemäß § 10 BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 HGO und § 81 HBO als Satzung<br />

beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.<br />

(3) Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung Nieder-Weisel, Flur 9,<br />

Nr. 45/3 und 41 (tlw.).<br />

(4) Der Bebauungsplan wird gemäß § 10 BauGB in Kraft gesetzt.

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