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Satzung der Daimler BKK

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<strong>Daimler</strong> Betriebskrankenkasse <strong>Satzung</strong><br />

Prüfung nach § 274 SGB V in die Prüfung <strong>der</strong> Betriebs-<br />

und Rechnungsprüfung nach § 194 Abs. 1 Nr. 9 SGB V<br />

einzubeziehen ist.<br />

Die Versichertenvertreter im Verwaltungsrat haben über die<br />

Bestellung des Vorstandes durch den Arbeitgeber zu<br />

beschließen.<br />

IV. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

V. Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen<br />

einsehen und prüfen.<br />

VI. Die Entschädigung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates gemäß<br />

§ 41 SGB IV richtet sich nach den in <strong>der</strong> Anlage I <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><br />

durch den Verwaltungsrat festgesetzten Pauschbeträgen und<br />

festen Sätzen für den Ersatz barer Auslagen. Die Anlage ist<br />

Bestandteil <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>.<br />

VII. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglie<strong>der</strong><br />

ordnungsgemäß geladen sind und mindestens zehn Versichertenvertreter<br />

und ein Arbeitgebervertreter anwesend sind.<br />

VIII. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz o<strong>der</strong> sonstiges Recht<br />

nichts Abweichendes bestimmt, mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen<br />

Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung<br />

nach erneuter Beratung wie<strong>der</strong>holt; bei erneuter<br />

Stimmengleichheit gilt <strong>der</strong> Antrag als abgelehnt.<br />

IX. Der Verwaltungsrat kann schriftlich abstimmen.<br />

Das Nähere ist in <strong>der</strong> Geschäftsordnung geregelt.<br />

Seite 8 Stand: 01.01.2012

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