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Satzung der Daimler BKK

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<strong>Daimler</strong> Betriebskrankenkasse <strong>Satzung</strong><br />

§ 15 Krankengeld für freiwillige Mitglie<strong>der</strong><br />

I. Für die in § 5 Abs. II bezeichneten Versicherten, die nicht o<strong>der</strong><br />

nur geringfügig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, ist <strong>der</strong><br />

Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Für sie gilt <strong>der</strong><br />

Beitragssatz nach § 8 Abs. II Ziffer 3.<br />

II. Für freiwillig Versicherte, die mit schriftlicher Erklärung auf den<br />

Anspruch auf Krankengeld verzichten, ist <strong>der</strong> Anspruch auf<br />

Krankengeld ausgeschlossen. Für sie gilt <strong>der</strong> Beitragssatz<br />

nach § 8 Abs. II Ziffer 4.<br />

III. Für die in § 5 Abs. II bezeichneten, mit Anspruch auf Krankengeld<br />

Versicherten, <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung<br />

fortbesteht, bleibt <strong>der</strong> Anspruch auf Krankengeld<br />

längstens für einen Monat erhalten.<br />

Seite 46 Stand: 01.01.2012

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