Satzung der Daimler BKK
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<strong>Daimler</strong> Betriebskrankenkasse <strong>Satzung</strong><br />
Prüfung nach § 274 SGB V in die Prüfung <strong>der</strong> Betriebs-<br />
und Rechnungsprüfung nach § 194 Abs. 1 Nr. 9 SGB V<br />
einzubeziehen ist.<br />
Die Versichertenvertreter im Verwaltungsrat haben über die<br />
Bestellung des Vorstandes durch den Arbeitgeber zu<br />
beschließen.<br />
IV. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
V. Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen<br />
einsehen und prüfen.<br />
VI. Die Entschädigung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates gemäß<br />
§ 41 SGB IV richtet sich nach den in <strong>der</strong> Anlage I <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><br />
durch den Verwaltungsrat festgesetzten Pauschbeträgen und<br />
festen Sätzen für den Ersatz barer Auslagen. Die Anlage ist<br />
Bestandteil <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>.<br />
VII. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglie<strong>der</strong><br />
ordnungsgemäß geladen sind und mindestens zehn Versichertenvertreter<br />
und ein Arbeitgebervertreter anwesend sind.<br />
VIII. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz o<strong>der</strong> sonstiges Recht<br />
nichts Abweichendes bestimmt, mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen<br />
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung<br />
nach erneuter Beratung wie<strong>der</strong>holt; bei erneuter<br />
Stimmengleichheit gilt <strong>der</strong> Antrag als abgelehnt.<br />
IX. Der Verwaltungsrat kann schriftlich abstimmen.<br />
Das Nähere ist in <strong>der</strong> Geschäftsordnung geregelt.<br />
Seite 8 Stand: 01.01.2012