Satzung der Daimler BKK
Satzung der Daimler BKK
Satzung der Daimler BKK
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Daimler</strong> Betriebskrankenkasse <strong>Satzung</strong><br />
Zuzahlungsregelung nach § 37 Absatz 5 i.V.m. § 61 Satz 3<br />
SGB V.<br />
III. Haushaltshilfe<br />
1. Die Betriebskrankenkasse gewährt, soweit nicht arbeitsrechtliche<br />
Regelungen eine entsprechende Leistung vorsehen,<br />
auch dann Haushaltshilfe, wenn<br />
a) durch die Haushaltshilfe Krankenhauspflege o<strong>der</strong><br />
stationäre Entbindung nicht erfor<strong>der</strong>lich wird und eine<br />
im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht<br />
weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird für die<br />
Dauer <strong>der</strong> sonst notwendigen Krankenhauspflege<br />
o<strong>der</strong> stationären Entbindung gewährt.<br />
b) im Haushalt ein Kind lebt, dass das 14. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat o<strong>der</strong> das behin<strong>der</strong>t und auf<br />
Hilfe angewiesen ist und dem Versicherten die<br />
Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher<br />
Bescheinigung allein wegen einer Krankheit nicht<br />
möglich ist und eine an<strong>der</strong>e im Haushalt lebende<br />
Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die<br />
Haushaltshilfe wird für die Dauer <strong>der</strong> Krankheit,<br />
längstens für einen Zeitraum von 52 Wochen<br />
gewährt. In begründeten Einzelfällen kann zur<br />
Vermeidung von sozialen Härten Haushaltshilfe auch<br />
über einen Zeitraum von 52 Wochen hinaus gewährt<br />
werden.<br />
2. Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine<br />
Ersatzkraft nicht gestellt werden o<strong>der</strong> besteht Grund, von<br />
<strong>der</strong> Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, so sind die<br />
Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener<br />
Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte<br />
bis zum 2. Grade werden keine Kosten erstattet;<br />
die Krankenkasse kann jedoch die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die<br />
Seite 26 Stand: 01.01.2012