Download,*.pdf, 1,14 MB - Statistik - Freistaat Sachsen
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Hellfeld und Dunkelfeld<br />
Unter dem sogenannten „Hellfeld“ versteht<br />
man alle der Polizei bekannt gewordenen<br />
Straftaten. Das „Dunkelfeld“ bezeichnet die<br />
nicht registrierten Straftaten.<br />
Heranwachsende<br />
Heranwachsende sind Personen, die zum<br />
Zeitpunkt der Tat mindestens 18, aber noch<br />
nicht 21 Jahre alt sind. Wenn die Gesamtwürdigung<br />
der Persönlichkeit des Täters bei<br />
Berücksichtigung der Umweltbedingungen<br />
ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner<br />
sittlichen und geistigen Entwicklung noch<br />
einem Jugendlichen gleichstand oder es sich<br />
nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen<br />
der Tat um eine Jugendverfehlung<br />
handelt, ist die Anwendung des Jugendstrafrechts<br />
auf Heranwachsende möglich.<br />
Jugendliche<br />
Jugendliche sind Personen, die zur Zeit der<br />
Tat mindestens <strong>14</strong>, aber noch nicht 18 Jahre<br />
alt sind. Sie werden nach dem Jugendstrafrecht<br />
abgeurteilt.<br />
Jugendstrafe<br />
Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer<br />
Jugendstrafanstalt. Der Richter verhängt<br />
Jugendstrafe, wenn wegen schädlicher Neigungen<br />
des Jugendlichen, die in der Tat<br />
hervorgegangen sind, Erziehungsmaßregeln<br />
oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen<br />
oder wenn wegen der Schwere der<br />
Schuld Strafe erforderlich ist. Das Mindestmaß<br />
der Jugendstrafe beträgt sechs Monate,<br />
das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich<br />
bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach<br />
allgemeinem Strafrecht eine Freiheitsstrafe<br />
von mehr als zehn Jahren angedroht ist, so<br />
ist das Höchstmaß zehn Jahre.<br />
Jugendstrafrecht<br />
Bei mit Strafe bedrohter Verfehlung von Jugendlichen<br />
und Heranwachsenden, sofern<br />
diese nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung<br />
Jugendlichen gleichstehen, werden<br />
die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes<br />
(JGG) angewendet. Nach JGG vorgesehene<br />
Sanktionen sind Jugendstrafe, Zuchtmittel<br />
und Erziehungsmaßregeln.<br />
Justizvollzugsanstalten<br />
Justizvollzugsanstalten sind Einrichtungen<br />
der Justizverwaltungen zum Vollzug von Freiheits-<br />
und Jugendstrafe, Sicherungsverwahrung,<br />
Untersuchungs-, Abschiebungs- und<br />
Zivilhaft. Einrichtungen zum Maßregelvollzug<br />
bei psychisch kranken oder rauschmittelabhängigen<br />
Straftätern zählen nicht zu den<br />
Justizvollzugsanstalten.<br />
Opportunitätseinstellungen<br />
Ermittlungsverfahren müssen von der<br />
Staatsanwaltschaft aus rechtlichen Gründen<br />
eingestellt werden, wenn die Tat verjährt ist,<br />
der Beschuldigte nicht strafmündig ist, ein<br />
schuldhaftes Verhalten fehlt oder die Tat<br />
bzw. Täterschaft nicht nachgewiesen werden<br />
kann. Außerdem kann die Staatsanwaltschaft<br />
das Ermittlungsverfahren einstellen, wenn<br />
die Schuld des Täters als gering zu betrachten<br />
ist und kein öffentliches Verfolgungsinteresse<br />
besteht (Opportunitätseinstellung).<br />
Eine Opportunitätseinstellung kann auch bei<br />
leichteren Delikten zur Vermeidung negativer<br />
sozialer Effekte für den Beschuldigten erfolgen,<br />
wenn das Ermittlungsverfahren selbst<br />
und gegebenenfalls erteilte Auflagen als ausreichend<br />
erachtet werden. Die gesetzlichen<br />
Vorschriften für Opportunitätseinstellungen<br />
sollen die Staatsanwaltschaften entlasten<br />
bzw. die Ermittlungsverfahren beschleunigen<br />
und diese kostengünstiger machen. Inwieweit<br />
die Vorschriften angewendet werden,<br />
liegt zum Teil im Ermessen der Staatsanwaltschaft.<br />
Polizeilich registrierte Kriminalität<br />
In der Polizeilichen Kriminalstatistik des<br />
Landeskriminalamtes <strong>Sachsen</strong> werden die<br />
von der Polizei bearbeiteten Straftaten einschließlich<br />
der mit Strafe bedrohten Versuche<br />
registriert. Nicht enthalten sind Ordnungswidrigkeiten,<br />
politisch motivierte Kriminalität<br />
(Staatsschutzdelikte) und Verkehrsdelikte.<br />
Die <strong>Statistik</strong> bildet ab, wie die Polizei nach<br />
Abschluss ihrer Ermittlung den Sachverhalt<br />
bewertet.<br />
Sicherungsverwahrung<br />
Sicherungsverwahrung ist eine zusätzliche<br />
Maßregel bei gemeingefährlichen Hangtätern,<br />
d. h. der Straftäter gelangt auch nach<br />
Strafverbüßung erst dann in Freiheit, wenn<br />
keine Gefahr erheblicher Straftaten mehr besteht.<br />
Staatsanwaltschaftliche Entscheidungen<br />
Nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen<br />
entscheidet die Staatsanwaltschaft,<br />
ob gegen einen Beschuldigten Anklage beim<br />
Strafgericht erhoben werden kann oder das<br />
Ermittlungsverfahren einzustellen ist. Eine<br />
Einstellung des Verfahrens erfolgt, wenn der<br />
Tatverdacht nicht hinreichend ist oder rechtliche<br />
Gründe der Strafverfolgung entgegenstehen.<br />
Ebenso kann das Verfahren eingestellt<br />
werden, wenn die Schuld des Täters<br />
gering ist (Opportunitätseinstellungen).<br />
Der Staatsanwaltschaft obliegt als Strafverfolgungsbehörde<br />
auch die Strafvollstreckung.<br />
Bei Anwendung des Jugendstrafrechts<br />
ist nicht die Staatsanwaltschaft,<br />
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