Satzung der Daimler BKK
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<strong>Daimler</strong> Betriebskrankenkasse <strong>Satzung</strong><br />
§ 15 Krankengeld für freiwillige Mitglie<strong>der</strong><br />
I. Für die in § 5 Abs. II bezeichneten Versicherten, die nicht o<strong>der</strong><br />
nur geringfügig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, ist <strong>der</strong><br />
Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Für sie gilt <strong>der</strong><br />
Beitragssatz nach § 8 Abs. II Ziffer 3.<br />
II. Für freiwillig Versicherte, die mit schriftlicher Erklärung auf den<br />
Anspruch auf Krankengeld verzichten, ist <strong>der</strong> Anspruch auf<br />
Krankengeld ausgeschlossen. Für sie gilt <strong>der</strong> Beitragssatz<br />
nach § 8 Abs. II Ziffer 4.<br />
III. Für die in § 5 Abs. II bezeichneten, mit Anspruch auf Krankengeld<br />
Versicherten, <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung<br />
fortbesteht, bleibt <strong>der</strong> Anspruch auf Krankengeld<br />
längstens für einen Monat erhalten.<br />
Seite 46 Stand: 01.01.2012