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Download,*.pdf, 1,14 MB - Statistik - Freistaat Sachsen

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Glossar<br />

Abgeurteilte<br />

Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die<br />

Strafbefehle erlassen wurden oder Strafverfahren<br />

nach Eröffnung des Hauptverfahrens<br />

durch Urteil oder Einstellungsbeschluss<br />

rechtskräftig abgeschlossen<br />

worden sind. Ihre Zahl setzt sich zusammen<br />

aus den Verurteilten und aus Personen, gegen<br />

die andere Entscheidungen (unter anderem<br />

Freispruch) getroffen wurden. Bei<br />

der Aburteilung von Angeklagten, die in<br />

Tateinheit oder Tatmehrheit mehrere Strafvorschriften<br />

verletzt haben, wird in der<br />

Gerichtlichen Strafverfolgungsstatistik nur<br />

der Straftatbestand statistisch erfasst, der<br />

nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe<br />

bedroht ist. Tateinheit liegt vor, wenn dieselbe<br />

Handlung mehrere Strafgesetze oder<br />

dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt;<br />

das Gericht erkennt nur auf eine einzige<br />

Strafe. Tatmehrheit bedeutet, dass eine Person<br />

mehrere Straftaten begangen hat, die<br />

gleichzeitig abgeurteilt werden. Statt auf<br />

mehrere Freiheits- oder Geldstrafen wird<br />

auf eine Gesamtstrafe erkannt. Insbesondere<br />

bei verhängten Gesamtstrafen kann das<br />

nachgewiesene Strafmaß höher liegen, als<br />

dies die Strafbestimmungen für die statistisch<br />

erfasste schwerste Straftat vorsehen.<br />

Werden mehrere Straftaten der gleichen<br />

Person in mehreren Verfahren abgeurteilt,<br />

so wird der Angeklagte für jedes Strafverfahren<br />

gesondert gezählt.<br />

Allgemeines Strafrecht<br />

Das allgemeine Strafrecht wird gegen Erwachsene<br />

und zum Teil gegen Heranwachsende<br />

angewandt. Gegen Heranwachsende,<br />

die nach ihrer Persönlichkeitsentwicklung<br />

noch Jugendlichen gleichstehen, wird Jugendstrafrecht<br />

angewendet.<br />

Anklagequote<br />

Die Anklagequote bezeichnet den Anteil der<br />

von der Staatsanwaltschaft abschließend<br />

erledigten Ermittlungsverfahren gegen<br />

bekannte Tatverdächtige, die durch eine<br />

Anklage im weiteren Sinne abgeschlossen<br />

wurden. Als Anklagen im weiteren Sinne<br />

zählen die Anklagen vor dem Amts- oder<br />

Landgericht, die Strafbefehlsanträge sowie<br />

die Anträge auf Entscheidung im beschleunigten<br />

Verfahren, im vereinfachten Jugendverfahren,<br />

auf Durchführung eines objektiven<br />

Verfahrens oder auf Eröffnung eines<br />

Sicherungsverfahrens. Nicht abschließend<br />

erledigte Ermittlungsverfahren, wie Abgaben<br />

an eine andere Staatsanwaltschaft,<br />

vorläufige Einstellungen, durch Verbindung<br />

mit einer anderen Sache oder „anderweitig“<br />

erledigte Ermittlungsverfahren, bleiben bei<br />

der Berechnung der Anklagequote unberücksichtigt.<br />

Aufklärungsquote<br />

Die Aufklärungsquote bezeichnet den Anteil<br />

der aufgeklärten an allen polizeilich registrierten<br />

Fällen. Eine Straftat gilt in der Polizeilichen<br />

Kriminalstatistik als aufgeklärt, wenn<br />

mindestens ein namentlich bekannter Tatverdächtiger<br />

ermittelt werden konnte. Eine<br />

Aufklärungsquote von über 100 Prozent kann<br />

zustande kommen, wenn im Berichtszeitraum<br />

Fälle aufgeklärt werden, die in den Vorjahren<br />

bekannt geworden sind.<br />

Auslastungsgrad<br />

Der Auslastungsgrad der Justizvollzugsanstalten<br />

wird durch das prozentuale Verhältnis<br />

der tatsächlichen Belegung zur Belegungsfähigkeit<br />

ermittelt. Eine Quote von über 100<br />

Prozent kann zustande kommen, wenn z. B.<br />

die einzelnen Hafträume überbelegt werden.<br />

Der Auslastungsgrad der Justizvollzugsanstalten<br />

wurde zum Stichtag 31. März des jeweiligen<br />

Jahres berechnet.<br />

Die Belegungsfähigkeit gibt Auskunft über<br />

die Zahl der Haftplätze der Justizvollzuganstalten.<br />

Die tatsächliche Belegung entspricht<br />

der Zahl der Gefangenen und Sicherungsverwahrten<br />

einschließlich der vorübergehend<br />

Abwesenden.<br />

Erwachsene<br />

Erwachsene sind Personen, die zur Zeit der<br />

Tat mindestens 21 Jahre alt sind. Sie werden<br />

nach dem allgemeinen Strafrecht abgeurteilt.<br />

28 | Copyright Statistisches Landesamt des <strong>Freistaat</strong>es <strong>Sachsen</strong> | Statistisch betrachtet

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