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Download,*.pdf, 1,14 MB - Statistik - Freistaat Sachsen

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Hellfeld und Dunkelfeld<br />

Unter dem sogenannten „Hellfeld“ versteht<br />

man alle der Polizei bekannt gewordenen<br />

Straftaten. Das „Dunkelfeld“ bezeichnet die<br />

nicht registrierten Straftaten.<br />

Heranwachsende<br />

Heranwachsende sind Personen, die zum<br />

Zeitpunkt der Tat mindestens 18, aber noch<br />

nicht 21 Jahre alt sind. Wenn die Gesamtwürdigung<br />

der Persönlichkeit des Täters bei<br />

Berücksichtigung der Umweltbedingungen<br />

ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner<br />

sittlichen und geistigen Entwicklung noch<br />

einem Jugendlichen gleichstand oder es sich<br />

nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen<br />

der Tat um eine Jugendverfehlung<br />

handelt, ist die Anwendung des Jugendstrafrechts<br />

auf Heranwachsende möglich.<br />

Jugendliche<br />

Jugendliche sind Personen, die zur Zeit der<br />

Tat mindestens <strong>14</strong>, aber noch nicht 18 Jahre<br />

alt sind. Sie werden nach dem Jugendstrafrecht<br />

abgeurteilt.<br />

Jugendstrafe<br />

Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer<br />

Jugendstrafanstalt. Der Richter verhängt<br />

Jugendstrafe, wenn wegen schädlicher Neigungen<br />

des Jugendlichen, die in der Tat<br />

hervorgegangen sind, Erziehungsmaßregeln<br />

oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen<br />

oder wenn wegen der Schwere der<br />

Schuld Strafe erforderlich ist. Das Mindestmaß<br />

der Jugendstrafe beträgt sechs Monate,<br />

das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich<br />

bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach<br />

allgemeinem Strafrecht eine Freiheitsstrafe<br />

von mehr als zehn Jahren angedroht ist, so<br />

ist das Höchstmaß zehn Jahre.<br />

Jugendstrafrecht<br />

Bei mit Strafe bedrohter Verfehlung von Jugendlichen<br />

und Heranwachsenden, sofern<br />

diese nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung<br />

Jugendlichen gleichstehen, werden<br />

die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes<br />

(JGG) angewendet. Nach JGG vorgesehene<br />

Sanktionen sind Jugendstrafe, Zuchtmittel<br />

und Erziehungsmaßregeln.<br />

Justizvollzugsanstalten<br />

Justizvollzugsanstalten sind Einrichtungen<br />

der Justizverwaltungen zum Vollzug von Freiheits-<br />

und Jugendstrafe, Sicherungsverwahrung,<br />

Untersuchungs-, Abschiebungs- und<br />

Zivilhaft. Einrichtungen zum Maßregelvollzug<br />

bei psychisch kranken oder rauschmittelabhängigen<br />

Straftätern zählen nicht zu den<br />

Justizvollzugsanstalten.<br />

Opportunitätseinstellungen<br />

Ermittlungsverfahren müssen von der<br />

Staatsanwaltschaft aus rechtlichen Gründen<br />

eingestellt werden, wenn die Tat verjährt ist,<br />

der Beschuldigte nicht strafmündig ist, ein<br />

schuldhaftes Verhalten fehlt oder die Tat<br />

bzw. Täterschaft nicht nachgewiesen werden<br />

kann. Außerdem kann die Staatsanwaltschaft<br />

das Ermittlungsverfahren einstellen, wenn<br />

die Schuld des Täters als gering zu betrachten<br />

ist und kein öffentliches Verfolgungsinteresse<br />

besteht (Opportunitätseinstellung).<br />

Eine Opportunitätseinstellung kann auch bei<br />

leichteren Delikten zur Vermeidung negativer<br />

sozialer Effekte für den Beschuldigten erfolgen,<br />

wenn das Ermittlungsverfahren selbst<br />

und gegebenenfalls erteilte Auflagen als ausreichend<br />

erachtet werden. Die gesetzlichen<br />

Vorschriften für Opportunitätseinstellungen<br />

sollen die Staatsanwaltschaften entlasten<br />

bzw. die Ermittlungsverfahren beschleunigen<br />

und diese kostengünstiger machen. Inwieweit<br />

die Vorschriften angewendet werden,<br />

liegt zum Teil im Ermessen der Staatsanwaltschaft.<br />

Polizeilich registrierte Kriminalität<br />

In der Polizeilichen Kriminalstatistik des<br />

Landeskriminalamtes <strong>Sachsen</strong> werden die<br />

von der Polizei bearbeiteten Straftaten einschließlich<br />

der mit Strafe bedrohten Versuche<br />

registriert. Nicht enthalten sind Ordnungswidrigkeiten,<br />

politisch motivierte Kriminalität<br />

(Staatsschutzdelikte) und Verkehrsdelikte.<br />

Die <strong>Statistik</strong> bildet ab, wie die Polizei nach<br />

Abschluss ihrer Ermittlung den Sachverhalt<br />

bewertet.<br />

Sicherungsverwahrung<br />

Sicherungsverwahrung ist eine zusätzliche<br />

Maßregel bei gemeingefährlichen Hangtätern,<br />

d. h. der Straftäter gelangt auch nach<br />

Strafverbüßung erst dann in Freiheit, wenn<br />

keine Gefahr erheblicher Straftaten mehr besteht.<br />

Staatsanwaltschaftliche Entscheidungen<br />

Nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen<br />

entscheidet die Staatsanwaltschaft,<br />

ob gegen einen Beschuldigten Anklage beim<br />

Strafgericht erhoben werden kann oder das<br />

Ermittlungsverfahren einzustellen ist. Eine<br />

Einstellung des Verfahrens erfolgt, wenn der<br />

Tatverdacht nicht hinreichend ist oder rechtliche<br />

Gründe der Strafverfolgung entgegenstehen.<br />

Ebenso kann das Verfahren eingestellt<br />

werden, wenn die Schuld des Täters<br />

gering ist (Opportunitätseinstellungen).<br />

Der Staatsanwaltschaft obliegt als Strafverfolgungsbehörde<br />

auch die Strafvollstreckung.<br />

Bei Anwendung des Jugendstrafrechts<br />

ist nicht die Staatsanwaltschaft,<br />

30 | Copyright Statistisches Landesamt des <strong>Freistaat</strong>es <strong>Sachsen</strong> | Statistisch betrachtet

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