Anlagen zur 20. Sitzung der ... - Stadt Butzbach
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Hausanschlüssen/Grundstücksentwässerungsanlagen sowie die Genehmigung und<br />
Überwachung <strong>der</strong> Einleitung von nichthäuslichen Abwässern geregelt, siehe Punkt 11 bis<br />
14 in § 8 Abs. 1. Dabei sind in <strong>der</strong> Verwaltungskostensatzung nur Rahmengebühren von …<br />
bis geregelt. Eine genauere Differenzierung nach Aufwand bzw. Grundstücksart erfolgt<br />
innerhalb eines Leistungsverzeichnisses des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung <strong>Butzbach</strong><br />
(EAB). Dieses LV wird durch die Betriebskommission beschlossen und bei Bedarf<br />
angepasst. Das Verfahren hat den Vorteil, dass nicht bei je<strong>der</strong> Anpassung die<br />
Verwaltungskostensatzung geän<strong>der</strong>t werden muss, solange sich Anpassungen innerhalb<br />
<strong>der</strong> vorgegebenen Rahmengebühr bewegen und keine neuen Gebührentatbestände<br />
geregelt werden müssen.<br />
Durch die zum 01.01.2013 vorgesehene Einführung <strong>der</strong> gesplitteten Abwassergebühr wird<br />
es erfor<strong>der</strong>lich, einen neuen Gebührentatbestand für die künftige Ersterfassung und<br />
Än<strong>der</strong>ung von versiegelten Flächen einzuführen.<br />
Mit <strong>der</strong> Datenhaltung und Datenpflege <strong>der</strong> Flächendaten nach Einführung <strong>der</strong> gesplitteten<br />
Abwassergebühr soll das Ingenieurbüro beauftragt werden, welches auch schon die<br />
Auswertung <strong>der</strong> Befliegung und Ersterfassung <strong>der</strong> versiegelten Flächen begleitet hat. Diese<br />
Kosten werden, wie auch weitere Beratungs- und Verwaltungskosten im Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> gesplitteten Abwassergebühr nicht direkt auf die<br />
Grundstückseigentümer umgelegt, son<strong>der</strong>n in die Abwassergebühr mit einkalkuliert.<br />
Jede künftige Ersterfassung und Än<strong>der</strong>ung von versiegelten Flächen ist mit Kosten im<br />
Zusammenhang mit <strong>der</strong> Datenhaltung und Datenpflege verbunden. Außerdem müssen<br />
dann durch den EAB neue o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>te Grundlagenbescheide für die versiegelten<br />
Flächen erstellt werden und gegebenenfalls Angaben vor Ort überprüft werden.<br />
Nach einer durch die Betriebsleitung des EAB aufgestellten Kalkulation werden sich diese<br />
Kosten je nach Fall zwischen 35,-- und 150,-- € bewegen. Die einzelnen<br />
Gebührentatbestände werden mit in das Leistungsverzeichnis des EAB aufgenommen und<br />
geson<strong>der</strong>t durch die Betriebskommission beschlossen.<br />
Diese Gebührentatbestände sind mit den an <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> gesplitteten<br />
Abwassergebühr beteiligten Kommunen Münzenberg, Rockenberg und Wölfersheim<br />
abgestimmt. Die genannten Kommunen planen ebenfalls eine Än<strong>der</strong>ung ihrer<br />
Verwaltungskostensatzungen zum 01.01.2013, damit auch hier wie schon bei <strong>der</strong><br />
Entwässerungssatzung ein vergleichbares Satzungsrecht bei allen beteiligten Kommunen<br />
besteht.<br />
Damit eine Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung besteht, ist die<br />
Än<strong>der</strong>ung/Ergänzung <strong>der</strong> Verwaltungskostensatzung erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Es wird daher vorgeschlagen, einen neuen Punkt 14 a in die Verwaltungskostensatzung<br />
aufzunehmen und die Rahmengebühr auf 35,00 bis 500,00 € festzulegen.<br />
Die Betriebskommission des EAB hat die Beschlussvorlage im Rahmen ihrer <strong>Sitzung</strong> am<br />
26.11.2012 beraten.