Satzung der Daimler BKK
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<strong>Daimler</strong> Betriebskrankenkasse <strong>Satzung</strong><br />
7. eine Kassenordnung aufzustellen,<br />
8. die Beiträge einzuziehen,<br />
9. Vereinbarungen und Verträge mit Leistungserbringern und<br />
mit Lieferanten <strong>der</strong> Betriebskrankenkasse abzuschließen,<br />
10. die Leistungen festzustellen und auszuzahlen.<br />
IV. Der Vorstand erlässt Richtlinien über die Verwaltung <strong>der</strong><br />
Betriebskrankenkasse.<br />
V. Zur Unterstützung des Vorstandes bestellt die <strong>Daimler</strong> AG auf<br />
ihre Kosten die für die Führung <strong>der</strong> Verwaltungsgeschäfte<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Personen.<br />
Seite 10 Stand: 01.01.2012